Beschluss
22 W 2/23
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0227.22W2.23.00
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Leitsätze
Ruhend gestellte Zivilprozesse können grundsätzlich kein wichtiger Grund zur Aussetzung eines Eintragungsverfahren zum Handelsregister sein. Ein wichtiger Grund kann sich aber aus einem Anfechtungsprozess gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH ergeben, der Grundlage der angemeldeten Eintragungsgegenstände ist.(Rn.6)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Zivilprozess vor dem Landgericht Berlin zum Az.: 93 O 83/22 erfolgt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ruhend gestellte Zivilprozesse können grundsätzlich kein wichtiger Grund zur Aussetzung eines Eintragungsverfahren zum Handelsregister sein. Ein wichtiger Grund kann sich aber aus einem Anfechtungsprozess gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH ergeben, der Grundlage der angemeldeten Eintragungsgegenstände ist.(Rn.6) Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Zivilprozess vor dem Landgericht Berlin zum Az.: 93 O 83/22 erfolgt. I. Die Beteiligte zu 1), eine aus dem VEB EBB entstandene GmbH, ist seit dem 26. September 1990 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 2. August 2022 haben die Beteiligten zu 2) und 3) die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und ihre Bestellung zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren der Gesellschaft angemeldet. Der Anmeldung ist das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag beigefügt. Das Amtsgericht hat das Anmeldeverfahren mit einem Beschluss vom 8. Dezember 2022 mit dem Hinweis ausgesetzt, dass ein Fortgang des Anmeldeverfahrens erst nach zivilprozessualer Klärung der Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 2. August 2022 erfolgen könne und auch der Ausgang der Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Berlin zu den Az.: 92 O 52/20, 96 O 101/20 und 91 O 90/20, abgewartet werden müsse. Hintergrund dieser Verfahren ist die gegenseitige Abberufung der drei Gesellschafter, die jeweils auch als Geschäftsführer eingetragen sind. Gesellschafter sind dabei die Beteiligte zu 2) mit 25%, ihr Bruder mit 25% und deren Mutter mit 50%. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2) und 3) mit einem am 13. Dezember 2022 eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Diesem Rechtsmittel hat das Amtsgericht, u.a. unter Hinweis auf eine durch den Bruder der Beteiligten zu 2) gegen die Beschlüsse vom 2. August 2022 erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 4. Januar 2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) und 3) sind nach § 21 Abs. 2 FamFG als sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft. Die Anwendung der Vorschrift ist nicht durch § 381 FamFG ausgeschlossen, der lediglich ergänzende Regelungen bezüglich der Aussetzung trifft. Die Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind auch beschwerdebefugt, weil sie nach den vorgelegten Unterlagen als neu bestellte Liquidatoren zur Anmeldung verpflichtet sind. Der Beschwerwert des § 61 Abs. 1 FamFG wird angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der durchzuführenden Liquidation erreicht. 2. Die Beschwerden haben aber keinen Erfolg. Eine Aussetzung des die Anmeldung vom 2. August 2022 betreffenden Verfahrens, das allein Gegenstand der Entscheidung ist, ist hier zwar nicht wegen der zu den Aktenzeichen 92 O 52/20, 96 O 101/20 und 91 O 90/20 vor dem Landgericht Berlin geführten Zivilprozesse gerechtfertigt. Denn diese werden von den Betroffenen überhaupt nicht mehr betrieben. Insoweit war auch keine Frist zur Wiederaufnahme zu setzen, weil der Bruder der Beteiligten 2) bereits Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wegen der Beschlüsse vom 2. August 2022 erhoben hat (LG Berlin, 93 O 93/22). Wegen dieses Verfahrens besteht aber ein wichtiger Grund zur Aussetzung, was der Senat auch im Beschwerdeverfahren selbst beurteilen kann. Denn dort wird auch die hier bedeutsame Frage zu klären sein, ob die Beteiligte zu 2) angesichts ihrer Abberufung als Geschäftsführerin im September 2020 wirksam zu der Versammlung vom 2. August 2022 einberufen konnte. Dies ist zweifelhaft, weil es für ihre Abberufung angesichts der Mehrheitsverhältnisse bei der Abstimmung nicht auf einen wichtigen Grund ankam (vgl. § 38 Abs. 1 GmbHG). Es lag auch wegen der Rügen durch den Bruder der Beteiligten am 2. August 2022 keine Vollversammlung vor. Die Regelung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach bei der Aktiengesellschaft der als Vorstand Eingetragene stets zur Einladung einer Hauptversammlung befugt ist, findet im GmbH-Recht keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 – II ZR 304/15 –, BGHZ 212, 342-351 Rn. 21; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 22 W 52/19 –, juris Rn. 13). Da die Abberufung deklaratorisch wirkt, kommt es auch nicht auf die Rücknahme der Anmeldung bezüglich der Abberufung an. Die Tatsache, dass die am 2. August 2022 gefasst Beschlüsse in späteren Versammlung im Dezember 2022 und im Januar 2023 erneut und diesmal möglicher Weise wirksam gefasst worden sind, spielt insoweit keine Rolle, weil die entsprechenden Anmeldungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind und auch insoweit – soweit ersichtlich – von dem Bruder der Beteiligten zu 2) Einwendungen erhoben werden. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Die Anordnung einer Übernahme außergerichtlicher Kosten scheidet aus. Der Bruder der Beteiligten zu 2) hat sich zwar im Verfahren anwaltlich vertreten geäußert. Er ist aber nicht Beteiligter des Anmeldeverfahrens und damit auch des Rechtsmittelverfahrens. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist trotz des Antrags der Beteiligten zu 2) und 3) ebenfalls nicht anzuordnen, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.