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Beschluss

22 W 12/25

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0410.22W12.25.00
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Leitsätze
Durch die Zurückweisung einer Anmeldung, die auf die Eintragung von Tatsachen in Bezug auf eine Personenhandelsgesellschaft gerichtet ist, werden alle notwendigen Anmelder beschwert. Nur sie sind beschwerdeberechtigt.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Zurückweisung einer Anmeldung, die auf die Eintragung von Tatsachen in Bezug auf eine Personenhandelsgesellschaft gerichtet ist, werden alle notwendigen Anmelder beschwert. Nur sie sind beschwerdeberechtigt.(Rn.8) Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligte, eine GmbH & Co. KG, ist seit dem Jahr 2017 in Abteilung A des Handelsregisters des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Im Handelsregister sind ein persönlich haftender Gesellschafter und zwei Kommanditisten – Herr EM und die T & Co. - eingetragen. Am 9. September 2020 verstarb Herr EM. Mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 9. Oktober 2023 wurde zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, dass der Kommanditist EM aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Er habe seine Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die T & Co., welche bisher schon als Kommanditistin beteiligt gewesen sei, übertragen, so dass sich die Einlage der T & Co. entsprechend erhöht habe. Unterzeichnet war diese Anmeldung vom Sohn des EM, Herrn AM, letzterer jeweils handelnd in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter für den persönlich haftenden Gesellschafter, die T & Co. sowie - unter Berufung auf eine transmortale Vollmacht - für Herrn EM. Das Amtsgericht hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Notar, der die Anmeldung eingereicht hatte, am 10. Oktober 2024 zugestellt worden. Am 11. November 2024 ist ein Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei D beim Amtsgericht eingegangen. Dort heißt es: „In der Registersache [Beteiligte] vertreten wir die [Beteiligte]. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin legen wir Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 9. Oktober 2024 ein. Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.“ Nachdem auch nach Erinnerung des Amtsgerichts keine Beschwerdebegründung eingegangen war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt. Mit Verfügung vom 4. März 2025 hat der Senat die Beteiligte darauf hingewiesen, dass sie nicht beschwerdebefugt sein dürfte. Auf diesen Hinweis hat die Beteiligte nicht reagiert. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, denn die Beschwerde ist unzulässig. 1. Die Beschwerde der Beteiligten ist zwar nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch form- (vgl. § 64 Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (vgl. § 63 Abs. 1 FamFG) erhoben. Die Beteiligte ist aber nicht beschwerdebefugt, da sie durch die Zurückweisung der Anmeldung vom 27. Februar 2023 nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG). Denn durch die Zurückweisung einer Anmeldung, die auf die Eintragung von Tatsachen in Bezug auf eine Personenhandelsgesellschaft gerichtet ist, werden alle notwendigen Anmelder (vgl. § 108 Satz 1 HGB a. F. in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB a. F. sowie § 106 Abs. 7, Abs. 6 HGB in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB in der Fassung durch das MoPeG) beschwert und sind damit beschwerdeberechtigt, nicht aber die Personenhandelsgesellschaft selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – II ZB 26/19 –, Rn. 23, juris, mit weiteren Nachweisen; Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 59 Rn. 33.1; Steitz in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 106 HGB Rn. 38). Eine Auslegung der Beschwerdeschrift dahingehend, dass Beschwerde durch alle Gesellschafter eingelegt werde, scheidet wegen des eindeutigen Wortlautes der Beschwerdeschrift aus. Dass eine vom Wortlaut abweichende Auslegung angezeigt wäre, ist – auch auf den Hinweis des Senates zur Beschwerdeberechtigung - weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 2. a) Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen: Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. b) Der Festsetzung eines Verfahrenswertes bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr (GV Nr. 1501, 1503 zu § 1 Satz 1 HRegGebVO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1, Nr. 19112 KV-GNotKG) nicht. c) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.