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Beschluss

22 U 123/19

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1207.22U123.19.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Nutzungsausfall wegen der Beschädigung eines Pkw setzt auch einen Nutzungswillen des Geschädigten voraus. Gegen das Vorliegen eines solchen Nutzungswillen spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn auf eine Nutzung des Fahrzeugs über sechs Monate verzichtet wird. (Rn.4) 2. Die Vermutung wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit behauptet wird, ohne hierzu nähere Tatsachen vorzutragen. (Rn.4)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 42 O 262/18, auf ihre Kosten durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen 1 Monat schriftlich Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Nutzungsausfall wegen der Beschädigung eines Pkw setzt auch einen Nutzungswillen des Geschädigten voraus. Gegen das Vorliegen eines solchen Nutzungswillen spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn auf eine Nutzung des Fahrzeugs über sechs Monate verzichtet wird. (Rn.4) 2. Die Vermutung wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit behauptet wird, ohne hierzu nähere Tatsachen vorzutragen. (Rn.4) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 42 O 262/18, auf ihre Kosten durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen 1 Monat schriftlich Stellung zu nehmen. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO ausreichend begründet worden. Der Senat beabsichtigt gleichwohl, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese – wie er einstimmig meint – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Schließlich ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Auffassung des Senats nicht geboten. Im Einzelnen gilt: II. Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen über 24 Tage hinausgehenden Nutzungsausfall wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs durch den Unfall am 29. Juni 2018 auf dem Sachsendamm in Berlin-Schöneberg nicht zugesprochen. 1. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt nach allgemeiner Rechtsauffassung allerdings grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies folgt vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07 –, juris Rdn. 6; Urteil vom 15. April 1966 – VI ZR 271/64 –, BGHZ 45, 212-221 Rdn. 8 Urteil vom 18. Mai 1971 – VI ZR 52/70 –, BGHZ 56, 214-221 Rdn. 4). Diese Gebrauchsmöglichkeit war auch tatsächlich beeinträchtigt, weil das Fahrzeug erst im Januar 2019 repariert worden ist, nachdem die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat. Über diese tatsächliche Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit hinaus, bedarf es aber nicht nur einer Gebrauchsmöglichkeit, an der es fehlte wenn der Geschädigte selbst etwa wegen einer Erkrankung nicht zu einer Nutzung imstand wäre, sondern auch einem Nutzungswillen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07 –, juris Rdn. 7). Ein solcher Nutzungswillen mag grundsätzlich auch zu vermuten sein. Dies gilt aber nicht, wenn auf die Nutzung über einen erheblichen Zeitraum, der mit mehreren Monaten anzunehmen ist, verzichtet wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 12 U 57/18 –, juris Rdn. 26; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2017 – 3 U 183/16 –, juris Rdn. 41; OLG Köln, Urteil vom 08. März 2004 – 16 U 111/03 –, juris Rdn. 4; Burmann/Heß/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rdn. 188). In diesen Fällen spricht vielmehr eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 12 U 57/18 –, juris Rdn. 26; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2017 – 3 U 183/16 –, juris Rdn. 41; OLG Köln, Urteil vom 08. März 2004 – 16 U 111/03 –, juris Rdn. 4; Burmann/Heß/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rdn. 188). Das gilt dann aber auch hier, weil die Klägerin über ein halbes Jahr mit der Reparatur zugewartet hat, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin zu einer frühzeitigeren Inanspruchnahme der Versicherung verpflichtet war (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Februar 2019 – 22 U 122/17 –, juris Rdn. 30), hat sie jedenfalls diese gegen ihren Nutzungswillen sprechende Vermutung nicht ausgeräumt. Soweit sie sich auf ihre fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen will, fehlt ein ausreichender Vortrag, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Allein der Hinweis darauf, dass es keine Vermutung dafür gibt, dass ein Restaurantbetreiber Reparaturkosten in Höhe von 18.000 EUR ohne weiteres aufbringen könne, reicht nicht aus, weil es auch keine Vermutung dafür gibt, dass ein Restaurantbetreiber einen solchen Betrag nicht doch aufbringen kann. Darüber hinaus wurde der Wagen als Geschäftswagen benutzt, so dass insoweit nur die Nettokosten anzusetzen waren, die bei rund 13.800 EUR lagen. Wieviel Geld ihr zur Verfügung stand und warum die Aufnahme eines Kredites angesichts ihrer Geschäftstätigkeit ausgeschlossen war, trägt die Klägerin nicht vor. Soweit sie geltend macht, die Beklagten hätten ihren Vortrag zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bestritten, verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg. Auf ein Bestreiten kommt es erst dann an, wenn der Tatsachenvortrag der darlegungspflichtigen Partei ausreicht, um das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Dies aber war hier nicht möglich, weil keine konkreten Angaben zu den Vermögensverhältnissen gemacht worden sind. Darüber hinaus kommt es auch auf ein ausdrückliches Bestreiten der Beklagten nicht an, vgl. § 138 Abs. 4 ZPO. Dass aber ein Bestreiten der Sache nach gegeben war, ergibt sich aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils. Auf die weitere Frage, ob hier der Anspruch auf Nutzungsausfall nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin ausweislich des Schreibens der Sicherungseigentümerin vom 21. September 2018 um einen Geschäftswagen handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6.12.2018 – VII ZR 285/17 -, juris; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VI ZR 366/13 –, juris), die Frage, ob die Klägerin gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen hat, weil sie die Beklagte nicht ausreichend auf ihre fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hingewiesen hat, und die Frage, ob sie nicht von vornherein ihre Vollkaskoversicherung hätte in Anspruch nehmen müssen, können nach alldem offen bleiben. 2. Auch der von der Klägerin mit dem gestellten Berufungsantrag nach der erstinstanzlich durch die Klagebeschränkung als zurückgenommen anzusehende (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 264 Rdn. 4a) und nun wieder in das Verfahren eingeführte Anspruch auf Wertminderung in Höhe von 700 EUR steht einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Der Antrag erweist sich als Klageerweiterung, die den Anforderungen des § 533 ZPO unterliegt. Diese Erweiterung verliert aber im Rahmen der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend § 524 Abs. 3 ZPO ihre Wirkungen (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2016 – III ZR 84/15 –, juris Rdn. 14 mwN). Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das Landgericht hätte einen Hinweis erteilen müssen, dass die mit dem Schriftsatz vom 14. Mai 2019 angekündigten Anträge diesen Anspruch nicht mehr erfassen, ändert dies an der rechtlichen Einordnung des Antrags als Klageerweiterung nichts. Im Übrigen ist kein Grund für einen Hinweis ersichtlich, wenn - wie hier - die gewählten Anträge nicht unzulässig und damit sachdienlich sind (vgl. Dazu Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 139 Rdn. 15). Welche Schadensbeträge geltend gemacht werden, ist allein von dem Geschädigten zu entscheiden. III. Der Senat regt an, die Durchführung der Berufung zu überdenken. Eine Rücknahme des Rechtsmittels führt zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um die Hälfte.