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Urteil

23 U 55/22

KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:1020.23U55.22.00
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Leitsätze
1. Fehler bei der Feststellung von Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere die Mitzählung von Stimmen ohne Stimmrecht, führen lediglich zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17).(Rn.32) 2. Ein nicht angefochtener Bestätigungsbeschluss führt grundsätzlich dazu, dass die Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbeschluss unbegründet wird; die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG erlaubt es, einen Anfechtungsantrag ausnahmsweise für den Zwischenzeitraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluss aufrecht zu halten, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass der Erstbeschluss für nichtig erklärt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01).(Rn.59) (Rn.69) 3. Selbst wenn die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds für nichtig erklärt wird, bleiben die bis dahin getroffenen Entscheidungen (Abberufung des Geschäftsführers) des Aufsichtsrats sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis wirksam; insofern besteht kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Beschlüsse der Aufsichtsratserrichtung und Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder.(Rn.74)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.03.2022, Az. 95 O 92/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehler bei der Feststellung von Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere die Mitzählung von Stimmen ohne Stimmrecht, führen lediglich zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17).(Rn.32) 2. Ein nicht angefochtener Bestätigungsbeschluss führt grundsätzlich dazu, dass die Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbeschluss unbegründet wird; die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG erlaubt es, einen Anfechtungsantrag ausnahmsweise für den Zwischenzeitraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluss aufrecht zu halten, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass der Erstbeschluss für nichtig erklärt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01).(Rn.59) (Rn.69) 3. Selbst wenn die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds für nichtig erklärt wird, bleiben die bis dahin getroffenen Entscheidungen (Abberufung des Geschäftsführers) des Aufsichtsrats sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis wirksam; insofern besteht kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Beschlüsse der Aufsichtsratserrichtung und Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder.(Rn.74) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.03.2022, Az. 95 O 92/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger geht im Wege der Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Beschlussfassungen der Beklagten vom 13.10.2014 vor. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen und der Klageerhebung war der Kläger Gesellschafter der Beklagten. Auf einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.01.2020 ist ausweislich der "Mitschrift" (Anlage H 118) die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers mit den Stimmen des Nebenintervenienten zu 1) beschlossen worden. Eine den Kläger nicht mehr als Gesellschafter ausweisende Gesellschafterliste ist am 17.01.2020 in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommen worden. Gemäß dem Inhalt des Beschlussprotokolls vom 05.05.2021 der Beklagten über Beschlussfassungen im schriftlichen und/ oder fernmündlichen Verfahren, an dem sämtliche Gesellschafter der Beklagten teilgenommen hätten, wurden die hier streitgegenständlichen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.10.2014 bestätigt. Dieser Bestätigungsbeschluss ist nicht angefochten worden. Der Kläger hält die Ablehnung der Abberufung von ... als Geschäftsführer für rechtsmissbräuchlich, da sie, wie dem Mehrheitsgesellschafter der Beklagten, dem Nebenintervenienten zu 1) bei der Abstimmung bekannt gewesen sei, der Billigung und Fortführung einer Konkurrenztätigkeit ... zulasten der Beklagten gedient habe. Auch habe ... mit Wissen des Nebenintervenienten zu 1) seine Stellung als Geschäftsführer ausgenutzt, um, unter Umgehung der Berliner Geschäftsleitung, das Vermögen der Beklagten durch Mithaftungserklärungen zugunsten anderer Unternehmen auszuhöhlen. Die Errichtung des Aufsichtsrats sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, um eine Bindung des Nebenintervenienten zu 1) in Zusammenhang mit gesellschafterlichen Treupflichten zu umgehen. Die drei in den Aufsichtsrat gewählten Personen seien für das Amt ungeeignet. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen das ihm am 09.03.2022 zugestellte, die Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit am 06.04.2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist begründet. Er rügt, das Landgericht hätte nicht ohne weitere Anhörung oder Hinweis von einer Entscheidung nach § 244 S. 2 AktG analog absehen dürfen. Im Übrigen sei die Anfechtung für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluss lediglich ein Minus zur unbegrenzten Anfechtungsklage, die keines gesonderten Antrags bedürfe. Ein Interesse im Sinne von § 244 S. 2 AktG analog sei auch im Hinblick auf die von dem Nebenintervenienten zu 1) und der Beklagten gegen die Berliner Gesellschafter der Beklagten und damit auch gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu bejahen. Darin werde ihnen zur Last gelegt, u.a. mit der Abberufung ... einen feindlichen Übernahmeversuch unternommen zu haben. Entgegen dem Landgericht stelle das Stimmverbot einen derart erheblichen Mangel mit gravierenden Auswirkungen dar, der nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur Nichtigkeit des Beschlusses führe. Schließlich seien dem Landgericht erhebliche Fehler bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung unterlaufen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 03.03.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - KfH, Az. 95 O 92/14 - 1. den auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Oktober 2014 gefassten Beschluss, mit dem die Abberufung des Geschäftsführers ... zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären und weiter festzustellen, dass der Geschäftsführer ... in der Gesellschafterversammlung am 13. Oktober 2014 als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen wurde, 2. die Nichtigkeit des auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Oktober 2014 gefassten Beschlusses, mit dem die Errichtung eines Aufsichtsrats nach § 9 der Satzung der Beklagten beschlossen wurde, festzustellen, hilfsweise für nichtig zu erklären, 3. die Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Oktober 2014 erfolgten Wahlen von a) ... b) ... c) ... festzustellen, hilfsweise, sie für nichtig zu erklären, 4. hilfshilfsweise für den Fall, dass die Berufung hinsichtlich der Anträge zu Nr. 2 sowie zweier im Antrag zu Nr. 3 genannter Personen abgewiesen wird, festzustellen, dass die Herren d) MMMMMM e) ... zu Aufsichtsratsmitgliedern gewählt wurden, 5. höchsthilfsweise die vorgenannten Beschlüsse für den Zeitraum bis zu ihrer Bestätigung am 05.05.2021 für nichtig zu erklären sowie weiter festzustellen, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer ... in der Gesellschafterversammlung am 13. Oktober 2014 als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen wurde. Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie hält die Berufung mangels hinreichender Begründung bereits für unzulässig. Eine erstmalige Antragstellung und Begründung nach § 244 S. 2 AktG analog sei unzulässig; mit einer Erweiterung oder Änderung der Klage sei sie nicht einverstanden. Ein rechtliches Interesse bestehe nicht, da Verantwortung und Haftung der Berliner Gesellschafter nicht von den hier streitgegenständlichen Beschlüssen abhingen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Das Landgericht hat mit Recht die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage des Klägers betreffend die Beschlüsse der Beklagten vom 13.10.2014 abgewiesen. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg und war daher zurückzuweisen. A. Allein wegen des im Laufe des Rechtsstreits eingetretenen Verlusts der Gesellschafterstellung und der Streichung aus der Gesellschafterliste ist allerdings das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Anbetracht der diversen gegen ihn und andere Gesellschafter geführten Schadensersatzprozesse der Beklagten und des Nebenintervenienten zu 1), in denen ihnen in Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung vom 13.10.2014 ein feindlicher Übernahmeversuch u.a. mit der beantragten Abberufung ... zur Last gelegt wird, nicht entfallen (vgl. BGH Urteil vom 25.02.1965 - II ZR 287/63 - Rn. 40, juris). B. In der Sache hat die Berufung dagegen keinen Erfolg. 1. Antrag zu 1) - abgelehnte Abberufung I... als Geschäftsführer - 1.1. Das Landgericht hat die Nichtigkeitsfeststellung dieses Beschlusses vom 13.10.2014 abgelehnt, da selbst bei Vorliegen eines vom Kläger geltend gemachten Stimmverbots für ... (wirtschaftliche Aushöhlung der Beklagten durch Kreditmithaftungen; Entwicklung des Konkurrenzprodukts QQQQQ durch die ...) dies nur die Anfechtbarkeit begründen könnte, nicht aber die Nichtigkeit. Die Rüge des Klägers, das Stimmverbot sei ein erheblicher Mangel mit derart gravierenden Auswirkungen, die zur Nichtigkeit des diese Stimmen mitzählenden Beschlusses führen müssten, greift nicht durch. Fehler bei der Beschlussfeststellung, wozu auch die Mitzählung von Stimmen gehört, obwohl der Betreffende kein Stimmrecht hatte oder die Stimmabgabe aufgrund von Treuwidrigkeit nichtig war, begründen lediglich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (vgl. BGH Urteil vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn. 31; BGH, Urteil vom 19. November 1990 - II ZR 88/89 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 308/87 -, BGHZ 104, 66-75, Rn. 8, juris; Karsten Schmidt/Bochmann in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 45 Rn. 98, juris, Drescher in Münchener Kommentar, GmbHG, 3. Auflage 2019, Rn 37 beck-online; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, Anh zu § 47 Rn. 43). Dementsprechend ist im Falle der Beschlussfeststellung durch einen Versammlungsleiter der Beschluss so vorläufig verbindlich, wie er vom Versammlungsleiter verkündet und ggf. protokolliert worden ist (vgl. BGH Urteil vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn. 31). Eine solche Feststellung durch einen Versammlungsleiter liegt hier vor. Der Beschluss vom 13.10.2014 zu 1) könnte daher nur durch das Erheben einer Anfechtungsklage aus der Welt geschafft werden 1.2. Eine Anfechtbarkeit des Beschlusses zu 1) hat das Landgericht allerdings im Hinblick auf den am 05.05.2021 gefassten und unstreitig nicht angefochtenen Bestätigungsbeschluss gem. § 244 S.1 AktG analog verneint. Die dagegen erhobenen Rügen des Klägers bleiben ohne Erfolg. 1.2.1. Der Kläger meint, ein solcher Rechtsverlust könne nur in Fällen eintreten, in denen der anfechtende Gesellschafter noch in der Gesellschaft verblieben sei. Das ist in dieser Allgemeinheit indes nicht der Fall, vielmehr steht es der Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses nicht entgegen, dass er nach Streichung des Klägers aus der Gesellschafterliste der Beklagten gefasst wurde und dieser ihn deshalb mangels Anfechtungsbefugnis nicht mehr angegriffen hat. Eine Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters bei der Beschlussfassung ist nicht erforderlich. An dem Bestätigungsbeschluss müssen nicht dieselben Gesellschafter beteiligt werden, die den Ausgangsbeschluss gefasst haben. Vielmehr kann er von der Gesellschafterversammlung in der jeweiligen Zusammensetzung beschlossen werden (vgl. BGH Urteil vom 26.01.2021 - II ZR 391/18 - Rn. 57, juris). Etwas Anderes gilt dann, wenn der Kläger gegen den Ausgangsbeschluss mit dem Bestätigungsbeschluss zum Opfer einer Schadenszufügung oder einer Gewinnvorenthaltung werden sollte, d.h. sein Inhalt entsprechend § 241 Nr. 4 AktG gegen die guten Sitten verstößt; in solchen Ausnahmefällen kommt die Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses in Betracht mit der Folge, dass der angefochtene Ausgangsbeschluss nicht in Geltung erwachsen kann. Nichtigkeit ist dabei auch dann anzunehmen, wenn der Beschluss seinem Wortlaut nach keine Sittenwidrigkeit beinhaltet, aber seinem inneren Gehalt nach in einer sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. 12. 1954 - II ZR 291/53 -, NJW 1955, 221, beck-online: für die AG Hüffer, "Die Bestätigung fehlerhafter Beschlüsse der Hauptversammlung", ZGR 2012, 730-756, 739, juris). Eine dahingehende sittenwidrige Schädigung ist in dem hier streitigen Beschluss vom 05.05.2021, mit dem die Ablehnung der Abberufung des Geschäftsführers ... bestätigt wurde, nicht zu erkennen. Ohne Zweifel beinhaltet dieser Beschluss nach seinem Wortlaut keine sittenwidrige Schädigung; eine dahingehende Absicht oder Auswirkung besteht auch nicht nach seinem inneren Gehalt. Die mit Schriftsatz vom 07.10.2022 geäußerte Ansicht des Klägers, die Bestätigungsbeschlüsse hätten nur dazu gedient, die Plünderungen der Vergangenheit durch u.a. den Streithelfer zu 1) und seine Söhne zu genehmigen, ist nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit der Bestätigung, ... nicht als Geschäftsführer abzuberufen, zu begründen. Denn betroffen ist die Organstellung ...; ob er und/oder der Nebenintervenient zu 1) sich in Ausübung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter gegenüber der Beklagten oder ihren Gesellschaftern schadensersatzpflichtig gemacht haben, ist davon unabhängig. Das weiterhin vom Kläger geltend gemachte Risiko, mit Prozesskosten belastet zu werden, begründet keine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Bestätigungsbeschlusses, sondern gründet sich allein darauf, dass ein (wirksamer) Bestätigungsbeschluss einer rechtshängigen Anfechtungsklage den Boden entzieht und sie unbegründet macht (vgl. BGH Urteil vom 26.01.2021 - II ZR 391/18 - Rn. 56, juris). 1.2.2. Ein etwaiger Verstoß gegen Treuepflichten führte wiederum nur zur Anfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses (Karsten Schmidt/Bochmann in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 45 GmbHG, Rn. 76). 2. Antrag zu 2) - Feststellung der Nichtigkeit der Errichtung des Aufsichtsrats - Das Landgericht hat es als nicht erwiesen erachtet, dass der Nebenintervenient zu 1) in treuwidriger Weise als Mehrheitsgesellschafter der Beklagten den Aufsichtsrat nur eingerichtet habe, weil dieser keiner Treuepflicht unterliege, um dann OOOOO als Geschäftsführer der Beklagten ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen zu können. Der Kläger rügt erhebliche Fehler des Landgerichts bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung. Bei zutreffender Würdigung habe die Beweisaufnahme ergeben, dass nach der eigenen Einlassung des Nebenintervenienten zu 1) die Einrichtung des Aufsichtsrates erfolgte, weil er selbst - gemäß seiner anwaltlichen Beratung - OOOOO nicht hätte abberufen können und dies der primäre Zweck der Einrichtung des Aufsichtsrats gewesen sei. Diese Einwendungen greifen nicht durch. 2.1. Hier gilt ebenfalls, dass ein Verstoß gegen Treuepflichten bei der Beschlussfassung nur zu einer Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit führt (s.o. II.B.1.1.). 2.2. Selbst wenn man die vom Kläger behaupteten, der Errichtung des Aufsichtsrats zugrundeliegenden Umstände als Nichtigkeitsgründe ansehen wollte, führte dies im Ergebnis nicht zum Erfolg. 2.2.1. Eine zur Fehlerhaftigkeit des Beschlusses über die Errichtung des Aufsichtsrates führende Umgehung von Treuepflichten durch den Nebenintervenienten zu 1) liegt nicht vor. Denn zum einen bestanden im Verhältnis zu OOOOO als Fremdgeschäftsführer keine gesellschafterlichen Treuepflichten (vgl. BGH Urteil vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn. 75). Zum anderen kann aber auch offenbleiben, inwieweit und mit welchem Ergebnis Treuepflichten eine Abberufungsentscheidung beeinflussen können. Denn sollten solche Treuepflichten zwar für die Gesellschafterversammlung, nicht aber für den Aufsichtsrat bestehen, wäre allein die Errichtung des Aufsichtsrats keine sittenwidrige Umgehung der Treuepflichten, sondern die Umsetzung einer der Beklagten generell offenstehenden und vom Bundesgerichtshof in seiner Art und Weise der Errichtung für zulässig erachteten Möglichkeit. Eine Einschränkung, nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufsichtsrat, der stets dem Wohl der Gesellschaft entsprechend zu handeln hat, einrichten zu dürfen, besteht nicht. Die Errichtung als solche ist wertneutral. Dass, wie der Kläger behauptet, die drei eingesetzten Aufsichtsratsmitglieder gewissermaßen Marionetten des Nebenintervenienten zu 1) gewesen seien und sich nur dessen Willen verpflichtet gefühlt hätten, könnte nur Einfluss auf die Beschlussfassung zur Einsetzung der konkreten Aufsichtsratsmitglieder haben, nicht aber auf die Errichtung des Aufsichtsrats als solchen. Auf die von dem Landgericht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachte Frage, ob der Nebenintervenient zu 1) mit treuwidriger Absicht handelte, kommt es daher nicht an. 2.2.2.Davon unabhängig kann als weitere selbständige Säule der Begründung darauf verwiesen werden, dass, wollte man entgegen dem oben zu II.B.2.1. und 2.2.1. Ausgeführten eine Umgehung von Treuepflichten für maßgebend halten, die Beweiswürdigung des Landgerichts mit dem Ergebnis, der Kläger habe eine entsprechende Absicht des Nebenintervenienten zu 1) nicht zu beweisen vermocht, nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht hat ein non liquet angenommen, da die Zeugen OOOO, RA QQQQ und RRRRR. ... eine entsprechende Äußerung des Mehrheitsgesellschafters in der mündlichen Verhandlung vor dem 23. Senat des Kammergerichts am 10.12.2015 in einer Parallelsache bestätigt hätten, der Zeuge RA FFFFF sie aber verneint habe. Entgegen der Rüge des Klägers war der Aussage des Zeugen RA FFFF keine geringere "Beweiskraft" zuzumessen als den Aussagen der Zeugen OOOOO, RA QQQQ und RRRRR. Denn die Äußerung RA FFFFF, dass dahingehende Worte des Nebenintervenienten zu 1) nicht gefallen seien, kann nicht damit gleichgesetzt werden, dass er sich an solche nicht mehr habe erinnern können. RA FFFFF hat ausweislich des Terminsprotokolls erklärt, der Nebenintervenient zu 1) habe sich nur dazu geäußert, weshalb er an der Gesellschafterversammlung (zu der FFFFF eingeladen hatte) nicht erschienen sei. Dies sei, so der Zeuge, die einzige Äußerung des Nebenintervenienten gewesen, im Weiteren habe er sich nicht geäußert. Mit dieser Aussage hat der Zeuge RA FFFFF ausdrücklich formuliert, dass es keine weiteren Äußerungen des Nebenintervenienten zu 1) gab, und er hat dies ergänzend auch thematisch eingefasst. Dass, wie der Kläger meint, im Lichte der Aussagen auch gerade der damaligen Mitglieder des Senats RA FFFFF sogar ersichtlich die Unwahrheit gesagt habe, lässt sich nicht feststellen. Soweit RA FFFFF geäußert hat, die Frage der treuwidrigen Einrichtung des Aufsichtsrats sei in einem anderen Verfahren erörtert worden, sei aber kein Thema im Termin vom 10.12.2015 gewesen, so steht dies nicht in zwingendem Widerspruch mit der Angabe des damaligen Senatsvorsitzenden SSSS. Dieser hat ausgesagt, aus eigener Erinnerung zu dem Vorgang nichts mehr sagen zu können. Auf seinen Notizen auf der Rückseite des Votums sei aber vermerkt, "AR nur weil FFFFF keine Auskunft erteilt". Auch könne er seinen Aufzeichnungen entnehmen, dass Rechtsanwalt QQQQ ausgeführt habe, der Aufsichtsratsvorsitzende habe bestätigt, dass der Nebenintervenient zu 1) Weisungen erteilt habe, Rechtsanwalt FFFFF dem aber entgegen getreten sei und gesagt habe, der Nebenintervenient zu 1) habe keinen Einfluss auf die Aufsichtsratsmitglieder genommen. Dem lässt sich entnehmen, dass in der vom Zeugen SSSS angesprochenen mündlichen Verhandlung das Verhalten des Nebenintervenienten zu 1) gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden angesprochen wurde, ebenso wie die Aufsichtsratserrichtung mangels Auskunftserteilung des FFFFF. Dies impliziert indes nicht, dass damit zwingend auch die Treuwidrigkeit der Aufsichtsratserrichtung Thema gewesen sein muss. Letztendlich lässt sich auch aus der Aussage des damaligen Berichterstatters, dem Zeugen TTTTT, nichts Anderes herleiten. Dieser hat angegeben, dass die wohl von einem Rechtsanwalt aufgebrachte Frage, ob ein Aufsichtsrat geringeren Treuepflichten unterliege als die Gesellschafter, erörtert worden sei; er sei sich aber nicht sicher, ob dies in einer mündlichen Verhandlung erfolgt sei. Eine entsprechende Äußerung könne er nicht dem Nebenintervenienten zu 1) zuordnen, das wisse er heute nicht mehr. Mit dieser Aussage lässt sich aber weder belegen, dass die Frage der Treuwidrigkeit der Aufsichtsratserrichtung überhaupt Thema in der Sitzung vom 10.12.2015 war, noch, dass eine Umgehung von Treuepflichten Motiv des Nebenintervenienten zu 1) für die Errichtung des Aufsichtsrats gewesen wäre. Dass die Frage der Treuwidrigkeit in einem anderen Verfahren erörtert wurde, hat der Zeuge RA FFFFF wiederum ebenfalls bekundet. 2.3. Für den Antrag, den Beschluss für nichtig zu erklären, gilt das oben zu II.B.1.2. Gesagte entsprechend. Aufgrund des nicht angefochtenen Bestätigungsbeschlusses vom 05.05.2021 kann die Anfechtbarkeit des Ausgangsbeschlusses gem. § 244 S. 1 AktG analog nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses liegt nicht vor. 3. Antrag zu 3) - Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung zur Bestellung der drei Aufsichtsratsmitglieder - Auch insoweit ist die Berufung des Klägers ohne Erfolg. 3.1. Sofern die Nichtigkeit der Aufsichtsratserrichtung festzustellen gewesen wäre, wäre auch die Bestellung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder nichtig. Dies ist nach dem oben zu II.B.2. Ausgeführtem aber nicht der Fall. Die Ausführungen des Landgerichts zu D III. seiner Entscheidungsgründe zur Auswahl der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder hat der Kläger nicht angegriffen. 3.2. Für den Antrag, den Beschluss für nichtig zu erklären, gilt das oben zu II.B.1.2. Gesagte entsprechend. Aufgrund des nicht angefochtenen Bestätigungsbeschlusses vom 05.05.2021 kann die Anfechtbarkeit des Ausgangsbeschlusses gem. § 244 S. 1 AktG analog nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses liegt insoweit auch deshalb nicht vor, weil, wie der Kläger mit nachgereichtem Schriftsatz vom 07.10.2022 geltend macht, die drei Aufsichtsratsmitglieder bereits im Frühjahr 2016 ihre Ämter niedergelegt hätten und nicht rückwirkend wiedergewählt werden könnten. Zum einen ist eine zeitliche Grenze für die Bestätigung nicht anzuerkennen. Die Bestätigung ist mithin selbst Jahre nach dem Ausgangsbeschluss noch möglich. Denn entscheidend ist, dass mit Hilfe des Bestätigungsbeschlusses Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erstbeschlusses zerstreut werden sollen. Daran besteht so lange ein schützenswertes Interesse, wie die rechtliche Ungewissheit andauert. Aus diesem Grunde kann das Recht, einen anfechtbaren Beschluss zu bestätigen, auch nicht verwirkt werden. Zum anderen ist für die Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erstbeschlusses abzustellen. Alles andere liefe darauf hinaus, der Gesellschaft eine Neuvornahme des angefochtenen Beschlusses anzusinnen; eben dies sollte ihr aber durch § 244 AktG erspart werden (vgl. OLG München, Urteil vom 08.08.1997 - 23 U 1974/97 - Rn. 54; BGH Urteil vom 15.12.2003 - II ZR 194/01 -, Rn 10 f.; Schwab in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 244 AktG Rn.8 f.; jeweils juris). 4. Antrag zu 4) Mithin ist auch der Antrag, die Wahl der Herren MMMM und NNNN zu AR-Mitgliedern festzustellen, unbegründet. Auf die - als solche - nicht angefochtene - Begründung des Landgerichts zu Abschnitt F seiner Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 5. Antrag zu 5 - Hilfsweise die vorgenannten Beschlüsse für den Zeitraum bis zu ihrer Bestätigung für nichtig zu erklären - Letztlich bleibt die Berufung des Klägers auch insoweit ohne Erfolg. 5.1. Für den Antrag kommt es nicht auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO an. Handelte es sich bei dem Antrag nach § 244 S. 2 AktG analog um eine Klageänderung gegenüber der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage, so wäre der Kläger zum Zeitpunkt der Vornahme der Klageänderung mit der Berufungsbegründung, bei Gericht eingegangen am 09.06.2022, nur noch anfechtungsbefugt, wenn die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert wäre, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG zu berufen oder wenn ein effektiver Rechtsschutz im Hinblick auf den bei Entzug der Mitgliedschaft gegebenen Eingriff in Art. 14 GG zu gewährleisten wäre (BGH Urteil vom 26.01.2021 - II ZR 391/18 - Rn. 45 f., juris). Diese beiden Voraussetzungen dürften nicht dargelegt sein, was letztlich aber offenbleiben kann. Denn die Nichtigerklärung für die Vergangenheit gem. § 244 S. 2 AktG analog stellt lediglich ein quantitatives Minus zu der ursprünglich beantragten Nichtigerklärung im Ganzen dar und war daher bereits vom ursprünglichen Klageantrag - bei dessen Erhebung der Kläger noch Gesellschafter war - umfasst (so Schwab in Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl.2020, § 244 Rn. 24, beck-online; Hüffer, ZGR 2012, 730, 747 f, juris; nicht eindeutig LG München I, Urteil vom 20.02.2020 - 5HK 7924/19 - Rn. 17, BeckRS 2020, 7298; a.A., jeweils begründungslos, Kölner Komm AktG Noack/Zezsche, § 244 Rn. 124; Drescher in Spindler/Stilz Großkommentar AktG, Stand 01.07.2022, § 244 Rn. 59, jeweils beck-online; Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl. 2021, § 244 Rn. 7). Diese Auffassung steht mit § 263 ZPO in Einklang, wonach eine Klageänderung nur dann vorliegt, wenn, von Fragen des Parteiwechsels abgesehen, der Streitgegenstand geändert wird. Ein Wechsel im Streitgegenstand liegt vor, wenn der Kläger (bei gleichbleibendem Antrag) den Sachverhalt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ändert, oder wenn bei gleichbleibendem oder geändertem Sachverhalt der Klageantrag geändert wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 263 Rn. 7). Beides ist hier nicht gegeben, Der Sachverhalt ist unverändert geblieben. Dass ein Kläger im Rahmen des § 244 S.2. AktG, anders als ein "gewöhnlicher" Anfechtungskläger, ein berechtigtes Interesse darlegen muss, ist eine weitere rechtliche Voraussetzung, die an dem Sachverhalt nichts ändert. Auch die Klageart bleibt unverändert eine Anfechtungsklage, die lediglich zeitlich nicht mehr unbegrenzt, sondern auf die Vergangenheit beschränkt ist. Eine bloße quantitative Änderung des Streitgegenstands ist indes gem. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen. 5.2. Eine Nichtigerklärung für die Vergangenheit kann vom Kläger aber nicht verlangt werden, weil das rechtliche Interesse im Sinne von § 244 S. 2 AktG analog fehlt. Diese Bestimmung erlaubt es dem Kläger, einen Anfechtungsantrag für die Vergangenheit aufrecht zu halten, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat (vgl. BGH Urteil vom 15.12.2003 - II ZR 194/01 - Rn. 11, juris). Anders als bei einer Anfechtungsklage, bei der grundsätzlich ein Interesse daran besteht, in der Gesellschaft einen gesetz- und satzungsmäßigen Zustand herbeizuführen (vgl. BGH Urteil vom 20.09.2004 - II ZR 334/02 - Rn.7, juris), ist im Rahmen von § 244 S.2 AktG analog das rechtliche Interesse enger definiert. Der Bundesgerichtshof spricht von besonderen Umständen, unter denen der Aktionär gem. § 244 S. 2 AktG ausnahmsweise für den Zwischenraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluss sein Anfechtungsrecht behält (vgl. BGH Urteil vom 15.12.2003 - II ZR 194/01 - Rn. 11, juris). Denn mit dem Bestätigungsbeschluss ist für die Zukunft ein gesetz- und satzungskonformer Zustand hergestellt worden. Für die Vergangenheit kann dies nach ganz überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, daher nur verlangt werden, wenn der Beschluss wenigstens potentiell über die reine Beschlussfassung hinausgehende Wirkungen gezeigt hat, die die Klarstellung rechtfertigen. Das ist bei Eingriffen in die Mitgliedschaft bzw. Mitgliedschaftsrechte zu bejahen, aber auch, wenn auf dem Erstbeschlusses angesichts der diesem grundsätzlich zukommenden Wirksamkeit bereits neue Beschlüsse beruhen, etwa wenn im Wege einer Satzungsänderung die Mehrheitsquoren geändert wurden und auf dieser Basis bereits Beschlüsse gefasst worden sind. Zu verneinen ist das rechtliche Interesse dagegen, wenn es dem Kläger nur um die Bestätigung seiner Rechtsauffassung oder um eine günstige Kostenentscheidung geht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. November 2004 - 20 U 16/03 -, Rn. 77f., juris; Drescher, beck-online Großkommentar AktG, 2022, § 244 Rn. 60, ebenso Schäfer in MüKo AktG, 5. Aufl. 2021, § 244 Rn. 15, beck-online. Hüffer, ZGR 2012, 730, 741, juris). Soweit der Kläger ausführt, sein rechtliches Interesse bestehe darin, dass er den Prozess deswegen zu verlieren drohe, weil nun (durch den Bestätigungsbeschluss) erhebliche Formmängel und weitere Nichtigkeitsgründe hätten beseitigt werden können, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, da ein berechtigtes Interesse konkret darzulegen ist. (1) Rechtliches Interesse betreffend Beschlüsse der Aufsichtsratserrichtung und Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder Ein rechtliches Interesse des Klägers gem. § 244 S. 2 AktG analog besteht nicht, denn selbst wenn die Bestellung des Aufsichtsrats und die Auswahl seiner Mitglieder am 13.10.2014 für nichtig zu erklären wären, wäre die von den fehlerhaft bestellten Aufsichtsratsmitgliedern vorgenommene Rechtshandlung - hier die vom Kläger geltend gemachte Abberufung des Geschäftsführers der Beklagten OOOO - sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis als wirksam zu betrachten; sie unterliegt nicht der rückwirkenden Nichtigkeitsfolge. Das fehlerhafte Organ(mitglied) ist insoweit bis zur Beendigung des Aufsichtsrats(mandats) wie ein ordnungsgemäß bestelltes Organ zu behandeln. Die Nichtigerklärung hätte insoweit keine Auswirkungen mehr auf die Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft. (1.1.) Dass die Abberufung OOOO nicht der rückwirkenden Nichtigkeitsfolge unterliegt, beruht allerdings nicht auf dem Grundsatz der vorläufigen Wirksamkeit von festgestellten Beschlüssen. Dieser Grundsatz hat nur Bedeutung für den Zeitraum der Beschlussfeststellung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung. Wird der vorläufig verbindliche Beschluss rechtskräftig für nichtig erklärt, tritt die Nichtigkeit ex tunc ein. Trotz der ex tunc eingetretenen Nichtigkeit können die vormals vorläufig wirksamen Beschlüsse dennoch aufgrund anderer Rechtsgrundsätze, wie z.B. dem der fehlerhaften Bestellung, faktisch wirksam bleiben. Dieser Grundsatz ist hier entsprechend auf die Abberufung des Geschäftsführers anzuwenden. (1.2.) Nach der Lehre vom fehlerhaften Organ sollen sich Mängel bei der Bestellung nicht zwangsläufig auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen auswirken. Übernimmt das fehlerhaft bestellte Organ sein Amt, stellt sich die Frage, inwieweit seine Rechtshandlungen im Außen- und Innenverhältnis trotz des Fehlers rechtswirksam sind (vgl. hierzu Bayer/Liederer NZG 2012, 1 ff;). Der Bundesgerichtshof hat die Figur in verschiedenen Konstellationen anerkannt, so für Pflichten, Haftung, Geschäftsführungsbefugnis und Vergütungsansprüche von Organen (vgl. BGH Urteil vom 06.04.1964 - II ZR 75/62 - Rn. 21 ff.; Urteil vom 03.07.2006 - II ZR 151/04 - Rn.14, BGHZ 168, 188-200; Urteil vom 19.02.2013 - II ZR 56/12 -, Rn. 24 und Urteil vom 14.5.2019 - II ZR 299/17 - Rn. 19; jeweils juris). Auch wenn es hier nicht um Pflichten, Haftung, Vergütung oder Bestellung eines Organs, sondern die Abberufung eines solchen geht, gilt das Gleiche. Denn die Abberufung eines Organs durch einen möglicherweise fehlerhaft bestellten Aufsichtsrat ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als die Bestellung eines Organs. Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Bestellung ist u.a. der Vorstand, der von einem fehlerhaft eingesetzten Aufsichtsrat bestellt worden ist, hinsichtlich seiner Befugnis zur Geschäftsführung geschützt. D.h. die Bestellung des Vorstands ist existent und wirksam in dem Sinne, dass nach Aufdeckung der Nichtigkeit der Aufsichtsratswahl der neue Aufsichtsrat die fehlerhafte Bestellung des Vorstands bestätigen, aber auch beenden kann. Die bis zur Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse zur Errichtung des Aufsichtsrats und Bestellung seiner Mitglieder vollzogenen Rechtshandlungen des Aufsichtsrats bleiben daher wirksam (vgl. BGH Urteil vom 19.02.2013 - II ZR 56/12 -, Rn. 24, juris). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.05.2019 - II ZR 299/17 - (Rn.19) ausdrücklich ausgeführt, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Bestellung auch dann gelten, wenn das Bestellungsorgan, d.h. der Aufsichtsrat der Beklagten, nicht wirksam errichtet worden sein sollte. Infolgedessen seien bis zur Beendigung ihrer Geschäftsführerstellung ... und VVVVV wie Geschäftsführer der Beklagten zu behandeln und zu vergüten, ungeachtet der Frage, ob der Aufsichtsrat fehlerfrei errichtet und besetzt worden sei. Wenn aber Organhandlungen wie die des Aufsichtsrats wirksam bleiben, so ist kein Grund erkennbar, der eine Unterscheidung zwischen einer vom fehlerhaft bestellten Aufsichtsrat vorgenommenen Bestellung eines Vorstandsmitglieds und einer von diesem vorgenommenen Abberufung eines Vorstandsmitglieds - bzw. hier entsprechend Geschäftsführern - rechtfertigte. Der Grundsatz der fehlerhaften Bestellung knüpft an den - wenn auch fehlerhaften - Bestellungsakt und die Aufnahme der Tätigkeit an, nicht aber an den Inhalt der getroffenen Maßnahmen. Angesichts dessen, dass nach dem Grundsatz der fehlerhaften Bestellung die Wirkungen von Organhandlungen trotz der rückwirkenden Nichtigkeit der Beschlüsse bestehen bleiben, wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend ein Interesse gem. § 244 S. 2 AktG (analog) für Beschlüsse eines nichtig bestellten Aufsichtsrats verneint (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. November 2004 - 20 U 16/03 -, Rn. 78., juris; Drescher, beck-online Großkomm. AktG, 2022, § 244 Rn.60; Zöllner, AG 2004, 397, 403, juris; Koch AktG 16. Aufl. 2022, § 244 Rn. 7, beck-online, a.A. LG München I, Urteil vom 20.02.2020 - 5HK 7924/19 - Rn. 29, BeckRS 2020, 7298; Schwab in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 250 AktG Rn. 20 f.). Das Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, für die Stimmabgabe und Beschlussfassung wie Nichtmitglieder zu behandeln seien (BGH Urteil vom 19.02.2013 - II ZR 56/12 -, juris), steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Lehre vom fehlerhaften Bestellungsverhältnis auf unwirksam bestellte Aufsichtsratsmitglieder nicht angewendet. Denn würde, so seine Argumentation, der nichtig oder anfechtbar gewählte Aufsichtsrat in allen Fällen wie ein wirksam bestelltes Organ behandelt werden, würde eine erfolgreiche Wahlanfechtung nur ex nunc wirken, und auch die Nichtigkeit eines Wahlbeschlusses würde erst ab gerichtlicher Feststellung Wirkungen entfalten. Das ließe sich mit § 250 I AktG, wonach Wahlbeschlüsse von Anfang an nichtig sein können, und mit der Verweisung in § 250 I AktG auf § 241 Nr. 5 AktG, wonach der Wahlbeschluss ex tunc nichtig ist, wenn er für nichtig erklärt wird, nicht in Einklang bringen (Rn. 20). Mit der Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof aber zugleich auch klar, dass es grundsätzlich bei der ex-nunc-Wirkung von Beschlussmängeln bleibt. Dass die Rechtshandlungen des Aufsichtsrats trotz einer unwirksamen Beschlussfassung als wirksam zu behandeln sein können und nachteilige Auswirkungen für die Handlungsfähigkeit des vom fehlerhaften Aufsichtsrat bestellten Leitungsorgan durch die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Bestellung auf Vorstandsmitglieder vermieden werden können, hat er sowohl in dieser Entscheidung (Rn. 24) als auch in seiner (späteren) Entscheidung vom 14.05.2019 klargestellt. (1.3.) Unabhängig davon und als weitere selbständige Säule der Begründung wäre die Berufung insoweit auch deshalb ohne Erfolg, weil die Umstände, mit denen der Kläger die Nichtigkeit der Beschlüsse begründet, nach dem oben Ausgeführten (II.B.2.2.2.) nicht bewiesen sind. Sie können daher, auch wenn man sie nicht als die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit begründende Umstände ansehen wollte, hier die Anfechtung nicht begründen. (2) Rechtliches Interesse betreffend abgelehnte Abberufung ... ... als Geschäftsführer (2.1.) Ein Geschäftsführer ist bis zur Kundgabe des Urteils, das seine Abberufung positiv feststellt, an ihn nicht abberufen und kann weiter als Geschäftsführer agieren (vgl. BGH Urteil vom 21.04.2020 - II ZR 412/17 - Rn. 56, juris betr. Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds; Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, 23. Aufl. § 38 Rn. 59; Werner, ‚Gerichtlicher Rechtsschutz im Streit über die Abberufung des GmbH Geschäftsführers‘ GmbHR 2015, 1297, 1302, juris; Fischer, Der Rechtsstreit über die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers", BB 2013, 2819, 2827). Wenn, wie hier, der Versammlungsleiter förmlich festgestellt hat, dass der Abberufungsbeschluss nicht gefasst wurde, wirkt zwar die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage mit positiver Beschlussfeststellungsklage auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung zurück. Bis zur Rechtskraft des Urteils fehlt es aber an einem Beschluss, der dem betroffenen Geschäftsführer mitgeteilt werden kann; erst dessen Kundgabe gegenüber dem betroffenen Geschäftsführer verliehe der Abberufung die Wirksamkeit. Für die vom Kläger behaupteten diversen Verfahren kann es mithin nicht darauf ankommen, ob ...r am 13.10.2014 als Geschäftsführer abberufen worden ist, da er wirksam als solcher agieren konnte. Es trifft daher auch nicht zu, dass ..., wäre er am 13.10.2014 wirksam abberufen worden, den Rechtsstreit BGH II ZR 406/17 nicht hätte führen und Revision einlegen können. (2.2.) Letztlich ist auch kein rechtliches Interesse gem. § 244 S. 2 AktG analog im Hinblick auf die geführten Schadensersatzansprüche, die mittlerweile bei dem Senat unter den Az. 23 U 114 und 115/22 anhängig sind, ersichtlich. Im Rahmen von § 244 S.2 AktG besteht ein berechtigtes Interesse jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger im Rahmen seiner Verteidigung gegen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf eine Nichtigerklärung angewiesen wäre. In den Prozessen wird die Erstattung der von dem Nebenintervenienten zu 1) und der Beklagten aufgewendeten Kosten für die Verteidigung gegen ihrer Auffassung nach ab 2015 unrechtmäßig gefasste Beschlüsse verlangt. Nach dem oben Ausgeführten kann neben der Beeinträchtigung mitgliedschaftlicher Rechte ein rechtliches Interesse nur dann angenommen werden, wenn der Beschluss Wirkungen gezeigt hat, die auch nach der Bestätigung eine Klarstellung erfordern (vgl. Drescher, beck-online Großkommentar AktG 2022, § 244 Rn. 60; Hüffer, ZGR 2012, 730, 741, juris). Da aber nach dem oben erläuterten Grundsatz der fehlerhaften Bestellung (II.5.2.(2.1.)) ... als Geschäftsführer auch im Falle einer erfolgreichen Anfechtung in Verbindung mit der Beschlussfeststellungsklage wirksam tätig werden konnte, hätte diese Entscheidung keinen unmittelbaren Einfluss auf die strukturelle Ebene der Beklagten, d.h. auf den Kompetenzbereich eines ihrer Organe. Nur diese unmittelbaren Auswirkungen können aber ein solches Interesse begründen, sofern es einem Gesellschafter lediglich auf diesem Wege möglich ist, seine Rechte durchzusetzen. Die Begründetheit der anhängigen Schadensersatzforderungen ist jedoch keine sich unmittelbar aus der Beschlussfassung bzw. dessen Nichtigerklärung ergebende Rechtsfolge. Der Kläger ist im Rahmen seiner Verteidigung gegen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine Nichtigerklärung angewiesen, denn mit der Abweisung der hiesigen Klage mangels rechtlichen Interesses ist über die inhaltliche Frage, ob der Mehrheitsgesellschafter bei der Beschlussfassung am 13.10.2014 einem Stimmverbot unterlag bzw. sich angesichts der gegen ... erhobenen Vorwürfe treuwidrig verhalten hat, nichts gesagt. (2.3) Soweit der Kläger ausführt, ein Feststellungsinteresse bestehe für diejenigen, die durch Bestätigungsbeschlüsse einen Nachteil erlitten hätten; der Nachteil des Klägers bestehe darin, dass er den erstinstanzlichen Prozess deswegen zu verlieren drohte, weil nun (durch den Bestätigungsbeschluss) erhebliche Formmängel und weitere Nichtigkeitsgründe hätten beseitigt werden können, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, da ein berechtigtes Interesse konkret darzulegen ist. Das Kosteninteresse ist nicht ausschlaggebend (vgl. BGH Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 206/08 - Rn. 24). 6. Ob trotz des zwischenzeitlichen Verlusts der Mitgliedschaft und der Streichung aus der Gesellschafterliste ein rechtliches Interesse des Klägers an der Fortführung des Rechtsstreits bzw. seine Anfechtungsbefugnis endeten (vgl. BGH Urteil vom 09.10.2006 - II ZR 46/05 -, BGHZ 169, 221-232, Rn. 15, 17 juris), kann danach offenbleiben. 7. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 I, 101 I, 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht zuzulassen.