Beschluss
23 U 72/11
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0512.23U72.11.0A
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Leitsätze
1. Die auf eine neue Urkunde gestützte Restitutionsklage (§ 580 Nr. 7 lit. b) ZPO) ist unzulässig, wenn die Partei die Urkunde vor rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens hätte vorlegen können (§ 582 ZPO).(Rn.8)
2. Die Partei ist auch nach Ablauf einer gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gesetzten Frist nicht gehindert, bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses neue Beweismittel vorzulegen. Diese können nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn die Partei zu einer früheren Vorlage schuldlos außerstande war.(Rn.8)
Tenor
Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.
Die Restitutionsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
Der Wert des Verfahrens beträgt 5.112,92 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf eine neue Urkunde gestützte Restitutionsklage (§ 580 Nr. 7 lit. b) ZPO) ist unzulässig, wenn die Partei die Urkunde vor rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens hätte vorlegen können (§ 582 ZPO).(Rn.8) 2. Die Partei ist auch nach Ablauf einer gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gesetzten Frist nicht gehindert, bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses neue Beweismittel vorzulegen. Diese können nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn die Partei zu einer früheren Vorlage schuldlos außerstande war.(Rn.8) Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen. Die Restitutionsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrens beträgt 5.112,92 € I. Die Restitutionsklägerin ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.03.2010 - 100 O 30/09 - verurteilt worden, an die Restitutionsbeklagte 5.112,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 sowie weitere 459,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2009 zu zahlen. Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist mit Beschluss vom 23.08.2010 - 23 U 66/10 - zurückgewiesen worden. Die Restitutionsklägerin begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie trägt vor, sie habe erst am 12.08.2010 eine an sie weitergeleitete Email mit einer Liste über die im Dezember 2001 abgerechneten Tickets erhalten und sei daher erst jetzt in der Lage zu beweisen, dass die von der Restitutionsbeklagten geltend gemachte Kaution verbraucht und sie zur Aufrechung berechtigt gewesen sei. Die Restitutionsklägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.03.2010 - 100 O 30/09 - sowie den Beschluss des Kammergerichts vom 23.08.2010 - 23 U 66/10 - aufzuheben und die in diesen Verfahren verfolgte Klage der Beklagten abzuweisen. Die Restitutionsbeklagte beantragt, die Restitutionsklage abzuweisen. II. Die Restitutionsklage ist unzulässig und daher gemäß §§ 589 I ZPO durch Beschluss zu verwerfen. Gemäß § 582 ZPO ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere auch durch Einspruch oder Berufung, geltend zu machen. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Restitutionsklägerin hätte die nunmehr vorgelegte Email, die sie am 12.08.2010 erhalten hat, bereits in dem Berufungsverfahren 23 U 66/10 vorlegen können. Über die Berufung wurde erst mit Beschluss vom 23.08.2010 entschieden. Wenn die Restitutionsklägerin die Email unverzüglich nach dem 12.08.2010 dem Berufungsgericht vorgelegt hätte, wäre sie im Berufungsverfahren trotz Ablaufs der gemäß § 522 II 2 ZPO gesetzten Frist noch berücksichtigt worden. Da die verspätete Vorlage - die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt - unverschuldet gewesen wäre, hätte das neue Vorbringen nicht zurückgewiesen werden können (§§ 530, 296 I ZPO). Die in § 582 ZPO aufgestellten Voraussetzungen sind solche der Zulässigkeit und nicht der Begründetheit des Rechtsbehelfs (vgl. RGZ 99, 168; BGH; Urt. vom 05.05.1956 - IV ZR 18/56; Urt. vom 23.01.1974 - VIII ZR 131/72, WM 1974, 264; Urt. vom 25.04.1975 - V ZR 78/74, WM 1975, 736). Daher ist die Restitutionsklage bei Fehlen der Voraussetzungen des § 582 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.