Urteil
23 U 99/15
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1210.23U99.15.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Streit der GmbH-Gesellschafter um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses kann der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile durch den Beschluss eingezogen worden sind, nicht die Einreichung einer von ihm für richtig gehaltenen Gesellschafterliste zum Handelsregister im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erzwingen. Die Einreichung einer bestimmten Gesellschafterliste kann nur angeordnet werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesellschafterliste richtig ist. Dieser Grad von Gewissheit kann naturgemäß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erlangt werden.(Rn.15)
2. Das von dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile eingezogen worden sind, beantragte Gebot, ihn einstweilen weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, ist nur bei sehr eindeutiger Sach- und Rechtslage zu erlassen und nur dann zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO).(Rn.19)
3. Wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine Bestimmungen über die Einberufung von Eventualversammlungen enthält, ist die Einladung zu mehreren Terminen zulässig ist, wenn die Einladungen erkennbar in einem Rangverhältnis stehen, also für jeden Gesellschafter klar ist, dass die Folgeversammlungen nur für den Fall anberaumt werden, dass im vorangehenden Termin keine Beschlussfähigkeit vorlag.(Rn.21)
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 09.09.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin geändert:
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 02.09.2015 wird aufgehoben. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die der Nebenintervention zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Streit der GmbH-Gesellschafter um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses kann der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile durch den Beschluss eingezogen worden sind, nicht die Einreichung einer von ihm für richtig gehaltenen Gesellschafterliste zum Handelsregister im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erzwingen. Die Einreichung einer bestimmten Gesellschafterliste kann nur angeordnet werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesellschafterliste richtig ist. Dieser Grad von Gewissheit kann naturgemäß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erlangt werden.(Rn.15) 2. Das von dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile eingezogen worden sind, beantragte Gebot, ihn einstweilen weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, ist nur bei sehr eindeutiger Sach- und Rechtslage zu erlassen und nur dann zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO).(Rn.19) 3. Wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine Bestimmungen über die Einberufung von Eventualversammlungen enthält, ist die Einladung zu mehreren Terminen zulässig ist, wenn die Einladungen erkennbar in einem Rangverhältnis stehen, also für jeden Gesellschafter klar ist, dass die Folgeversammlungen nur für den Fall anberaumt werden, dass im vorangehenden Termin keine Beschlussfähigkeit vorlag.(Rn.21) Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 09.09.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin geändert: Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 02.09.2015 wird aufgehoben. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die der Nebenintervention zu tragen. I. Die Verfügungsbeklagte entwickelt professionelle ... anlagen, die von Unternehmen der Familie S... vertrieben werden. Der Verfügungskläger ist mit einem Anteil von 550.000 DM von 940.000 DM an der Gesellschaft beteiligt. Die Nebenintervenientin hält einen Anteil von 141.000 DM. Die anderen Anteile werden von 20 weiteren Gesellschaftern, in erste Linie Mitarbeitern und deren Familienangehörige, und der Gesellschaft selbst gehalten. Im Verlauf des Jahres 2014 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Geschäftsführer der Gesellschaft Dr. J.. und dem Verfügungskläger über die Zusammenarbeit der Verfügungsbeklagten mit den Unternehmen der Familie S... . Der Geschäftsführer Dr. J.. hielt dem Mehrheitsgesellschafter und dessen als Mitgeschäftsführer tätigem Sohn, W... S..., vor, dass Forderungen der Verfügungsbeklagten gegenüber Unternehmen der Familie S... nicht oder nicht rechtzeitig bedient würden, dass mit dem Know-how der Verfügungsbeklagten neue Produkte für die S... -Firmen entwickelt würden und dass die Verfügungsbeklagte ohne sein Wissen die Mithaftung für Verbindlichkeiten der Familienunternehmen übernommen habe; außerdem hätten der Mitgeschäftsführer W... S... und dessen Familienangehörige bestehende Wettbewerbsverbote verletzt. Auf einer von dem Geschäftsführer W... S... einberufenen Gesellschafterversammlung vom 13.10.2015 wurden, gestützt auf eine entsprechende Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag, mit einer Stimmenmehrheit von 63,318 % die Errichtung eines Aufsichtsrats beschlossen und drei Aufsichtsratsmitglieder berufen (Ast 6). Gegen diesen Beschluss ist vor dem Landgericht Berlin das von einem Minderheitsgesellschafter eingeleitete Anfechtungsverfahren 95 O 92/14 anhängig. In einer außerordentlichen Sitzung vom 07.12.2014 beschlossen die Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrats wegen Verweigerung der Kooperation einstimmig die Abberufung des Geschäftsführers Dr. J.... Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 18.06.2015 - 104 93/14 - die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt. Die Berufung gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen 23 U 67/15 anhängig. Auf Gesellschafterversammlungen vom 06.01.2015 und 07.01.2015, zu denen der abberufene Geschäftsführer Dr. J... eingeladen hatte, wurde in Abwesenheit des Verfügungsklägers die Einziehung seiner Geschäftsanteile beschlossen. Hiergegen sind bei dem Landgericht Berlin die Verfahren 100 O 19/15 und 97 O 48/15 anhängig. Am 06.08.2015 wurde die vom Notar eingereichte neue Gesellschafterliste, die den Verfügungskläger nicht mehr als Gesellschafter ausweist, ins Handelsregister aufgenommen. Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 24.08.2015 - 90 O 66/15 - angeordnet, dass dieser Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet werde. Auf weiteren Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 02.09.2015 - 97 O 93/15 - dem Verfügungsbeklagten aufgegeben, eine vom Verfügungskläger für richtig gehaltene Gesellschafterliste, die ihn weiterhin als Gesellschafter ausweist, nach Anhörung aller Gesellschafter zur Zuordnung zum Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen und den Verfügungskläger einstweilen als Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 550.000 DM des sich auf 940.000 DM belaufenden Stammkapitals zu behandeln. Das Landgericht Berlin hat diese einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren mit Urteil vom 09.09.2015 bestätigt. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene und begründete Berufung der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte und die Streithelferin beantragen, die einstweilige Verfügung vom 02.09.2015 unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise der Verfügungsbeklagten die Einreichung der korrigierten Gesellschafterliste gemäß der von ihr so bezeichneten Tenoranlage T 2 aufzugeben, hilfsweise den Verfügungsbeklagten zu untersagen, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die Beschlüsse ihre Gesellschafterversammlungen vom 06.01.2015 ersten 2015 zu vollziehen und die im Schriftsatz vom 09.12.2015 (Bd. II, Bl. 123a d. A.) näher bezeichneten Handlungen ohne Beteiligung des Verfügungsklägers vorzunehmen. II. Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet. 1. Die Einreichung einer vom Verfügungskläger für richtig gehaltenen Gesellschafterliste kann nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erzwungen werden. Der Senat hält daran fest, dass bei einem Streit um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses grundsätzlich effektiver und ausreichender vorläufiger Rechtsschutz durch die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 III GmbHG; ggf. auch die Anordnung, dass der betroffene Anteilseigner vorläufig weiter wie ein Gesellschafter zu behandeln sei, erlangt werden kann (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 24.08.2015 - 23 U 20/15). Darüber hinaus mag es in seltenen Ausnahmefällen erforderlich sein, dem Geschäftsführer einer GmbH bereits die Einreichung einer fehlerhaften Gesellschafterliste zu untersagen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12 Rn. 39). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Verfügungskläger im vorliegenden Verfahren aber schon deswegen nicht berufen, weil sich sein Antrag nicht gegen den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, sondern die Verfügungsbeklagte selbst richtet. Da die Pflicht zur Einreichung von Gesellschafterlisten in § 40 GmbH als eine dem Geschäftsführer persönlich obliegende Pflicht (§ 40 III GmbHG) ausgestaltet ist, kann sich der Senat der vor der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangenen und vom Verfügungskläger zitierten Entscheidung des OLG München vom 29.07.2010, die sich für eine Passivlegitimation der Gesellschaft ausspricht, nicht anschließen. Überdies zielt der Antrag des Verfügungskläger nicht darauf ab, unrichtige Änderungen einer im Handelsregister verlautbarten Gesellschafterliste zu verhindern. Er will vielmehr den gegenwärtigen Inhalt des Handelsregisters zu seinen Gunsten verändern. Es ist aber ein Unterschied, ob das Gericht durch einstweilige Verfügung verhindert, dass die Verlautbarungen des Handelsregisters möglicherweise unrichtig werden, oder ob es durch die Anordnung der Einreichung bestimmter Gesellschafterlisten möglicherweise selbst dazu beiträgt, dass das Handelsregister falsche Angaben enthält. Die Einreichung einer bestimmten Gesellschafterliste kann nur angeordnet werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesellschafterliste richtig ist. Dieser Grad von Gewissheit kann naturgemäß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erlangt werden. Selbst im Hauptsacheverfahren besteht diese Gewissheit erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss. 2. Das vom Verfügungskläger beantragte Gebot, ihn einstweilen weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, ist nicht zu erlassen, da eine solche Regelung nur bei sehr eindeutiger Sach- und Rechtslage und nur dann zulässig ist, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall. a) Auf der Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen Sachverhalts lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Einziehungsbeschlüsse vom 06. und 07.01.2015 nichtig oder anfechtbar sind. aa) Der Verfügungskläger meint, die im Januar gefassten Beschlüsse seien schon deswegen mangelhaft, weil Dr. J... gleichzeitig zu drei verschiedenen Terminen eingeladen habe. Die vom Verfügungskläger in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1997 - II ZR 216/96 = WM 1998, 347) ist aber nicht einschlägig. Der Gesellschaftsvertrag der Verfügungsbeklagten enthält keine Bestimmungen über die Einberufung von Eventualversammlungen. Die Frage, ob beim Schweigen der Satzung bereits vor Durchführung der ersten Einladung Eventualeinladungen zu einer beschlussfähigen Folgeversammlung ausgesprochen werden können, ist bisher höchstrichterlich für das GmbH-Recht nicht entschieden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.1996 - 24 U 249/94 Rn. 27). Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Einladung zu mehreren Terminen zulässig ist, wenn die Einladungen erkennbar in einem Rangverhältnis stehen, also für jeden Gesellschafter klar ist, dass die Folgeversammlungen nur für den Fall anberaumt werden, dass am vorangehenden Termin keine Beschlussfähigkeit vorlag. Das war hier der Fall. In der Einladung vom 17.12.2014 (ASt 8) wird ausdrücklich gesagt, dass die Folgeversammlungen am 06.01.2015 und 07.01.2015 nur "ersatzweise" für den Fall anberaumt werden, dass die Versammlungen an den jeweils vorangehenden Terminen nicht beschlussfähig sind. bb) Ob die Versammlungen von 06.01.2015 und 07.01.2015 beschlussfähig waren, lässt sich mit den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht hinreichend sicher feststellen. Die Versammlungen wären beschlussfähig gewesen, wenn das Fernbleiben des Verfügungsklägers als Boykott dieser Versammlungen anzusehen wäre (vgl. FG München, Urt. vom 05.06.2003-11 K 715/01; OLG Hamburg, Urt. vom 09.11.1990- 11 U 92/90 = NJW-RR 1991, 673; Senat, Urt. vom 11.08.2014 - 23 U 239/13). Ob der Verfügungskläger die Versammlungen im Januar 2015 boykottiert hat oder ob er tatsächlich krank war, ist streitig. Beweispflichtig für einen Boykott ist die Verfügungsbeklagte. Die im Verfügungsverfahren von der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemachten Tatsachen (ärztliches Attest an einem Feiertag; Angaben eines Sohnes des Verfügungsklägers) sind als Indizien ausreichend, um Zweifel an der Behauptung des Verfügungsklägers, er sei krank und nicht reisefähig gewesen, zu begründen. Das reicht für die Annahme einer ganz überwiegend Wahrscheinlichkeit, dass der Verfügungskläger am 06.01.2015 und 07.01.2015 tatsächlich nicht krank gewesen ist, aber nicht aus. cc) Soweit der Verfügungskläger sich auf die fehlende Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers Dr. J... beruft, hält der Senat daran fest, dass dieser durch den Beschluss des Aufsichtsrats vom 07.12.2014 nicht wirksam abberufen worden ist (vgl. Senat, Urt. vom 23.07.2015 - 23 U 18/15). dd) Der Verfügungskläger meint, die Beschlüsse vom 06. und 07.01.2015 seien auch deswegen anfechtbar, weil die Gesellschafterversammlungen nicht an neutralem Ort, sondern im Büro des die Beschlüsse beurkundenden Notars stattgefunden habe. Diese Rüge hält der Senat für unbegründet. Es ist allerdings anerkannt, dass eine schikanöse Wahl des Versammlungsortes die Teilnahmerechte betroffener Gesellschafter beeinträchtigen kann. So führt beispielsweise die Einladung verfeindeter Gesellschafter in die Wohnung des Mitgesellschafters oder eines nahen Angehörigen (vgl. OLG Celle v. 12.5.1997 - 9 U 204/96 = GmbHR 1997, 748) oder die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei zur Anfechtbarkeit dort gefasster Beschlüsse (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2003 - I-16 U 95/98, 16 U 95/98 Rn. 109; OLG Düsseldorf v. 31.7.2003 - 6 U 27/03 = GmbHR 2003, 1006, 1007). Bei der Geschäftsstelle eines Notars handelt es sich aber um einen neutralen Ort. Denn der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten (§ 14 BNotO). ee) Ob die Einziehung der Geschäftsanteile des Verfügungsklägers sachlich gerechtfertigt war, lässt sich auf der Grundlage des im Vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen Sachverhalts nicht beurteilen. Nach § 17 (2) c) des Gesellschaftsvertrag ist die Einziehung von Geschäftsanteilen zulässig, wenn in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für einen Ausschluss oder eine Einziehung im Sinn der Gesellschaftsverträge ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen. Die Ausschließung kommt nur als "ultima ratio" in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 8/01 = ZIP 2003, 1037, 1038, zu § 737 BGB m.w.N.). Die Verfügungsbeklagte hat zum sachlichen Grund der Einziehung der Geschäftsanteile des Verfügungsklägers nur sehr pauschal vorgetragen; der Verfügungskläger hat dementsprechend auch nur pauschal erwidert. Wenn die Behauptung der Verfügungsbeklagten zutrifft, dass der Verfügungskläger unlautere und gesellschaftsschädliche Machenschaften seines als Mitgeschäftsführer tätigen Sohnes gedeckt und den Widerstand des Geschäftsführers Dr. J... planmäßig durch dessen Abberufung ausgeschaltet habe, könnte die Einziehung der Geschäftsanteile gerechtfertigt gewesen sein. Aufgrund des summarischen Sachvortrags beider Verfahrensbeteiligten lässt sich aber nicht beurteilen, inwieweit die gegen den Mitgeschäftsführer W... S... erhobenen Vorwürfe berechtigt sind. b) Der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung kommt, wie ausgeführt, schon deswegen nicht in Betracht, weil sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die streitigen Einziehungsbeschlüsse unwirksam oder für unwirksam zu erklären sind. Es besteht aber auch kein Verfügungsgrund. aa) Der Verfügungsgrund ist allerdings nicht durch zu langes Zuwarten entfallen. Die Verfügungsbeklagte und ihre Streithelferin meinen, der Verfügungsantrag sei verspätet, weil er erst viele Monate nach den Beschlüssen vom Januar 2015 angebracht worden sei. Dem ist nicht zu folgen. Denn der Verfügungskläger hat unablässig versucht, seine Rechtsposition mit einer Vielzahl anderer Verfügungsanträge zu sichern. Dass dies fehlschlagen würde, ist erst Ende August 2015 deutlich geworden, als die neue Gesellschafterliste ins Handelsregister aufgenommen wurde. Darauf wurde noch am selben Tage der hier vorliegende Verfügungsantrag gestellt. bb) Der vom Verfügungskläger gestellte Antrag, ihn einstweilen weiter wie einen Gesellschafter zu behandeln, zielt aber auf eine - im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige - zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache ab. Eine solche ist nach gefestigter Rechtsprechung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig, wie z.B. bei Existenzgefährdung oder bei Gefahr endgültigen Rechtsverlustes (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urt. vom 16.01.2008 - VI-U (Kart) 25/07; OLG Hamm, Urt. vom 14.03.2000 - 27 U 102/99; KG, Beschluss vom 01.04.2010 - 2 W 36/10 sowie Senat, Beschluss vom 06.01.2014 - 23 U 231/13). Es kann daher nicht jeder Einziehungsbeschluss stets und ohne weiteres auf entsprechenden Antrag durch einstweilige Verfügung außer Vollzug gesetzt werden, nur weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er im Anfechtungsprozess keinen Bestand haben wird. Gerichtliches Einschreiten im Eilverfahren ist vielmehr nur dann geboten und zulässig, wenn ohne Suspendierung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksamen oder für unwirksam zu erklärenden Beschlusses konkrete wesentliche und nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen (vgl. Senat, Urt. vom 11.08.2014 - 23 U 230/13). Das Gesetz kennt nur wenige Fälle, in denen bereits die abstrakte Gefahr tatsächlicher Nachteile einen Verfügungsgrund darstellt (z.B. § 899 II 2 BGB, § 12 II UWG; § 5 UKlaG; § 16 III GmbHG). Für die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen gibt es eine solche gesetzliche Vermutung nicht. Hier gilt vielmehr gerade umgekehrt, dass im Eilverfahren gerichtliche Eingriffe in das Verfassungsgefüge der Gesellschaft nur mit Zurückhaltung und unter engen Voraussetzungen vorgenommen werden dürfen. Die Einziehung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafterbeschluss stellt eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende privatautonome Grundsatzentscheidung der Gesellschafter dar. Wenn die Gesellschafter der Verfügungsbeklagten es bei der gesetzlichen Regelung belassen hätten, würde die Einziehung von Gesellschaftsanteilen erst mit Rechtskraft eines im Klageverfahren erwirkten Gerichtsurteils wirksam. Die Gesellschafter der Verfügungsbeklagten haben sich aber dafür entschieden, die Einziehung von Geschäftsanteilen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zuzulassen. Damit haben sie ihren Willen zum Ausdruck gemacht, dass die Einziehung nicht erst nach jahrelangem Rechtsstreit, sondern sofort mit Feststellung und Bekanntgabe des Beschlusses wirksam werden soll. Diese Grundsatzentscheidung der Gesellschafter zugunsten klarer Verhältnisse unter Inkaufnahme der für den betroffenen Gesellschafter damit verbundenen Nachteile ist vom Gericht zu respektieren. Sie kann vom Gericht nicht bereits dann außer Kraft gesetzt werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen. Zweifel an der Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten und an der sachlichen Berechtigung der Einziehung werden im Streitfall bei anwaltlicher Vertretung immer mit mehr oder weniger guten Gründen vorgebracht werden können. Darüber ist dann im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Bis zu dessen Abschluss ist der Einziehungsbeschluss, dem in der Satzung niedergelegten Willen der Gesellschafter entsprechend, grundsätzlich als wirksam zu behandeln. Nur wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses besteht und wenn konkrete nicht wiedergutzumachende Nachteile glaubhaft gemacht sind, kann ein satzungsgemäß sofort wirksamer Beschluss vorläufig außer Kraft gesetzt werden. Der Verfügungskläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Gegen den endgültigen Verlust des Geschäftsanteils ist der Verfügungskläger bereits durch den der Gesellschafterliste zugeordneten Widerspruch geschützt. Der Verfügungskläger kann nur noch den Gesichtspunkt in die Waagschale werfen, dass er seinen Anteil möglicherweise aufgrund zwischenzeitlicher Satzungsänderungen nicht mehr im ursprünglichen Zustand wieder erlangt. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn er ohne seine Beteiligung beschlossene Satzungsänderungen nachträglich nicht mehr erfolgreich anfechten könnte. Das ist nicht der Fall. Denn die Anfechtungsbefugnis hängt nach zutreffender Ansicht nicht von der Eintragung in eine ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste, sondern allein von der materiellen Rechtslage ab (vgl. Senat, Beschluss vom 06.01.2014 - 23 U 231/13). Wenn man dies anders sähe, könnte sich die Verfügungsbeklagte jedenfalls im Falle verspäteter Anfechtung nicht auf die Versäumung der Anfechtungsfrist berufen (vgl. KG, Beschluss vom 01.04.2010 - 2 W 36/10 Rn. 37). Eine rein tatsächliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft und damit einhergehende Verminderung des Werts der Geschäftsanteile (aller Gesellschafter) kann möglicherweise später nicht mehr vollständig ausgeglichen werden. Der Verfügungskläger hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft konkrete Maßnahmen plant oder durchführt, die der Gesellschaft schaden und die er bei vorläufiger Wiedereinsetzung in seine Gesellschafterrechte erfolgreich verhindern könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 101 I ZPO. Eine Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ist nicht erforderlich, da die Entscheidung rechtskräftig ist. Domke Dr. Unland Wagner RiAG Dr. Unland befindet sich längere Zeit im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Domke