Beschluss
22 W 57/22
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:1122.22W57.22.00
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Leitsätze
Ist wie bei der Anmeldung des Ein- und Austretens von Gesellschaftern bei einer Personenhandelsgesellschaft die Anmeldung aller Gesellschafter und des Eintretenden erforderlich, besteht zwischen diesen Personen bei der Anmeldung einer notwendige Verfahrensstandschaft.(Rn.6)
Die notwendige Verfahrensstandschaft führt nicht nur bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung, sondern auch bei einem Rechtsmittel gegen eine Aussetzung des Anmeldeverfahrens dazu, dass ein Rechtsmittel nur durch alle gemeinschaftlich eingelegt werden kann. Legt nur ein Beteiligter sofortige Beschwerde ein, ist diese unzulässig.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist wie bei der Anmeldung des Ein- und Austretens von Gesellschaftern bei einer Personenhandelsgesellschaft die Anmeldung aller Gesellschafter und des Eintretenden erforderlich, besteht zwischen diesen Personen bei der Anmeldung einer notwendige Verfahrensstandschaft.(Rn.6) Die notwendige Verfahrensstandschaft führt nicht nur bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung, sondern auch bei einem Rechtsmittel gegen eine Aussetzung des Anmeldeverfahrens dazu, dass ein Rechtsmittel nur durch alle gemeinschaftlich eingelegt werden kann. Legt nur ein Beteiligter sofortige Beschwerde ein, ist diese unzulässig.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. August 2022 wird als unzulässig verworfen. I. Die Gesellschaft, eine KG, ist seit dem 23. Februar 2012 in das Handelsregister, Abteilung A, des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die Beteiligte zu 1) ist die eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin und der Beteiligte zu 2) der einzige Kommanditist. Mit einem notariell beglaubigten elektronischen Schreiben vom 7. Juli 2022 meldeten die Beteiligte zu 1), diese vertreten durch den Beteiligten zu 2) und einen im Register ebenfalls als Geschäftsführer eingetragenen Herrn K als gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Geschäftsführer, der Beteiligte zu 2) als Kommanditist und die Beteiligte zu 3) den Austritt der Beteiligten zu 1) als persönlich haftende Gesellschafterin und den Eintritt der Beteiligten zu 3) an ihrer Stelle an. Zugleich wurde eine neue inländische Geschäftsanschrift mitgeteilt. Auf diese Anmeldung hin hat das Amtsgericht dem einreichenden Notar mit einer Stellungnahmefrist von 10 Tagen mit einem Schreiben vom 11. August 2022 mitgeteilt, dass die Anmeldung derzeit nicht vollzogen werden könne, sondern die Absicht bestehe, den Vollzug der Anmeldung nach § 381 FamFG iVm § 21 FamFG auszusetzen. Es sei noch über die Anregung auf Löschung des Herrn K als Geschäftsführer bei der Beteiligten zu 1) nach § 395 FamFG zu entscheiden. Insoweit bestehe zwischen den Gesellschaftern der Beteiligten zu 1), dem Beteiligten zu 2) und einem Herrn S bekanntermaßen erheblicher Streit. Insoweit könne auch ausgeschlossen werden, dass Herr S, der ebenfalls Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) sei, der Anmeldung beitreten werde. Mit einem Beschluss vom 23. August 2022 hat das Amtsgericht sodann das Anmeldeverfahren trotz der vom Beteiligten zu 2) erhobenen Bedenken ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit einem Schreiben vom 24. August 2022 Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 26. August 2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach § 21 Abs. 2 FamFG statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Frist nach § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt. Sie ist aber unzulässig, weil dem Beteiligten zu 2) allein die notwendige Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 und 2 FamFG fehlt. Der Beteiligte zu 2) ist zwar Beteiligter des Anmeldeverfahrens. Denn die Anmeldung vom 7. Juli 2022 auf Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters der KG und des Eintritts eines anderen Gesellschafters bedarf der Anmeldung aller Gesellschafter und des neu Eintretenden, vgl. §§ 108 Satz 1, 143 Abs. 1 Satz 1, 107, 143 Abs. 2 HGB iVm § 161 Abs. 2 HGB. Soweit die Anmeldung zurückgewiesen wird, eine Zwischenverfügung erfolgt oder – wie hier – das Anmeldeverfahren ausgesetzt wird, werden alle Anmeldenden in ihren Rechten beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung betrifft aber lediglich alle Anmelder gemeinschaftlich. Es besteht eine notwendige Verfahrensstandschaft, so dass auch nur eine gemeinschaftliche Beschwerdebefugnis besteht. Dies ist für die Zurückweisung der Anmeldung anerkannt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Mai 1977 – 3 Z 41/76 –, juris Rn. 6; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 W 175/05 –, juris Rn. 4; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 2455; BeckOK-FamFG/Obermann, Stand: 01.10.2022, § 59 Rn. 17; Dutta/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 4. Aufl., § 59 Rn. 33.1; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 59 Rn. 42; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 6. Aufl., § 59 Rn. 23). Es muss aber nach Ansicht des Senats auch für ein Rechtsmittel gelten, mit dem die zeitweise Nichteintragung angegriffen wird. Denn es handelt sich um ein Zwischenverfahren und damit um einen Teil des Anmeldeverfahrens. Soweit der Beteiligte zu 2) der Annahme einer nur gemeinschaftlichen Beschwerdebefugnis unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 21. Juli 2020 (Beschluss vom 21. Juli 2020 – II ZB 26/19 –, juris) entgegengetreten ist, ändert dies nichts. Dort wird festgestellt, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nicht die Gesellschaft, sondern ihre Gesellschafter betrifft, weil diese die Anmelder sind. Davon geht auch der Senat aus. Die Frage einer Beschwerdebefugnis jedes einzelnen Gesellschafters wird dort nicht geklärt. Im Übrigen spricht aufgrund der in der Entscheidung hervorgehobenen Bezugnahmen einiges dafür, dass der BGH auch dort von einer nur gemeinschaftlichen Beeinträchtigung ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – II ZB 26/19 –, juris Rn. 23). Nach alldem kann offen bleiben, ob die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses entfallen ist, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 die Einleitung eines Verfahrens nach § 395 FamFG in Bezug auf die Eintragung des Herrn K als Geschäftsführer abgelehnt hat, so dass die Aussetzung spätestens mit der Rechtskraft des Beschlusses ohne weiteres entfällt. 2. Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil das Beschwerdeverfahren lediglich den Beteiligten zu 2) betrifft. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben.