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Beschluss

22 W 30/25

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0821.22W30.25.00
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Leitsätze
Die Anmeldung einer anmeldepflichtigen Person kann durch eine Entscheidung des Prozessgerichts ersetzt werden. Dies setzt aber auch voraus, dass eine entsprechende Anmeldeerklärung einer Anmeldepflichtigen Person ersetzt wird. Eine einstweilige Verfügung, nach der eine Person weiterhin als vertretungs- und geschäftsführungsbefugt anzusehen ist, reicht nicht aus.
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3.3.2025, Az: 81 HRB 74073, werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anmeldung einer anmeldepflichtigen Person kann durch eine Entscheidung des Prozessgerichts ersetzt werden. Dies setzt aber auch voraus, dass eine entsprechende Anmeldeerklärung einer Anmeldepflichtigen Person ersetzt wird. Eine einstweilige Verfügung, nach der eine Person weiterhin als vertretungs- und geschäftsführungsbefugt anzusehen ist, reicht nicht aus. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3.3.2025, Az: 81 HRB 74073, werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligte zu 1) war ursprünglich als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) im Handelregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die Beteiligte zu 2) ist die Komplementärin der ... GmbH & Co. KG (i.F. auch "KG"). Letztere hält 90 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft, während 10 % die Gesellschaft selbst hält. Kommanditisten der KG sind mit Anteilen in Höhe von 77 % Herr L und mit 23 % die Beteiligte zu 1). Am 22.10.2024 fand auf Betreiben des weiteren Kommanditisten der KG, L, eine Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 2) statt. Laut Niederschrift vom selben Tage wurde darin u.a. die Abberufung der Beteiligten zu 1) als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) und die Berufung des Beteiligten zu 3) zum neuen Geschäftsführer beschlossen. Auf Grundlage dieses Beschlusses wurden unter dem 22.10.2024 der Geschäftsführerwechsel und die Änderung der Geschäftsanschrift der Beteiligten zu 2) beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet. Am 4.11.2024 erfolgten entsprechende Eintragungen. Bereits im Vorfeld und auch nach der Gesellschafterversammlung versuchte die Beteiligte zu 1) im Wege einstweiliger Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin II die Einberufung der Versammlung zu verhindern bzw. zu erwirken, dass ihr die Aufgaben als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) überlassen bleiben. Nachdem das Landgericht Berlin II im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Az. 104 O 85/24 durch Urteil vom 23.1.2025 entschieden hatte, dass der Beteiligten zu 1) bis zur Entscheidung über die Hauptsache über die Wirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 22.10.2024 sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) zu belassen seien, meldete die Beteiligte zu 1) unter dem 24.1.2025 beim Handelsregister neben der Änderung der Geschäftsanschrift einen Wechsel der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) an, wonach nicht mehr der Beteiligte zu 3) sondern sie, die Beteiligte zu 1), alleinige Geschäftsführerin sei. Mit Schreiben vom 7.2.205 teilte das Amtsgericht Charlottenburg mit, dass eine abändernde Beschlussfassung nicht vorliege, weshalb eine Eintragung des Geschäftsführerwechsels und der Änderung der Geschäftsanschrift nicht in Betracht komme und regte die Rücknahme der Anmeldung an. Nachdem keine Rücknahme erfolgte, hat das Amtsgericht Charlottenburg die Anmeldung vom 24.1.2025 mit Beschluss vom 3.3.2025 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass es den Gesellschafterbeschluss vom 22.10.2024 als wirksam erachte, da vor dem Hintergrund des (neuen) § 170 Abs. 2 HGB der Kommanditist der KG, Herr L, zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt gewesen sei. Im Übrigen liege weder ein abändernder Gesellschafterbeschluss noch ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil vor, welches das Registergericht zur Änderung der Eintragung verpflichte. Gegen diesen Beschluss, der dem die Anmeldung einreichenden Notar am 4.3.2025 zugestellt worden ist, haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit jeweils am 4.4.2025 eingegangenen separaten Schriftsätzen Beschwerde eingelegt. Neben der Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts beantragen sie darin jeweils, die Löschung der Beteiligten zu 1) als Geschäftsführerin zu löschen, ferner die Eintragung des Beteiligten zu 3) als Geschäftsführer sowie die Eintragung der Geschäftsanschrift ebenfalls zu löschen, sowie "klarstellend" die Beteiligte zu 1) als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) einzutragen. Zwischenzeitlich hatte der 23. Zivilsenat im Rahmen der Berufung das o.g. Urteil des Landgerichts Berlin II vom 23.1.2025 mit Berufungsurteil vom 17.3.2025 (Az: 23 U ...) dahingehend abgeändert, dass die hiesige Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 22.10.2024 der Beteiligten zu 1) die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse zu belassen, soweit sie hierbei mit Zustimmung des hiesigen Beteiligten zu 3) handelt. Mit Beschluss vom 15.6.2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Beschwerden vom 4.4.2025 nicht abgeholfen und diese dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit gesondertem Beschluss vom 15.6.2025 hat das Amtsgericht die Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gemäß § 395 Abs. 1 FamFG zurückgewiesen. Dieses Vorgehen hat es damit begründet, dass mit den Beschwerdeschriften nunmehr auch ausdrücklich die Löschung der Eintragungen vom 4.11.2024 beantragt würden, wobei es sich um verschiedene Streitgegenstände handele. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten ebenfalls Beschwerden eingelegt, die noch nicht beschieden sind. II. Die Beschwerden der Beteiligten sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerden sind zulässig. Gegen den eine Eintragung ablehnenden Beschluss i.S.d. § 382 Abs. 3 FamFG ist die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Beschwerdeberechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG grundsätzlich derjenige, der die Eintragung begehrt. Dies ist zunächst die Beteiligte zu 1), da sie die streitgegenständliche Eintragung angemeldet hat, zumal es dabei um ihre eigenen Rechtsverhältnisse geht, weil sie ihre Eintragung als Geschäftsführerin begehrt (vgl. dazu etwa OLG München, Beschluss vom 30. März 2009 – 31 Wx 021/09 –, juris Rn. 15; MüKoGmbHG/Stephan/Tieves, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 39 Rn. 48). Daneben ist auch die Beteiligte zu 2) beschwerdebefugt, da die Anmeldung nach § 39 GmbHG im Namen der Gesellschaft erfolgt (vgl. dazu etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. März 2010 – 12 W 376/10 –, juris Rn. 34 ff.; auch BeckOGK/Dubovitskaya, 15.6.2025, GmbHG § 39 Rn. 82 ff.). Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 16. Abs. 2 FamFG, 222 ff. ZPO, 187 ff. BGB ist jeweils gewahrt, nachdem den Beteiligten zu 1) und 2) der die Anmeldung zurückweisende Beschluss am 4.3.2025 gemäß § 63 Abs. 3 S.1 FamFG bekanntgegeben wurde, und die dagegen gerichteten Beschwerden jeweils am 4.4.2025 bei Gericht eingegangen sind. Ob die Beschwerdeschrift der Beteiligten zu 2) mit der nach § 64 Abs. 2 FamFG i.V.m. 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, kann letztlich dahinstehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. März 2006 – IX ZB 171/04 –, juris Rn. 4). Die Beschwerden sind sachdienlicherweise gemäß § 20 FamFG verbunden. 2. Die Beschwerden sind unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Charlottenburg die Anmeldung vom 24.1.2025 mangels Eintragungsgrundlage zurückgewiesen. Vorliegend sind mit der Anmeldung vom 24.1.2025 der Wechsel in der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) und der Wechsel der Geschäftsanschrift angemeldet worden. Nach §§ 35 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 31 Abs. 1 HGB haben diese Anmeldungen durch den Geschäftsführer zu erfolgen. Die Beteiligte zu 1) ist nicht (mehr) als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) in das Handelsregister eingetragen. Es liegt auch kein Beschluss der Gesellschafterversammlung vor, nach dem die Beteiligte zu 1) als Geschäftsführer bestellt und der Beteiligten zu 3) abberufen wäre. Ein Wechsel der Geschäftsführer der GmbH obliegt aber gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG den Gesellschaftern, so dass ein entsprechender Beschluss erforderlich ist. Es liegt auch keine Entscheidung eines Prozessgerichts i.S.v. § 16 Abs. 1 HGB vor. Denn eine solche setzt voraus, dass die Anmeldung einer anmeldepflichtigen Person durch die Entscheidung ersetzt wird, d.h. vorliegend müsste die Anmeldung durch den Beteiligten zu 3) als eingetragener Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) durch Urteil ersetzt sein. Die Beteiligten zu 1) und 2) können sich in dem Zusammenhang nicht auf die Entscheidung des 23. Zivilsenates vom 17.3.2025 berufen. Denn dieses Urteil spricht eine solche Ersetzung nicht aus. Auf die dem Streit über die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 22.10.2024 zugrundeliegenden Rechtsfragen, insbesondere zur Auslegung des § 170 Abs. 2 HGB in der seit dem 1.1.2024 geltenden Fassung, kommt es vorliegend nicht an. Diese Fragen bekommen allenfalls im Rahmen der mit den Beschwerdeschriften angeregten Amtslöschung nach § 395 FamFG Bedeutung, in der das Registergericht zu Recht einen von der Anmeldung vom 24.1.2025 verschiedenen Streitgegenstand erkannt und diese folgerichtig mit gesondertem Beschluss zurückgewiesen hat. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da sich die Pflicht zur Kostentragung aus dem Gesetz ergibt (vgl. Nr. 19112 KV, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG). Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet mangels Vorliegens von Zulassungsgründen i.S.v. § 70 Abs. 2 FamFG aus.