Beschluss
23 W 12/24
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0925.23W12.24.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit ist - ebenso wie bei einem Richter - nicht erst dann begründet, wenn eine mangelnde Unparteilichkeit festgestellt wird. Es genügt die Feststellung objektiver Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18).(Rn.13)
2. Lediglich die fachliche Ungeeignetheit eines Sachverständigen rechtfertigt die Ablehnung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht, selbst wenn diese zulasten einer Partei gehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04).(Rn.15)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 18.4.2024 abgeändert und das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 15.9.2023 nebst Ergänzung vom 24.1.2024 für begründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit ist - ebenso wie bei einem Richter - nicht erst dann begründet, wenn eine mangelnde Unparteilichkeit festgestellt wird. Es genügt die Feststellung objektiver Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18).(Rn.13) 2. Lediglich die fachliche Ungeeignetheit eines Sachverständigen rechtfertigt die Ablehnung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht, selbst wenn diese zulasten einer Partei gehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04).(Rn.15) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 18.4.2024 abgeändert und das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 15.9.2023 nebst Ergänzung vom 24.1.2024 für begründet erklärt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung für die Lieferung von Heizkörpern geltend. Die Beklagte rügt Mängel an diesen Heizkörpern. Das LG hat mit Beschluss vom 25.3.2020 die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten angeordnet. Der hiermit beauftragte Sachverständige kommt in seinem Hauptgutachten vom 3.11.2020 zu dem Ergebnis, dass alle Heizkörper horizontale und vertikale Verformungen aufweisen, diese aber nur in zwei Fällen erheblich seien. In den technischen Daten des Herstellers - der Nebenintervenientin - seien Maßabweichungen von +/- 1,5% angegeben. Diese bezögen sich aber nur auf die Baulänge, Bauhöhe und Bautiefe, nicht auf Geradheit und Ebenheit. Er habe sich daher an der Toleranzklasse F der DIN EN ISO 13920 orientiert und festgestellt, dass die Abweichungen bei zwei Heizkörpern außerhalb dieses Toleranzrahmens liegen. Mängel bei der Beschichtung der Heizkörper hat er nicht festgestellt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.8.2021 und bei seiner Anhörung am 3.8.2022 hat der Sachverständige erläutert, warum er die Toleranzklasse F für einschlägig erachtet. Bei Anwendung der Toleranz aus den technischen Daten der Herstellerin könnten die Heizkörper komplett schief sein. Bei seiner Anhörung am 3.8.2022 hat der Sachverständige eingeräumt, dass er bei der Begutachtung ein 2 m langes Richtscheit verwendet hat. Richtig wäre aber bei der Messung der 4 m langen Heizkörper die Verwendung eines ebenso langen Richtscheites gewesen. Daraufhin hat das Landgericht ihm mit Beschluss vom 17.8.2022 aufgegeben, die Messungen mit einem 4 m langen Richtscheit ohne erneute Vergütung zu wiederholen. Ausweislich der Anlage G 1/1 zu dem Hauptgutachten geht es überwiegend um 4 m lange Heizkörper. In dem daraufhin erstellten Ergänzungsgutachten vom 7.8.2023 führt der Sachverständige aus, er habe nur 20 von 68 Heizkörpern neu vermessen. Bei den übrigen seien keine größeren Abweichungen als 11,4 mm bzw. 7,7 mm zu erwarten gewesen. Unter den ausgenommenen sind 31 Heizkörper mit einer Länge von 4 m. Weiter hat er ausgeführt, er habe sich in dem Hauptgutachten verschrieben bei dem Anwendungsbereich der Toleranzmaße aus dem technischen Datenblatt. Richtig müsse es heißen, diese seien auch auf die Geradheit und Ebenheit anzuwenden. Aus der einschlägigen DIN sei die Toleranzklasse H anzuwenden. Im Ergebnis sei für keinen Heizkörper eine Maßabweichung festzustellen, die als erheblich angesehen werden könne. Daraufhin hat die Beklagte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Sachverständige habe die Anweisung des Gerichts zur Neuvermessung aller Heizkörper ohne ausreichenden sachlichen Grund missachtet. Er habe die von keiner Partei vorgetragenen technischen Daten der Herstellerin seiner Begutachtung zugrunde gelegt und damit eine unzulässige rechtliche Würdigung vorgenommen. Er verhalte sich zulasten der Beklagten, indem er nun die Anwendung der technischen Daten auch auf die Ebenheit mit einem Schreibversehen in dem Hauptgutachten erkläre. Das Gleiche gelte für die plötzliche Anwendung der Toleranzklasse H. In seiner Stellungnahme vom 5.10.2023 zu dem Ablehnungsgesuch verweist der Sachverständige lediglich darauf, die Beklagte habe eine Demontage der Heizkörper abgelehnt, was zu den Feststellungen in dem Ergänzungsgutachten geführt habe. In einer weiteren Stellungnahme vom 7.12.2023 hält er dem Beklagtenvertreter widersprüchliches Verhalten vor und wirft die Frage auf, warum das Verfahren überhaupt durchgeführt wird, wenn die Heizkörper doch von dem Auftraggeber der Beklagten abgenommen worden seien. Schließlich erläutert er in seiner Stellungnahme vom 30.1.2024, dass eine Neuvermessung weiterer Heizkörper nicht erforderlich war, nachdem die Neuvermessung der Heizkörper mit den größten Maßabweichungen gem. dem Hauptgutachten sich bereits als vereinbar mit der einschlägigen Toleranzklasse H herausgestellt haben. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Es sei nicht erkennbar, dass das Vorgehen des Sachverständigen nicht an sachlichen Gründen orientiert sei, sondern tendenziell zulasten der Beklagten erfolge. Bei der Heranziehung und Auswertung des technischen Datenblattes der Herstellerin überschreite der Sachverständige nicht die Grenzen seiner Befugnisse und nehme keine rechtliche Würdigung vor, die den Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen könnte. Der vermeintliche „Schreibfehler“ zeige möglicherweise, dass es dem SV schwerfalle, einen Fehler einzuräumen, nicht aber, dass er sich so verhalte, um der Beklagten zu schaden. Das Gleiche gelte für die Korrektur der Toleranzklasse nach der DIN. Gegen den am 25.4.2024 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 10.5.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. In der Begründung stützt sie sich auf die bereits in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Vorwürfe. In dem Nichtabhilfebeschluss vom 29.9.2024 hat das Landgericht auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Klägerseite hat sich zu dem Ablehnungsgesuch und der sofortigen Beschwerde nicht geäußert. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht gem. § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt worden. Sie ist gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht statthaft, § 406 Abs. 5 ZPO. 2. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Sachverständigen ggg ist begründet. Ein Sachverständiger kann gem. § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden. Er kann mithin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt, § 42 Abs. 2 ZPO. Wie bei einem Richter ist ein Ablehnungsgesuch nicht erst dann begründet, wenn eine mangelnde Unparteilichkeit festgestellt wird. Es genügt, wenn objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 6.6.2019 - III ZB 98/18 - Rn. 10; Zöller/Vollkommer, 35. Aufl. 2024, § 42 ZPO Rn. 9; /Greger, § 406 ZPO Rn. 6). Befangenheit bedeutet eine unsachliche innere Einstellung, die sich störend auf die gebotene Neutralität auswirkt und die Besorgnis begründet, die gutachterliche Feststellung werde von sachfremden Erwägungen mitgeprägt (Vollkommer a.a.O, § 42 ZPO Rn. 8). Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen folgt aus seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 7.8.2023. Dort ist er von seinen vorherigen Feststellungen abgerückt, indem er zum einen die Maßtoleranzen gem. den technischen Daten der Herstellerin auch für die Geradheit und Ebenheit anwendet und aus der herangezogenen DIN die Toleranzklasse H für einschlägig erachtet. Diese Widersprüche zu den vorherigen Äußerungen hat die Beklagte berechtigterweise innerhalb der Frist des § 406 Abs.2 S. 2 ZPO zum Anlass für ihr Ablehnungsgesuch genommen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Sachverständige hiermit eine sachliche Korrektur vorgenommen hat, wie das Landgericht meint. Es fehlt nicht nur eine sachliche Begründung. Vielmehr hat der Sachverständige für die Anwendung der technischen Daten eine unzutreffende Rechtfertigung angeführt, die erkennbar darauf ausgerichtet ist, zu dem von ihm gewünschte Ergebnis zu gelangen. Der von ihm genannte „Schreibfehler“ in dem Hauptgutachten kann ausgeschlossen werden. Der Sachverständige hat nicht nur in dem Hauptgutachten ausdrücklich die technischen Daten für unanwendbar erklärt, sondern dies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.8.2021 und bei seiner Anhörung am 3.8.2022 wiederholt und näher begründet. Es stünde ihm zwar frei, hiervon aufgrund besserer sachlicher Erkenntnisse abzurücken. Die Angabe, er habe sich in dem Hauptgutachten lediglich verschrieben, ist aufgrund der Vertiefung seiner vorherigen Äußerung aber nicht nachvollziehbar. Die damit zum Ausdruck kommende Unfähigkeit, einen Fehler zu korrigieren, ist Ausdruck einer unsachlichen inneren Einstellung. Warum er nun die Toleranzklasse H aus der DIN EN ISO 13920 heranzieht, begründet er weder in der Ergänzung vom 7.8.2023 noch in seinen Stellungnahmen zu dem Ablehnungsgesuch. Da er zuvor erläutert hat, warum die Toleranzklasse F einschlägig sein soll, ist die Umstellung sachlich nicht nachvollziehbar. Die vorgenannten Mängel können nicht lediglich als fachliche Unzulänglichkeiten angesehen werden, die die Ablehnung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - Rn. 14; BeckOK ZPO/Scheuch/Thönissen, 53. Ed. 1.3.2024, ZPO § 406 Rn. 24.4). Rein fachliche Mängel mögen zwar zulasten einer Partei gehen, folgen aber nicht aus einer inneren unsachlichen Einstellung. Allein die fachliche Ungeeignetheit begründet daher keine Befangenheit. Anders ist es, wenn die inhaltlichen Unzulänglichkeiten Ausdruck einer Voreingenommenheit sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.3.2014 - 10 W 32/14; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2024, § 406 ZPO, Rn. 29), wie es hier der Fall ist. Der objektive Eindruck der Voreingenommenheit wird bestätigt durch die Stellungnahme des Sachverständigen vom 7.12.2023 zu dem Ablehnungsgesuch. Diese enthält keine sachlichen Erläuterungen seiner Feststellungen, sondern Vorwürfe an die Beklagtenseite, sie verhalte sich widersprüchlich und müsse sich fragen lassen, warum sie auf den Nachweis von Mängeln bestehe, wenn der Eigentümer die Heizungen abgenommen habe. Derartig unsachliche Äußerungen begründen ebenfalls objektiv den Eindruck der Befangenheit (vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 2024, § 406 ZPO, Rn. 28a). 3. Ob die weiteren von der Beklagten angeführten Gründe - eigenmächtige Verwendung technischer Daten, eigene rechtliche Würdigung - die Besorgnis der Befangenheit begründen, bedarf keiner Entscheidung. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind solche des Rechtsstreits (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.5.2007 - 1 W 23/07). Auf § 8a Abs. 2 JVEG wird hingewiesen.