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Beschluss

22 W 31/22

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0701.22W31.22.00
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Leitsätze
1. Auch der, der zuvor Geschäftsführer gewesen ist und eine Versicherung nach § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG (Habilitätsversicherung) abgegeben hat, ist mit der Anmeldung seiner Bestellung zum Liquidator zur (erneuten) Abgabe einer entsprechenden Versicherung verpflichtet.(Rn.17) 2. Die öffentliche Beglaubigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB kann durch eine ausländische Urkundsperson vorgenommen werden, wenn der Beurkundungsvorgang dem der Beglaubigung nach deutschem Recht gleichwertig ist. Dies setzt eine ausreichende Identitätsprüfung des Erklärenden voraus.(Rn.18) 3. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 3 ZPO von den Beteiligten eine Übersetzung einer eingereichten ausländischen Urkunde verlangen.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch der, der zuvor Geschäftsführer gewesen ist und eine Versicherung nach § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG (Habilitätsversicherung) abgegeben hat, ist mit der Anmeldung seiner Bestellung zum Liquidator zur (erneuten) Abgabe einer entsprechenden Versicherung verpflichtet.(Rn.17) 2. Die öffentliche Beglaubigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB kann durch eine ausländische Urkundsperson vorgenommen werden, wenn der Beurkundungsvorgang dem der Beglaubigung nach deutschem Recht gleichwertig ist. Dies setzt eine ausreichende Identitätsprüfung des Erklärenden voraus.(Rn.18) 3. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 3 ZPO von den Beteiligten eine Übersetzung einer eingereichten ausländischen Urkunde verlangen.(Rn.23) Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Januar 2022 wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligte (nachfolgend auch nur: „Gesellschaft“) ist seit dem Jahr 2019 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Als Geschäftsführer eingetragen ist Herr V.... Am 31. Mai 2021 beschloss die Gesellschafterversammlung, die Gesellschaft aufzulösen und Herrn V... als Liquidator zu bestellen. Ebenfalls am 31. Mai 2021 unterzeichnete Herr V... eine notariell beglaubigte Anmeldung, in der die oben genannten Tatsachen zum Handelsregister angemeldet werden; die Anmeldung enthielt nicht die Versicherungen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG (nachfolgend auch nur: „Habilitätsversicherung“) ab. Das Fehlen der Habilitätsversicherung beanstandete das Amtsgericht. Nachdem diese auch nach mehrfacher Erinnerung und fruchtlosem Verstreichen einer vom Amtsgericht gesetzten Frist nicht eingereicht worden war, wies das Amtsgericht die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Januar 2022 zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Notar, der auch die Anmeldung beglaubigt und eingereicht hatte, unter dem 17. Februar 2022 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde beigefügt waren folgende Dokumente: - Eine die Habilitätsversicherung enthaltende Erklärung, die einen handschriftlichen Schriftzug zeigt, der ausweislich einer Unterschriftszeile von Herrn V... angebracht wurde (nachfolgend auch nur: „Erklärung“). - Ein Schriftstück, das wohl in türkischer Sprache verfasst ist und die Überschrift „IMZA BEYANNAMESI“ trägt (nachfolgend auch nur „Dokument IMZA“). - Ein Schriftstück, das die Überschrift „APOSTILLE (Convention de La Haye du 5 Octobre 1961)“ trägt (nachfolgend auch nur: „Apostille“). Daraufhin hat das Amtsgericht die Beteiligte darauf hingewiesen, dass dem Zurückweisungsbeschluss nicht abgeholfen werden könne, da zum einen die eingereichte Versicherung des Liquidators zum Zeitpunkt der Einreichung „zu alt“ gewesen und die Beglaubigung nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst gewesen sei. Nachdem die Beteiligte auf diese Hinweise nicht reagiert hatte, hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Beteiligte unter dem 03. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass jedenfalls ohne türkische Sprachkenntnisse nicht zu erkennen sei, welche Person die Unterschrift unter der Erklärung vollzogen habe und – sofern es sich bei dem „Dokument IMZA“ um eine Unterschriftsbeglaubigung handeln sollte, der Notar / die Urkundsperson eine Identitätsprüfung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt werden soll, vorgenommen habe. Auf diesen Hinweis hat die Beteiligte nicht reagiert. Am 08. Juni 2022 hat der Senat hat gem. § 142 Abs. 3 ZPO analog in Verbindung mit § 27 Abs. 1 FamFG unter Bezugnahme auf den Hinweis vom 03. Mai 2022 der Beteiligten aufgegeben: Von dem als Anlage zu der Beschwerde vom 17. Februar 2022 eingereichten, mit „IMZA BEYANNAMESI“ betitelten und mit der Nummer 25669 versehenen Dokument ist eine Übersetzung beizubringen, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Die hierfür vom Senat gesetzte Frist ist fruchtlos verstrichen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde der Beteiligten ist form- (vgl. § 64 Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (vgl. § 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt. Die Beteiligte ist auch beschwerdebefugt, da die Anmeldung, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, auf eine Eintragung gerichtet ist, die die Beteiligte betrifft. Die Anmeldung bezieht sich zudem auf die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft, so dass angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Eintragungen auch der notwendige Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht wird (vgl. zu dieser Frage etwa Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 22 W 52/19 –, Rn. 8, juris). 2. Die Beschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die beantragte Eintragung zu Recht abgelehnt, da der Liquidator keine den gesetzlichen Vorgaben genügende Habilitätsversicherung abgegeben hat. a) Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat der Liquidator in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG entgegenstehen, und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden ist. In §§ 66 Abs. 4, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG ist geregelt, dass Liquidator nicht sein kann, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt. Nach §§ 66 Abs. 4, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 GmbHG kann Liquidator nicht sein, wer wegen einer der dort näher bezeichneten vorsätzlich begangenen Straftaten bzw. wegen einer vergleichbaren Tat im Ausland verurteilt worden ist. b) Zu der Versicherung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ist jeder das Amt übernehmende Liquidator verpflichtet, auch derjenige, der als Geschäftsführer nach § 66 Abs. 1 GmbHG geborener Liquidator ist, und auch derjenige, der bereits als Geschäftsführer solche Versicherung abgegeben hat, weil der Liquidator nicht das alte Amt fortsetzt, sondern ein neues antritt und erneut sichergestellt werden soll, dass keine persönlichen Mängel gegeben sind (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. Mai 1982 – BReg 3 Z 39/82 –, Rn. 35, juris; Haas in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 67 Rn. 11; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 67 Rn. 8). Die Habilitätsversicherung ist als Teil der Anmeldung in der Form des § 12 Abs. 1 HGB abzugeben (Müller in: MüKoGmbHG, 4. Aufl., § 67 Rn. 20; Haas, aaO., § 67 Rn. 12). c) Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Erklärung muss damit grundsätzlich schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Anmeldenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 39, 40 BeurkG, § 20 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Aus dem Beglaubigungsvermerk muss sich der Vollzug oder die Anerkennung der Unterschrift bei einem Notar ergeben; auch muss der Vermerk die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, und Unterschrift und Siegel des Notars enthalten (§§ 39, 40 Abs. 1 und 3 BeurkG). Der Beglaubigungsvermerk ist eine öffentliche Urkunde nach §§ 415, 418 ZPO. Der Vermerk beweist deshalb nach § 418 Abs. 1 ZPO die in ihm bezeugte Tatsache der Echtheit der Unterschrift. Die über der beglaubigten Unterschrift befindliche Erklärung hat damit gemäß § 440 Abs. 2 ZPO ebenfalls die Vermutung der Echtheit, also der Urheberschaft des Unterzeichners, für sich (Schaub in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 12 Rn. 47). Der Notar muss daher eine Identitätsprüfung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt werden soll, vornehmen. Denn § 12 HGB bezweckt in Verbindung mit §§ 40, 41 BeurkG, eindeutig Gewissheit über die Person des Anmeldenden zu verschaffen (Krafka in: MüKoHGB, 5. Aufl., § 12 Rn. 14; Schaub, aaO., Rn. 53). d) Diese Anforderungen können grundsätzlich auch im Ausland durch eine ausländische Urkundsperson erfüllt werden. Denn derartige Beglaubigungen sind nach Auffassung des Senats jedenfalls dann ausreichend, wenn sie dem entsprechenden Beurkundungsvorgang nach deutschem Recht gleichwertig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 03. März 2022 – 22 W 92/21 –, Rn. 10, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Januar 1999 – 3 W 246/98 –, Rn. 2, juris). Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob nach (hier wohl) türkischem Recht eine Unterschriftsbeglaubigung ohne eine solche Identitätsprüfung möglich wäre. Denn bei der vorliegend in Rede stehenden Habilitätsversicherung ist eine solche Prüfung alleine schon aufgrund deren Strafbewehrung in § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG zwingend erforderlich. Eine Unterschriftsbeglaubigung ohne Identitätsprüfung wäre daher einer deutschen Beglaubigung nicht gleichwertig und erfüllte daher die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 HGB nicht. e) Ob eine solche Gleichwertigkeit vorliegt, kann der Senat – ebensowenig wie das Amtsgericht - mangels Kenntnis der Sprache entscheiden, in denen die mit der Erklärung eingereichten Dokumente abgefasst sind. Selbst wenn es sich bei dem „Dokument IMZA“ um den Vermerk einer Urkundsperson hinsichtlich einer Unterschriftsbeglaubigung handeln sollte, lässt sich nicht erkennen, ob dabei die hier erforderliche Identitätsprüfung vorgenommen worden ist. f) Diese Unklarheiten gehen im vorliegenden Fall zu Lasten der Beteiligten, die trotz entsprechender Auflage des Senates keine Übersetzung der Dokumente eingereicht hat. aa) Zwar können Beglaubigungsvermerke ausländischer Notare grundsätzlich auch in ihrer Fremdsprache eingereicht werden (Schaub in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., nach § 12 Rn. 156). Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber nach § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog in Konkretisierung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 27 Abs. 1 FamFG die Auflage erteilt werden, eine Übersetzung einzureichen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2013 – 11 Wx 16/13 –, Rn. 14, juris; Jacoby in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 27 Rn. 6; Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 32 Rn. 33). Da § 142 Abs. 3 ZPO (analog) die Einholung oder Auflage einer Übersetzung in das Ermessen stellt, kann sich das Gericht zwar mit der Vorlage des fremdsprachigen Dokuments begnügen, wenn – alle - erkennenden Richter sie übersetzen können (vgl. etwa – zum FamFG - Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. Februar 2012 – 2 W 10/12 –, Rn. 18, juris; zum Zivilprozess: Fritsche in: MüKoZPO, 6. Aufl., §§ 142-144 Rn. 19). Bei fehlenden Sprachkenntnissen dagegen ist die Einholung einer Übersetzung geboten (zum FamFG: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2013 – 11 Wx 16/13 –, Rn. 15, juris; zur ZPO: Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 142 Rn. 17). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre die Beteiligte hier gehalten gewesen, eine Übersetzung jedenfalls des „Dokuments IMZA“ einzureichen. Da sie dies trotz der entsprechenden Auflage nicht getan hat, gehen die nicht ausgeräumten Zweifel hinsichtlich der an die Eintragung geknüpften Voraussetzungen zur Lasten der Beteiligten als Antragstellerin (zur Feststellungslast in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vgl. Sternal in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 29 Rn. 43; Ulrici in: MüKoFamFG, 3. Aufl., § 37 Rn. 18). cc) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass vorliegend nicht entschieden werden muss, ob es sich bei dem „Dokument IMZA“ um eine öffentliche Urkunde handelt, die aufgrund der Apostille nach dem Haager Legalisationsbefreiungsübereinkommen vom 05. Oktober 1961 (BGBl II 1965, 875) die Wirkung einer legalisierten Urkunde nach § 438 ZPO hätte (vgl. hierzu Schaub in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., nach § 12 Rn. 151). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Apostille Rückschlüsse weder auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften noch auf die inhaltliche Richtigkeit des Beglaubigungsvermerkes zulassen. Denn die Apostille bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift der Urkundsperson, die Eigenschaft, in welcher diese gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Haager Legalisationsbefreiungsübereinkommen sowie Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 438 Rn. 3). Auch muss nicht entschieden werden, ob die Ansicht des Amtsgerichts zutrifft, die Habilitätsversicherung sei „zu alt“ gewesen (zu diesem Problemkreis vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2022 – 22 W 10/22 –, Rn. 11 ff., juris). III. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da diese sich aus dem Gesetz ergibt (§ 22 GNotKG, Nr. 19112 KV-GNotKG). Auch eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, da für das Beschwerdeverfahren eine wertunabhängige Festgebühr anfällt (Nr. 2500, 2501 GV zu § 1 Satz 1 HRegGebVO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1, Nr. 19112 KV-GNotKG). 2. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, da die Entscheidung aufgrund der besonderen Umstände des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts getroffen worden ist.