Beschluss
24 W 27/19
KG Berlin 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0710.24W27.19.00
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Leitsätze
1. Strebt ein Wohnungseigentümerin Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG eine Erhaltungsmaßnahme an, ist sein Interesse grundsätzlich im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn nach § 16 Abs. 2 WEG oder einen von den Wohnungseigentümern abweichend bestimmten Umlageschlüssel anteilig entfallen.
2. Das Interesse kann durch andere Einflüsse mitbestimmt werden. Insoweit kommen vor allem eine Wertminderung in Betracht, die das Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentümers durch die Nichtdurchführung der angestrebten Erhaltungsmaßnahme erleidet, ein Vermögensschaden, etwa eine Mietminderung, oder eine optische Beeinträchtigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. April 2019, 24 W 20/19, Grundeigentum 2019, 1118).
Tenor
I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19. März 2019 — 55 S 63/18 WEG — wird zurückgewiesen.
II. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Strebt ein Wohnungseigentümerin Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG eine Erhaltungsmaßnahme an, ist sein Interesse grundsätzlich im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn nach § 16 Abs. 2 WEG oder einen von den Wohnungseigentümern abweichend bestimmten Umlageschlüssel anteilig entfallen. 2. Das Interesse kann durch andere Einflüsse mitbestimmt werden. Insoweit kommen vor allem eine Wertminderung in Betracht, die das Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentümers durch die Nichtdurchführung der angestrebten Erhaltungsmaßnahme erleidet, ein Vermögensschaden, etwa eine Mietminderung, oder eine optische Beeinträchtigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. April 2019, 24 W 20/19, Grundeigentum 2019, 1118). I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19. März 2019 — 55 S 63/18 WEG — wird zurückgewiesen. II. Kosten werden nicht erstattet. A. Die Klägerin … hat erstinstanzlich mit einem Antrag zu „I." beantragt, einen im Jahr 2017 gefassten Negativbeschluss für ungültig zu erklären. Ferner hat sie mit einem Antrag zu „II." beantragt, im Wege der Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG zu bestimmen, dass ein Sachverständiger mit der Ermittlung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragt wird. Die voraussichtlichen Kosten für den Sachverständigen schätzte sie auf 4.000,00 EUR. Im Wege der Klageerweiterung beantragte die Klägerin später zum neuen Antrag zu „II.", auch einen im Jahr 2018 gefassten Negativbeschluss für ungültig zu erklären. Mit einem Antrag zu „Ill." verfolgte sie anstelle des ursprünglichen Beschlussersetzungsantrages außerdem den Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG, dass wegen Feuchtigkeitsschäden die Außenwände im Bereich ihres Sondereigentums instandgesetzt werden. Die Kosten für diese Maßnahme schätzte die Klägerin in Höhe von 20.000,00 EUR. Das Amtsgericht erklärte unter Abweisung der Klage im Übrigen den Negativbeschluss aus dem Jahr 2017 für ungültig und verurteilte die Beklagten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 setzte es den Streitwert für sämtliche Anträge auf 20.000,00 EUR fest. Dieser Wert entspreche dem Interesse der Klägerin an der Beseitigung der Feuchtigkeits-schäden. Gegen ihre Verurteilung in Bezug auf die Anträge zu „I." und „III." legten die Beklagten Berufung ein. Diese Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19. März 2019, Blatt 227 ff. Band I der Akte, hat es den Streitwert für seine Instanz auf 1.821,00 EUR und für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. Juli 2018 auf 10.926,00 EUR festgesetzt. Für den ursprünglichen erstinstanzlichen Antrag zu "II." (dem Beschlussersetzungsantrag mit dem Ziel, ein Sachverständigengutachten einzuholen) sei von Kosten in Höhe von 4.000,00 EUR auszugehen. Für den erstinstanzlichen Antrag zu „Ill." (dem Beschlussersetzungsantrag mit dem Ziel, das gemeinschaftliche Eigentum instand zu setzen) sei von Kosten in Höhe von 20.000,00 EUR auszugehen. Von den Gesamtkosten in Höhe von damit 24.000,00 EUR entfiele auf die Klägerin, deren Miteigentumsanteil 91,05/1.000stel betrage, ein Betrag von 2.185,20 EUR. Der fünffache Betrag hiervon belaufe sich auf 10.926,00 EUR. Im Berufungsverfahren sei es hingegen um den ursprünglichen Antrag zu „II." gegangen (dem Beschlussersetzungsantrag mit dem Ziel, ein Sachverständigengutachten einzuholen). Von den anfallenden Kosten in Höhe von geschätzten 4.000,00 EUR entfiele auf die Klägerin entsprechend ihrem Miteigentumsanteil eine Summe von 364,20 EUR. Der fünffache Betrag hiervon belaufe sich auf 1.821,00 EUR. Gegen diesen ihm gegen Empfangsbekenntnis, Blatt 236 Band I der Akte, am 25. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einem Schriftsatz vom 28. März 2019, der spätestens am 18. April 2019 beim Landgericht eingegangen ist, im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Seines Erachtens besteht unter Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2010 — 16 W 15/10 — das Interesse der Klägerin nicht in der Abwehr der anteiligen Kostenbelastung an den Instandsetzungsmaßnahmen bzw. an den Kosten für den Sachverständigen, sondern im nominellen Wert der Reparaturmaßnahmen sowie im nominellen Wert der Kosten des Gutachtens. Der Streitwert sei daher, für die erste Instanz auf 24.000,00 EUR festzusetzen und für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR. Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juni 2019, Blatt 246 Band I der Akte, nicht abgeholfen. Das Interesse der Klägerin habe darin gelegen, die in ihrem Eigentum ste-hende Wohnung weiterhin gebrauchen zu können und Nutzungsausfälle zu vermeiden. Für die Schätzung dieses Interesses sei im Fall an dem Anteil der von ihr zu tragenden Kosten für die Einholung eines Gutachtens bzw. die Reparaturmaßnahmen anzuknüpfen; denn andere Anknüpfungspunkte teilten weder die Parteien noch der Beschwerdeführer mit. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 19. Juni 2019, Blatt 3 Band II der Akte, darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Interesse der Klägerin an dem von ihr nach der Bestimmung des § 21 Abs. 8 WEG zunächst angestrebtem Beschluss ihr reines Kosteninteresse gewesen sei. Dieses sei zunächst mit 364,20 EUR anzusetzen gewesen, was nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG einen Wert von 1.821,00 EUR ergebe. Denn das Interesse der Klägerin habe sich nach ganz allgemeiner Auffassung an dem auf sie entfallenden Kostenanteil ausgerichtet. Für die Anfechtung des Negativbeschlusses sei hingegen kein Wert anzusetzen gewesen, denn der Antrag sei letztlich wirtschaftlich identisch (Hinweis unter anderem auf OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2010 — 4 W 10/10; LG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 — 318 T 17/13). Dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 die Beschlussersetzung nicht mehr verfolgt habe, sei nach der Bestimmung des § 40 GKG unerheblich. Mit der Klageerweiterung habe die Klägerin dann einen weiteren Negativbeschluss angegriffen. Daneben habe die Klägerin — im Ergebnis wieder nach der Bestimmung des § 21 Abs. 8 WEG — ferner beantragt, dass die Wohnungseigentümer bei geschätzten Kosten von 20.000,00 EUR beschließen sollen, das gemeinschaftliche Eigentum im Bereich ihres Sondereigentums instandzusetzen (für die Anfechtung des Negativbeschlusses sei damit auch insoweit kein Wert anzusetzen). Das erstinstanzliche Interesse der Klägerin an dem von ihr nach der Bestimmung des § 21 Abs. 8 WEG angestrebtem Beschluss sei wieder ihr reines Kosteninteresse, nämlich 1.821,00 EUR, was nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG einen Wert von 9.105,00 EUR ergebe. Aus der Entscheidung OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2010 — 16 W 15/10 — ergebe sich nichts anderes. Der Beschwerdeführer hat auf diese Verfügung mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 Stellung genommen. Er hält dort in Bezug auf den zweiten Beschlussersetzungsantrag daran fest, des wirtschaftliche Interesse der Klägerin sei am Wert der Instandsetzungsmaßnahmen zu orientieren. Zum ersten Beschlussersetzungsantrag hat er keine Stellung mehr bezogen. B. Die statthafte (§ 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und zulässige Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 2, 66 GKG) ist unbegründet. Strebt ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage einen Beschluss an, ist sein Interesse im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG grundsätzlich anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn entfallen (Suilmann in: Jennißen, WEG, 6. Auflage 2019, § 49a GKG Rn. 17). Denn die Beschlussersetzungsklage ist bloßes Spiegelbild einer Anfechtungsklage, die sich gegen eine solche Maßnahme wendet. Bei der Anfechtung von Beschlüssen ist aber das Interesse am angefochtenen Beschlusses maßgeblich. Dieses bemisst sich für einen Wohnungseigentümer grundsätzlich an den Kosten, die für ihn anfallen würden, erwüchse der angefochtene Beschluss in Bestandskraft (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. November 2018 — 27-13 T 116/18, ZWE 2019, 187 Rn. 6; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 49a GKG Rn. 6 „Baumaßnahmen“; Then in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 49 a GKG Rn. 12; Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.06.2019, § 49a GKG Rn. 33). Geht man so vor, ist das Interesse der Klägerin unstreitig mit 364,20 EUR bzw. 1.821,00 EUR anzusetzen, was nach der Bestimmung des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG zu einem Streitwert für die erste Instanz von 10.926,00 EUR und für das Berufungsverfahren von 1.821,00 EUR führt. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass man nicht das - in § 49 a Abs. 1 GKG angesprochene - Interesse der Beklagten, wohl aber das Interesse der Klägerin gegebenenfalls auch anders bemessen könnte. Es wäre nämlich im Fall vorstellbar, optische Beeinträchtigungen durch die Feuchtigkeit in den Blick zu nehmen, die die Klägerin erleidet. Ferner wäre es möglich, den Nut-zungsausfall der Klägerin als maßgeblich für ihr Interesse anzusehen, wobei § 9 ZPO zu beachten wäre, oder eine Wertminderung des Wohnungseigentums heranzuziehen (so der Vorschlag von Suilmann in: Jennißen, WEG, 6. Auflage 2019, § 49a GKG Rn. 17). Die Klägerin behauptete insoweit erstinstanzlich, ihre vormalige Mieterin habe die Miete aufgrund der Feuchtigkeit seit dem Oktober 2016 gemindert und habe im März 2017 den Mietvertrag zum 1. Juni 2017 gekündigt. In der Folgezeit sei sie nur in der Lage gewesen, die Wohnung zu einer erheblich niedrigeren Miete zu vermieten. Der Senat hielte es für grundsätzlich möglich, gegebenenfalls zusätzlich, gegebenenfalls auch nur alternativ an diese Werte anzuknüpfen. Weder in Bezug auf die Mietminderung noch auf die geringere Miete noch auf eine Wertminderung des Wohnungseigentums hat die Klägerin oder hat der Beschwerdeführer allerdings Werte vorgetragen. Ebenso wie dem Landgericht, dass auf diesen Umstand in seinem Nichtabhilfebeschluss hingewiesen hatte, ist dem Senat damit eine Anknüpfung an solche Interessen verwehrt. Aus OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2010 — 16 W 15/10 — ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung ist schon deshalb belanglos, weil der dortige Gegenstand allein ein Negativ-beschluss war, nicht aber eine Beschlussersetzungsklage. Soweit man aus dieser Entscheidung dennoch hinauslesen wollte, das Interesse des Wohnungseigentümers, der eine Instandsetzungs-maßnahme anstrebt, sei mit den dafür anfallenden Kosten anzusetzen (in der Entscheidung setzte das Gericht die Hälfte der voraussichtlichen Kosten an), wäre ihr mit der herrschenden Meinung nicht zu folgen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GKG). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).