Beschluss
23 W 6/25
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0311.23W6.25.00
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Leitsätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Stufenklage kann ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden, wenn sich aus dem bisherigen Verhalten im Verfahren ergibt, dass bei Klageerhebung eine geschuldete Auskunft nicht erteilt war und dadurch vermeidbare Prozesskosten auf der Leistungsstufe entstanden sind (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2012 - I-7 W 70/12 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 3 W 40/98).(Rn.11)
(Rn.15)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 17.12.2024 – 11 O 110/24 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Stufenklage kann ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden, wenn sich aus dem bisherigen Verhalten im Verfahren ergibt, dass bei Klageerhebung eine geschuldete Auskunft nicht erteilt war und dadurch vermeidbare Prozesskosten auf der Leistungsstufe entstanden sind (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2012 - I-7 W 70/12 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 3 W 40/98).(Rn.11) (Rn.15) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 17.12.2024 – 11 O 110/24 geändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Kläger wenden sich gegen einen Kostenbeschluss des Landgerichts nach § 91a ZPO. Die Kläger sind die unbekannten Erben der zwischen dem 20.11.2022 und dem 21.11.2022 verstorbenen Frau Ixxx Gxxx (Erblasserin). Der Beklagte war gesetzlicher Betreuer der Erblasserin. Der Nachlasspfleger forderte namens der Kläger den Beklagten in mehreren Schreiben im Zeitraum Januar bis Juni 2023 auf, ihm seinen Schlussbericht und die Schlussabrechnung zu übersenden sowie Nachlasswerte und Unterlagen herauszugeben. Nach Fristablauf haben die Kläger Stufenklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf der ersten Stufe den Klägern Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens der Erblasserin abzulegen, durch Vorlage eines Schlussberichts und einer mit Belegen versehenen Schlussrechnung in Form einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich der Auskunft über den Ab- und Zugang des Vermögens; auf der zweiten Stufe für den Fall, dass der Beklagte die verlangte Rechenschaft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt, an Eides statt zu versichern, die verlangten Auskünfte vollständig und richtig erteilt und die verlangte Rechnung vollständig und richtig gelegt zu haben, sowie auf der dritten Stufe an die Kläger den sich nach Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ggfs. Eidesstattlicher Versicherung noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen zu zahlen sowie die nach Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ggfs. Eidesstattlicher Versicherung noch zu benennenden Gegenstände und Unterlagen herauszugeben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, hinsichtlich des Auskunftsantrages sei Erfüllung eingetreten. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte weitere Informationen zur Verfügung gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger haben erklärt, aus den im Rechtsstreit übermittelten Informationen könnten sie erkennen, dass ein Zahlungsanspruch auf der dritten Stufe nicht bestehe. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 80% und dem Beklagten zu 20% auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses hätten die Kläger mit dem Auskunftsantrag obsiegt und wären mit dem Leistungsantrag unterlegen. Bei Klageerhebung sei der Anspruch auf Rechnungslegung noch nicht erfüllt gewesen. Dagegen habe den Klägern ein Leistungsanspruch auf der dritten Stufe von Anfang an nicht zugestanden. Der Kostenquote sei ein fiktiver Streitwert von 8.750 EUR zugrunde zu legen, bei dem die Auskunftsstufe mit ¼ der mit 7.000 EUR bewerteten Leistungsstufe zu bemessen sei. Gegen den ihnen am 19.12.2024 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit am 02.01.2025 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, um die Klage auf die Kostentragungspflicht des Beklagten umstellen zu können. Zur Begründung führen sie aus, das Landgericht habe bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu Unrecht einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Kläger wegen Verzugs des Beklagten nicht berücksichtigt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nach Eingang einer Stellungnahme des Beklagten zur Beschwerdebegründung nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Klage auf der Leistungsstufe von Anfang an unbegründet gewesen sei, so dass insoweit keine Erledigung vorgelegen habe. Diesem Risiko hätten die Kläger durch eine Beschränkung der Klage auf Auskunftserteilung Rechnung tragen können. Die Absicht, die Klage auf die Kostentragungspflicht des Beklagten umzustellen, habe die Klägervertreterin nicht erklärt. Die Klägervertreterin hat hierzu erneut Stellung genommen und ausgeführt, sie habe in der mündlichen Verhandlung selbst geäußert, dass kein Fall der Erledigung vorliege und eine Klageänderung auf die Feststellung der Kostentragungspflicht erklärt. Die Vorsitzende habe ihr dies jedoch ausgeredet und sich geweigert, die Klageänderung zu protokollieren, da sie ohnehin nach § 91a ZPO über die Kosten entscheiden werde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 91a II, 567 I Nr. 1, 569 ZPO. Sie hat in der Sache Erfolg. Den Klägern steht gegen den Beklagten für den mit der Stufenklage geltend gemachten Leistungsantrag ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu, der bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen ist. Dies führt dazu, dass der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. 1. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei der Kostenentscheidung nach § 91a I ZPO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Folgerichtig hat das Landgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft. Mit Recht hat es angenommen, dass die Klage hinsichtlich des Leistungsantrages von Anfang an unbegründet war. Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Hauptsache hinsichtlich des Leistungsantrages nicht erledigt hatte. Ergibt die nach Klageerhebung erteilte Auskunft, dass der mit der Stufenklage im Leistungsantrag geltend gemachte Zahlungs- oder Herausgabeanspruch von Anfang an nicht bestand, liegt kein Fall der Erledigung vor. Erledigung tritt nämlich ein, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 17.07.2003 – IX ZR 268/02, NJW 2003, 3134). Bei einer einseitigen Erledigungserklärung kann hinsichtlich des von Anfang an unbegründeten Leistungsantrages eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers nicht ergehen, denn die Kostenentscheidung richtet sich in diesem Fall nach §§ 91, 92 ZPO. Dies gilt auch, wenn dem Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht. Diesen kann er im Wege der Klageänderung geltend machen (BGH, Urteil vom 05.05.1994 – III ZR 98/93, NJW 1994, 2895). 2. Allerdings steht den Klägern gegen den Beklagten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu, der entgegen der Auffassung des Landgerichts im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a I ZPO zu berücksichtigen ist. a) Anders als bei der Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung hat das Gericht im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 91a I ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nicht nur unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, sondern auch nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ausübung dieses Ermessens kann das Gericht einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch jedenfalls dann berücksichtigen, wenn dessen Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeit feststellen lässt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2012 – I-7 W 70/12, NJW-RR 2013, 124; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.1998 – 3 W 40/98, NJW-RR 1998, 1454). b) Den Klägern steht gegen den Beklagten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus §§ 280 I, 286 BGB zu, denn bei Klageerhebung befand sich der Beklagte mit der von ihm geschuldeten Auskunft im Verzug. Den Klägern als Erben der Betreuten stand gegen den Beklagten als gesetzlichen Betreuer ein Anspruch auf Schlussrechnungslegung aus §§ 1908i I 1, 1890 S.1 BGB a.F. zu. Nach aktueller Rechtslage ergibt sich dieser Anspruch aus § 1872 BGB. Der Beklagte befand sich bei Klageerhebung mit der von ihm danach geschuldeten Leistung im Verzug. Der Anspruch der Kläger auf Schlussrechnungslegung war nach dem Ende der Betreuung fällig. Die Kläger haben den Beklagten mehrfach schriftlich gemahnt. Der Anspruch war zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht nach § 362 BGB erloschen. Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt der Beklage der ihn treffenden Rechenschaftspflicht weder inhaltlich noch in der nach § 259 BGB geschuldeten Form nachgekommen war. Insbesondere war es nicht Aufgabe der Kläger, Informationen aus der Betreuungsakte zusammenzusuchen. Durch diesen Verzug ist den Klägern ein Schaden in Höhe der auf den Leistungsantrag entfallenden Prozesskosten entstanden, den der Beklagte nach § 249 I BGB zu ersetzen hat. Hätte der Beklagte die Auskunft rechtzeitig erteilt, hätten die Kläger die von Anfang an unbegründete Klage nicht erhoben. c) Dieser materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ist bei der Kostenentscheidung nach § 91a I ZPO zugunsten der Kläger zu berücksichtigen. Dies ist im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens geboten. Der Kostenerstattungsanspruch lässt sich ohne Schwierigkeiten feststellen. Die Kläger auf eine Klageänderung und einen streitigen Fortgang des Verfahrens zu verweisen, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und damit den Weg für eine Ermessensentscheidung über die Kosten eröffnen, ist aus prozessökonomischen Erwägungen nicht sachgerecht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die Kläger auch nicht darauf zu verweisen, zunächst eine isolierte Auskunftsklage zu erheben. Dies widerspräche dem Regelungszweck des § 254 ZPO. Neben dem Risiko der Verjährung des Leistungsanspruchs bei längerer Dauer des Verfahrens über den Auskunftsanspruch wäre ein solches Vorgehen nicht prozessökonomisch, denn dann wäre mit einer Geltendmachung des Leistungsanspruchs in einem weiteren Prozess zu rechnen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.1998 – 3 W 40/98, NJW-RR 1998, 1454). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Anlass, nach § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.