OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 W 7/21

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0907.22W7.21.00
15Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Liquidator für eine bergrechtliche Gewerkschaft ist nach § 164 BBergG von Amts wegen zu bestellen, wenn die Gewerkschaft keinen Liquidator hat. Eine Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG ist ausgeschlossen.(Rn.16) (Rn.17) 2. Fehlt es an einem Satzungssitz der Gewerkschaft, ist eine Zuständigkeit zur Liquidatorenbestellung des Gerichts anzunehmen, in dessen Bezirk die Verwaltung der Gewerkschaft geführt wird.(Rn.29) 3. Eine Abweichung vom Regelwert des § 67 Abs. 1 GNotKG nach § 67 Abs. 3 GNotKG ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn grundsätzlich keine beschränkte Bestellung in Betracht kommt und das Bestellungsverfahren wegen der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten besonders umfangreich war.(Rn.40)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. August 2020 sowie das Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. 2. Die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. August 2020 wird abgeändert und der Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Liquidator für eine bergrechtliche Gewerkschaft ist nach § 164 BBergG von Amts wegen zu bestellen, wenn die Gewerkschaft keinen Liquidator hat. Eine Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG ist ausgeschlossen.(Rn.16) (Rn.17) 2. Fehlt es an einem Satzungssitz der Gewerkschaft, ist eine Zuständigkeit zur Liquidatorenbestellung des Gerichts anzunehmen, in dessen Bezirk die Verwaltung der Gewerkschaft geführt wird.(Rn.29) 3. Eine Abweichung vom Regelwert des § 67 Abs. 1 GNotKG nach § 67 Abs. 3 GNotKG ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn grundsätzlich keine beschränkte Bestellung in Betracht kommt und das Bestellungsverfahren wegen der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten besonders umfangreich war.(Rn.40) 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. August 2020 sowie das Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. 2. Die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. August 2020 wird abgeändert und der Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 60.000,00 € festgesetzt. I. Mit Schreiben vom 27. November 2019 beantragte der Beteiligte, seinen Verfahrensbevollmächtigten zum Nachtragsliquidator für die Gewerkschaft C...-A... (nachfolgend auch: „GCA“), eine bergrechtliche Gewerkschaft nach dem Preußischen Allgemeinen Berggesetz (nachfolgend auch: ABG), die bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs in Gleiwitz in Oberschlesien ansässig war, zu bestellen. Nach einer notariellen Bescheinigung vom 16. August 1944 war die GCA mit 380 Kuxen an der S... S...gewerkschaft (nachfolgend auch: „SSG“) beteiligt. Für die „unbekannten Mitglieder bzw. Rechtsnachfolger der SSG“ ist beim Amtsgericht Tiergarten ein Betrag in Höhe von 68.035,26 € hinterlegt. Nach der Behauptung des Beteiligten hielt sein Großvater (nachfolgend auch nur: „Großvater“) Anteile an der SSG. An der GCA sei sein Großvater mittelbar als Alleingewerken der Gewerkschaft C...x beteiligt, die wiederum zusammen mit einer anderen Gesellschaft, an der wiederum die Gewerkschaft C... beteiligt ist, Gewerken der SSG ist. Sein Großvater sei dabei von seinem Vater beerbt worden. Er sei zunächst Vorerbe nach seinem Vater und – nachdem der als Nacherbe vorgesehene Bruder die Erbschaft ausgeschlagen habe – Vollerbe geworden. Die Hinterlegungsstelle ist zur Auskehrung des hinterlegten Betrages nur an alle Mitglieder der SSG gemeinschaftlich bereit. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, weil das berechtigte Interesse des Beteiligten nicht ausreichend belegt sei. Mit den eingereichten Unterlagen könne eine Berechtigung des Großvaters nicht ausreichend nachgewiesen werden. Insbesondere fehlten Belege über die Weiterentwicklung dessen Beteiligungen an der GCA in der Zeit nach 1944. Auch weiter eingereichte Unterlagen und Hinweise auf den Zusammenhang der vorgelegten und der sich daraus ergebenden Umstände haben das Amtsgericht nicht umstimmen können. Aus diesem Grund hat es den Antrag unter Festsetzung eines Geschäftswertes in Höhe von 68.000,00 € mit Beschluss vom 31. August 2020 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der er sich zugleich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Amtsgericht wendet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten ist nach § 58 Abs. 1 FamFG, der hier wie das gesamte FamFG wegen des erst im Jahr 2019 durch Antrag eingeleiteten Verfahrens gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt, ebenso die notwendige Form nach 64 Abs. 2 FamFG. Der notwendige Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG ist angesichts des hinterlegten Betrages trotz der Bedenken des Beteiligten gegen den festgesetzten Geschäftswert erreicht. b) Der Beteiligte ist auch beschwerdebefugt. aa) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. April 2012 – II ZB 8/10 –, Rn. 15, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. bb) Nach Überzeugung des Senates ergibt sich aus der vom Beteiligten in Kopie vorgelegten „notarischen Bescheinigung“ vom 16. August 1944 (UR-Nr. 261/1944 des Notars Hxxx in Gleiwitz, Bl. 29 d. A.), dass der Großvater mit 240 von 1.000 Kuxen Gewerken der SSG war und die GCA mit 380 Kuxen. Diese Bescheinigung ist nach Einsicht in das Gewerkenbuch abgegeben worden. (1) Nach § 106 ABG werden die Gewerken im Gewerkenbuch verzeichnet; derjenige, der darin als Eigentümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen. Zwar kann der im Gewerkenbuch eingetragene Gewerken seine Kuxe verkaufen und auf einen Dritten - im Wege der Abtretung gem. §§ 412, 398 BGB (vgl. etwa Ebel/Weller, ABG, 2. Aufl., § 104 Anm. 1, S. 219) - übertragen, der damit zwar materiell-rechtlich Gewerken wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1986 – II ZR 45/86 –, Rn. 11, juris). Seine volle Rechtsstellung gegenüber der bergrechtlichen Gewerkschaft (insbesondere Zulassung zur Gewerkenversammlung, in der das Stimmrecht ausgeübt wird, vgl. etwa RG, Urteil vom 29. November 1902 – V 287/02 -, RGZ 53, 101, 106) erlangt der Erwerber eines Kuxes aber erst mit der Eintragung in das Gewerkenbuch (vgl. etwa RG, Urteil vom 06. Mai1903 – I 25/03 -, RGZ 54, 350, 352). Damit sieht der Senat die Beteiligung sowohl des Beteiligten wie auch der GCA an der SSG auf Grundlage der genannten „notarischen Bescheinigung“ als erwiesen an. (2) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Beweiswert der genannten „notarischen Bescheinigung“ nicht durch den Umstand gemindert, dass sie bereits am 16. August 1944 und damit über fünf Monate vor dem Tod des Großvaters am 03. Februar 1945 erstellt wurde. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich in der genannten Zeitspanne die Gewerken der SSG gewechselt hätten. Bis Ende August 1944 war die Rote Armee innerhalb kürzester Zeit im Rahmen der Operation Bagration mehrere hundert Kilometer bis zu den Grenzen Ostpreußens vorgestoßen, was zum vollständigen Zusammenbruch der Heeresgruppe Mitte der Wehrmacht geführt hatte. Damit war auch die Bedrohung Oberschlesiens um ein Vielfaches gestiegen, es musste damit gerechnet werden, dass Oberschlesien auch binnen weniger Monate von der Roten Armee erobert würde. Gleiwitz wurde schließlich von der Roten Armee am 24. Januar 1945 eingenommen. Vor diesem Hintergrund ist es sehr unwahrscheinlich, dass in der genannten Zeitspanne die oben genannten Beteiligungen auf Dritte übertragen worden wären. Dies zum einen, da absehbar war, dass die betreffenden Gruben bald im Herrschaftsbereich der Roten Armee liegen würden und damit sehr wahrscheinlich wertlos würden. Schon aus diesem Grund war es sehr unwahrscheinlich, dass sich für die Beteiligungen ein Erwerber finden lassen würde. Zum anderen, da in dieser Zeit andere, wichtigere Dinge wie die Vorbereitung der Flucht aus Oberschlesien im Vordergrund standen. Dies wird bestätigt durch das Protokoll der Gewerkenversammlung der GCA vom 30. Dezember 1964. Auch aus diesem Protokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gewerkenstruktur geändert haben könnte. Vielmehr ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass die „Nachlassverwaltung Ballestrem“ das Vermögen der GCA seit 1945 verwaltet hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich in den Jahren seit 1945 ein Dritter, der in der oben erwähnten „notarischen Bescheinigung“ nicht genannt ist, mit der Behauptung gemeldet hätte, der Großvater oder GCA habe ihre (gesamte) Beteiligung an der SSG auf ihn übertragen. cc) Auf Grundlage des Vortrags und der vom Beteiligten eingereichten Unterlagen sieht der Senat es auch als erwiesen an, dass dieser seinen Großvater beerbt hat. dd) Die Beteiligung an der SSG vermittelt dem Beteiligten ein Recht darauf, die Entscheidung des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen. (1) Ausweislich des Hinterlegungsantrages vom 28. Februar 2013 (Gz. 87 HL 871/13 des Amtsgerichts Tiergarten, Bl. 50 d. A.) ist der zur Auszahlung begehrte Betrag hinterlegt für die „unbekannten Mitglieder bzw. Rechtsnachfolger der SSG“. Die Hinterlegungsstelle hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (Bl. 115 d. A.) mitgeteilt, dass eine Herausgabe des hinterlegten Betrages nur aufgrund übereinstimmender Erklärungen aller Empfangsberechtigten in Betracht kommt; eine teilweise Herausgabe ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten sei nicht möglich. (2) Damit aber der Beteiligte den ihm zustehenden Anteil an dem hinterlegten Betrag erhalten kann, ist mithin auch eine Erklärung der GCA gegenüber der Hinterlegungsstelle notwendig. Da die GCA über keinen Vertreter verfügt, der Erklärungen für sie gegenüber der Hinterlegungsstelle abgeben könnte, hat der Beteiligte ein rechtliches Interesse im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG an der Bestellung eines Vertreters für die GCA. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat bei der Beurteilung des Sachverhaltes die Norm des § 273 Abs. 4 AktG analog zugrunde gelegt, obwohl vorliegend § 164 Abs. 2 Satz 2 BBergG zur Anwendung kommt, wonach das Amtsgericht von Amts wegen Abwickler zu bestellen hat. Da das Amtsgericht damit eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht in der gebotenen Weise getroffen hat und der Senat an einer Sachentscheidung gehindert ist, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des zugrundeliegenden Verfahren gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. a) Für die Abwicklung bergrechtlicher Gewerkschaften besteht in § 164 Abs. 2 BBergG eine Spezialregelung für aufgelöste oder als aufgelöst geltende bergrechtliche Gewerkschaften. Danach hat der Repräsentant bzw. der Grubenvorstand die Abwickler (Liquidatoren) dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft unverzüglich, spätestens drei Monate nach dem in § 163 Abs. 1 Satz 1, 2 oder Abs. 4 BBergG genannten Zeitpunkt, namhaft zu machen. Sind dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft bis zu diesem Zeitpunkt keine Abwickler namhaft gemacht worden, so hat es die Abwickler von Amts wegen zu bestellen, § 164 Abs. 2 Satz 2 BBergG. aa) Der Anwendungsbereich des § 164 Abs. 2 Satz 2 BBergG ist eröffnet. Die GCA ist als bei Inkrafttreten des BBergG bestehende Gewerkschaft mit Ablauf des 01. Januar 1986 aufgelöst, § 163 Abs. 1 Satz 1 BBergG. bb) Die Enteignung durch den polnischen Staat hat keinen Einfluss auf die Existenz der GCA in Deutschland. Ein Rechtsträger, der in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat („Heimatstaat“) in Folge staatlicher Zwangseingriffe untergegangen ist, lebt hinsichtlich seines von Zwangsmaßnahmen nicht berührten Vermögens außerhalb seines Heimatstaates weiter und sei es auch nur zum Zwecke der Liquidation (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 – II ZR 120/62 –, Rn. 23; Urteil vom 30. September 1991 – II ZR 47/91 –, Rn. 6, juris). Das im „Ausland“ (hier: Territorium der Bundesrepublik Deutschland) belegene Vermögen wird nicht herrenlos, sondern gehört nach wie vor dem im Interesse der Gesellschafter wie auch der Gläubiger als Restgesellschaft weiterbestehenden Rechtsträger, selbst wenn dieser nach dem Recht seines „Heimatstaates“ erloschen ist (vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – II ZB 19/15 –, Rn. 13). Der Senat geht vorliegend davon aus, dass der GCA durch die Enteignung in Polen dort auch die Rechtsfähigkeit entzogen wurde, und sie dort nicht mit anderen Mitgliedern bestehen geblieben ist, sodass sie als bergrechtliche „Restgewerkschaft“ behandelt wird (vgl. zur Terminologie BGH, Urteil vom 06. Oktober 1960 – VII ZR 136/59 –, Rn. 29, juris; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Aufl., EGBGB Anh. Art. 12 Rn. 211). Diese bergrechtliche „Restgewerkschaft“ unterliegt deutschem Recht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. September 1991 – II ZR 47/91 –, Rn. 6, juris), zumal sie auch ursprünglich nach deutschem Recht gegründet worden ist. cc) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Abwickler (Liquidatoren) vorhanden sind, die in einer Gewerkenversammlung bestimmt worden wären. Selbst wenn sie bestimmt worden oder vorhanden wären, ist nicht ersichtlich, dass sie iSd. § 164 Abs. 2 Satz 2 BBergG namhaft gemacht worden seien. dd) Da auch die Frist gem. § 164 Abs. 2 Satz 1 BBergG abgelaufen ist, hat das örtlich zuständige Amtsgericht von Amts wegen Abwickler für die GCA zu bestellen. Der Antrag des Beteiligten ist damit als Anregung zur Einleitung dieses Amtsverfahrens und zur Bestellung seines Verfahrensbevollmächtigten als Abwickler auszulegen. Da es sich um ein Amtsverfahren handelt, konnte das Amtsgericht den Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen, dass der Beteiligte nicht antragsbefugt sei. ee) Ob sich die angefochtene Entscheidung deswegen als richtig erweist, weil das Amtsgericht Charlottenburg örtlich oder funktionell unzuständig ist, ist gem. § 65 Abs. 4 FamFG der Prüfung durch den Senat entzogen (vgl. Sternal in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 65 Rn. 18; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 65 Rn. 8). b) Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss wie auch das zugrundeliegende Verfahren auf und verweist die Sache zurück an das Amtsgericht, § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Da es sich um ein Amtsverfahren handelt, konnte das Amtsgericht, wie bereits ausgeführt, den Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen, dass der Beteiligte nicht antragsbefugt sei. Zudem hat das Amtsgericht bislang keine Entscheidung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 BBergG getroffen. Damit ist die Sache von Amts wegen zurückzuverweisen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2019 – I-3 Wx 51/19 –, Rn. 10, juris). Eines Verweisungsantrags eines Beteiligten bedurfte es nicht (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 13. August 2014 – 30 UF 607/14 –, Rn. 19, juris; Sternal in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., §69 Rn. 14). c) Für das weitere Verfahren weist der Senat – ohne Bindungswirkung - auf Folgendes hin: aa) Die Abwicklung einer bergrechtlichen Gewerkschaft dürfte sich nach den Vorschriften des Vereinsrechts richten, das die Grundlagenvorschriften für Körperschaften des Privatrechts enthält (OLG Celle, ZfB 1989, 150, 151 m. weit. Nachw.; Kirchner in: Frenz, BBergG, 2019, § 164 Rn. 6; Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 164 Rn. 4; Ebel/Weller, ABG, 2. Aufl., § 94 Anm. Nr. 4; Willecke/Turner, Grundriß des Bergrechts, 2. Aufl., S. 114; Goldschmit, Anmerkung zu BayObLG, Beschluss vom 14. März 1925, JW 1925, 1880). bb) Örtlich zuständig für das Verfahren gem. § 164 Abs. 2 Satz 2 BBergG ist das Amtsgericht am Sitz der bergrechtlichen Gewerkschaft (Kirchner in: Frenz, BBergG, 2019, § 164 Rn 2; Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 164 Rn. 4). Sitz der GCA dürfte Berlin sein. (1) Der Sitz der bergrechtlichen Gewerkschaft bestimmt sich vorrangig nach der Regelung in der Satzung, sofern sich die bergrechtliche Gewerkschaft eine solche gegeben hat. Fehlt es an einer solchen statutarischen Bestimmung, ist der im Handelsregister eingetragene Sitz entscheidend. Fehlt es auch an einer solchen Eintragung, gilt gem. § 24 BGB als Sitz der bergrechtlichen Gewerkschaft der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird (Isay, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 1919, 1. Band, § 96 Anm. 8 S. 469; Ebel/Weller, ABG, 2. Aufl., § 94 Anh, S. 213; Willecke/Turner, Grundriß des Bergrechts, 2. Aufl., § 43 S. 114). Ist weder ein statutarischer noch ein Verwaltungssitz feststellbar, ist die Lage des Stammbergwerks entscheidend (Ebel/Weller, aaO.). (2) Die GCA, eine sog. „bergrechtliche Gewerkschaft neuen Rechts“, hat sich keine Satzung gegeben, was gem. § 94 Abs. 2 ABG zulässig war (vgl. nur Willecke/Turner, aaO.). Auch aufgrund der Enteignung in Polen ist nicht automatisch ein Satzungssitz im Inland entstanden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. April 2014 – 11 AR 2/14 –, Rn. 11, juris; Koch in: Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl., § 14 Rn. 4; Sternal in: Keidel, FamFG, 20. Aufl, § 5 Rn. 5). Im Handelsregister war die GCA, soweit ersichtlich, nicht eingetragen. Damit ist der Ort der Verwaltung maßgeblich. (3) Die Verwaltung dürfte jedenfalls seit dem Zeitpunkt des Antrages des Beteiligten in Berlin geführt werden. Der Beteiligte, der sich als einziger darum kümmert, dass die GCA ihr zustehende Vermögenswerte erhält, wohnt in Berlin. Dort hat er auch einen Rechtsanwalt mit diesen Aufgaben beauftragt, auch die Unternehmensunterlagen betreffend die GCA befinden sich in Berlin. cc) Funktionell zuständig dürfte das Amtsgericht – Handelsregister – und damit im vorliegenden Fall das Amtsgericht Charlottenburg (vgl. § 5 ZuwV) sein. Wie bereits oben ausgeführt, dürfte sich die Abwicklung einer bergrechtlichen Gewerkschaft nach Vorschriften des Vereinsrechts richten. Das örtlich zuständige Amtsgericht ist nach ganz h. M. auch für die Bestellung eines Notvorstandes einer bergrechtlichen Gewerkschaft zuständig, die sich nach § 29 BGB beurteilt (LG Koblenz, NJW 1961, 732 f.; BayObLG JW 1925, 1880; vgl. auch die Anmerkung von Goldschmit, ebenda; Jansen, FGG, 2. Auflage, § 160 Rn. 14; Reuss/Grotefend/Dapprich, ABG, 1959, § 127 Rn. 3.2). Die Bestellung gem. § 164 Abs. 2 Satz 2 BBergG ist der Sache nach nicht verschieden von der Bestellung eines Notliquidators, dessen Bestellung wiederum den Regeln über die Bestellung eines Notvorstandes folgt (vgl. etwa Westermann in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 29 BGB, Rn. 1; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 12. Aufl. 2021, XXII Rn. 1367; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04. Juli 2013 – 3 W 50/13 –, Rn. 8, juris). Im Gegensatz zum Verein, der sich nach dem gesetzgeberischen Leitbild regelmäßig nicht wirtschaftlich betätigt, ist dies bei der bergrechtlichen Gewerkschaft anders, bei der zudem die Pflicht bestand, die Eintragung ins Handelsregister zu bewirken, sofern ihr Kaufmannseigenschaft zukam (vgl. Isay, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 1. Auflage, 1. Band, § 96 Anm. 21, S. 477). Da bergrechtliche Gewerkschaften Unternehmensträger waren, dürften auf das Bestellungsverfahren gem. § 164 Abs. 2 Satz 2 BBergG die Regelungen über das unternehmensrechtliche Verfahren analog anzuwenden sein, wofür das Handelsregister und in Berlin gem. § 5 ZuwV das Amtsgericht Charlottenburg zuständig wäre. dd) Derzeit sieht der Senat keine Gründe, die – nach Abgabe der entsprechenden Verzichtserklärungen - gegen eine Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten als Abwickler sprechen würden. III. 1. Der Geschäftswert des Verfahrens erster Instanz beträgt 60.000,00 €. a) Der Geschäftswert bestimmt sich vorliegend gem. § 67 Abs. 1 GNotKG und entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht an seinem wirtschaftlichen Interesse oder eines solchen der GCA. aa) § 67 Abs. 1 GNotKG erfasst alle Fälle der Ernennung oder Abberufung von Personen, wenn sie unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG sind, insbesondere auch, wenn die für Vereine geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend anzuwenden sind (Sommerfeldt in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 67 Rn. 15; vgl. auch KVGNotKG Vorbemerkung 1.3.5 a. E.). Dabei spielt keine Rolle, ob in den Spezialgesetzen von Bestellung, Benennung, Neubestellung oder Widerruf der Bestellung die Rede ist (Klüsener in: Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. § 67 Rn. 7). bb) Als juristische Person (vgl. nur Kirchner in: Frenz, BBergG, 2019, Vor §§ 163-165 Rn. 11), die regelmäßig (wie auch die GCA bis 1945) in erheblichem Umfang unternehmerisch tätig war, fällt die GCA unter § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG, der einen Regelwert von 60.000,00 € vorsieht. b) Eine Minderung des Regelwertes aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 3 GNotKG scheidet vorliegend aus. aa) Bei Anwendung der genannten Vorschrift ist zu fragen, ob der nach dem Gesetz angenommene Regelfall vorliegt oder eine Abweichung hiervon, die eine Anpassung des Geschäftswertes, sei es nach oben oder nach unten, gebietet. Liegt danach eine vom Regelfall abweichende Sache vor, ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die tatsächlich eine Abweichung erforderlich machen, weil ansonsten die Annahme des Regelwertes unbillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Beteiligten aufgrund besonderer Umstände - etwa wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache - besonders deutlich von einem nach der gesetzlichen Regelung durchschnittlichen Verfahren abweichen (vgl. Senat, Beschluss vom 09. Dezember 2015 – 22 W 98/15 –, Rn. 7, juris m. weit. Nachw.). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze scheidet die Festsetzung eines geringeren Wertes aus. (1) Im Verfahren nach § 164 Abs. 2 Satz 2 BBergG ist die Bestellung eines Abwicklers mit begrenztem Wirkungskreis nicht vorgesehen; faktisch wird der zu bestellende Abwickler sich aber wohl nur mit der Einziehung des der GCA zustehenden Anteils an dem hinterlegten Betrag aus dem Vermögen der SSG zu befassen haben. Sollte über die Einziehung des der GCA zustehenden Anteils an dem hinterlegten Betrag aus dem Vermögen der SSG weiterer Abwicklungsbedarf bestehen, wäre der gerichtlich bestellte Abwickler auch hierfür zuständig. Dies spricht wiederum gegen das Vorliegen eines Ausnahmefalles, geht doch die gesetzliche Regelung in § 67 Abs. 1 GNotKG regelmäßig von einer umfassenden Vertretung aus. (2) Eine Herabsetzung des Regelwertes scheidet vorliegend aber jedenfalls deshalb aus, da der Arbeitsaufwand des Gerichts und des Beteiligten sowohl aufgrund des Umfangs als auch der Schwierigkeit der Sache besonders deutlich von einem nach der gesetzlichen Regelung durchschnittlichen Verfahren abweichen. Es sind in erheblichem Umfang historische Unterlagen zu beschaffen, um wesentliche Teile des Sachverhalts vortragen zu können. Das Gericht hat diese Unterlagen zu sichten und historisch einzuordnen. In rechtlicher Hinsicht beurteilt sich der Sachverhalt zu einem wesentlichen Teil nach Gesetzen, die seit langer Zeit außer Kraft getreten sind; die zugehörige Literatur ist teilweise über 100 Jahre alt und nur unter wesentlich größerem Aufwand zu beschaffen und auszuwerten als im Regelfall eines unternehmensrechtlichen Verfahrens, das die nachträgliche Bestellung eines Abwicklers einer juristischen Person zum Gegenstand hat. c) Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG ist der Senat berechtigt und verpflichtet, die nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffende Wertfestsetzung des Amtsgerichts zu ändern, solange die Entscheidung über die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren bei ihm anhängig ist (zur Änderungspflicht im Rahmen der Parallelvorschrift des GKG vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – I ZB 1/16 –, Rn. 9, juris). Von dieser Änderungsbefugnis, die auch nicht im Ermessen des Rechtsmittelgerichtes steht (BGH a.a.O.), hat der Senat Gebrauch gemacht. Damit hat sich auch die Beschwerde des Beteiligten hinsichtlich des erstinstanzlichen Geschäftswertes erledigt.