Beschluss
22 U 79/16
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0302.22U79.16.00
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Leitsätze
1. Hatte das unfallbeschädigte Fahrzeug einen Vorschaden, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass dieser zum Unfallzeitpunkt sach- und fachgereicht beseitigt worden war.(Rn.5)
2. Liegt ein Sachverständigengutachten zum Vorschaden vor und legt der Geschädigte keine Reparaturkostenrechnung einer Kraftfahrzeugwerkstatt vor, muss er darlegen und beweisen, dass der Vorschaden exakt nach dem Sachverständigengutachten beseitigt worden ist. Von einer sach- und fachgerechten Beseitigung kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil der Gutachter in einem Schreiben die Reparatur bestätigt hat.(Rn.6)
3. Fehlt es an dem erforderlichen Nachweis kann der Neuschaden überhaupt nicht geltend gemacht werden.(Rn.8)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 44 O 157/15, auf seine Kosten durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hatte das unfallbeschädigte Fahrzeug einen Vorschaden, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass dieser zum Unfallzeitpunkt sach- und fachgereicht beseitigt worden war.(Rn.5) 2. Liegt ein Sachverständigengutachten zum Vorschaden vor und legt der Geschädigte keine Reparaturkostenrechnung einer Kraftfahrzeugwerkstatt vor, muss er darlegen und beweisen, dass der Vorschaden exakt nach dem Sachverständigengutachten beseitigt worden ist. Von einer sach- und fachgerechten Beseitigung kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil der Gutachter in einem Schreiben die Reparatur bestätigt hat.(Rn.6) 3. Fehlt es an dem erforderlichen Nachweis kann der Neuschaden überhaupt nicht geltend gemacht werden.(Rn.8) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 44 O 157/15, auf seine Kosten durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO ausreichend begründet worden. Der Senat beabsichtigt gleichwohl, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese - wie er einstimmig meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen gilt: II. Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Insoweit kann allerdings - wie das Landgericht auch ausführt - nicht von einer fehlenden Aktivlegitimation ausgegangen werden. Der Kläger hat Beweis für eine Vereinbarung mit seinem Sohn angeboten, dass das Eigentum an dem Fahrzeug auf ihn übergehen sollte. Dieser Beweisantritt ist nicht deshalb unerheblich, weil zu Gunsten seines Sohnes die Regelung des § 1006 Abs. 1 BGB eingreifen würde. Auf diese Vorschrift könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil diese nur zu Gunsten des Besitzenden bzw. denjenigen gilt, die Rechte aus dem Eigentum des Besitzenden ableiten, wie sich etwa auch aus § 851 BGB ergibt. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger das Nutzungsverhältnis näher erläutert. 2. Die Klageabweisung ist aber zu Recht erfolgt, weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass der von ihm geltend gemachte Sachschaden bei dem Unfall vom 24. November 2014 entstanden und der aus dem eingereichten Gutachten des Sachverständigen ... vom 26. November 2014 ersichtliche Reparaturaufwand erforderlich ist. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das von dem Sohn des Klägers geführte Fahrzeug bereits bei einem Unfall am 26. Mai 2013 einen Vorschaden im Heckbereich erlitten hat. Dann aber kommt eine Verpflichtung zur Zahlung des von dem Kläger geltend gemachten Reparaturaufwandes in Höhe von 8.218,14 EUR nur dann in Betracht, wenn der Schaden aus dem Jahr 2013 zum Unfallzeitpunkt am 24. November 2014 sach- und fachgerecht beseitigt worden war. b) Von einer derartigen sach- und fachgerechten Beseitigung kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil der Gutachter … mit Schreiben vom 7. Juni 2013 die Reparatur bestätigt hat. Die Bestätigung geht zwar dahin, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist. Wie der Sachverständige zu dieser Erkenntnis gekommen ist, ob er etwa nur eine äußere Besichtigung vorgenommen hat oder das Fahrzeug auf eine Hebebühne gestellt hat, ergibt sich aus der Erklärung nicht. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Bewertung der Reparatur allein auf den weiteren Hinweis bezieht, dass die Betriebs- und Verkehrssicherheit wiederhergestellt ist. c) Der Kläger hat auch keine Rechnung einer geeigneten Werkstatt vorgelegt, aus der sich die Reparatur und die eingesetzten Ersatzteile im Einzelnen ergeben. Entgegen der Berufung ist das landgerichtliche Urteil aber auch nicht deshalb zu beanstanden, weil das Landgericht nicht den Sachverständigen … zu der Frage der sach- und fachgerechten Beseitigung der Vorschäden vernommen hat. Einer Vernehmung steht allerdings weder entgegen, dass der Kläger selbst im Termin vom 14. März 2016 erklärt hat, er wisse nicht, ob Herr … mehr als zweimal während der Reparatur des Vorschadens in der Werkstatt gewesen ist, noch die Tatsache, dass der Kläger vorprozessual mit dem Sachverständigen Verbindung aufgenommen hat. Denn eine Partei darf einerseits auch Tatsachen behaupten, die sie nur vermutet, andererseits ist die Kontaktaufnahme eines Rechtsanwalts zu einem möglichen Zeugen nicht unzulässig. Eine Vernehmung kommt gleichwohl deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass der (sachverständige) Zeuge eine sach- und fachgerechte Reparatur bestätigen kann. Mit dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 hat der Kläger behauptet, der Sachverständige könne eine sach- und fachgerechte Reparatur entsprechend seinem Gutachten bestätigen. Im Schriftsatz vom 25. September 2015 und vom 3. November 2015 hat er behauptet, dass der Sachverständige kontrolliert habe, dass die Reparatur vollständig nach den Vorgaben seines Gutachtens ausgeführt wird. Im Schriftsatz vom 3. November 2015 heißt es dann aber weiter, dass der linke Längsträger und der linke Kofferraumboden repariert wurden, ebenso wie die Parksensoren. All dies entspricht aber gerade nicht dem Gutachten des Sachverständigen … vom 27. Mai 2013, so dass dieser eine Reparatur entsprechend den Vorgaben aus seinem Gutachten schon nach dem Vortrag des Klägers nicht bestätigen kann. Soweit der Kläger nunmehr mit der Berufung behauptet, die Reparatur des linken Längsträgerendstücks, des linken Kofferraumbodens und der Parksensoren sei sach- und fachgerecht, handelt es sich um neuen Vortrag, der nach § 531 ZPO ausscheidet. Insoweit kann er sich auch nicht auf einen fehlenden Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO berufen. Denn die fehlende sach- und fachgerechte Beseitigung der Vorschäden ist von den Beklagten erstinstanzlich durchgehend geltend gemacht worden. Nach alldem kommt es nicht darauf an, ob der Kläger überhaupt erneut auf der Grundlage einer fiktiven Reparaturkostenberechnung abrechnen kann, wenn er nicht nachweist, dass der frühere Schaden exakt nach dem der Abrechnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten beseitigt worden ist und ob, was von der Beklagten mit der Berufungserwiderung bestritten, die Parksensoren überhaupt beschädigt worden sind. d) Kann der Kläger gegenüber den Beklagten keinen Schaden geltend machen, scheidet auch die Erstattung der Kosten, die dieser zur Feststellung des Schadens aufgewandt hat, aus. Ebenso kommt die Erstattung einer Kostenpauschale nicht in Betracht. III. Der Senat regt die Rücknahme der Berufung an. Diese führt zu einer Reduzierung der Gerichtsgebühren. Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens auf 9.304,62 EUR festzusetzen.