OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 W 53/19

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0312.22W53.19.00
3mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In einem Beschwerdeverfahren auf Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner tritt Erledigung ein, wenn später eine jüngere Liste gleichen Inhalts in den Registerordner aufgenommen wird.(Rn.6) 2. Die Feststellung einer Erledigung nach § 62 Abs. 1 FamFG kommt weder für einen in den Listen ausgewiesenen Gesellschafter noch die Gesellschaft in Betracht.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Beschwerdeverfahren auf Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner tritt Erledigung ein, wenn später eine jüngere Liste gleichen Inhalts in den Registerordner aufgenommen wird.(Rn.6) 2. Die Feststellung einer Erledigung nach § 62 Abs. 1 FamFG kommt weder für einen in den Listen ausgewiesenen Gesellschafter noch die Gesellschaft in Betracht.(Rn.7) Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen. I. Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 13. Dezember 1993 im Handelsregister eingetragen. Im März/April 2018 reichten ein Herr T… S… und ein Herr W… S…, dessen Eintragung als Geschäftsführer mit dem 20. August 2015 gelöscht worden war, eine von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste vom 29. März 2018 ein. T… S… war dabei auf einer von W… S… einberufenen Gesellschafterversammlung vom 3. Januar 2018 zum Geschäftsführer bestellt worden. Die Gesellschafterliste vom 29. März 2018 wies dabei anders als die zu diesem Zeitpunkt im Registerordner befindliche Gesellschafterliste den Beteiligten zu 2) mit einem Geschäftsanteil von 550.000 EUR, entsprechend 58,81% des Stammkapitals, und die St.. GmbH mit einem Geschäftsanteil von 30.000 EUR, entsprechend 3,19% des Stammkapitals als Gesellschafter aus. In der bis dahin im Registerordner eingestellten Liste waren diese Anteile wegen eines Einziehungsbeschlusses nicht enthalten. Das Amtsgericht hat die u.a. auf Eintragung des Herrn T… S… gerichtete Anmeldung vom 16. April 2018 und auch den Antrag auf Aufnahme der Liste von 29. März 2018 mit einem Beschluss vom 7. Juni 2018 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 12. Juni 2018 zugestellt worden. Insoweit ist mit einem am 12. Juli 2018 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt worden. Mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz ist sodann auch für den Beteiligten zu 2) Beschwerde eingelegt worden. Mittlerweile hat das Amtsgericht eine der Liste vom 29. März 2018 entsprechende Liste vom 23. August 2019 in den Registerordner aufgenommen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hin, dass sich die angefochtene Entscheidung damit in der Hauptsache erledigt haben und die Beschwerden unzulässig geworden sein könnten, hat die Beteiligte zu 1) mit einem Schriftsatz vom 31. Januar 2020 beantragt, festzustellen, dass die durch Beschwerden angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts Charlottenburg/Registergericht rechtswidrig sein und die … (Beteiligte zu 1) als Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzen. II. 1. Gegenstand dieser Entscheidung sind allein die Beschwerden, die sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Juni 2018 richten, soweit das Amtsgericht den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 29. März 2018 in den Registerordner verweigert hat. Über die Beschwerden, die sich gegen die Zurückweisung der Anmeldungen vom 16. April 2018 wenden, hat der Senat bereits mit einem Beschluss vom 18. Dezember 2019 zum Az.: 22 W 52/18 entschieden. Diese gegen die Ablehnung der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner gerichteten Rechtsmittel sind zwar nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, die Beschwerden sind aber unzulässig und daher entsprechend § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist trotz der Umstellung ihres Begehrens entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil es an dem besonderen Feststellungsinteresse fehlt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist unzulässig, weil ihm in Bezug auf die Entscheidung des Amtsgerichts unabhängig von einer Erledigung der Sache keine Beschwerdebefugnis zusteht. a) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 FamFG fehlt. aa) Die Beteiligte zu 1) ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Entscheidung des Amtsgerichts, eine Aufnahme der Liste vom 29. März 2018 abzulehnen, durch die Aufnahme der Liste vom 23. August 2019 in den Registerordner, die den gleichen Gesellschafterbestand ausweist, erledigt hat. Durch die Gesellschafterliste soll im Hinblick auf die Gesellschafter eine höhere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen werden. Nur wenn sich im Hinblick auf die Gesellschafter und ihre Beteiligungen Veränderung ergeben, besteht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG Anlass für die Einreichung einer weiteren Gesellschafterliste und die Aufnahme dieser Liste in den Registerordner. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur derjenige als Gesellschafter, der in der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Liste auch entsprechend ausgewiesen ist. Diese Wirkungen treten damit erst mit der Aufnahme der Liste in den Registerordner ein. Ein Bedürfnis für die Aufnahme einer älteren Liste, die denselben Inhalt wie die letzte im Registerordner aufgenommene Liste hat, besteht danach nicht. Die Aufnahme einer solchen Liste kommt ebenso wenig in Betracht, wie die Aufnahme einer späteren Liste, die keine Veränderungen ausweist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2019, 22 W 91/18, zur Veröffentlichung vorgesehen). bb) Die Beschwerde kann aber trotz der Umstellung des Beschwerdebegehrens auf die Feststellung einer Rechtsverletzung nach § 62 Abs. 1 FamFG keinen Erfolg haben. Es fehlt an dem notwendigen besonderen Feststellungsinteresse. Soweit sich die Beteiligten auf schwerwiegende Grundrechtseingriffe im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berufen, liegen solche in Bezug auf die Beteiligte zu 1), die eingetragene Gesellschaft, nicht vor. Diese beruft sich zwar darauf, dass aufgrund des fehlenden Vollzugs der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner ihr in die Liste wieder aufgenommener Mehrheitsgesellschafter seine Gesellschafterrechte nicht wahrnehmen konnte. Diese betrifft die Beteiligte zu 1) selbst aber nicht, sondern den Beteiligten zu 2). Insoweit kommt weder ein Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition noch in Freiheitsrechte in Betracht. Es ist auch keine relevante Wiederholungsgefahr im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 FamFG anzunehmen. Allein die Tatsache, dass es bei der Beteiligten zu 1) wieder zu einer Veränderung der Gesellschafter oder ihrer Beteiligungen kommen könnte, reicht nicht aus. Es muss sich vielmehr um eine konkrete Wiederholungsgefahr handeln, die nur dann vorliegt, wenn eine vergleichbare Situation absehbar wieder eintreten kann, so dass es im besonderen Interesse des Betroffenen liegt, durch eine Klärung der zugrundeliegenden Fragen eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts abwenden zu können. Das ist hier aber nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit der Aufnahme der Gesellschafterliste vom 29. März 2018 beruhte auf dem Streit der Gesellschafter über die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 6. und 7. Januar 2015 über die Einziehung insbesondere des Geschäftsanteils des Beteiligten zu 2). Dass eine entsprechende Situation zeitnah wieder eintreten könnte, ist nicht ersichtlich und aufgrund der in diesem Streit ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Juli 2019, II ZR 406/17), in der der BGH ausgeführt hat, dass eine Berufung auf § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Beteiligten zu 2) im vorliegenden Fall wegen einer einstweiligen Verfügung, mit der die Einreichung einer die Einziehung berücksichtigenden Liste untersagt worden ist, unzulässig ist, auch unwahrscheinlich. Weitere Aspekte, die ein Feststellungsinteresse rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beteiligten zu 1) auch nicht vorgebracht. b) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist – unabhängig von der Frage der Erledigung – schon deshalb unzulässig, weil es in seiner Person an den Voraussetzungen des § 59 FamFG fehlt. Soweit eine gerichtliche Maßnahme nur auf Antrag hin vorgenommen wird, setzt das Bestehen einer Beschwerdebefugnis nicht nur eine unmittelbare Beeinträchtigung in eigenen Rechten voraus, § 59 Abs. 1 FamFG. Darüber hinaus muss der Verfahrensantrag auch durch den Beschwerdeführer gestellt worden sein oder jedenfalls – soweit andere den Antrag gestellt haben – gestellt werden können. Beides ist hier in Bezug auf den Beteiligten zu 2) nicht der Fall. Das Amtsgericht kann eine Gesellschafterliste nur dann aufnehmen, wenn sie von berechtigter Seite eingereicht wird. Dass das Amtsgericht von sich aus eine Liste aufnimmt, scheidet aus. Dann aber handelt es sich nicht um ein amtswegiges Verfahren, sondern um ein Antragsverfahren im Sinne des FamFG mit der Folge, dass die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG eingreift. Insoweit hat aber der Beteiligte zu 2) keinen eigenen Antrag gestellt – und konnte ihn nach § 40 GmbHG auch nicht stellen. Dann aber fehlt es an der Beschwerdebefugnis. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligten nicht mit widerstreitenden Positionen aufgetreten sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.