Urteil
24 U 110/22
KG Berlin 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0918.24U110.22.00
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Leitsätze
1. Der Tatbestand des "öffentlichen Zugänglichmachens" erfordert, dass sich das urheberrechtlich geschützte Werk in der Zugriffsphäre des Vorhaltenden befinden muss. Daran fehlt es, wenn allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das dort bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12).(Rn.21)
2. Die Verlinkung eines Lichtbildes in der Form der Einbettung (Framing) stellt auch dann eine öffentliche Wiedergabe für ein "neues Publikum" dar, wenn das Foto mit Zustimmung des Urhebers auf anderen Webseiten im Internet ohne technische Zugangsbeschränkungen frei verfügbar war.(Rn.45)
3. Unter einem Tagesthema ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (Anschluss BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15). Hierunter fällt zweifelsfrei, dass der Vorsitzende der FDP gegen die Corona-Regeln verstoßen hat und dieses unter dem Hashtag "Lindner" ein Topthema im Netz ist.(Rn.60)
4. Selbst bei einer Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte durch ein Presseunternehmen ist es nicht erforderlich, dass das zitierte Werk - z.B. durch Einrücken oder Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt.(Rn.67)
5. Darüber hinaus ist eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, d. h. die fragliche Nutzung des Werks darf nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt.(Rn.70)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. September 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 419/20 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Januar 2023 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz zu tragen.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Tatbestand des "öffentlichen Zugänglichmachens" erfordert, dass sich das urheberrechtlich geschützte Werk in der Zugriffsphäre des Vorhaltenden befinden muss. Daran fehlt es, wenn allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das dort bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12).(Rn.21) 2. Die Verlinkung eines Lichtbildes in der Form der Einbettung (Framing) stellt auch dann eine öffentliche Wiedergabe für ein "neues Publikum" dar, wenn das Foto mit Zustimmung des Urhebers auf anderen Webseiten im Internet ohne technische Zugangsbeschränkungen frei verfügbar war.(Rn.45) 3. Unter einem Tagesthema ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (Anschluss BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15). Hierunter fällt zweifelsfrei, dass der Vorsitzende der FDP gegen die Corona-Regeln verstoßen hat und dieses unter dem Hashtag "Lindner" ein Topthema im Netz ist.(Rn.60) 4. Selbst bei einer Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte durch ein Presseunternehmen ist es nicht erforderlich, dass das zitierte Werk - z.B. durch Einrücken oder Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt.(Rn.67) 5. Darüber hinaus ist eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, d. h. die fragliche Nutzung des Werks darf nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt.(Rn.70) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. September 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 419/20 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Januar 2023 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz zu tragen. 3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin ist eine Fotoagentur, sie lizenziert Fotos für die tagesaktuelle Berichterstattung. Die Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte durch Verlinkung im Wege des Framing am 18. Mai 2020 die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt hat. Für alle weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Januar 2023 (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) mit folgender - erst in der zweiten Instanz vorgetragenen und zwischen den Parteien unstreitigen - Ergänzung des Tatbestandes Bezug: Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verlinkung in der Form des Framing war das streitgegenständliche Foto mit Zustimmung der Klägerin auf anderen Webseiten im Internet ohne (technische) Zugangsbeschränkungen frei verfügbar. Diese Verfügbarkeit (mit Zustimmung der Klägerin) im Internet erfolgte u.a. durch RND, WDR, Funke Womengroup und Morgenpost Sachsen. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG in dem aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang zu. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Foto habe. Die Beklagte habe durch Einbettung des streitgegenständlichen Fotos in ihren Liveblog die Nutzungsrechte der Klägerin gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG verletzt. Zwar sei hier nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt (§§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG). Dafür sei Voraussetzung, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet werde, dass sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befinde. Das sei hier nicht der Fall. Die Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbildes mit der eigenen Internetseite mittels eines elektronischen Verweises (Links) stelle dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild in das Internet eingestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht habe, darüber entscheide, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibe. Hier habe die Beklagte mittels Verlinkung das ursprünglich auf der Plattform Twitter wiedergegebene Foto auf ihren Liveblog eingebettet, ohne darüber entscheiden zu können, ob die Ausgangsnutzung öffentlich zugänglich bleibe. Die Beklagte habe allerdings ein den Urhebern zustehendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 UrhG verletzt. Ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe sei in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewähre. Die Ausgangsnutzung des streitgegenständlichen Fotos auf der Plattform Twitter sei ohne Erlaubnis der Klägerin erfolgt. Die (Nach-)Lizenzierung an u.a. das ... ... (...) führe zu keinem anderen Ergebnis, weil das von der Beklagten verwendete Foto weder von dem ... noch den anderen Medien stamme, welche eine Lizenz erhalten hätten, sondern von der Plattform Twitter, welche das Foto ohne Erlaubnis des Nutzungsinhabers eingestellt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG bei einer Verlinkung auf ein rechtswidrig ins Netz gestellten Werkes nur dann anzunehmen, wenn der Verlinkende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit gehabt habe oder die Rechtswidrigkeit hätte kennen müssen. Das sei hier der Fall. Die Beklagte hätte die rechtswidrige Ausgangsnutzung auf der Plattform Twitter erkennen können. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Einbettung im Zusammenhang mit redaktionellen Tätigkeiten vorgenommen habe (sog. Presseprivileg). Denn die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien, könnten außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG sowie §§ 44a ff. UrhG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentliche Wiedergabe rechtfertigen. Von der Beklagten seien Nachprüfungen zur Rechteinhaberschaft des Twitter-Nutzers zu erwarten gewesen. Zumindest rudimentäre Recherchen zur Urheberrechtslage seien möglich gewesen, insbesondere hätte der Twitter-Nutzer angeschrieben und es hätten Alternativquellen geprüft werden können. Die Handlung der Beklagten sei weder gemäß § 51 UrhG noch nach § 50 UrhG zulässig. Es handele sich weder um ein zulässiges Bildzitat noch um eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse. Die Voraussetzungen gemäß § 51 UrhG lägen nicht vor, weil jede inhaltliche Verknüpfung mit dem gesprochenen Beitrag der Rubrik „Topthema im Netz“ und zwar sowohl in inhaltlicher als auch in äußerlicher Hinsicht fehle. Das „Zitat“ selbst enthalte ausweislich des Begleittextes oberhalb des Fotos keinerlei Bezüge zu den sog. Corona-Maßnahmen und deren Missachtung durch die abgebildeten Personen. Es fehle auch jede äußerliche Verknüpfung zu dem gesprochenen Beitrag. Es handele sich auch um keine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG. Tagesereignis sei nicht das Zustandekommen des Fotos selbst, sondern das damit dokumentierte Ereignis. § 50 UrhG betreffe nur von der Berichterstattung berührte Urheberrechte am berichterstattenden Material selbst. Das streitgegenständliche Foto unterfalle damit selbst nicht § 50 UrhG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Verlinkung des streitgegenständlichen Fotos stelle keine unzulässige öffentliche Wiedergabe nach der Rechtsprechung des EuGH dar. Eine öffentliche Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG setze voraus, dass ein neues Publikum erreicht werde. Das sei hier aber nicht der Fall, weil das Werk bereits auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis des Rechteinhabers frei zugänglich gewesen sei. Zwar sei hier die Verlinkung auf eine Webseite erfolgt, auf der das Werk unbefugt veröffentlicht worden sei. Dies führe aber nach der Systematik des EuGH nicht zu der Annahme einer öffentlichen Wiedergabe. Die Erlaubnis des Rechteinhabers, das Werk auf einer Webseite (ohne technische Schutzmaßnahmen) zu veröffentlichen, führe hier dazu, dass die Wiedergabe des Werkes gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt worden sei. Es könne nicht darauf ankommen, dass diese Verlinkung auf einen Inhalt erfolgt sei, der urheberrechtswidrig im Internet gestanden habe. Der Umstand, dass das streitgegenständliche Lichtbild mit Zustimmung der Klägerin gleich auf mehreren Webseiten zugänglich gewesen sei, schließe es aus, dass die Verlinkung der Beklagten an ein „neues Publikum“ gegangen sei. Des Weiteren habe die Beklagte weder gewusst noch hätte wissen müssen, dass das streitgegenständliche Foto ohne Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht gewesen sei. Für die Beklagte streite das Presseprivileg für diese Verlinkung, welche zu redaktionellen Zwecken erfolgt sei. Die Kommunikationsrechte aus Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollten gerade auch die äußere Form der Berichterstattung umfassen. Dem Grundrechtsträger stehe es nach seinem Selbstbestimmungsrecht frei, wie er die Berichterstattung gestalte. Links würden vergleichbar einer Fußnote zusätzliche Informationsquellen eröffnen und seien von „informationsverschaffendem Charakter“. Es liege auch eine inhaltliche Verknüpfung des eingebetteten Beitrags mit dem gesprochenen Rundfunkbeitrag vor. Dies ergebe sich einerseits aus dem Liveblog und dessen Überschrift. Andererseits lasse sich der Zusammenhang auch ausdrücklich aus der Hörfunksendung entnehmen. Der Moderator habe in seinem Sendebeitrag ausdrücklich auf das Foto im Liveblog verwiesen und darauf Bezug genommen. Die Linksetzung habe daher allein redaktionellen Zwecken gedient. Des Weiteren sei die Verlinkung von den Schrankentatbeständen der §§ 50, 51 UrhG gedeckt. Die Beklagte habe in ihrer Rundfunkberichterstattung als Beleg auf das streitgegenständliche Foto verwiesen. Eine innere Verbindung zwischen der Berichterstattung und dem streitgegenständlichen Lichtbild bestehe daher. Der Liveblog sei gerade als redaktionelle Ergänzung zur Hörfunksendung konzipiert worden und müsse mit dieser gemeinsam betrachtet werden. Die Angabe des Urhebers sei der Beklagten nicht möglich gewesen, da sie von diesem keine Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie durch die Einbettung des gesamten Twitter-Posts bereits die Quelle und Urheber des Lichtbildes angegeben hätte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch die Voraussetzungen gemäß § 50 UrhG gegeben. Das streitgegenständliche Foto sei als berichterstattendes Material anzusehen. Die Beklagte beantragt, das am 23. September 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 15 O 419/20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Januar 2023 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und regt für den Fall des Unterliegens an, die Revision zuzulassen. Das Landgericht habe zutreffend eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG bejaht. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall - anders als in der Sache GS/Media Sanoma - das Werk bereits an anderen Stellen im Internet legal veröffentlicht worden sei, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des EuGH scheide nur in absoluten Ausnahmefällen eine öffentliche Wiedergabe mangels neuen Publikums aus. So habe der EuGH in der Sache Soulier/Ministre de la Culture et de la Communication (GRUR 2017, 62) ausgeführt, dass das Ziel des hohen Schutzes des Urhebers es mit sich bringe, dass die Voraussetzungen, unter denen eine implizite Zustimmung zugelassen werden könne, eng zu fassen sei, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt werde. Hier werde durch die Einbettung des Fotos in den Liveblog der Beklagten ein neues Publikum erreicht, denn durch diese Einbettung werde das Foto - entgegen dem eindeutigen Willen der Rechteinhaberin (Klägerin) - den Besucher*innen der Webseite der Beklagten zugänglich gemacht. Die Klägerin als Rechteinhaberin habe das Foto nur den Medienunternehmen bzw. deren Nutzer*innen zugänglich gemacht, die eine Lizenz für die Verbreitung erworben hätten. Keineswegs folge aus der legalen Verbreitung dieser Medienunternehmen im Internet, dass die Klägerin die uneingeschränkte Wiedergabe des Fotos sämtlichen Internetnutzer*innen erlaubt habe. Die öffentliche Wiedergabe sei auch nicht gemäß §§ 50, 51 UrhG zulässig. § 51 UrhG sei nicht einschlägig, weil im Liveblog selbst ein Bezug zur Radioberichterstattung der Beklagten nicht ersichtlich sei. Das Foto sei noch lange nach Ende des Radioteasers auf der Webseite der Beklagten abrufbar gewesen. Es liege auch keine Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG vor. Die Vorschrift betreffe nur das konkrete Werk, über das berichtet werde, nicht etwa darauf abgebildete Geschehnisse. Die Beklagte habe jedoch nicht über das konkrete Bild berichtet. Vielmehr sei es der Beklagten primär um das Verhalten Christian Linders, allenfalls noch um das Netzphänomen, dass Bilder hiervon zahlreich geteilt würden, gegangen, jedenfalls nicht um das konkrete Bild. Für alle weitere Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2023 verwiesen. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG in dem aus dem Tenor zu 1. des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Umfangs. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte durch ihre Handlung in das Recht des Urhebers, sein Werk öffentlich wiederzugeben, eingegriffen hat (hierzu unter II.), weil auch bei der Bejahung der Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe in diesem Fall der Eingriff zumindest gemäß § 50 UrhG zulässig war (hierzu unter III.). I. Die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Annahme, dass das streitgegenständliche Foto ein dem Schutz des UrhG unterfallender Gegenstand ist, werden mit der Berufung nicht angegriffen. Darüber hinaus sind die Feststellungen des Landgerichts zu diesen beiden Punkten nicht zu beanstanden. II. Es kann offen bleiben ob die Beklagte durch die streitgegenständliche Verlinkung in die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG eingegriffen hat. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst insbesondere auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). 1. Der Tatbestand des „öffentlichen Zugänglichmachens“ im Sinne des § 19a UrhG ist hier nach der zutreffenden Begründung des Landgerichts, welche mit der Berufung nicht angegriffen wird, nicht erfüllt. Das Landgericht hat ausgeführt, dass dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des BGH es erfordert, dass sich das urheberrechtlich geschützte Werk in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befinden muss. Wenn allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf der Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt, fehlt es an einem öffentlichen Zugänglichmachen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 -, Die Realität II, GRUR 2016, 171 Rn. 13). Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des Framing stellt kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Seite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt (BGH, a.a.O., Rn. 14). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat im Wege des Framing das auf der Plattform Twitter eingestellte Foto mit ihrer Internetseite verknüpft. 2. Fraglich ist aber, ob die Beklagte durch ihre Handlung ein unbenanntes Recht der Klägerin der öffentlichen Wiedergabe verletzt hat. § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG enthält keine abschließende, sondern nur eine beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung der den Urhebern vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt deshalb die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 -, Vorschaubilder III, GRUR 2018, 178 Rn. 23). Dabei richtet sich die Auslegung, wie das Landgericht zu Recht ausführt, soweit es um die öffentliche Wiedergabe geht, maßgeblich nach der Richtlinie 2001/29/EG, da es sich um ein vollständig harmonisiertes Recht handelt. Ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ist in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 -, Cordoba I, GRUR 2017, 514 Rn. 17). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Danach fällt die hier streitgegenständliche Wiedergabe des Lichtbildes auf der Internetseite der Beklagten in Form der Einbettung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei ihr kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichte Öffentlichkeit stattfindet. Es handelt sich mithin um eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend gewesen ist (BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 -, Deutsche Digitale Bibliothek II, GRUR 2021, 1511 Rn. 28). a) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen. Er erfasst jede Übertragung eines geschützten Werkes unabhängig von den eingesetzten technischen Mitteln oder Verfahren. Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen. Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 -, Vorschaubilder III, GRUR 2018, 178 Rn. 30 m.w.N.). Gemessen hieran stellt das Einbetten des Lichtbildes auf der Internetseite der Beklagten eine Wiedergabe dar, denn sie handelt in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens, mithin absichtlich und gezielt, um den Nutzern ihrer Internetseite einen Zugang zu dem Lichtbild zu verschaffen, den diese ohne ihr Tätigwerden so nicht gehabt hätten. b) Fraglich ist, ob diese Wiedergabe öffentlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfolgt ist. Dieses Kriterium hat zwei Aspekte, einen quantitativen und einen qualitativen. Hier ist der quantitative Aspekt, wonach sich die Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und „recht viele“ Personen richten muss (BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 -, Deutsche Digitale Bibliothek II, GRUR 2021, 1511 Rn. 32), unzweifelhaft gegeben. Hinsichtlich des qualitativen Aspekts ist es für die Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werkes unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ erfolgt, d.h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprünglich öffentliche Wiedergabe erlaubten (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C 392/19 -, VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz, GRUR 2021, 706 Rn. 32). Die Einbettung des Lichtbildes auf der Internetseite der Beklagten erfolgte nicht nach einem spezifisch technischen Verfahren, dass sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk mittels eines Internetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf der anderen Webseite verwendet wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wiedergabehandlung der Framing-Technik - wie vorliegend - bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines „eingebetteten“ Internetlinks in einem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauftritts die ursprüngliche Umgebung verborgen bleibt (BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 -, Deutsche Digitale Bibliothek II, GRUR 2021, 1511 Rn. 36). Für die Frage, ob ein „neues Publikum“ angesprochen wird, differenziert der EuGH nach Art der verlinkten Inhalte (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 19a Rn. 6b). Werden anklickbare Links zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, führt dies nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke für ein neues Publikum, wenn die Werke auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis des Urheberechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer Internetseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, sind diese Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe (EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13 - ,BestWater International GmbH, GRUR 2014, 1196 Rn. 18). Fehlt es indes an einer solchen Erlaubnis, sei es, weil der Urheber die Werke nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich machen wollte oder die Werke auf der anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urhebers veröffentlicht worden sind, liegt nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn der Verlinkende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte oder hätte haben müssen (siehe unter c) (EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15 -, GS Media BV/Sanoma Media, GRUR 2016, 1152 Rn. 49). Nach der vom EuGH gegebenen Begriffsbestimmung handelt es sich bei dem „neuen Publikum“ um ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte. Hat der Urheberrechtsinhaber die ursprüngliche Wiedergabe nicht erlaubt, konnte er dabei zwangsläufig nicht an ein Publikum denken, an das sich die Wiedergabe richtet. In einem solchen Fall richtet sich daher jede Wiedergabe des Werkes durch einen Dritten an ein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (BGH, Urteil vom 9. September 2015 - I ZR 46/12 -, Die Realität II, GRUR 2016, 171 Rn. 34). In diesem Sinne hat auch der EuGH klargestellt, dass weder aus dem Urteil „Svensson ua“ (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12 -, GRUR 2014, 360 Rn. 16) noch aus dem Beschluss „Bestwater International GmbH“ (EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13 -, GRUR 2014, 1196) abgleitet werden könne, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemacht sind, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fallen. Diese Entscheidungen bestätigen vielmehr die Bedeutung einer solchen Erlaubnis in Anbetracht dieser Bestimmung, die gerade vorsehe, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden müsse (EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C.160/15 - GS Media BV/Sanoma Media, GRUR 2016, 1152 Rn. 43). Positiv formuliert ist damit nach der Rechtsprechung des EuGH die Verlinkung auf ohne Erlaubnis ins Internet gestellte urheberrechtlich geschützten Werke grundsätzlich eine Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unterfallende öffentliche Wiedergabe. Gemessen an diesem Grundsatz erfolgt bei dieser Einbettung des Lichtbildes auf der Internetseite der Beklagten eine Wiedergabe für „neues Publikum“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, weil die Verlinkung auf ein ohne Erlaubnis ins Internet gestelltes urheberrechtlich geschütztes Werk erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus der in dieser Fallkonstellation vorliegenden Besonderheit, dass eine Verlinkung auf ein Werk erfolgt ist, dass zwar ohne Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet auf der Plattform Twitter zur Verfügung stand, aber zu diesem Zeitpunkt bereits auf anderen Webseiten (u.a. Morgenpost Sachsen) mit Erlaubnis des Rechteinhabers ohne technische Einschränkungen frei verfügbar war, unter Berücksichtigung der Systematik der Rechtsprechung des EuGH keine andere Wertung erfolgen. Der Interpretation der Beklagten, dass die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15-, GS Media BV/Sanoma Media, GRUR 2016, 1152) dahingehend zu verstehen sei, dass bereits in den Fällen kein „neues Publikum“ und damit keine öffentliche Wiedergabe vorliege, in denen durch Hyperlinks Zugang zu Werken eröffnet würden, die auf einer anderen - und nicht speziell der (verlinkten) - Webseite mit Erlaubnis des Rechteinhabers frei zugänglich seien, kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden: Die Richtlinie 2001/29/EG soll einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheberrechten einerseits und den Interessen der Nutzer anderseits, insbesondere ihrer garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sichern. Die Annahme des EuGH, bei den Nutzern einer Internetseite, denen auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugängliche Werke über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht werden, handele es sich nicht um ein neues Publikum, beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderen Bedeutung ist und Hyperlinks zu einem guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen (BGH, EuGH-Vorlage vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 -, Cordoba I, GRUR 2017, 514 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Hauptziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und dem Urheber die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (BGH, EuGH-Vorlage vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 -, Cordoba I, GRUR 2017, 514 Rn. 37). Dürfte ein Werk, das mit Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, ohne Zustimmung des Rechteinhabers auch auf anderen Internetseiten eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wäre dem Urheber weitgehend die Möglichkeit genommen, die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherzustellen (BGH, a.a.O., Rn. 37). Es kann daher nach An sicht des BGH nicht angenommen werden, dass der Inhaber des Urheberrechts, der seine Zustimmung zum Einstellen seines Werkes auf einer frei zugänglichen Internetseite erteilt, dabei nicht nur an die Internetnutzer als Publikum denkt, die die Internetseite unmittelbar oder über einen auf einer anderen Internetseite eingerichteten Link besuchen, sondern auch an die Internetnutzer, die eine andere Internetseite besuchen, auf der sein Werk ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist. Bei den zuletzt genannten Internetnutzern handelt es sich daher nach Auffassung des BGH um ein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (BGH, a.a.O., Rn. 38; so auch EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17 (Land NRW/Dirk Renckhoff (Cordoba) -, GRUR 2018, 911 Rn. 33 ff.). Die eben zitierten Entscheidungen beziehen sich zwar auf einen etwas anders gelagerten Sachverhalt, da es dort um das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und nicht um ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ging. Den Entscheidungen lag die Konstellation zu Grunde, dass eine Schule auf ihrer Webseite ein Foto der Stadt Cordoba ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zur Verfügung gestellt hat, welches zuvor im Internet mit Zustimmung des Urhebers auf einer Internetseite eines Reisemagazinportals frei zugänglich war. Die Schule kann sich nach den eben zitierten Entscheidungen nicht darauf berufen, dass das Foto im Internet frei verfügbar war. Allerdings sind die Erwägungen nach der Systematik der EuGH-Rechtsprechung, welche sich bzgl. des Gesichtspunktes des „neues Publikums“ an die Grundsätze zur ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung zu orientieren scheint, auch in dieser Fallkonstellation heranzuziehen (vgl. Ohly, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C- 392/18 (VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz, GRUR 2021, 710 f.). Es ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall der Rechteinhaber nicht an „alle Internetnutzer“ als Publikum gedacht hat, sondern nur an die Nutzer der Webseiten, auf denen das Foto rechtmäßig eingestellt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17 (Land NRW/Dirk Renckhoff (Cordoba) -, GRUR 2018, 911 Rn. 37; EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C- 392/18 (VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz, GRUR 2021, 707 Rn. 47). Die fehlende technische Einschränkung der Nutzbarkeit steht dieser Annahme nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C- 161/17, a.a.O., Rn. 36; etwas anderes lässt sich auch nicht der Entscheidung des EuGH vom 9. März 2021 - C-393/18 -, a.a.O., dort unter Rn. 47 entnehmen). Der Klägerin als Inhaberin der Urheberrechte muss auch in dieser Fallkonstellation die Möglichkeit gegeben werden, für die Nutzung ihrer Werke bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, um ein hohes Schutzniveau für sie als Urheberin zu erreichen. Dieses Ziel wäre mit der Auslegung der Beklagten nicht mehr gewährleistet und steht daher nach der Rechtsprechung des EuGH und BGH nicht im Einklang mit der Richtlinie 2001/29/EG. Vielmehr wäre dann der Klägerin die Möglichkeit genommen, die wirtschaftliche Verwertung ihres Werkes zu steuern, sobald ihr Werk im Internet auf einer Webseite mit ihrer Erlaubnis frei zugänglich ist. Im Ergebnis ist bei richtlinienkonformer Auslegung hier eine Wiedergabe für ein „neues Publikum“ erfolgt. Die Klägerin hat als Rechteinhaberin bei ihrer Zustimmung, ihr Foto auf den Webseiten der Presseorgane RND, WDR, Funke Womengroup und Morgenpost Sachsen ohne Zugangsbeschränkung im Internet frei zugänglich zu machen, nur an das Publikum gedacht, welche diese Internetseiten unmittelbar oder mittelbar über eine Verlinkung besuchen. Damit stellt die hier streitgegenständliche Verlinkung auf ein Werk, welches ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Internet frei verfügbar ist, eine Wiedergabe für ein neues Publikum dar. c) Der EuGH stellt die Bejahung eines Rechts der öffentlichen Wiedergabe unter den weiteren Vorbehalt, dass der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C - 60/15 -, GS Media BV/Sanoma Media, GRUR 2016, 1152 Rn. 49). Diese Einschränkung beruht auf der wertenden Betrachtung, dass Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet, die ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien nicht erschlossen werden könnte (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III -, GRUR 2018, 178 Rn. 55). Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, dann kann - so der EuGH - von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Webseite, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werkes und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechteinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, wenn diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen des Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichen Werk besteht, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar (EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C -160/15 -, GS Media BV/Sanoma Media, GRUR 2016, 1152 Rn. 51). Ob in diesem Fall - auch unter Berücksichtigung des Presseprivilegs - die Beklagte die rechtswidrige Ausgangsnutzung kannte (bzw. von einer widerleglichen Vermutung auszugehen ist) oder die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können, weil der Beitrag des Twitter-Nutzers kein einziges Mal geteilt und nur vor einem „geliked“ wurde, kann hier dahin gestellt bleiben. Selbst bei der Annahme, dass die Beklagte zumindest die Rechtswidrigkeit der Ausgangsnutzung hätte erkennen können und damit eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, ist die Handlung der Beklagten von den Schranken des Urheberrechts gedeckt (hierzu unter 3.). III. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen gemäß § 51 UrhG vorliegen, weil die Verlinkung des Lichtbildes im Wege des Framing auf der Internetseite der Beklagten zumindest gemäß § 50 UrhG zulässig ist. Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG besteht die Verpflichtung zur Angabe der Quelle. Die in § 50 UrhG enthaltenen Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2001/29/EG und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 21). a) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des BGH jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.). Unter einer Berichterstattung ist eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden (BGH, a.a.O., Rn. 37). Hier hat die Beklagte in ihrer Hörfunksendung über zwei Tagesereignisse im Sinne des § 50 UrhG berichtet und zwar, dass der Vorsitzende der FDP gegen die Corona-Regeln verstoßen hat und dieses ein Topthema im Netz ist. Im Beitrag hat der Moderator ausgeführt, dass „Topthema im Netz“ der hashtag „Lindner“ sei und die Fotos vom FDP-Chef für jede Menge Wirbel sorgten, weil er sich nicht an die Corona-Regeln halte. Weiterhin ist erforderlich, dass das Werk im Verlauf des berichteten Tagesereignisses wahrnehmbar geworden sein muss. Das Merkmal setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstandes in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, a.a.O. Rn. 42). Im Übrigen gestattet § 50 UrhG keine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat. Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 -, Exklusivinterview, GRUR 2016, 368 Rn. 19 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Das streitgegenständliche Lichtbild gehört zu den eben dargelegten beiden Tagesereignissen, weil im ausgestrahlten Beitrag auf dieses Foto auf der Website ausdrücklich Bezug genommen und berichtet wurde, dass man auf dem Foto sehen könne, wie Christian Lindner vor einem Restaurant jemanden ohne Mundschutz umarme. Zwischen dem Foto und den beiden Tagesereignissen, über die berichtet wurde und für die das Foto als Beleg dienen soll, kann daher unterschieden werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99 -, Zeitungsbericht als Tagesereignis, GRUR 2002, 1050 Rn. 23). Die zum Gegenstand der Berichterstattung gemachten Tagesereignisse sind nicht das Foto als solche, sondern der Verstoß gegen die Corona-Regel und der hashtag „Lindner“. b) Der Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne von 50 UrhG steht nicht entgegen, dass die Beklagte vor der öffentlichen Wiedergabe des Werkes die Zustimmung der Klägerin hätte einholen können (vgl. die neuere Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15-, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 44). c) Ebenso steht der Schrankenregelung gemäß § 50 UrhG nicht entgegen, dass auf der Webseite der Beklagten kein Hinweis auf die Hörfunksendung erfolgte. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 51 UrhG, deren Grundsätze auf diesen Fall übertragbar sind, ist es nicht erforderlich, dass das zitierte Werk - beispielsweise durch Einrücken oder Wiedergabe - untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird, ein Zitat kann sich vielmehr auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben. Maßgebliches Kriterium für die Annahme der erforderlichen inneren Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken des Zitierenden ist damit nicht die technische Frage, ob das Werk oder Teile davon in das zitierende Werk - beispielsweise durch Einrückung oder Fußnoten - eingebunden wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 92). Das ist vorliegend der Fall. Das streitgegenständliche Foto diente erkennbar als Beleg für die Ausführungen des Moderators in der Hörfunksendung. So wurde in der Sendung darüber berichtet, dass Christian Lindner ohne Mundschutz vor einem Restaurant steht und jemanden umarmt und dieses Ereignis für Wirbel im Netz gesorgt hat. Als Beleg verweist der Moderator auf das Foto auf der Webseite der Beklagten. Dem Rundfunkhörer wird es daher durch dieses Foto ermöglicht, die Angaben des Moderators in der Sendung zu überprüfen, um sich ein eigenes Bild von dem Vorfall zu machen. d) Die beanstandete Berichterstattung entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gemäß § 50 UrhG ist die Berichterstattung über Tagesereignisse nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, Spiegel Online GmbH/Volker Beck, GRUR 2019, 940 Rn. 34 und 68). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 53 und 55 bis 59). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind außerdem die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 38). Diese Anforderungen bedeuten im Ergebnis, dass eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert ist, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 48-49). Das ist hier der Fall. Die (angenommene) öffentliche Wiedergabe des Fotos durch die Beklagte war geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte Informationsziel zu erreichen. Es sollte über den Verstoß gegen die Corona-Regel sowie den hashtag berichtet werden. Das Foto diente als Beleg für diese Berichterstattung. Das Framing war auch erforderlich, weil kein gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Zudem entsprach diese Handlung den Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und war angemessen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und die Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Der Konflikt zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen ist dabei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen (BGH, a.a.O., Rn. 61). Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelung auf der Seite der Klägerin das ihr als Urheberin zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke zu berücksichtigen. Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt in diesem Fall zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit. Hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bericht in der Anfangszeit der Corona-Pandemie im Mai 2020 im Hörfunk ausgestrahlt wurde und alle Personen in der Bundesrepublik Deutschland von den Einschränkungen durch die Pandemie und den Regelungen, die für alle Personen mit erheblichen Eingriffen verbunden waren, betroffen waren. Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gewinnen dabei bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie - wie hier - Angelegenheit betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BGH, a.a.O., Rn. 64). Es ist daher von einem hohen Stellenwert des von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit auszugehen. Das von der Klägerin durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe tritt daher dahinter zurück. Der Senat folgt nicht der in der mündlichen Verhandlung am 18. September 2023 dargelegten Auffassung der Klägerin, dass hier ein unverhältnismäßiger Eingriff vorliege. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Berufungsverhandlung dargelegt, dass die Verwertungsinteressen der Klägerin massiv betroffen seien und ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage stehe. Es sei daher auch der grundrechtliche Schutz der Berufsfreiheit der Klägerin im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zu Recht führt zwar die Klägerin an, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in Erwägung gezogen werden könnte, wenn nicht die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Foto von der Klägerin bereits vermarktet worden wären und die Klägerin zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Framing noch keine Lizenzvergütung erhalten hätte. In dem Fall - der hier nicht zur Entscheidung ansteht - könnte ein erheblicher Eingriff in die Verwertungsinteressen der Klägerin zu bejahen sein, weil ihr Geschäftsmodell in Frage gestellt sein könnte. Aufgrund der Schrankenregelung des Urheberrechts hätte die Klägerin dann keine Möglichkeit, eine Vergütung für die Verwertung des Fotos zu erhalten. Hier liegt der Fall aber anders: In diesem Fall hatte die Klägerin die Nutzungsrechte bzgl. des streitgegenständlichen Foto bereits verwertet und mehreren Medienunternehmen gegen eine Lizenzvergütung die Nutzung des Fotos gestattet. Bei dieser Sachlage liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff vor. e) Der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG steht der Annahme einer Privilegierung der streitgegenständlichen (angenommenen) öffentlichen Wiedergabe des Fotos als Berichterstattung über ein Tagesereignis nicht entgegen. Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen - wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannte und mit § 50 UrhG umgesetzte Beschränkung - (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts. Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 -, Meilensteine der Psychologie, GRUR 2014, 549 Rn. 46). Das Erfordernis der Beschränkung des Zugänglichmachens auf bestimmte Sonderfälle (erste Stufe) ist erfüllt. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 50 UrhG regelt einen bestimmten Sonderfall und ist daher auch immer nur in diesem bestimmten Sonderfall anwendbar. Sie beschränkt das Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werkes für den besonderen Fall, dass das Werk bei einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Verlaufe des Ereignisses wahrnehmbar wird, soweit dies durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist. Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH, a.a.O.). Eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks (zweite Stufe) liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 50 und 52). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Handlung das Foto bereits wirtschaftlich verwerten können. Ferner fehlt es an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechteinhabers (dritte Stufe). Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einer öffentlichen Wiedergabe die Beeinträchtigung des Rechteinhabers überwiegt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 56). Hier ist, wie eben dargelegt, die beanstandete öffentliche Wiedergabe des Fotos der Klägerin im Rahmen der Berichterstattung der Beklagten geeignet, erforderlich und angemessen. Damit fehlt es zugleich an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechteinhabers im Sinne der dritten Stufe (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859, Rn. 69-73). f) Der Umfang und die zeitliche Verwendung des Fotos sind in diesem Fall von der Schrankenregelung umfasst. Dabei entscheidet der Zweck der Berichterstattung über den Umfang der Werke, die zulässigerweise wiedergegeben werden dürfen (Lüft in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 50 Rn. 7). Werke dürfen dabei nur so lange zum Download bereitgehalten werden, wie es sich um Tagesereignisse handelt, ihnen also die erforderliche Aktualität zukommt (Wandtke/Bullinger, a.a.O., m.w.N.). Zumindest am Tag der Ausstrahlung der Hörfunksendung war die (angenommene) öffentliche Wiedergabe des Fotos von der Schrankenregelung des § 50 UrhG gedeckt, da an diesem Tag die erforderliche Aktualität vorhanden war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte bereits am selben Tag das Foto von ihrer Webseite entfernt hatte. g) Dass die Beklagte hier die Klägerin als Quelle gemäß § 63 Abs. 1 UrhG nicht angegeben hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der (angenommenen) öffentlichen Wiedergabe. Die Angabe des Urhebers war der Beklagten nicht möglich, da sie von diesem keine Kenntnis gehabt hatte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Frage, ob hier die Verlinkung („Framing“) auf eine Webseite, deren Inhalt (Werk) ohne Erlaubnis des Rechteinhabers eingestellt ist, als eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzuordnen ist, ist für diesen Fall nicht entscheidungserheblich. Hier konnte offen bleiben, ob eine öffentliche Wiedergabe gegeben ist, da auch bei der Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals der Eingriff von der Schrankenregelung des § 50 UrhG gedeckt ist. Die Voraussetzungen des § 50 UrhG sind höchstrichterlich geklärt. Insbesondere durch das Urteil des BGH vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II - sind alle hier wesentlichen Punkte geklärt. Soweit es um die Reichweite von Art. 14 GG und Art. 12 GG geht, handelt es sich um Fragen des Einzelfalls, die im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu beachten waren.