OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 W 19/24

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0709.22W19.24.00
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss nicht stets am Ende der gewählten Bezeichnung stehen (Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 22. April 2024 - I-4 Wx 4/24).(Rn.6) (Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) werden die Zwischenverfügungen vom 12. und 15. April 2024 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss nicht stets am Ende der gewählten Bezeichnung stehen (Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 22. April 2024 - I-4 Wx 4/24).(Rn.6) (Rn.10) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) werden die Zwischenverfügungen vom 12. und 15. April 2024 aufgehoben. Mit einer notariell beglaubigten und elektronisch eingereichten Anmeldung vom 11. April 2024 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Eintragung einer von ihnen gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen Leipzig eGbR O und S B Eintragung in das Gesellschaftsregister an. In der Anmeldung sind weiter der Sitz der Gesellschaft mit Berlin, eine Anschrift der Gesellschaft in Berlin und der Gegenstand der Gesellschaft angegeben. Nach der abstrakten Vertretungsbefugnis vertritt jeder der beiden Gesellschafter die Gesellschaft und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Weiter wird versichert, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Mit Schreiben vom 12. April 2024 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine Eintragung derzeit nicht in Betracht käme. Denn der notwendige Zusatz eGbR müsse am Ende des gewählten Namens stehen. Dies sei hier nicht der Fall und ein Eintragungshindernis. Zur Beseitigung werde eine Frist von einem Monat gesetzt. Das Amtsgericht hat trotz der vom Notar erhobenen Bedenken mit einem Schreiben vom 15. April 2024 an seiner Auffassung festgehalten und die gesetzte Frist bestätigt. Dieses Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 16. April 2024 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat diesem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat sich in erster Linie darauf berufen, dass ein Zusatz wie durch § 707a Abs. 2 BGB gefordert dem Wortsinn nach verlange, dass er den Namen abschließe. Hier liege aber ein Einfügen vor. Dieses entspreche auch der Auffassung von Krafka in BeckOG/BGB, GbR 2024 Rn. 9, 9.1. Auch Servatius (GbR, 1. Aufl., BGB § 707a Rn. 7) verlange, dass der Namenszusatz sich deutlich vom Namenskern absetzen müsse und ein Verschwimmen von Namen und Namenszusatz vermieden werden müssen. Auch dies sei hier nicht gegeben, weil dem Zusatz noch die Namen der Gesellschafter nachfolgten. Das Amtsgericht hat die Sache aus diesem Grunde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon das amtsgerichtliche Schreiben vom 12. April 2024, das bereits die gewählte Namensbezeichnung als Eintragungshindernis aufführt und eine Fristsetzung enthält, als Zwischenverfügung anzusehen ist. Das Beschwerdeschreiben vom 16. April 2024 wäre in jedem Fall fristgerecht innerhalb der Frist nach § 61 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Diesem ist auch ohne weiteres zu entnehmen, dass sich die Beteiligten gegen die Beanstandung des von ihnen zur Eintragung beantragten Namens wenden, so dass eine fehlerhafte Bezeichnung der Entscheidung, die der Beschwerde zugrunde liegen soll, nicht schaden würde. Die Beteiligten sind als Gesellschafter der einzutragenden Gesellschaft auch unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt, so dass die Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 BGB erfüllt sind. Der Beschwerwert wird erreicht. 2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Das Amtsgericht hat die gewählte Namensbezeichnung zu Unrecht beanstandet. Die Bezeichnung ist zulässig. Sie verstößt nicht gegen § 707 Abs. 2 Satz 1 BGB. a) Weder der Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung, die systematische Stellung der Regelung oder die Gesetzgebungsgeschichte verlangen, dass der die Gesellschaft als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausweisende Zusatz am Ende der Namensbezeichnung der Gesellschaft stehen muss. Schon die streng am Wortlaut ausgerichtete Auffassung erscheint nicht zwingend, weil die Stellung eines Zusatzes am Ende nur dann zwingend ist, wenn die übrigen Bestandteile notwendiger Weise hintereinander stehen müssten. Allein dies ordnet § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB aber nicht an. Es folgt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aus der Auffassung von Servatius nach der ein Verschwimmen des Zusatzes mit den weiteren Bestandteilen zu vermeiden ist (vgl. GbR, 1. Aufl., BGB § 707a Rn. 7). Davon abgesehen, dass auch dies dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, ist es vom Gesetzgeber auch nicht zur Grundlage seiner Überlegungen gemacht worden. Anders als bei der Partnerschaftsgesellschaft hat er zu Recht nicht angenommen, die Bezeichnung der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse sich erst im Rechtsleben durchsetzen und bedürfe deshalb in Abgrenzung zu den bereits bestehenden Gesellschaftsformen besonderer Regelungen bei der Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaft. Denn die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gerade keine neue Gesellschaftsform, sondern lediglich eine BGB-Gesellschaft, die an den Publizitätswirkungen des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Dementsprechend finden sich auch keine Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, die für die Auffassung des Amtsgerichts sprechen könnten. Auch die Tatsache, dass die Regelung in § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB von vergleichbaren Regelungen in § 19 HGB, § 4 AktG, § 4 Satz 1 GmbHG, § 3 GenG abweicht, spricht nicht zwingend für die Auffassung des Amtsgerichts. In § 2 Abs. 1 PartGG wird ebenso wie in § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB von einem Zusatz gesprochen, ohne dass dies zum Anlass genommen worden ist, eine Endstellung des Zusatzes zu verlangen. b) Weitere Bedenken gegen die gewählte Bezeichnung sind nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint sie kennzeichnungsfähig und nicht irreführend. Auch ein Verstoß gegen § 30 HGB ist nicht ersichtlich. c) Die Zwischenverfügungen vom 12. und 15. April 2024 sind dementsprechend aufzuheben. Weiteres ist nicht zu entscheiden, weil nur die Frage der Zulässigkeit des Namens im Rahmen der Beschwerde gegen die diesen beanstandenden Zwischenverfügungen beim Senat angefallen ist. Die Sache ist im Übrigen an das Amtsgericht zur weiteren Bearbeitung zurückzugeben. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus. Es fehlt an den Voraussetzungen § 70 Abs. 2 FamFG. In der Rechtsprechung hat sich bisher – soweit ersichtlich - einheitlich die Auffassung durchgesetzt, dass der Zusatz eGbR auch innerhalb des Namens der Gesellschaft stehen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. April 2024 – I-4 Wx 4/24 –, juris). Auf eine entsprechende Praxis anderer Registergerichte hat auch der Notar hingewiesen.