Beschluss
23 U 149/18
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0604.23U149.18.00
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Leitsätze
Der Beschluss einer Kommanditgesellschaft, mit dem ihre Geschäftsführung angewiesen wird, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herauszugeben, ist nichtig.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin – 96 O 20/18- wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschluss einer Kommanditgesellschaft, mit dem ihre Geschäftsführung angewiesen wird, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herauszugeben, ist nichtig. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin – 96 O 20/18- wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht als (unmittelbare) Kommanditistin im Wege der Feststellungsklage die Nichtigkeit eines im schriftlichen Umlaufverfahren der Beklagten am 26.01.2018 gefassten Beschlusses geltend. Mit diesem wird die Geschäftsführung der Beklagten angewiesen, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesellschafters an Mitgesellschafter herauszugeben. Die Klägerin macht geltend, der angegriffene Beschluss verletze ihren mitgliedschaftsrechtlichen Auskunftsanspruch. Die Beklagte meint, die Herausgabe personenbezogener Daten an Mitgesellschafter verstoße gegen Art. 6 DSGVO. Es bestehe zudem die konkrete Gefahr für einen Rechtsmissbrauch durch die Klägerin. Die Beklagte behauptet hierzu, es gehe der Klägerin allein darum, entsprechend ihrem Geschäftsmodell die Anleger anzuschreiben und ihnen ihre Geschäftsanteile möglichst unter dem Marktwert abzukaufen. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage mit am 19.10.2018 verkündeten Urteil stattgegeben. Der Beschluss sei nichtig, da eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht zu Lasten der Klägerin vorliege. Die DSGVO sei nicht einschlägig, da sie am 25.05.2018 in Kraft getreten sei und mithin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht anwendbar gewesen sei. Die Beklagte hat gegen das ihr am 12.11.2018 zugestellte Urteil am 19.11.2018 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 14.02.2019 am 13.02.2019 begründet. Sie ist der Auffassung, die DSGVO finde Anwendung, da der Beschluss in die Zukunft gerichtet sei und zudem maßgeblich die Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung sei. Eine Übermittlung der im streitgegenständlichen Beschluss genannten Daten verstieße gegen § 5, § 6 DSGVO. Bei den personenbezogenen Daten anderer Anleger handele es sich um Daten „Dritter“, da die Verarbeitung der Daten nicht dazu diene, vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Anleger zu erfüllen. Das Begehren der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, da es ihr allein zur Verwirklichung des Geschäftsmodells um den flächendeckenden möglichst günstigen Einkauf möglichst vieler Gesellschaftsanteile gehe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat ist im Sinne von § 522 II 1 ZPO einstimmig der Überzeugung, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Der streitgegenständliche Beschluss ist materiell nichtig, da er in treuwidriger Weise in das Auskunftsrecht der Klägerin als unentziehbares und damit nicht einer Mehrheitsentscheidung unterliegendes Mitgliedschaftsrecht der Klägerin eingreift. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 15.04.2020 Bezug. Die dortigen Ausführungen werden durch den ergänzenden Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14.05.2020 nicht erschüttert. 1. Die Beklagten berufen sich wiederholt (2., 3., 4. des Schriftsatzes) auf die der Klägerin bei Beitritt bekannten vertraglichen Regelungen und die Privatautonomie der Gesellschafter. Mit dieser Argumentation haben sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.02.2013 - II ZR 134/11 – und ihm folgend der Senat im Hinweisbeschluss auseinandergesetzt. Die Beklagte verkennt, dass die Mitgliedschaft der Klägerin ebenso wie die Gleichstellung der Treugeber mit einem unmittelbaren Gesellschafter auf vertragliche Vereinbarungen zurückgehen. Diese haben das Mitgliedschaftsrecht mit dem zu ihm gehörenden Auskunftsrecht auf der einen und die Treuepflicht auf der anderen Seite zur Folge. Die Privatautonomie der Gesellschafter findet mithin ihre Grenzen im Mitgliedschaftsrecht der einzelnen Gesellschafter. Umgekehrt vermittelt das Mitgliedschaftsrecht kein Recht auf Anonymität. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo die Ausübung der vertraglichen eingeräumten Rechte durch eine vertragliche Regelung unmöglich gemacht wird (BGH, a.a.O., Rn. 40). 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es der Beschlussfassung nicht, um eine effektive Missbrauchskontrolle zu ermöglichen. Die Geschäftsführung hat auch ohne die Beschlussfassung die Möglichkeit, vor der erbetenen Herausgabe von Daten im Einzelfall einen Missbrauch zu prüfen, wenn sich hierfür konkrete Anhaltspunkte ergeben. Die angegriffene Beschlussfassung sieht hingegen eine Missbrauchskontrolle nicht vor, sondern macht die Herausgabe von Daten unabhängig von einem Missbrauch allein von der Zustimmung des betreffenden Gesellschafters abhängig. 3. Eine Ungleichbehandlung von direktem und mittelbarem Kommanditisten (Treugeber) erfolgt nicht. Das Auskunftsrecht steht beiden gleichermaßen mit gleichem Inhalt zu. Die Klägerin selbst ist direkter Kommanditist. 4. Auf die Erwägungen der Beklagten zu Art. 6 DSGVO ist der Senat in seinem Hinweisbeschluss auf Seite 5 eingegangen. Die Mitgesellschafter können die Weitergabe der Daten nicht untersagen, da letztere der Erfüllung einer (gesellschafts)vertraglichen Verpflichtung dient und ein Widerspruchsrecht des Betroffenen nicht vorgesehen ist. 5. Die von den Beklagten erneut aufgeworfene Frage der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung des Auskunftsrechtes stellt sich zum einen nicht, weil es vorliegend um eine generelle Beschlussfassung und nicht um ein konkretes Auskunftsbegehren geht (vgl. schon andeutungsweise Hinweisbeschluss S. 6). Der Beschluss untersagt der Geschäftsführung jegliche Weitergabe von Daten, unabhängig davon, ob das Auskunftsbegehren im Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist oder nicht, wenn der betreffende Gesellschafter nicht zustimmt (so zutreffend das Landgericht, UA S. 6). Zum anderen begründet das befürchtete Handeln der Klägerin im Rahmen ihres Geschäftsmodells noch keinen Rechtsmissbrauch (vgl. Hinweisbeschluss S. 6). 6. Die von der Beklagten beanstandete Nichtigkeitsfolge resultiert aus dem für Personengesellschaften geltenden Beschlussmängelrecht. Ein – wie hier – materiellrechtlich fehlerhafter Beschluss ist nichtig (vgl. Baumbach/ Hopt, HGB, 39. Aufl., § 119 Rn. 31). Es besteht auch keine Notwendigkeit, in die Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung einzugreifen, da diese jederzeit eine angemessene und rechtskonforme Regelung beschließen kann. Ob zu den vom Auskunftsrecht umfassten Angaben auch die Beteiligungshöhe gehört, braucht nicht entschieden zu werden, da sie nur als Beispiel für personenbezogene Daten genannt wird. Der Inhalt des Beschlusses umfasst die generelle Untersagung der Weitergabe personenbezogener Daten ohne Zustimmung des Gesellschafters und ist mit diesem Inhalt nichtig. 7. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 I, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 I 1, § 47 I 1 in Verbindung mit § 3 GKG. Der Senat erachtet die Festsetzung des Streitwertes auf 20.000 € für angemessen, welche der Streitwertangabe in der Klageschrift entspricht (§ 61 GKG). Die Klägerin strebt die effektive Durchsetzung ihres Auskunftsrechtes als Teil ihrer Mitgliedschaft an. Da es sich nur um einen Teilaspekt des Mitgliedschaftsrechts handelt, ist die Festsetzung eines Bruchteils von rund ¼ der Kommanditeinlage (vgl. Klageschrift S. 10) sachgerecht. Die Parteien haben die entsprechende Streitwertfestsetzung des Landgerichtes denn auch nicht angegriffen.