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Beschluss

22 W 6/22

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0505.22W6.22.00
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Leitsätze
Im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Prüfers bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung nach § 183a Abs. 3 Satz 1 AktG sind die notwendigen Aufwendungen der antragstellenden Aktionäre von diesen zu tragen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Prüfers bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung nach § 183a Abs. 3 Satz 1 AktG sind die notwendigen Aufwendungen der antragstellenden Aktionäre von diesen zu tragen.(Rn.11) Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten. I. Die Beteiligten sind (Minderheits-)Aktionäre der R... I... AG (nachfolgend auch nur: „Gesellschaft“) mit einer Beteiligung am Grundkapital von zusammen ca. 14,6%. Die Gesellschaft war zuvor seit dem Jahr 2018 unter der Firma E... AG im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Nach Verlegung ihres Sitzes von Hamburg nach Berlin ist die Gesellschaft seit dem 16. Januar 2021 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. September 2020 wurde unter anderem eine Sachkapitalerhöhung um 27.250.000,00 € ohne Prüfung gem. § 183a Abs. 1 AktG beschlossen, in deren Zuge die Mehrheitsgesellschafterin der Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen einen Genussschein im Betrag von 31.000.000,00 € einbringen sollte (nachfolgend auch nur: „Kapitalerhöhungsbeschluss“). Dieser Genussschein wurde von einer US-amerikanischen Gesellschaft, der H... E... LLC (nachfolgend auch nur: „H... LLC“), begeben und ist im Jahr 2046 zur Zahlung fällig. Alleinige Gesellschafterin der H... LLC ist die Mehrheitsgesellschafterin. Gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss haben die Beteiligten Anfechtungsklage erhoben und mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 beim Amtsgericht Hamburg einen Antrag gem. §§ 183a Abs. 3, 33a Abs. 2 AktG auf Bestellung eines Sacheinlageprüfers gestellt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Wirtschaftsprüfer, der die Werthaltigkeit der Sacheinlage geprüft und bejaht habe, sei nicht unabhängig, sondern stünde einer Person nahe, die wiederum die Mehrheitsgesellschafterin kontrolliere. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht Hamburg nicht entschieden. Die Gesellschaft hatte zunächst beim OLG Hamburg ein Freigabeverfahren gem. § 246a AktG eingeleitet, diesen Antrag später aber zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass der Antrag wohl keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Nach Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Berlin hat diese erneut einen Antrag nach § 246a AktG beim Kammergericht gestellt und auch diesen wieder zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 06. Mai 2021 haben die Beteiligten ihren bereits gegenüber dem Amtsgericht Hamburg angebrachten Antrag gem. §§ 183a Abs. 3, 33a Abs. 2 AktG auch vor dem Amtsgericht Charlottenburg gestellt und auf die Begründung zu dem Antrag vom 14. Oktober 2020 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 30. August 2021 haben die Beteiligten ihren Antrag gem. §§ 183a Abs. 3, 33a Abs. 2 AktG für erledigt erklärt, da die Gesellschaft auf ihrer Hauptversammlung am 09. August 2021 beschlossen habe, den Kapitalerhöhungsbeschluss aufzuheben. Die Beteiligten haben beantragt, der Gesellschaft die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 hat das Amtsgericht Charlottenburg von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und den Antrag der Beteiligten, der Gesellschaft die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten aufzuerlegen, zurückgewiesen; zudem hat das Amtsgericht gem. § 61 Abs. 2 FamFG die Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten am 08. November 2021 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, der Gesellschaft die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zur Erstattung aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Die Beschwerde der Beteiligten ist statthaft. Vorliegend hat sich die Hauptsache durch die Aufhebung des Kapitalerhöhungsbeschlusses erledigt. Diese Aufhebung ist ein das Verfahren nach § 183a Ab. 3 AktG erledigendes Ereignis, da der Verfahrensgegenstand weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. zu dieser Frage aus jüngerer Zeit BGH, Beschluss vom 07. August 2019 – XII ZB 29/19 –, Rn. 8, juris). Für die Kostenentscheidung gilt § 83 Abs. 2 FamFG. Bei der isolierten Kostenentscheidung nach § 83 FamFG handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, da mit ihr über den letzten noch anhängigen Verfahrensgegenstand entschieden wird. Gegen sie ist damit wie gegen jede Endentscheidung die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 eröffnet, soweit durch Gesetz – wie hier - nichts Anderes bestimmt ist (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 83 Rn. 15). b) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Sie ist form- (vgl. § 64 Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (vgl. § 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt. Die Beteiligten sind auch unmittelbar in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG), da ihr Antrag, der Gesellschaft die ihnen entstandenen außergerichtlichen Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen worden ist. Aufgrund der Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdewert gem. § 61 Abs. 1 FamFG erreicht ist (§ 61 Abs. 2 FamFG). 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da es nicht billigem Ermessen entspricht, der Gesellschaft die den Beteiligten für das Verfahren gem. § 183a Abs. 3 FamFG entstandenen notwendigen Aufwendungen (vgl. § 80 FamFG) aufzuerlegen. a) Im Falle der Erledigung gilt gem. § 83 Abs. 2 FamFG für die Kostenentscheidung § 81 FamFG entsprechend. Die Kostenregelung hat sich nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG am billigen Ermessen auszurichten. Als besonderer Billigkeitsgrund für die Auferlegung der Kosten kann das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten in Betracht gezogen werden (Weber in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 83 Rn. 15). b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe scheidet die beantragte Kostenerstattung aus. aa) Gegen eine Belastung der Gesellschaft mit den notwendigen Aufwendungen der Beteiligten spricht bereits der Umstand, dass das AktG dies in vergleichbaren Konstellationen gerade nicht vorsieht. So trägt gem. § 146 Satz 1 AktG selbst bei der Bestellung eines Sonderprüfers die Gesellschaft nur die Kosten der Prüfung und die Gerichtskosten. Auch in § 122 Abs. 4 AktG ist gerade keine Erstattung der außergerichtlichen Aufwendungen der Minderheit angeordnet, selbst wenn auf deren Antrag gerichtlich die Einberufung einer Hauptversammlung angeordnet wird. bb) Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antrag der Beteiligten auf Prüferbestellung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. (1) Die Aufzählung der Neubewertungsgründe in § 33a Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 183a Abs. 3 AktG ist nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift abschließend. Alle sonstigen Einwendungen gegen die bisherige Wertermittlung sind damit unbehelflich. Nicht zu berücksichtigen ist daher die von einem Aktionär erhobene allgemeine Bewertungsrüge mit dem Inhalt, der einzubringende Gegenstand habe einen geringeren Wert als bislang angenommen. Soll in den Fällen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG das Gutachten eines Sachverständigen angegriffen werden, kann daher nicht geltend gemacht werden, dass dieses schon auf der Grundlage der damals bekannten Umstände zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist (Schürnbrand/Verse in: MüKoAktG, 5. Aufl., § 183a Rn. 30; Veil in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl., § 183a AktG, Rn. 8). Gleiches gilt damit für den Einwand, die Prüfung sei durch einen hierfür nicht geeigneten Prüfer durchgeführt worden. Dies mag den Beschluss über die Kapitalerhöhung anfechtbar machen, rechtfertigt aber nicht die Bestellung eines Prüfers gem. § 183a Abs. 3 AktG. (2) Die Beteiligten haben zur Begründung ihres Antrages gem. § 183a Abs. 3 AktG geltend gemacht, der von der Gesellschaft mit der Bewertung des Einlagegegenstandes beauftragte Wirtschaftsprüfer sei nicht unparteiisch und habe zudem den Einlagegegenstand „massiv überbewertet“. Diese Einwände stützen sich aber gerade nicht auf „neue oder neu bekannt gewordene Umstände“ im Sinne des § 33a Abs. 2 AktG und rechtfertigen daher keine Prüferbestellung gem. § 183a Abs. 3 AktG. cc) Auch § 81 Abs. 2 FamFG gebietet nicht eine Kostenbelastung der Gesellschaft, da keines der dort genannten Beispiele erfüllt ist. (1) Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesellschaft grobes Verschulden im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorzuhalten wäre. „Grobes Verschulden“ in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Beteiligter die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dabei außer Acht gelassen hat, was jedermann einzuleuchten hat (vgl. etwa Bartels in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 81 Rn. 53). Ob der Kapitalerhöhungsbeschluss rechtswidrig war, ist ungeklärt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gesellschaft ihre Anträge in den Freigabeverfahren vor dem OLG Hamburg und dem Kammergericht zurückgenommen hat. Hierfür kann es vielfältige Gründe geben. Ob der Gegenstand der Sacheinlage wirklich, wie von den Beteiligten behauptet, nicht einlagefähig ist, ist ebenfalls ungeklärt. Jedenfalls kann bei der Sachlage, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, nicht die Rede davon sein, dass grobes Verschulden im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegeben ist. Selbst wenn ein solches grobes Verschulden vorläge, wäre zweifelhaft, ob die Gesellschaft hierdurch „Anlass für das Verfahren“ gem. § 183a Abs. 3 AktG gegeben hätte. Wie bereits ausgeführt, knüpfen die Beteiligten den Vorwurf des groben Verschuldens an Umstände an, die im Verfahren gem. § 183a Abs. 3 AktG nicht geltend gemacht werden können, sondern den Beschluss über die Kapitalerhöhung möglicherweise anfechtbar machen (wo ihnen bei Erfolg der Anfechtungsklage ihre notwendigen Aufwendungen auch erstattet würden). Daher hätten die – anwaltlich vertretenen – Beteiligten selbst bei grob schuldhaftem Verhalten der Gesellschaft nur Anlass zur Erhebung einer Anfechtungsklage gehabt. Dies gilt im Übrigen erst recht, wenn die Behauptung der Beteiligten zuträfe, der im Rahmen der Kapitalerhöhung einzubringende Gegenstand sei gar nicht einlagefähig gewesen. (2) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG vor. Dass die Gesellschaft schuldhaft unwahre Angaben gemacht hätte, ist offen; der Vortrag der Beteiligten hierzu bewegt sich im Bereich der Spekulation. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Anordnung einer Kostenerstattung zugunsten der Gesellschaft scheidet schon deswegen aus, da sie am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden ist und daher auf ihrer Seite keine Kosten infolge des Beschwerdeverfahrens entstanden sind. 2. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, da für das Beschwerdeverfahren gegen eine isolierte Kostenentscheidung eine Festgebühr gem. Nr.19116 KV-GNotKG bestimmt ist (Klüsener in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., KV 13610 Rn. 5). 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG scheidet aus, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.