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Beschluss

22 W 59/24

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0220.22W59.24.00
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Leitsätze
1. Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gilt die Regelung in § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend. Sie können daher nur dann Gesellschafter einer eGbR sein, wenn sie sich in das Vereinsregister eintragen lassen.(Rn.9) (Rn.10) 2. Die fehlende Eintragung eines Gesellschafters einer eGbR in das Vereinsregister kann durch eine Zwischenverfügung beanstandet werden.(Rn.7)
Tenor
Die als Erinnerung bezeichnete Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. September 2024 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gilt die Regelung in § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend. Sie können daher nur dann Gesellschafter einer eGbR sein, wenn sie sich in das Vereinsregister eintragen lassen.(Rn.9) (Rn.10) 2. Die fehlende Eintragung eines Gesellschafters einer eGbR in das Vereinsregister kann durch eine Zwischenverfügung beanstandet werden.(Rn.7) Die als Erinnerung bezeichnete Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. September 2024 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit einer elektronisch eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 29. Juli 2024 meldete der Beteiligte zu 1) (W.) die Errichtung der H.straße 12 eGbR mit Sitz in B-S an. Gesellschafter seien neben seiner Person der F. n.e.V. mit Sitz in B sowie der Verein HB n.e.V., wobei jeweils die Mitglieder angegeben wurden. Zum Geschäftsführer und Alleinvertreter sei er bestellt, im Falle seiner Verhinderung der F. n.e.V. Den Vertretern sei Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. Die Anmeldung enthält weiter die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Beigefügt war der Anmeldung weiter eine Urkunde vom 28. März 2023 über die Gründung und die Satzung des F. n.e.V., bei der der Beteiligte zu 1) alle weiteren Mitglieder durch notariell beglaubigte Vollmacht vertritt. Der Beteiligte zu 1) wurde auch zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Vorstand des F. n.e.V. gewählt. Die entsprechenden Unterschriften des Beteiligten zu 1) sind durch seinen Verfahrensbevollmächtigten notariell beglaubigt. Weiterhin sind die notariell beglaubigten Vollmachten für den Beteiligten zu 1) beigefügt. Ebenfalls beigefügt war ein Gesellschaftsvertrag der eGbR vom 28. März 2023, den der Beteiligte zu 1) im Namen der weiteren Gesellschafter abgeschlossen hat. Seine Unterschrift ist wiederum notariell beglaubigt. Mit einem Schreiben vom 21. August 2024 wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Vollzug der Anmeldung nicht in Betracht komme, weil die Vereine in das Vereinsregister einzutragen seien. Es bedürfe der entsprechenden Voreintragung der Vereine. Eine Eintragung mit dem angemeldeten Namenszusatz n.e.V. komme ebenfalls nicht in Betracht. Auch die angemeldete Geschäftsführungsbefugnis sei nicht eintragungsfähig. Auch eine abstrakte Vertretungsbefugnis sei der Anmeldung nicht zu entnehmen. Es seien aber sowohl die abstrakte als auch ggfls die konkrete Vertretungsbefugnis anzumelden, soweit diese von der abstrakten abweiche. Auch die Vertretung im Verhinderungsfalle sei nicht eintragungsfähig. zur Erledigung der Hinweise wurde eine Frist von einem Monat gesetzt. Diesem Schreiben ist der Verfahrensbevollmächtigte mit einem Schreiben vom 29. August 2024 entgegengetreten. Der Hinweis zu einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit sei als Mindermeinung näher zu begründen. Bei verschiedenen Grundbuchämtern wie Aue-Bad Schlema, Bergisch-Gladbach, Jena, Vechta und Registergerichten wie Kaiserslautern hätten sich wegen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit im Gesellschaftsregister bisher keine Probleme ergeben. Durch den BGH sei anerkannt worden, dass der n.e.V. grundbuchfähig sei, durch das MoPeG hätten sich insoweit keine Änderungen ergeben. Der n.e.V sei uneingeschränkt rechtsfähig. Das sei auch dem Gesetzgeber klar gewesen, der ganz bewusst keine besonderen Regelungen für Register und Grundbucheintragungen getroffen habe. Dies gelte erst Recht deshalb, weil zahlreiche politische Parteien und Gewerkschaften in der Form des n.e.V. agierten. Es fehle aus diesem Grund an einer planwidrigen Regelungslücke. Mit einer weiteren Anmeldung vom 17. September 2024 meldete der Notar an, dass die Gesellschaft durch alle Gesellschafter vertreten werde, konkret der Verein F. n.e.V. die Gesellschaft alleine vertritt und ihm Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt sei, während der Gesellschafter Verein HB n.e.V. von der Vertretung ausgeschlossen sei, die Anmeldung der Geschäftsführerbefugnis des Beteiligten zu 1) werde zurückgenommen. Auf das Schreiben vom 29. August 2024 hin hat das Registergericht mit Schreiben vom 23. September 2024 an seiner Auffassung festgehalten, dass es einer Voreintragung der Vereine im Vereinsregister bedürfe. Insoweit wurde eine neue Erledigungsfrist von sechs Wochen gesetzt. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Zu diesem ihm am 25. September 2024 zugestellten Schreiben hat der Notar mit einem am 7. Oktober 2024 eingegangenen Schreiben Stellung genommen und zur Eintragung aufgefordert. Für den Fall, dass diese nicht erfolge, solle das Schreiben als Erinnerung angesehen werden. Der Erinnerung hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 9. Oktober 2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Der Senat ist zu Entscheidung berufen, auch wenn die Beteiligten Erinnerung eingelegt haben. Denn das zutreffende Rechtsmittel ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG, der auch in Gesellschaftsregistersachen gilt, die Beschwerde. Die Vorschrift schließt es zwar nicht aus, dass die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens etwa an dem notwendigen Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG scheitert, so dass lediglich eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Betracht kommt. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Gründung, die Gesellschaft soll Grundbuchpositionen ihrer Gesellschafter übernehmen, wird der Wert von 600 EUR hier aber überschritten. Als Beschwerde ist das Rechtsmittel statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Die Gesellschafter der einzutragenden Gesellschafter sind auch insgesamt durch die Zwischenverfügung im Sinne des § 59 FamFG beschwert, weil die von ihnen gewünschte Eintragung verweigert wird. 2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Das Registergericht konnte die fehlende Eintragung der beiden Gesellschafter, des F. n.e.V. und des HB n.e.V. im Rahmen einer Zwischenverfügung beanstanden, vgl. lit a. Die Beanstandung ist auch zu Recht erfolgt, vgl. lit. b. a) Stehen einer Eintragung behebbare Hindernisse entgegen, so hat das Registergericht nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG eine Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu setzen. Dies ist hier mit dem Schreiben vom 23. September 2024 geschehen. Das Registergericht hat insoweit darauf aufmerksam gemacht, dass die Eintragung der xxx eGbR nur in Betracht kommt, wenn die beiden Gesellschafter in das Vereinsregister eingetragen werden. Dem Erlass der Zwischenverfügung stand auch nicht entgegen, dass die Beanstandung nicht als behebbar anzusehen wäre, weil ein neues Rechtsgeschäft erforderlich wäre (dazu grundsätzlich: KG, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 1 W 203/03 –, juris Rn. 3; Dutta/Jacoby/Müther, FamFG, 4. Aufl., § 382 Rn. 6.1; Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 382 Rn. 29, ). Das wäre der Fall, wenn ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB generell nicht Gesellschafter einer eGbR sein könnte. Das ist aber nicht der Fall, weil materiellrechtlich eine solche Beteiligung wie auch bei einer nicht eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts möglich wäre (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 707a Rn. 12; so auch Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635, 132). Überdies unterscheiden sich auch Vereine ohne Rechtspersönlichkeit mit und ohne Eintragungsabsicht nicht voneinander, so dass diese auch noch nach der Gründung der eGbR zur Beseitigung des Eintragungshindernisses die Entscheidung zur Eintragung treffen können. Denn auch die vor der Eintragung in das Vereinsregister vorhandene Personenvereinigung, der sog. Vorverein, ist als Verein ohne Rechtspersönlichkeit anzusehen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. Januar 1972 – BReg 2 Z 135/71 –, juris Rn. 25; MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl., § 21 Rn. 142;Staudinger/Schwennicke, BGB, 2023, § 21 Rn. 104; Soergel/Hadding, BGB, 2000, vor § 21 Rn. 64; BeckOK BGB/Schöpflin, Stand: 1.5.2024, § 21 Rn. 126). Tritt später eine Eintragungsabsicht hinzu, verhindert dies eine Rechtsnachfolge nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 – II ZR 107/76 –, juris Rn. 10). b) Die Beteiligten zu 2) und 3) können zwar materiellrechtlich Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein. Die Eintragung dieser Gesellschaft scheitert aber an § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift ist auf die Beteiligten zu 2) und 3) in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden. Ist der Zweck eines Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und ist er nicht in das Vereinsregister eingetragen, sind allerdings nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst nur die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden. Ein solcher Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist entsprechender der bisherigen Einschätzung in Rechtsprechung und Literatur zum nichteingetragenen Verein, wie die Beteiligten zu Recht geltend machen, als rechtsfähig anzusehen und aus diesem Grund in der Lage, grundsätzlich jede Rechtsposition einzunehmen (vgl. K. Schmidt Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 8 III 2 a, 3, 4 c, § 25 II 1 b; ders. NJW 2001, 993 (1002 f.); Flume ZHR 136 (1972), 177 ff.; ders. ZHR 148 (1984), 503 ff., 506; JurisPK/Bergmann BGB, 10. Aufl., § 54 Rn. 55; MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl., § 54 Rn. 24; MHdB GesR V/Gummert § 71 Rn. 1 ff.; Palandt/Ellenberger BGB, 84. Aufl., § 54 Rn. 2; Soergel/Hadding, BGB, 2000, § 54 Rn. 16; Staudinger/Weick BGB § 54 Rn. 2, 49, 74; s. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05 –, juris Rn. 55 (zur Parteifähigkeit); BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – V ZB 19/15 –, juris Rn. 15 ff. (zur Eintragung im Grundbuch)). Dass der Gesetzgeber diese Einschätzung, die er etwa durch die Änderung des § 50 Abs. 2 ZPO aF durch das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24. September 2009 anerkannt hat, durch das MoPEG wieder ändern wollte, ist nicht ersichtlich. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der n.e.V. über jede materiellrechtliche Position auch jede formale Position einnehmen kann. Denn eine solche lässt sich allein aus der Annahme einer Rechtsfähigkeit heraus gerade nicht ableiten, wie die nicht eingetragene BGB-Gesellschaft zeigt, vgl. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB sowie § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 67 Abs. 1 Satz 3 AktG, § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG, § 47 Abs. 2 GBO. Dass der Gesetzgeber nun für eine Beteiligungsform, der es ebenso wie der nicht eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts an der Publizität bezüglich Existenz und Vertretung fehlt, etwas anderes bestimmen wollte, ist nicht ersichtlich. Für den wirtschaftlichen Verein ergibt sich eine entsprechende Behandlung durch die Verweisung auf die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft. Die Verweisung auf § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB muss insoweit analog auch für den nicht eingetragenen Idealverein gelten (ebenso BeckOK-BGB/Schöpflin, Stand: 01.11.2024, § 54 Rn. 22; Münchener Kommentar zum BGB/Leuschner, 10. Aufl., § 54 Rn. 39). Dies ist im Interesse der Registerpublizität erforderlich, die mit der Reform des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angestrebt worden ist. Denn für das Registergericht ist weder die Annahme ausreichend nachprüfbar, dass es sich um eine Idealverein handelt, noch sind die Bestimmungen zur Vertretung überprüfbar. Der Gesetzgeber sieht bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr als Inhaber von Grundstücksrechten oder als Gesellschafter anderer Gesellschaften teilnehmen, ein erhöhtes Bedürfnis nach einer durch Publizität vermittelten Sicherheit über Haftungs- und Vertretungsverhältnisse (RegE BT-Drs. 19/27635. 114). Warum diese Gründe nicht auch für einen Verein ohne Rechtspersönlichkeit gelten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Eine Privilegierung des nicht eingetragenen Idealvereins gegenüber der GbR ist auch nicht gerechtfertigt. Der ursprüngliche Grund für die Wahl der Organisationsform eines nicht eingetragenen Vereins, nämlich der Wunsch der durch das Konzessionssystem bedingten staatlichen Aufsicht zu entgehen, greift bei den Beteiligten zu 2) und 3) nicht und ist im Übrigen unter der Ägide des Grundgesetzes auch nicht mehr notwendig (so wohl auch BeckOK-BGB/Schöpflin, Stand: 01.11.2024, § 54 Rn. 22). Auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 20 W 186/24 –, juris) lässt sich eine abweichende Meinung nicht stützen. Die Entscheidung ist im Grundbuchverfahren getroffen worden, die Frage der Grundbuchfähigkeit spielt im vorliegenden Verfahren aber keine Rolle. Der Hinweis auf eine von dieser Auffassung abweichende Praxis anderer Registergerichte bindet den Senat nicht. c) Dass bezüglich der eingereichten Anmeldung unklar bleibt, wer den F. n.e.V. vertreten soll und auch eine Anmeldung zur Vertretungsbefugnis des Beteiligten zu 1) fehlt, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil hier nur die Zwischenverfügung vom 23. September 2024 angefallen ist. Über den Eintragungsantrag an sich kann der Senat nicht entscheiden (vgl. Dutta/Jacoby/Müther, FamFG, 4. Aufl., § 382 Rn. 10). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz, die Anordnung einer Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen vor. Die Frage, ob eine GbR eingetragen werden kann, die einen Verein ohne Rechtspersönlichkeit als Gesellschafter hat, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt.