Urteil
24 U 66/19
KG Berlin 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:1030.24U66.19.00
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Leitsätze
1. Zwar wird auch ein Bildzitat als zulässig angesehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Werk genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen, so dass der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, das Ziel verfolgen muss, mit diesem Werk zu interagieren. Eine solche Interaktion kann es nicht geben, wenn das zitierte Werk nicht zu erkennen ist. Das Zitatrecht erfasst deshalb keine Situation, in der das zitierte Werk nicht zu erkennen ist (Anschluss EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17).(Rn.9)
2. Entscheidend ist, dass das Zitat so in das zitierende Werk eingefügt wird, dass es „leicht" als „fremder Bestandteil" erkannt werden kann. Denn das zitierende Werk kann sich mit dem zitierten Werk nur dann auseinandersetzen, wenn beide voneinander unterscheidbar sind. Nur so lässt sich das Zitat von einem Plagiat abgrenzen.(Rn.10)
3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, der das Zitatrecht regelt, ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt. Es verbleiben für die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung erhebliche Spielräume, die eine Interessenabwägung ermöglichen (Anschluss EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17). Damit ist zugleich eine Überprüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes eröffnet.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2019 — 15 O 102/19 — teilweise abgeändert. Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten
u n t e r s a g t,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das nachfolgend wiedergegebene Werk ohne Zustimmung des Verfügungsklägers zu vervielfältigen und / oder zu verbreiten und / oder öffentlich zur Schau zu stellen und / oder öffentlich zugänglich zu machen und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:
2. Im Übrigen wird die Berufung des Verfügungsklägers zurückgewiesen.
3. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz in vollem Umfang zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben der Verfügungskläger 13% und der Verfügungsbeklagte 87% zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar wird auch ein Bildzitat als zulässig angesehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Werk genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen, so dass der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, das Ziel verfolgen muss, mit diesem Werk zu interagieren. Eine solche Interaktion kann es nicht geben, wenn das zitierte Werk nicht zu erkennen ist. Das Zitatrecht erfasst deshalb keine Situation, in der das zitierte Werk nicht zu erkennen ist (Anschluss EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17).(Rn.9) 2. Entscheidend ist, dass das Zitat so in das zitierende Werk eingefügt wird, dass es „leicht" als „fremder Bestandteil" erkannt werden kann. Denn das zitierende Werk kann sich mit dem zitierten Werk nur dann auseinandersetzen, wenn beide voneinander unterscheidbar sind. Nur so lässt sich das Zitat von einem Plagiat abgrenzen.(Rn.10) 3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, der das Zitatrecht regelt, ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt. Es verbleiben für die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung erhebliche Spielräume, die eine Interessenabwägung ermöglichen (Anschluss EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17). Damit ist zugleich eine Überprüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes eröffnet.(Rn.14) 1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2019 — 15 O 102/19 — teilweise abgeändert. Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten u n t e r s a g t, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das nachfolgend wiedergegebene Werk ohne Zustimmung des Verfügungsklägers zu vervielfältigen und / oder zu verbreiten und / oder öffentlich zur Schau zu stellen und / oder öffentlich zugänglich zu machen und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen: 2. Im Übrigen wird die Berufung des Verfügungsklägers zurückgewiesen. 3. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz in vollem Umfang zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben der Verfügungskläger 13% und der Verfügungsbeklagte 87% zu tragen. A. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. B. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat überwiegend Erfolg. Insbesondere scheitert für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der im einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Berufung weiterverfolgte Unterlassungsanspruch (nachfolgend zu l.) entgegen der Auffassung des Landgerichts weder an dem Fehlen eines Verfügungsanspruchs (nachfolgend zu I.1.) noch an der fehlenden Dringlichkeit seiner Durchsetzung im Eilverfahren (Verfügungsgrund, nachfolgend zu I.2.); die vom Landgericht aufgehobene einstweilige Verfügung war deshalb in diesem Umfang vom Senat neu zu erlassen (vgl. nur Zöller / Vollkommer (32. Auflage 2018) § 925 ZPO Rdn. 12 m.w.N.). Dagegen kann der Verfügungskläger mit seinem Auskunftsverlangen im Berufungsverfahren keinen Erfolg mehr haben, weil die Auskunft bereits erstinstanzlich erteilt worden ist, ohne dass der Verfügungskläger diesem Umstand durch eine Erledigungserklärung Rechnung getragen hat (nachfolgend zu II.). I.1. Der Unterlassungsanspruch folgt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, weil der Verfügungsbeklagte dadurch, dass er das schutzfähige Werk des Verfügungsklägers mit dem Titel detailgetreu abgemalt und in sein (größeres) Ölgemälde mit dem Titel übernommen, dieses anschließend von Berlin aus zur Ausstellung hat schaffen lassen und Aufnahmen dieses Werks über das Internet öffentlich zugänglich gemacht hat; in die dem Verfügungskläger ausschließlich zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte an seinem Werk eingegriffen hat, .ohne sich auf die Schrankenregelungen der $$ 44aff. UrhG oder auf ein Recht zur freien Benutzung berufen zu können. Durch diesen Eingriff ist auch die Erstbegehungsgefahr einer körperlichen Verbreitung der Fotoaufnahmen in Gestalt der Ausstellungskataloge begründet worden. a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland folgt nach dem Schutzlandprinzip schon aus dem Umstand, dass der Verfügungsbeklagte Fotoaufnahmen seines Gemäldes — und damit mittelbar auch der Werks des Verfügungsklägers — über seine Internetseite unter der Webadresse www. auch für das deutsche Publikum öffentlich zugänglich gemacht hat. Zwar wurde das Gemälde nicht in Deutschland, sondern nur in London öffentlich ausgestellt; auch die Veräußerung / Schenkung des Gemäldes und die Herstellung und Vervielfältigung der Booklets und Leaflets der Galerie fand außerhalb des deutschen Territoriums statt. An dem Vorgang der Ausstellung, der Vervielfältigung und Verbreitung hat der Verfügungsbeklagte aber im Inland aktiv mitgewirkt, indem er — unter anderem — das von ihm geschaffene Gemälde aus seinem Atelier in Berlin zur Galerie in London hat verbringen lassen; das ist für die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Urheberrechts ausreichend. b) Diese aktive Mitwirkung begründet die Wiederholungsgefahr, die nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden ist. Im Übrigen ist unstreitig, dass dem Verfügungsbeklagten, der seinen Wohnsitz in Berlin hat, von der Gallery 20 Freiexemplare des Ausstellungskatalogs mit Abbildungen des Werks zur Verfügung gestellt worden sind, was in aller Regel zum Zwecke der weiteren Verbreitung geschieht. Abweichendes wird vom Verfügungsbeklagten auch nicht mit inhaltlicher Substanz geltend gemacht. Angesichts des bereits geschehenen Eingriffs in die Rechte des Verfügungsklägers, der in der öffentlichen Zugänglichmachung des Bildes über die Website des Verfügungsbeklagten liegt und der von diesem auch im gerichtlichen Verfahren als gerechtfertigt verteidigt wird, sind an die Erstbegehungsgefahr eines kerngleichen Eingriffs in körperliche Verwertungsrechte, wie sie die Verbreitung eines geschützten Werks darstellt, keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen nur J. B. Nordemann in: Fromm / Nordemann: Urheberrecht (12. Auflage 2018) § 97 UrhG Rdn. 39). c) Der Verfügungskläger hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 11.03.2019 (Anlage ASt. 1) glaubhaft gemacht, der alleinige Urheber des abgebildeten Werks zu sein, das er im Jahr 2012 ohne Nutzung einer Vorlage geschaffen habe. Dass es sich bei diesem Werk nicht um ein körperlich greifbares Gemälde, sondern — nach seiner Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bd. I BI. 126f. d.A.) — um ein am Computer geschaffenes digitales Bild handelt, nimmt dem Werk nicht die Schutzfähigkeit als persönliche geistige Schöpfung der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG (vgl. nur J. B. Nordemann aaO. § 2 UrhG Rdn. 158a zu Computergrafiken). Es ist im einstweiligen Verfügungsverfahren auch davon auszugehen, dass der Verfügungskläger als Rechteinhaber aktivlegitimiert ist. Die Einwände des Verfügungsbeklagten haben die Glaubhaftmachung des Verfügungsklägers nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ist der Senat auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers vom 11.03.2019 davon überzeugt, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Verfügungskläger tatsächlich Schöpfer des Werks und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Werk ist; die Entstehung bereits im Jahr 2012 wird zusätzlich gestützt durch den Copyright-Vermerk auf S. 1 Mitte der Anlage ASt. 23. Auch der Verfügungsbeklagte hat keine andere Person namhaft gemacht, die das Recht auf Urheberschaft an diesem weit verbreiteten Bild für sich in Anspruch nähme. Soweit der Verfügungsbeklagte seine Zweifel darauf stützt, dass sich das sog. Kirschbaumbild auf zahlreichen Internetseiten, Online-Plattformen und Internetforen wiederfinde, ohne dass der Verfügungskläger als Urheber benannt werde (Bl. I 91f. und Bl. II 79 d.A.), so spricht dies schon deswegen nicht überzeugend gegen eine Urheberschaft des Verfügungsklägers, weil nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten das Bild auf diesen Seiten „anderen Personen“ etwa mit Sitz in den USA oder Frankreich zugeschrieben oder für den Erwerb von Lizenzen auf die jeweils hochladenden Nutzer als Rechteinhaber verwiesen werde, deren Namen jeweils nicht mit dem Namen des Verfügungsklägers übereinstimme. Da es jedoch ausgeschlossen erscheint, dass das identische Bild von einer Vielzahl von Urhebern in exakt der gleichen Ausführung unabhängig voneinander als Parallelschöpfung geschaffen worden sein sollte, sind die Autorenzuschreibungen nicht von Gewicht; wo Firmen- bzw. Markennamen genannt werden wie bei „ “ (Anlage AG 4), ist das sogar offenkundig, weil damit nicht auf eine natürliche Person verwiesen wird, die allein als Werkschöpfer in Frage kommt (vgl. nur Schulze in: Dreier / Schulze (6. Auflage 2018) § 7 UrhG Rdn. 2). Dass der Verfügungsbeklagte bei den Betreibern der zahlreichen Internetseiten (vgl. Anlagen AG 4, AG 5, AG 6 und AG 16) oder den hochladenden Nutzern nachgefragt und welches Ergebnis diese Nachfrage zu Tage gefördert hätte, trägt er nicht vor. Soweit es um abgeleitete Nutzungsrechte geht, ergibt sich aus dem Vortrag des Verfügungsbeklagten auch nicht, dass von den Anbietern der Lizenzrechte überhaupt (und ggf. mit welchem Grad von Plausibilität) ausschließliche Rechte in Anspruch genommen würden; nur das Bestehen solch ausschließlicher Nutzungsrechte wäre aber geeignet, die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers in Frage zu stellen. Es spricht auch nicht indiziell gegen die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers, dass dieser nicht flächendeckend gegen andere ungenehmigte Veröffentlichungen und kommerzielle Nutzungen seines Bildes vorgegangen ist; vielmehr erscheint es plausibel, dass ein Rechteinhaber, dem keine unbegrenzten zeitlichen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen, seine Bemühungen auf Abwehr von Rechtsverletzungen zunächst auf einen besonders markanten und prominenten Fall — wie vorliegend — konzentriert. Soweit der Verfügungsbeklagte auf das bearbeitete Foto des Künstlers verweist, das einen von hinten beleuchteten rosa Kirschbaum auf einer Klippe bei einem Vulkanausbruch auf Hawaii zeigt (Anlage AG 15), ist der Verfügungsbeklagte bereits nicht dem — durch Copyright-Vermerk auf dem Screenshot Anlage ASt. 24 belegten — Vortrag des Verfügungsklägers entgegengetreten, dass dieses Bild nicht vor dem Jahr 2017 — und damit jedenfalls deutlich später als das Bild des Verfügungsklägers, dessen frühere Existenz auch durch den Copyright-Vermerk auf dem Screenshot Anlage ASt. 23 belegt ist — geschaffen worden sein kann. Zudem weist der vom Verfügungskläger gestaltete Kirschbaum nicht nur eine andere Krümmung und Kronenform auf; vielmehr ist die gesamte Landschaft mit den roten Lavaströmen, den eigenwilligen Klippenformen und den aus dem Meer aufsteigenden Dampfwolken sowohl in der Form als auch in der Farbgebung erkennbar abweichend gestaltet. Dass der Verfügungskläger den Entstehungsprozess seines Werkes nicht zusätzlich durch Vorlage der Quelldateien und der Metadaten des Kirschbaumbildes belegt hat, ist nicht geeignet, den Wert seiner eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung im Verfahren der einstweiligen Verfügung zu entkräften. Die erst kurz vor der mündlichen Berufungsverhandlung als Anlagen zum Schriftsatz vom 29.10.2019 eingereichten Anlagen B 11 und B 11a dokumentieren in den Spalten „CreateDate" und „ModifyDate" unstreitig nur den punktuellen Zeitpunkt des Hochladens (nach Angabe des Verfügungsklägers: im „JPEG-Format"), sind aber weder im positiven noch im negativen Sinne aussagekräftig für die Dokumentation des eigentlichen Schaffensprozesses. Mangels entscheidungserheblicher Bedeutung musste dem Verfügungsbeklagten die beantragte Erklärungsfrist deshalb nicht eingeräumt werden. d) Der Verfügungsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die ungenehmigte Verwendung des Bildes des Verfügungsklägers in seinem eigenen Gemälde durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gerechtfertigt wäre. aa) Zwar ist die Zitierbefugnis nicht. auf die in § 51 S.2 UrhG ausdrücklich erwähnten wissenschaftlichen Werke, selbständigen Sprachwerke und selbständigen Werke der Musik beschränkt und ebenso wenig auf die in dem zugrundeliegenden Art. 5 Abs. 3 lit. d der europäischen Richtlinie 2001/29/EG nur beispielhaft genannten Zwecke der Kritik oder Rezension. Vielmehr wird allgemein auch ein Bildzitat als zulässig angesehen (vgl. nur Dustmann in: Fromm / Nordemann aaO. § 51 UrhG Rdn. 40). Darauf hat sich der Verfügungsbeklagte auch schon vorgerichtlich berufen, indem er in einem Interview mit der Kunstzeitschrift Monopol erklärte: „Ich habe ganz bewusst dieses Motiv gewählt, denn ich fand es anonym und unfassbar hässlich. Genau richtig, um es in mein Werk zu integrieren, als Hintergrund, als Zitat, Bild im Bild." (Anlage ASt 12 = AG 2). Voraussetzung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass ein Werk genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen, so dass der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, das Ziel verfolgen muss, mit diesem Werk zu interagieren. Eine solche Interaktion kann es jedoch nicht geben, wenn das zitierte Werk nicht zu erkennen ist. Das Zitatrecht erfasst deshalb keine Situation, in der das zitierte Werk nicht zu erkennen ist (EuGH GRUR 2019, 929 — Pelham / Hütter u.a. — Ls.4 und Rdn. 71 und 73f). bb) Nach diesen Maßstäben kann sich der Verfügungsbeklagte nicht auf ein Zitatrecht berufen. Fraglich ist schon, ob eine — vermeintlich — anonyme Quelle überhaupt tauglicher Gegenstand eines zulässigen Zitats sein kann. Dagegen spricht nicht nur die nach der Konzeption des Gesetz- bzw. Richtliniengebers für den Regelfall vorgesehene Pflicht zur Quellenangabe (vgl. Art. 5 Abs. 3 lit. d RI- 2001/29/EG und § 63 UrhG), sondern auch die Beschränkung der zulässigen Nutzung auf Werke, die der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurden (Art. 5 Abs. 3 lit; d RL 2001/29/EG). Das Zitatrecht soll den Nutzer deshalb auch im Fall des Bildzitats, bei dem eine Quellenangabe auf Schwierigkeiten stößt, nicht davon entbinden zu überprüfen, ob seine Nutzung nicht in das dem Urheber vorbehaltene Veröffentlichungsrecht eingreift. Denn von einer gemeinfreien Nutzung konnte der Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt ausgehen. Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls war das zitierte Werk nicht als solches zu erkennen. Dabei unterliegt der Verfügungsbeklagte einem Missverständnis, wenn er — in der Berufungserwiderung seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 02.09.2019 (dort S. 15 = Bd II BI. 82 d.A.) — die Erkennbarkeit der Übernahme mit der „Vollständigkeit der Wiedergabe" zu begründen versucht, weil das Kirschbaumbild sich „in seiner Gesamtheit" in dem streitgegenständlichen Gemälde wiederfinde. Denn entscheidend ist, dass das Zitat so in das zitierende Werk eingefügt wird, dass es „leicht" als „fremder Bestandteil" erkannt werden kann (Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar Rdn. 65 (hier nach juris), auf die der EuGH in dem Urteil Pelham / Hütter u.a. aaO. Rdn. 73 zustimmend verweist). Denn das zitierende Werk kann sich mit dem zitierten Werk nur dann auseinandersetzen („in einen Dialog eintreten"), wenn beide voneinander unterscheidbar sind. Nur so lässt sich das Zitat von einem Plagiat abgrenzen (Schlussanträge des Generalanwalts aaO. Rdn. 65f.; so auch schon der Vorlagebeschluss des BGH GRUR 2017, 895 - Metall auf Metall III - Rdn. 33 - nach juris - und zu UrhG etwa Dustmann in: Fromm / Nordemann aaO. § 51 UrhG Rdn. 12; Spindler in: Schricker / Loewenheim: Urheberrecht (5. Auflage 2017) § 51 UrhG Rdn. 15; Dreier in: Dreier / Schulze aaO. § 51 UrhG Rdn. 3). Diese Unterscheidbarkeit vermag der Senat hier nicht festzustellen. Zwar mag es sich dem kundigen Betrachter erschließen, dass es sich bei der Wiedergabe des Kirchengewölbes in der oberen linken Ecke des Gemäldes um ein David Caspar Friedrich — Zitat handelt, und wer mit dem Werk des Verfügungsbeklagten vertraut ist, wird erwarten, dass auch überkommene Motive des Kitsches oder des „Trashs" Eingang in die Bildersprache seiner Gemälde finden. Auch ist unverkennbar, dass der Verfügungsbeklagte mit den Mitteln der Collage gearbeitet hat, wie sich etwa an dem überdimensionierten Vogel zeigt, der in der rechten unteren Ecke des Gemäldes auf einem freischwebenden Ast sitzt, oder an der durchbrochenen Tür mit grünem, Hintergrund, auf die sich die nackte Frauenfigur stützt. Welches dieser Bildelemente aber — der Vogel, die Holzbrüstung mit dem durchbrochenen Türelement, der von Cellulite und Hautalterung gezeichnete Frauenkörper in der Rückenansicht oder eben der Hintergrund mit der Lavalandschaft und dem Kirschbaum — eine zitierende Übernahme eines fremden Werks darstellt, erschließt sich dem Betrachter nach dem Dafürhalten des Senats nicht. Nicht einmal dem Verfügungsbeklagten selbst hat es sich erschlossen, dass er sich eines „ “-Zitats bedient hat. Dass der Glasrahmen vor dem Kirschbaum im rechten oberen Viertel des Bildes das Kirschbaumbild deutlich vom übrigen Ölgemälde abgrenze und als eigenen Bestandteil erkennbar werden lasse, wie der Verfügungsbeklagte meint, ist schon deshalb als Argument nicht überzeugend, weil der Verfügungsbeklagte eben nicht nur diesen Teil, sondern das Bild des Verfügungsklägers „in seiner Gesamtheit" für den Hintergrund seines Gemäldes übernommen hat. Entgegen der in der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerten Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten ist der Zitatcharakter des Hintergrundes auch nicht an der Blickrichtung der in Rückenansicht dargestellten nackten Frauenfigur erkennbar; denn abgesehen davon, dass die Ineinssetzung der Beobachterperspektive des Bildbetrachters mit der Blickperspektive der dargestellten Figur alles Andere als selbstverständlich, sondern selbst erst das Ergebnis einer Interpretation ist, blickt die Frauenfigur auch gar nicht auf das durch die Glasscheibe abgesetzte Kirschbaummotiv, sondern auf die Lavalandschaft unter ihr oder möglicherweise — auch das ist offen — auf das grüne Blattwerk, das im Hintergrund der durchbrochenen Tür sichtbar wird. Soweit der Verfügungsbeklagte — und ihm folgend das Landgericht — argumentiert hat, das entlehnte Werk fungiere als „antithematische Visualisierung des versprochenen Paradieses", als „dystopisches Jenseits", „Tod", als „hässliche(r) Abgrund" einer „Copy/paste“-Kitschwelt", als „Inferno" bzw. als „Inferno des Kitsches“ (BI. I 45, 50, 99, II 82f. d.A., Anlagen ASt. 12 und AG 2), wodurch in der „Gesamtkomposition" mittels des „offenen, thematischen Bruchs zwischen zitiertem und zitierenden Werk als fremden Bestandteil" nicht nur eine neue Perspektive geschaffen werde, sondern dem „positivdekorativen, beinahe kitschig anmutenden Kirschbaum" gleichsam die Themen „Tod und Enttäuschung" entgegengestellt würden, wodurch das Versprechen des „vermeintlich singulären Paradieses" als „Lüge" enttarnt werde (BI. II 82f. d.A.), ist festzuhalten, dass der Gegensatz zwischen dem dekorativ-kitschigen Kirschbaum und der ihn umgebenden, alles Leben — sichtbar an den verdorrten Bäumen — vernichtenden Lavalandschaft schon in dem Bild des Verfügungsklägers selbst angelegt ist. In dem — vor Entstehung des Plagiatsstreits entstandenen — Instagram Post der Gallery vom 07.12.2018 (Anlage ASt. 6), dessen Authentizität der Verfügungsbeklagte nicht in Abrede gestellt hat, lässt sich der Verfügungsbeklagte zur Begründung seiner Titelwahl wie folgt zitieren: „There is something deathly about the picture, it has to do with decay. Instead of giving it heavy-handed title like ‚Death', The Unknowable holds more meaning. I no longer see the moon in the night sky because it is behind a cloud. The cloud blurs my View of the infinite. Something is being kept from me and I can't change that. The title reveals a great deal about death and immobility." Damit wird die Ausdeutungsfähigkeit einzelner Bildelemente (hier: der Wolken vor dem Nachthimmel) des vom Verfügungskläger übernommenen Werkes — außerhalb des durch die „Glasscheibe" begrenzten Kirschbaummotivs — unmittelbar und bruchlos für den eigenen Aussagegehalt des Bildes des Verfügungsbeklagten in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich auch nicht nur um ein untergeordnetes Motiv; vielmehr hat es der Verfügungsbeklagte selbst als bedeutsam genug angesehen, um die gewählte Titelgebung zu begründen. Der zitierte Passus wird vom Senat nicht angeführt, um die divergierenden Selbstauslegungen des Verfügungsbeklagten als beliebig hinzustellen. Der Passus belegt aber, dass die Trennlinien zwischen eigenem und angeeignetem — fremden — Bildmaterial offenkundig nicht so klar zu ziehen sind, wie es der Verfügungsbeklagte im gerichtlichen Verfahren darzustellen versucht hat. Er selber hat dies in der Vergangenheit — vor der Konfrontation mit dem Plagiatsvorwurf — jedenfalls nicht getan; umso weniger ist das Bildzitat für den außenstehenden Betrachter als fremder Bestandteil zu erkennen. cc) Darin liegt auch der Unterschied zu den von dem Verfügungsbeklagten angeführten Beispielen der Pop-Art. So sind etwa auf dem Bild „Look Mickey" von Roy Lichtenstein oder auf dem Bild „Superman“ von Andy Warhol die Übernahmen populärer Comic-Figuren für den Betrachter unschwer als solche zu erkennen. Wo dies nicht mehr der Fall ist, wie bei einigen Erscheinungsformen der sog. Appropriation-Art, ist der Eingriff in fremde Urheberrechte auch nicht gerechtfertigt. Das gilt insbesondere, wenn die Aneignung — wie hier — das gesamte Werk des fremden Künstlers erfasst. Ein Recht zur Selbstbedienung an noch nicht gemeinfreien Werken anderer Künstler gibt es nicht (vgl. nur H. Schack: Appropriation Art und Urheberrecht in: U. Loewenheim (Hrsg.): Festschrift für W. Nordemann (2004), S. 107ff., v.a. S. 109 und 113, und — sehr ausführlich — W. Maaßen: Plagiat, freie Benutzung oder Kunstzitat? in: Schierholz / Melichar (Hrsg.): Festschrift für G. Pfennig (2012) S. 135ff., v.a. S. 171 oben). dd) Zwar ist Art. 5 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2001/29/EG, der das Zitatrecht regelt, dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt (EuGH GRUR 2019, 934 - Funke Medien / Bundesrepublik Deutschland — LS. 1 und Rdn. 40ff.). Vielmehr verbleiben für die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung erhebliche Spielräume, die eine Interessenabwägung ermöglichen (EuGH aaO. Rdn. 43). Damit ist zugleich eine Überprüfung am Maß stab der Grundrechte des Grundgesetzes eröffnet (vgl. BVerfGE 142, 74 — Sampling — Rdn. 114, 115, 117, 118 - nach juris - und etwa Dreier GRUR 2019, 1003, 1006 unter Ziffer IV.1b; Leistner GRUR 2019, 1008, 1012f. unter Ziffern IV. und V.). aaa) Betroffen sind hier auf Seiten des Verfügungsklägers nicht nur das Recht am (auch geistigen) Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG, sondern mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem damit verbundenen Schutz vor Entstellung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), die mit der Kunstfreiheit des Verfügungsbeklagten (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen sind. Dabei ist der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen nicht auf die Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und —bedürftigen Tatbestandsmerkmale und zivilrechtlichen Vorschriften (BVerfG aaO. Rdn. 82 — nach juris). Dabei verlangt die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gebotene kunstspezifische Betrachtung, bei der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Ausnahmeregelungen die Übernahme fremder Werkausschnitte in eigene Werke als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen und damit diesen Vorschriften für Kunstwerke zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der weiter ist als bei einer anderen, nichtkünstlerischen Nutzung. Bei der rechtlichen Bewertung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken steht dem Interesse der Urheberrechtsinhaber, die Ausbeutung ihrer Werke ohne Genehmigung zu fremden kommerziellen Interessen zu verhindern, das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne finanzielle Risiken oder inhaltliche Beschränkungen in einen Schaffensprozess im künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten zu können. Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben (BVerfG aaO. Rdn. 86 — nach juris). Dabei besteht kein prinzipieller Vorrang der Eigentumsgarantie vor der Gewährleistung der Kunstfreiheit in dem Sinne, dass sich die Reichweite der Kunstfreiheit von vorneherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden geistigen Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung erstreckte (BVerfG aaO. Rdn. 90 — nach juris); vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass ein Werk mit der Veröffentlichung nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht, sondern bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum tritt und damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden kann. Da es sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit löst und geistiges und kulturelles Allgemeingut wird, muss der Urheber hinnehmen, dass es stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dient (BVerfG aaO. Rdn. 87 — nach juris). bbb) Nach diesen Grundsätzen besteht jedoch kein Anlass, mit Blick auf den künstlerischen Zweck, den der Verfügungsbeklagte mit der Aneignung des Werks des Verfügungsklägers und dessen Übernahme in sein eigenes Gemälde verfolgt hat, die Schrankenbestimmungen des Zitatrechts einer erweiterten Auslegung zu unterwerfen. Vielmehr ist die Entscheidung des EuGH, dass der Begriff „Zitate" keine Situation erfasst, in der das zitierte Werk nicht zu erkennen ist (EuGH GRUR 2019, 929 — Pelham I Hütter u.a. — Ls.4 und Rdn. 74), in demselben Rechtsstreit ergangen, der auch den Anlass für die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben hatte; dieser betraf die künstlerische Aneignung eines fremden Musikfragments im Rahmen des Sampling. Eine von der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen durch den dafür zuständigen Europäischen Gerichtshof losgelöste Grundrechtsabwägung kommt nicht in Betracht, weil sie in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen würde (vgl. BGH GRUR 2017, 895 Metall auf Metall III — Rdn. 51 — nach juris; BVerfG GRUR 2012, 389 — Kunstausstellung im Online-Archiv — Rdn. 14). Die Möglichkeit zur künstlerischen Auseinandersetzung mit anderen schutzfähigen Wer ken, die bereits Bestandteil des kulturellen Allgemeinguts geworden sind, wird auch nicht dadurch beschränkt, dass der Betrachter eines Gemäldes ein Bildzitat als fremden Bestandteil erkennen können muss; dies ist vielmehr gerade Voraussetzung dafür, dass der Rezipient den künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken, in den der Künstler im Schaffensprozess eingetreten ist; nachvollziehen kann. Im vorliegenden Fall sind auch nicht nur die materiellen Verwertungsinteressen des Verfügungsklägers betroffen, sondern auch dessen eigenes Recht auf künstlerische Entfaltung und auf Wahrung der Integrität des von ihm geschaffenen Werks. Dieses ist vom Verfügungsbeklagten nicht nur geringfügig, sondern in erheblichem Maße beeinträchtigt worden, weil er ohne Zustimmung des Verfügungsklägers dessen Werk in seiner Gesamtheit in sein eigenes Werk eingefügt hat, ohne die Übernahme kenntlich zu machen. Vor diesem Hintergrund kann — entgegen der in der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerten Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten — auch keine Rede davon sein, dass die Kunstfreiheit des Verfügungsbeklagten über Gebühr beschränkt oder diesem die Ausübung seiner Kunst gar unmöglich gemacht werde. Zwar dürfte es zu kurz greifen, den Verfügungsbeklagten darauf verweisen zu wollen, es sei ihm unbenommen gewesen, selbst eine Lavalandschaft als Hintergrund seines Gemäldes zu schaffen und künstlerisch zu gestalten, anstatt diese von dem Werk des Verfügungsklägers zu kopieren; denn die Übernahme vorgefundener Motive des Kitsches oder des „Trashs" kann durchaus als stilprägend für das Werk des Verfügungsbeklagten angesehen werden (vgl. BVerfG aaO. Rdn. 99 gegen BGH GRUR 2009, 403 - Metall auf Metall I - Rdn. 23 und BGH GRUR 2013, 614 - Metall auf Metall Il - Ls. und Rdn. 13, 15 -jeweils nach juris — zur Beurteilung des „Sampling" im Rahmen des § 24 UrhG). Dies berechtigte den Verfügungsbeklagten aber nicht zur eigenmächtigen Übernahme des Werks des Verfügungsklägers in seiner Gesamtheit, ohne diese Übernahme als solche für den Betrachter erkennbar zu machen. Die bloße Anreicherung des eigenen Werkes durch fremdes geistiges Eigentum ist nicht geschützt (vgl. BVerfG GRUR 2001, 149 — Germania 3 — Rdn. 26; BGH GRUR 2012, 819 — Blühende Landschaften — Rdn. 17 —jeweils nach juris). Die Freiheit, veröffentlichte fremde Werke zum Anknüpfungspunkt für das eigene künstlerische Schaffen zu nehmen und auf diese — im Rahmen der gesetzlichen Schranken — grundsätzlich auch in Form eines Bildzitats Bezug zu nehmen, ist durch diese Bewertung nicht beeinträchtigt. e) Der Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 lit. k RL 2001/29/EG berufen (Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches), die in Deutschland der Sache nach — ohne eigenständige Schrankenregelung durch den Gesetzgeber — durch § 24 Abs. 1 UrhG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung umgesetzt ist (vgl. BGHZ 211, 309 — auf fett getrimmt — Rdn. 24 — nach juris). Der Begriff des „Parodie" ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts, dessen wesentliche Merkmale nach der Rechtsprechung des EuGH darin bestehen, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder Verspottung darzustellen (EuGH GRUR 2014, 972 — Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandesteen u.a. — LS. 1 und 2 und Rdn. 17 und 33 — nach juris). Bei der Parodie kommt der innere Abstand regelmäßig in einer antithematischen Behandlung des parodierten Werkes zum Ausdruck (BGH — auf fett getrimmt — aaO. Rdn. 23 — nach juris). Diese „antithematische Behandlung." nimmt der Verfügungsbeklagte zwar nunmehr für sich in Anspruch; sie ist aber — wie ausgeführt — tatsächlich nicht feststellbar. Auch eine Verspottung ist nicht feststellbar; denn eine solche setzt wiederum voraus, dass die parodistische Bearbeitung an das bestehende Werk erinnert (vgl. BGH — auf fett getrimmt — aaO. Rdn. 34 — nach juris), Dazu muss das parodierte Werk aber zumindest als solches erkennbar sein, woran es hier fehlt. Zwar muss die Eigenschaft des Werkes als Parodie nicht von jedermann erkannt werden. Ob im Einzelfall eine Parodie vorliegt, ist vielmehr im Wesentlichen objektiv danach zu beurteilen, ob diese Art der antithematischen Behandlung für denjenigen erkennbar ist, dem das parodierte Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (vgl. BGH auf fett getrimmt — aaO. Rdn. 33 — nach juris). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es hier indes. Dies folgt schon aus der eigenen noch unbefangenen Einlassung des Verfügungsbeklagten gemäß Anlage ASt. 6, wie sie hier oben unter lit. B.l.1.d)bb) a.E. wiedergegeben und bewertet worden ist. Schließlich müsste bei der Anwendung des Ausnahmetatbestandes für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. k der Richtlinie 2001/29/EG im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechtsinhabers auf der einen und der freien Meinungsäußerung bzw. der Kunstfreiheit des Nutzers eines geschützten Werks auf der anderen Seite gewahrt sein (EuGH — Deckmyn und Vrijheids- fonds / Vandesteen u.a. — aaO. Rdn. 27f.; BGH — auf fett getrimmt — aaO. Rdn. 37 — nach juris). Auch daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Verfügungsbeklagte das Werk des Verfügungsklägers nicht nur ausschnittsweise, sondern in seiner Gesamtheit übernommen hat. Schließlich kommt auch eine Einordnung als „Pastiche" nicht in Betracht, denn auch dies setzt zwingend eine Referenz auf ein Original voraus, auf das es sich bewertend bezieht (vgl. nur Pötzlberger: Pastiche 20: Remixing im Lichte des Unionsrechts, GRUR 2018, 675, 679). Solches ist hier jedoch auch für den informierten Betrachter nicht erkennbar. f) Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Mitgliedsstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung vorsehen darf, die nicht in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehen sind (EuGH GRUR 2019, 929 - Pelham / Hütter u.a. - Ls.3 und Rdn. 65). Zwar ist diese Entscheidung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 lit c RL 2001/29/EG ergangen; die Begründung des EuGH lässt jedoch keinen Raum, dies in Bezug auf die anderen in Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Vervielfältigungsrechte, das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände anders zu beurteilen. Denn die Ausnahmen und Beschränkungen sind in Art. 5 der Richtlinie erschöpfend aufgeführt, so dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Wirksamkeit der durch die Richtlinie bewirkten Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtssicherheit, der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts und der Kohärenz gefährdet wären, wenn jedem Mitgliedsstaat gestattet wäre, außerhalb der in Art. 5 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen Abweichungen vorzusehen (EuGH — Pelham / Hütter u.a. — aaO. Rdn. 58, 63f.). Deshalb kann die deutsche Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG), soweit sie nicht — wie etwa im Fall der Parodie durch unionsrechtliche Ausnahmen und Beschränkungen nach Art. 5 der Richtlinie gedeckt ist, nicht mehr angewendet werden (vgl. Dreier GRUR 2019, 1003, 1005 unter Ziffer 111.3; Leistner GRUR 2019, 1008, 1011 unter Ziffer 111.). I.2 Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Denn dem Verfügungskläger kann nicht zugemutet werden, bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens der Gefahr weiterer Eingriffe in seine absolut geschützten Rechte ausgesetzt zu sein. Die Wiederholungsgefahr hat der Verfügungsbeklagte, der im gerichtlichen Verfahren weiter sein Recht auf freie Benutzung des Werks des Verfügungsklägers verteidigt hat, nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Dass dem Verfügungskläger nicht vorgeworfen werden kann, mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dringlichkeitsschädlich zugewartet zu haben, hat das Landgericht auf der Grundlage des durch die eidesstattliche Versicherung vom 11.03.2019 (Anlage ASt. 1) glaubhaft gemachten Sachverhalts zutreffend ausgeführt; dagegen wendet sich der Verfügungsbeklagte auch nicht. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, es sei dem Verfügungskläger aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gleichwohl zuzumuten, zur Wahrung seiner Interessen die allein auf eine Hauptsacheklage verwiesen zu werden, da die Gefahr einer Ausstellung des bereits im Ausland veräußerten Originalbildes durch den Verfügungsbeklagten in Deutschland nicht bestehe, die drohende Rechtsverletzung durch eine nicht fern liegende Verbreitung der 20 Freiexemplare des Ausstellungskatalogs im Bagatellbereich liege und für die Untersagung der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung des Bildes über die eigene WebSite des Verfügungsbeklagten das Rechtsschutzbedürfnis bzw. -interesse fehle, weil der Verfügungskläger durch seine eigenen Posts wesentlich selbst dazu beitrage, das Bild im Internet zu verbreiten und ihm eine höhere Aufmerksamkeit zu sichern, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Es ist in der Berufungsinstanz als unstreitig zugrunde zu legen, dass allein die Instagram-Seite der Gallery, die das Bild ausgestellt und Aufnahmen davon öffentlich zugänglich gemacht hat, über 59.400 Follower verfügt und die auch öffentlich einsehbare Instagram-Seite des Verfügungsbeklagten über 2.000 Abonnenten. Es kann deshalb zweitinstanzlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Internetauftritte der Galerie und des Verfügungsbeklagten nur verhältnismäßig geringe Abrufe bewirkten, wie das Landgericht angenommen hat. Diesem neuen Vortrag ist der Verfügungsbeklagte nur unsubstantiiert und damit unbeachtlich entgegengetreten, so dass er als unstreitig zugrunde zu legen war. Auf den vom Verfügungsbeklagten erhobenen Verspätungseinwand kommt es deshalb nicht an. Insbesondere lässt der Umstand, dass die als Anlagen B 1 — B 4 neu vorgelegten Screenshots nur Beiträge zur Ausstellung, aber nicht speziell zu dem streitgegenständlichen Werk wiedergeben, nicht die Grundlage für die Annahme entfallen, dass auch das streitgegenständliche Werk einer ähnlich hohen Anzahl von Abonnenten öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Diese Rechtsverletzung musste der Verfügungskläger nicht hinnehmen. Umgekehrt hätte es der Verfügungsbeklagte in der Hand gehabt, der Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Eilverfahren durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Grundlage zu entziehen. Dass beide Parteien ihren Plagiatsstreit auch über Social Media im Internet ausgetragen haben, ändert an diesem System des einstweiligen Rechtsschutzes nichts. Ersichtlich hat der Verfügungskläger das Werk des Verfügungsbeklagten nicht öffentlich zugänglich gemacht, um dieses für sich genommen zu verbreiten, sondern lediglich, um die Verletzung seiner eigenen Rechte zu reklamieren und diese Rechtsverletzung gegenüber den eigenen „Followern" sichtbar zu dokumentieren. Ein Ausschließlichkeitsgrundsatz des Inhalts, dass einstweiligen Rechtsschutz mit Aussicht auf Erfolg nur in Anspruch nehmen kann, wer auf jede sonstige Verteidigung im öffentlich ausgetragenen Meinungskampf verzichtet, besteht nicht. II. Dagegen kann der Verfügungskläger seinen Auskunftsanspruch nicht mit Erfolg in der Hauptsache im Berufungsverfahren weiterverfolgen, denn dieser Anspruch ist durch die am 13.04.2019 schriftlich erteilte Auskunft (Anlage ZS 1). bereits erfüllt. Zur näheren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 12f. der Urteilsausfertigung verwiesen werden. Tatsächlich hat der Verfügungskläger weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert etwas dafür vorgetragen, dass die Privatschenkung des Gemäldes an den Künstler und Galeristen der Wahrheit zuwider behauptet worden wäre. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag des Verfügungsklägers (BI. I 125, II 46f. d.A.) in reinen Vermutungen und Spekulationen, dass die behauptete Schenkung in Wahrheit durch Gegenleistungen und Konditionen bestimmt gewesen sei, die ihr im Ergebnis ein gewerbliches Gepräge gäben. Das kann einen fortbestehenden Auskunftsanspruch nicht begründen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 und 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. In der Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschtand, wie sie der Verfügungskläger in der mündlichen Berufungsverhandlung am 30.10.2019 vorgenommen hat, ist keine — kostenwirksame — anteilige Rücknahme des Verfügungsantrags zu sehen; vielmehr handelt es sich um eine reine Klarstellung, da der Verfügungskläger zu keinem Zeitpunkt die Beschränkung des deutschen Urheberrechts auf das deutsche Territorium in Abrede gestellt hat und deshalb bereits der erstinstanzliche Verfügungsantrag — bei interessengerechter, an den Maßstäben der Rechtsordnung orientierter Auslegung — als auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt verstanden werden musste. Das Urteil ist ohne weiteres vorläufig vollstreckbar; eine Abwendungsbefugnis des Verfügungsbeklagten besteht nicht (vgl. §§ 708 Nr.6, 929 Abs. 1, 936 ZPO und etwa Zöller / Vollkommer aaO. § 922 ZPO Rdn. 16).