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Urteil

23 UKl 1/24

KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0522.23UKL1.24.00
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Leitsätze
Sieht die von einem Telekommunikationsunternehmen gegenüber seinem Kunden (Verbraucher) verwandte Klausel vor, dass dieser den Auftrag erteilt, seinen noch laufenden DSL-Vertrag im Anschluss an die aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen automatisch zu verlängern, liegt darin ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, denn der Verbraucher wird damit länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2022 - I-20 U 71/21).(Rn.37) (Rn.42)
Tenor
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, untersagt, die folgende und dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Telekommunikationsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), „Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die CCC, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern.“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht die von einem Telekommunikationsunternehmen gegenüber seinem Kunden (Verbraucher) verwandte Klausel vor, dass dieser den Auftrag erteilt, seinen noch laufenden DSL-Vertrag im Anschluss an die aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen automatisch zu verlängern, liegt darin ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, denn der Verbraucher wird damit länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2022 - I-20 U 71/21).(Rn.37) (Rn.42) 1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, untersagt, die folgende und dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Telekommunikationsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), „Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die CCC, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern.“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 309 Nr. 9 lit. a) BGB auf Unterlassung der aus dem Tenor ersichtlichen Klausel.Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt. Die Vereinbarung ist an § 309 Nr. 9 lit. a) BGB zu messen. Danach sind AGB unwirksam, die den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre an den Vertrag binden. 1. Das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten sieht eine schon zum Zeitpunkt der Unterschrift bindende Verlängerung der Laufzeit vor. Anders als im Fall des BGH, der seiner Entscheidung vom 02.02.2023 – III ZR 63/22 - zugrunde lag, ist im vorliegenden Fall der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung unstreitig. Er entspricht der Anlage K1.1, die die vertragliche und vom Verbraucher unmittelbar unterschriebene Vereinbarung wiedergibt. Diese beinhaltet eine Vertragsverlängerung. Das ergibt sich im Wege der Auslegung.Die Anlage K1.1 spricht ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung. Die Wortwahl „sofort“ sowie die Gestaltung des Formulars rufen das Verständnis hervor, dass die Gutschrift in Höhe von 20 € sowie die „Sicherung des günstigen Tarifs“ mit Zurücksendung des unterschriebenen Formulars eintreten soll. Lediglich der Beginn „der weiteren 24 Monate“ wird auf den Ablauf der aktuellen Laufzeit aufgeschoben. Das Verständnis einer bindenden Vereinbarung wird durch die zugesagte Gutschrift verstärkt. Da er sich eine Gegenleistung versprechen lässt, geht der Verbraucher von einer wechselseitigen Verpflichtung aus. Rechtlich handelt es sich um einen Telekommunikationsvertrag verbunden mit einer aufschiebenden Bedingung oder Zeitbestimmung. Dabei kann im vorliegenden Kontext dahinstehen, ob es sich um eine reine Zeitbestimmung im Sinne des § 163 BGB oder um eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB dergestalt handelt, dass die Beklagte den am Ende des Schreibens erteilten „Auftrag“ im Anschluss an die aktuelle Laufzeit ausführt. In beiden Fällen liegt ein tatbestandlich vollendetes und vollgültiges Rechtsgeschäft vor, bei dem nur seine Rechtswirkungen (teilweise) bis zum Eintritt der Bedingung oder der Zeitbestimmung in der Schwebe sind (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Einf vor § 158 Rn. 8). Wollte man entsprechend der Formulierung „beauftrage“ ausschließlich von einem Auftrag ausgehen, ergäbe sich nichts Anderes. Aus den oben genannten Gründen, die für eine sofortige wechselseitige Bindung sprechen, wäre davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ihr Recht aus § 671 Abs. 1 BGB, den Auftrag jederzeit zu widerrufen bzw. zu kündigen, stillschweigend abbedungen haben. 2. Bei der Vereinbarung handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Das von der Beklagten verwendete Formular lässt dem Kunden keine Wahlfreiheit bezüglich der verlängerten Laufzeit, wie dies zum Beispiel der Fall gewesen wäre, wenn der Kunde die gewünschte Laufzeit selbst in ein hierfür freigelassenes Feld hätte eintragen können (vgl. Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 305 Rn. 8). Allein der Umstand, dass das Formular ausschließlich die Vereinbarung über die Vertragsverlängerung enthält und der Kunde diese unmittelbar unterschrieben hat, führt noch nicht zum Vorliegen einer Individualvereinbarung gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB oder einer unmittelbar den Gegenstand des Vertrages regelnden Vereinbarung, die gemäß § 307 Abs. 3 BGB von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind (vgl. dazu Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 41). Maßgeblich ist die betreffende Klausel selbst. Der Verwender muss sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der jeweiligen Klausel bereit erklären. Dem Vortrag der Beklagten muss entnommen werden können, ob und inwieweit sie bereit gewesen wäre, die Vereinbarung zur Vertragsverlängerung zu ändern. (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13 -, NJW 2014 S. 1725, Rn. 27, beck-online). Bei dem streitgegenständlichen Passus handelt es sich unstreitig um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Regelung. Auf den Inhalt dieser Regelung hat der Verbraucher keinen Einfluss. Gegenteiliges behauptet die Beklagte nicht. Der von der Beklagten im Termin gezogene Vergleich mit zwei vorgesehenen Ankreuzmöglichkeiten hilft ihr nicht weiter. Denn die Eröffnung einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen begründet noch keine Individualabrede. Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2018 – XI ZR 291/16, NJW-RR 2018, 814 Rn. 16, beck-online). 3. Die von der Beklagten verwandte Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB, da die Verlängerung um 24 Monate erst nach Ablauf der aktuellen Laufzeit beginnt und sich somit zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Laufzeit von insgesamt mehr als 24 Monaten, nämlich Restlaufzeit + 24 Monate, ergibt. a) Dies wird allerdings für den hier vorliegenden Fall einer Verlängerungsvereinbarung in Abgrenzung zu einem Neuabschluss oder Erstvertrag in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2022 – 20 U 71/21) ist im vorliegenden Fall von einem Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. a) sowie gegen § 43b S.1 TKG a.F. und gegen § 56 Abs. 1 TKG auszugehen. Zwar lag dort ein Sachverhalt zugrunde, in dem es nicht nur um eine reine Verlängerung, sondern zusätzlich um ein neues vergünstigtes Smartphone mit zugehörigem Tarifwechsel ging. Dieser Umstand war für das OLG Düsseldorf aber nicht entscheidend in dem Sinne, dass es hierauf die Annahme eines Neuvertrages gestützt hätte. Es hat vielmehr die im Wege der Auslegung vorzunehmende Unterscheidung – wie sie das OLG Köln (s. unten) vorgenommen hat - zwischen Neuabschluss und Vertragsverlängerung ausdrücklich für unerheblich gehalten (a.a.O., Rn. 38, juris). Unter „anfänglicher Mindestvertragslaufzeit“ in Art. 30 V der Richtlinie 2002/22/EG und den die Richtlinie umsetzenden § 43b S. 1 TKG a.F. sowie nachfolgend in § 56 Abs. 1 TKG n.F. sei nicht – so aber das OLG Köln – nur die im Erstvertrag festgesetzte Mindestvertragslaufzeit zu verstehen, sondern jeglicher Vertragsschluss, der durch aktuelle Willenserklärung zustande kommt (a.a.O., Rn. 39, juris). Danach fällt auch eine schlichte Vertragsverlängerung unter § 56 Abs. 1 TKG und § 309 Nr. 9 lit. a) BGB. Das OLG Köln ist demgegenüber entsprechend einer verbreiteten Ansicht ohne weitere Problematisierung davon ausgegangen, dass § 309 Nr. 9 lit. a) BGB und § 43b TKG auf Vertragsverlängerungen keine Anwendung finden, sondern für diese § 309 Nr. 9 lit. b) BGB einschlägig ist. Folglich hat es – anders als das OLG Düsseldorf - im Wege der Vertragsauslegung ermittelt, ob ein Neuabschluss oder eine Vertragsverlängerung vorliegt (und im Ergebnis eine Vertragsverlängerung bejaht). Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 – III ZR 63/22 die Frage eines Verstoßes offen gelassen und ausgeführt, die unionsrechtskonforme Auslegung von § 43b I TKG aF im Lichte von Art. 30 der RL 2022/22/EG führe nicht im Sinne eines sogenannten „acte clair“ zu dem offenkundigen Ergebnis, dass diese Vorschrift nicht nur Neuabschlüsse von Telekommunikationsverträgen, sondern auch die Verlängerung bestehender Verträge mit geänderten Bedingungen erfasse. b) Der Senat hält die vom OLG Düsseldorf vertretene Auffassung im Ergebnis für überzeugender. (1) Das OLG Düsseldorf führt zutreffend aus (Rn. 40): „§ 309 Nr. 9 lit. a) BGB bezieht sich jedoch auf sämtliche Verträge, die durch aktuelle Willenserklärungen zustande kommen. Die Regelung des § 309 Nr. 9 lit. b) BGB . . . betrifft nur "automatische Vertragsverlängerungen", also auf fingierte Vertragsschlüsse bzw. bereits bei Abschluss des Erstvertrags für den Fall des Schweigens des Kunden getroffene Vereinbarungen […]. Die Abgrenzung zwischen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB einerseits und lit. b) andererseits hat dementsprechend nicht zwischen Erst- (dieser lit. a)) und Folgevertrag (dieser lit. b)), sondern zwischen durch aktuelle Willenserklärung zustande gekommene (lit. a)) und durch fiktive bzw. vorweggenommene Willenserklärung zustande gekommene (lit. b)) Verträge zu erfolgen. Die Regelungen unterscheiden je nach Schutzbedürftigkeit des Kunden, die bei fiktiven/vorweggenommenen Willenserklärungen größer ist als bei aktuellen Willenserklärungen. Die Auslegung des Landgerichts führt dazu, dass bei durch aktuelle Willenserklärungen zustande gekommenen Verlängerungsverträge weder lit. a) (kein Erstvertrag) noch lit. b) (keine fiktiven Erklärungen) gilt und sich dadurch eine Lücke auftut. In der Literatur finden sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine derartige Lücke, geschweige denn, wie diese Lücke zu schließen wäre. Es ist auch […] kein Grund dafür ersichtlich, Erst- und Verlängerungsverträge unterschiedlich zu behandeln. § 309 Nr. 9 lit. a) soll den Kunden allgemein vor überlanger Vertragsbindung bewahren.“ Dieser Argumentation schließt sich der Senat an. Sie entspricht vor allem dem Sinn und Zweck der Regelung, den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt nicht durch übermäßig lange Laufzeiten und hieraus folgende Kundenbindungen zu beeinträchtigen. Es ist nicht ersichtlich, wieso hier zwischen einem Neuabschluss und der Verlängerung eines bestehenden Vertrages unterschieden werden soll. In beiden Fällen ist der Kunde gleichermaßen gebunden und für Wettbewerber nicht ansprechbar. Zutreffend weist der Kläger daraufhin, eine Laufzeitbegrenzung nur für Neuverträge würde keinen umfassenden Schutz für die Verbraucher bieten und Lücken lassen. Es wäre möglich, einen soeben abgeschlossenen Neuvertrag mit einer nahezu unbegrenzten Vertragslaufzeit zu verlängern, da es sich nicht mehr um die „anfängliche“ Laufzeit handeln würde (vgl. Klageschrift S. 6). (2) Aus – dem zum Zeitpunkt des Verstoßes im August 2021 noch geltenden - § 43 b S. 1 TKG a.F. und dem seit dem 01.12.2021 in Kraft getretenen § 56 Abs. 1 S. 1 TKG n.F. sowie den ihnen zugrunde liegenden Richtlinien ergibt sich nichts Anderes. § 43b S. 1 TKG aF dient der Umsetzung von Art. 30 Abs. 5 S. 1 der RL 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie; ABl. 2002 L 108 v. 24.04.2002, 51) in der durch die RL 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 geänderten Fassung (ABl. 2009 L 337 v. 18.12.2009, 11). § 56 Abs. 1 S. 1 TKG setzt Art. 105 Abs. 1 S. 1 RL (EU) 2018/1972 v. 11.12.2018 (Elektronische Kommunikationskodex - Richtlinie, ABl. 2018 L 321 v. 17.12.2018, 36) um (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2023 – III ZR 63/22, GRUR 2023 S. 643, Rn. 41, beck-online). Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, keine „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ beinhalten, die 24 Monate überschreitet.Zwar ist - im Gegensatz zu § 309 Nr. 9 lit. a) BGB - von "anfängliche[r] (Mindestvertrags)Laufzeit" die Rede. Dies führt aber nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis. Das OLG Düsseldorf (a.a.O., Rn. 41f.) hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Die Gesetzesbegründung (BT-DRs. 17/5707 S. 65) spricht eine Beschränkung auf Erstverträge nicht an. Der Begriff ist zudem vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden Richtlinien auszulegen. § 43b S. 1 TKG a.F. diente der Umsetzung von Art. 30 Abs. 5 S. 1 RL 2002/22/EG i.d.F. von Art. 1 Nr. 21 RL 2009/136/EG. Soweit dort von "anfängliche Mindestvertragslaufzeiten" die Rede ist, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass Verlängerungsklauseln typischerweise durch AGB vereinbart wurden, die bereits durch Anhang lit. h) RL 93/13/EWG reguliert wurden, während durch aktuelle Willenserklärungen zustande gekommene Laufzeitklauseln nicht reguliert wurden und insoweit unionsrechtlich weitergehender Regulierungsbedarf bestand. Auch insoweit ist nicht zwischen Erst- und Folgevertrag, sondern zwischen durch aktuelle Willenserklärungen zustande gekommene Vertrag einerseits und durch fiktive/vorweggenommene Willenserklärung zustande gekommenen Vertrag andererseits zu unterscheiden. Die Klausel wird in Erwägungsgrund 47 mit der Schaffung eines wettbewerbsorientierten Umfeldes gerechtfertigt, dem die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen nicht entgegen stünden. Diese Begründung für die Einschränkung der Vertragsfreiheit gilt aber unabhängig davon, ob es sich um einen Erst- oder um einen Folgevertrag handelt. Soweit die Beklagte im Termin gemeint hat, bei einem bloßen Fortsetzungsbedarf sei der Verbraucher weniger schutzwürdig, weil er das Produkt bereits kenne, […] trifft diese Erwägung nicht den Grund für die Beschränkung der Vertragsfreiheit, nämlich wettbewerbliche Gründe. Das Wort "anfänglich" (im Englischen: "initial") bezieht sich nicht auf den Vertragsschluss, sondern auf die Vertragslaufzeit. Die Folgeregelung des Art. 105 RL (EU) 2018/1972 regelt dies klarer. Sie regelt in Abs. 1 UA 1 S. 1 die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit und in Abs. 3 die Möglichkeit jederzeitiger und kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit bei "automatischer Verlängerung". Sie regelt nunmehr selbst den Fall stillschweigender Verlängerung. Das Wort "anfänglich" ist in Abs. 1 UA 1 S. 1 nicht mehr enthalten. Als erhebliche Änderung wird dies nicht angesehen, da die Erwägungsgründe (259) darauf nicht eingehen. Von daher ist aus der fehlenden Erwähnung der Änderung in den Erwägungsgründen sowie dem Übersehen der Textänderung der Richtlinie bei der Umsetzung in § 56 TKG n.F. zu schlussfolgern, dass sich Wesentliches nicht geändert hat. Auch § 56 Abs. 1 TKG n.F. ist folglich im gleichen Sinne auszulegen.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. c) Die Argumentation der Beklagten im Schriftsatz vom 15.04.2024, S. 3ff. (Bl. 42f. der Akte), wonach in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu befürchten sei, dem Verbraucher würde eine längere Vertragsbindung „untergeschoben“, geht an dem ebenfalls bezweckten Schutz des Wettbewerbs vorbei. Es geht im vorliegenden Fall im Übrigen nicht um Täuschung, Irreführung oder eine Intransparenz der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB oder eine überraschende, weil versteckte Klausel gemäß § 305 c I BGB. Auch für den Verbraucher klar verständliche und erkennbare AGB können gegen § 309 BGB verstoßen. Die von der Beklagten herangezogenen Quellen aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über faire Verbraucherverträge (Schriftsatz vom 15.04.2024, insb. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/26915 vom 24.02.2021, S. 30f., s.a. S. 16) befassen sich nicht mit der vorliegenden Fragestellung, in welchem Umfange nachträgliche ausdrückliche Vereinbarungen über eine Vertragsverlängerung unter Verwendung entsprechender AGB zulässig sind. Der Begriff „Erstvertrag“ wird in Abgrenzung zur automatischen oder stillschweigenden Verlängerung verwandt. Nur solche Regelungen finden sich naturgemäß in den von den Anbietern mit den Verbrauchern abgeschlossenen Erstverträgen. Dieses Szenario eines Vertrags mit einer Laufzeit von 24 Monaten verbunden mit einer stillschweigenden Verlängerung war Gegenstand des Gesetzes und sollte erschwert werden. Der Wortlaut des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ist letztlich unverändert geblieben (vgl. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucksache 565/21 vom 25.06.2021). Der Gesetzgeber hat bisher davon abgesehen, eine Einschränkung auf Erstverträge vorzunehmen. Den Quellen lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Laufzeit über 24 Monate hinaus effektiv erschweren wollte. Das verdeutlicht die im Ergebnis Gesetz gewordene Novellierung des § 309 Nr. 9 lit. b) BGB, die die zuvor mögliche stillschweigende Verlängerung um 1 Jahr gänzlich abgeschafft hat und nur noch eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von höchstens 1 Monat zulässt. 4. Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag steht dem Kläger weiterhin der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen in Form einer Unkostenpauschale für seine Abmahnung gemäß § 683 BGB und aus § 5 UKlaG iVm. § 13 Abs. 3 UWG zu, deren Höhe von 260,00 € die Beklagte nicht angegriffen hat. Es entspricht dem objektiven Interesse und damit auch dem mutmaßlichen Willen der abgemahnten Beklagten, durch eine Abmahnung zur Aufgabe ihres unzulässigen wettbewerblichen Verhaltens veranlasst zu werden, um die wesentlich höheren Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 709 S. 1 ZPO. Eine Vorlage an den EuGH ist im Hinblick auf die zugelassene Revision nicht angezeigt. Unabhängig von der Frage, ob sich aus den genannten Richtlinien eine zwingende Auslegung des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ergibt, und unabhängig davon, wie der EuGH die ihm zwischenzeitlich vom OLG Düsseldorf vorgelegten Fragen (vgl. EuGH, Gerichtsinformation vom 06.10.2023, Rechtssache C-612/ 23) beantwortet, ist die Revision in jedem Falle wegen der Divergenz zur Rspr. des OLG Köln gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Diese bezieht sich unmittelbar auf die Auslegung des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB. Der Kläger ist ein Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen. Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen (u.a. DSL- und Mobilfunkverträge), dies auch gegenüber Verbrauchern. Dem Kläger wurde von einem Verbraucher ein Anschreiben der Beklagten zugeleitet, in der die Beklagte gegenüber dem Verbraucher eine Erklärung zur Verlängerung des DSL-Anschlussvertrages bewirbt. In dem Schreiben heißt es u.a. „Sehr geehrter Herr … als Dankeschön für Ihre Treue erhalten Sie bei einer Vertragsverlängerung ab sofort eine Gutschrift in Höhe von 20 € und profitieren zusätzlich weiterhin von den attraktiven Konditionen Ihres günstigen Tarifes! Ihre Vorteile auf einen Blick: - Sie erhalten eine Gutschrift in Höhe von 20 € - Nach Ablauf Ihrer aktuellen Laufzeit genießen Sie weitere 24 Monate die attraktiven Konditionen Ihres günstigen Tarifes, - Einfach dieses Formular noch heute unterschrieben zurücksenden Ja, ich möchte weiterhin von meinem günstigen Tarif profitieren und mir meine 20 € Gutschrift sichern. Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die CCCCC, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern. [. . .] Wegen des weiteren Inhaltes wird auf das Anschreiben, Anlage K1, Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2023 unter Fristsetzung bis zum 22.11.2023 ab. Auf den Inhalt des Abmahnschreibens wird Bezug genommen, Anlage K2.1. Der Kläger ist der Ansicht, der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1 UKlaG. Die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB. Die Regelung gelte nicht nur für den erstmaligen Abschluss eines Vertrages, sondern auch für den Abschluss von Verträgen, mit denen ein bestehender Vertrag modifiziert werde, so dass es – wie hier – zu einer Verlängerung komme. Denn Verbraucher, die das Angebot der Beklagten durch Unterschrift annehmen, stünden dem Markt über mehr als 24 Monate nicht zur Verfügung. Die Regelung diene einerseits dem Schutz von Verbrauchern, die nicht unnötig lange in möglicherweise für sie nachteiligen Verträgen gebunden sein sollen. Sie diene aber auch dem Wettbewerb, indem sie dafür sorge, dass Kunden spätestens nach 24 Monaten wieder den Angeboten des Wettbewerbs zur Verfügung stehen und einen Neuabschluss tätigen können. Ferner verstoße die von der Beklagten verwendete Klausel gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 TKG. Mit seiner der Beklagten am 20.02.2024 zugestellten Klage beantragt der Kläger, 1. der Beklagten es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, zu untersagen, die folgende und dieser inhaltsgleichen Klauseln in Bezug auf Telekommunikationsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), „Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die CCC, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern.“ 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Köln die Auffassung, ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB liege nicht vor, weil der Vertrag verlängert werde und § 309 Nr. 9 lit. a) BGB daher keine Anwendung finde. Die Vorschrift des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB regele die Erstlaufzeit des Vertrages. Klauseln zu Laufzeiten, die sich an die Erstlaufzeit anschließen, unterfielen § 309 Nr. 9 lit. b) BGB.