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Beschluss

22 U 42/21

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0823.22U42.21.00
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Leitsätze
1. Es ist Aufgabe des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, bei jeder Aktenvorlage die Eintragung der Frist bzw. den entsprechenden Vermerk in der Akte selbstständig zu überprüfen, zumal die neue Frist vor Bewilligung der Verlängerung nur vorläufig eingetragen werden darf. Spätestens bei Eingang der Fristverlängerung, die ihm zur Bearbeitung vorgelegt wurde, muss ein Rechtsanwalt die Eintragung der verlängerten Frist nochmals selbstständig prüfen. (Rn.24) 2. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen, wenn nicht schlüssig dargelegt ist, dass die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt wurde. Dem Kläger ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. (Rn.16)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. April 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Er hat ferner die Kosten der Streithelferin des Beklagten zu 2. zu tragen. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 23. Juli 2021 wird zurückgewiesen. 3. Der Gebührenstreitwert des zweiten Rechtszuges beträgt 20.845,70 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist Aufgabe des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, bei jeder Aktenvorlage die Eintragung der Frist bzw. den entsprechenden Vermerk in der Akte selbstständig zu überprüfen, zumal die neue Frist vor Bewilligung der Verlängerung nur vorläufig eingetragen werden darf. Spätestens bei Eingang der Fristverlängerung, die ihm zur Bearbeitung vorgelegt wurde, muss ein Rechtsanwalt die Eintragung der verlängerten Frist nochmals selbstständig prüfen. (Rn.24) 2. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen, wenn nicht schlüssig dargelegt ist, dass die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt wurde. Dem Kläger ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. (Rn.16) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. April 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Er hat ferner die Kosten der Streithelferin des Beklagten zu 2. zu tragen. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 23. Juli 2021 wird zurückgewiesen. 3. Der Gebührenstreitwert des zweiten Rechtszuges beträgt 20.845,70 €. I. Der Kläger begehrt von den Beklagten aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 31. März 2016 Schadenersatz in Höhe von 20.845,70 €. Wegen des Parteivorbringens erster Instanz, des Ergebnisses der Beweisaufnahme bzw. Parteianhörungen sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat durch am 9. April 2021 verkündetes Urteil das die Klage abweisende Versäumnisurteil vom 4. Mai 2020 aufrechterhalten. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 9. April 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Mai 2021 Berufung eingelegt. Ihm wurde auf Antrag mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 antragsgemäß mit Verfügung vom 10. Juni 2021 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Juli 2021 verlängert. Am 16. Juli 2021 erfolgte der Hinweis des Gerichts, dass eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und die Berufung als unzulässig verworfen werden müsste. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete zugleich die Berufung. Er macht zum Wiedereinsetzungsantrag geltend, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten sei der dort angestellte Rechtsanwalt G. am 9. Juni 2021 mit der Fristenkontrolle beauftragt gewesen, der an diesem Tag vergessen habe, die beantragte Frist unter dem 9. Juli 2021 einzutragen. Hierzu trägt er u.a. wie folgt näher vor: Zu dem Versäumnis sei es gekommen, weil vergessen worden sei, die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren. Herr Rechtsanwalt G. sei davon ausgegangen, dass die neuerliche Frist zur Berufungsbegründung ordnungsgemäß im Fristenkalender unter dem Datum 09.07 2021 eingetragen sei, dies sei aufgrund seines Verschuldens jedoch unterblieben. lm Rahmen der Überwachung der Fristen sei die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigen dergestalt organisiert, dass jeder Mitarbeiter über eine Dokumentenmappe verfüge, in der Schriftsätze gefertigt würden, die seinem Prozessbevollmächtigten oder Herrn Rechtsanwalt G. um 17:00 Uhr - mithin eine Stunde vor Büroschluss - zur Kontrolle vorgelegt würden. Darüber hinaus gäbe es eine sog. Fristenmappe, in der Schriftsätze, die fristgerecht am selben Tag vorab per Fax übersandt werden sollten, hineingelegt würden. Die verschiedenen Dokumentenmappen und die Fristenmappe seien sodann auch am 09.06.2021 Herrn Rechtsanwalt G. um 17.00 Uhr zur Unterzeichnung in Vertretung seines Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden. Aufgrund eines Telefontermins des Herrn Rechtsanwalts Gxx haben die Kontrolle und Unterzeichnung der verschiedenen Mappen erst gegen 17:45 Uhr abgeschlossen werden können. Nach der Kontrolle des Inhalts der verschiedenen Dokumentenmappen nebst Fristenmappe und deren Unterzeichnung durch Herrn Rechtsanwalt G. habe selbiger die Mappen an die Auszubildende Frau E. Kxxx, die auch die Faxversendung übernommen habe, übergeben. Aufgrund eines privaten Termins sei Herr Rechtsanwalt G. in Eile gewesen und habe die Versendung der Faxe und hier insbesondere auch den hier in Rede stehenden Fristverlängerungsantrag lediglich im Hinblick auf den Versandstatus kontrolliert und die Telefonnummern auf den Faxsendeberichten mit den Telefonnummern auf den Schriftsätzen abgeglichen. Der Faxsendebericht des hier in Rede stehenden Fristverlängerungsantrags sei um 17:56 Uhr im Faxgerät des Unterzeichners eingegangen. Aufgrund des nahenden privaten Termins habe es Herr Rechtsanwalt G. versäumt zu kontrollieren, ob zudem die Frist zur Berufungsbegründung am 09.07.2021 ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen worden sei. Herr G. arbeite seit 2016 für den Unterzeichner und seit Februar 2021 als angestellter Rechtsanwalt. Aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zur Kanzlei des Unterzeichners sei er mit den Arbeitsabläufen vertraut und ihm sei sodann im April 2021 die Fristenkontrolle nach detaillierter Einweisung übertragen worden. Die Fristenkontrolle gehörte mithin seit drei Monaten zu den Aufgaben des Rechtsanwalts J. G. und werde seit dieser Zeit von ihm zuverlässig und fehlerfrei durchgeführt. Zwar habe Herr Rechtsanwalt G. darauf vertrauen können, dass die beantragte Fristverlängerung gewährt werden würde, er hätte jedoch die Frist des 09.07.2021 auch im Fristenkalender vermerken müssen. Mit am 16.06.2021 (irrtümlich von dem Kläger mit dem 16.07.2021 angegeben) eingegangener Verfügung des Kammergerichts vom 11.06.2021 sei gerichtsseits mitgeteilt worden, dass die Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.07.2021 verlängert worden sei. Auch dieses Schreiben sei Herrn Rechtsanwalt G. im Rahmen der Eingangskontrolle von gerichtlichen Schriftsätzen vorgelegt worden. Der Arbeitsablauf in der Kanzlei des Unterzeichners erfolge folgendermaßen: Eingehende Schriftstücke würden von der Auszubildenden Sxxx Sxxx aus dem zur Kanzlei gehörigen Postbriefkasten entnommen und in die Kanzleiräume verbracht. Hier würden sie von der Auszubildenden Sxxx Sxxx geöffnet und mit einem Posteingangsstempel vom selben Tage versehen. Sodann würden sämtliche Schriftsätze der Rechtsanwaltsfachangestellten Y. P. vorgelegt, die jene Schreiben auf einzutragende Fristen kontrolliere, mit einem Fristvermerk auf dem Schriftsatz versehe und sie sodann Herrn Rechtsanwalt G. vorlege. Sodann würden nach erfolgter Kontrolle der Fristen die Fristen nach Anweisung von Herrn Rechtsanwalt G. entsprechend der Vermerke auf den Schriftsätzen von der Rechtsanwaltsfachangestellten Y. P. in den Fristenkalender eingetragen. Pandemiebedingt sei die Rechtsanwaltsfachangestellte Y. P. am 16.06.2021 im Home Office gewesen, sodass Herr Rechtsanwalt G. die Fristenkontrolle in Gänze übernommen habe. Hierbei sei er davon ausgegangen, dass die gerichtsseits gewährte Fristverlängerung bereits mit Beantragung und Übersendung per Fax ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen worden sei. sodass er eine erneute Überprüfung unterlassen habe. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Kläger auf die „Eidesstattliche Versicherung“ des Rechtsanwalts J. G. vom 22. Juli 2021. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 12. März 2021 (Anmerkung: das ist der Tag der letzten mündlichen Verhandlung, Verkündungsdatum ist der 9. April 2021) verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin zum AZ: 42 0 303/16 1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2020, zugestellt am 11. Mai 2020, zum AZ: 42 0 303/16 aufzuheben, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.845,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. April 2016 zu zahlen. Die Beklagte zu 1. beantragt – auch für den Beklagten zu 2.-, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO), hier bis zum 9. Juli 2021, begründet worden ist und der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gemäß §§ 233 ff. ZPO zurückzuweisen war. Dem gemäß § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag war nicht zu entsprechen, weil nicht schlüssig dargelegt ist, dass die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt wurde. Dem Kläger ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bzw. von Rechtsanwalt Grunow nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. An der Einreichung der rechtzeitigen Berufungsbegründung und damit der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist war der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert (§ 233 ZPO). 1. Der Kläger hat ein ihm zurechenbares Verschulden von Rechtsanwalt G. nicht ausgeräumt. a) Der angestellte Rechtsanwalt ist dann Bevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO, wenn er nicht nur als Hilfskraft in untergeordneter Form tätig wird, sondern u.a. mit der selbstständigen Bearbeitung betraut worden ist (BGH, Beschluss vom 27.1.2004 – VI ZB 39/03; Toussaint in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 85 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – VI ZB 32/17 –, juris Rn. 8 f.; Stackmann in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 93). (1) Das ist vorliegend der Fall, denn sämtliche Schriftsätze in zweiter Instanz sind von Rechtsanwalt G. unterzeichnet worden, ohne dass erkennbar würde, er sei nicht Verfasser der Schriftsätze. (2) Dass Rechtsanwalt Kxxx in der Sache noch tätig war und die Schriftsätze verfasst hätte, wird nicht vorgetragen und dementsprechend auch nicht glaubhaft gemacht. (3) Rechtsanwalt G. hat ferner mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 auf vorherige Anfrage des Gerichts nach dem Unterzeichner der Berufung wegen der Unleserlichkeit der Unterschrift hinter dem Zusatz „i.V.“ über der Unterschriftenzeile „Kxxx Rechtsanwalt“ erklärt, mit dem Zusatz „i.V.“ zu verdeutlichen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen wissentlich und willentlich dem Gericht zugeleitet zu haben. In der Folgezeit hat er dementsprechend die Formulierung „i.V. für den ortsabwesenden Rechtsanwalt Kxxx“ verwendet. Damit lässt sich eine Stellung als bloße Hilfskraft nicht mehr vereinbaren. b) Der Kläger räumt das Verschulden von Rechtsanwalt G. ein. (1) Dieser hat versäumt die Ersteintragung der beantragten verlängerten Frist zu kontrollieren, obwohl es seine Aufgabe gewesen wäre. Dass er in Eile war, entschuldigt das Unterlassen der Kontrolle nicht. Wer wo wann diese von ihm zu kontrollierende Frist zu notieren gehabt hätte, wird im Übrigen nicht vorgetragen. (2) Es ist Aufgabe des sachbearbeitenden Rechtsanwalts – hier von Rechtsanwalt G. – bei jeder Aktenvorlage die Eintragung der Frist bzw. den entsprechenden Vermerk in der Akte selbstständig zu überprüfen, zumal die neue Frist vor Bewilligung der Verlängerung nur vorläufig eingetragen werden darf. Spätestens bei Eingang der Fristverlängerung, die ihm zur Bearbeitung vorgelegt wurde, hätte er also die Eintragung der (verlängerten) Frist nochmals selbstständig prüfen müssen, was er ebenfalls unterlassen hat. Das Vertrauen auf die bereits am 9. Juni 2021 eingetragene Frist rechtfertigt dies nicht, sondern unterläuft den Sinn der Kontrolle. 2. Der Kläger hat auch ein Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt. Dass die fragmentarisch geschilderte arbeitsteilige Organisation des Prozessbevollmächtigten zur Fristenkontrolle den zu stellenden Anforderungen einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten entspricht (vgl. dazu Toussaint in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 85 Rn. 24), ist nicht erkennbar. Aus sich heraus verständlich, ist der Ablauf der Fristenbehandlung und Fristennotierung sowie die Führung des Fristenkalenders und des Postausgangsbuchs jedenfalls nicht. Irgendwelche Unterlagen sind hierzu auch nicht eingereicht worden. 3. Da der Antrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO) zu begründen ist (§ 236 Abs. 2 ZPO), kommt nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist – hier am 16. August 2021 - weiterer Vortrag nicht mehr in Betracht. Allenfalls unpräziser Vortrag hätte noch ergänzt werden dürfen. Deutliche Sachverhaltslücken - wie hier - können aber nicht mehr unter Missachtung der gesetzlich bestimmten Frist nachträglich gefüllt werden (Stackmann in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 236 Rn. 14 f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.