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Beschluss

25 W 97/11

KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0223.25W97.11.0A
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Leitsätze
1. Der aktuelle Geschäftsführer einer GmbH ist auch dann zur Einreichung einer Gesellschafterliste beim Handelsregister verpflichtet, wenn die zugrunde liegende Abtretung der Gesellschaftsanteile vor Inkrafttreten des MoMiG erfolgt ist.(Rn.8) 2. Zur Pflicht des die Abtretung von Gesellschaftsanteilen im Jahr 1999 beurkundenden Notars nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG.(Rn.9) 3. Zur Form der einzureichenden Gesellschafterliste.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 750 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der aktuelle Geschäftsführer einer GmbH ist auch dann zur Einreichung einer Gesellschafterliste beim Handelsregister verpflichtet, wenn die zugrunde liegende Abtretung der Gesellschaftsanteile vor Inkrafttreten des MoMiG erfolgt ist.(Rn.8) 2. Zur Pflicht des die Abtretung von Gesellschaftsanteilen im Jahr 1999 beurkundenden Notars nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG.(Rn.9) 3. Zur Form der einzureichenden Gesellschafterliste.(Rn.11) Die Beschwerde wird nach einem Wert von 750 € zurückgewiesen. A. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Beteiligte zu 2. mit an deren Privatanschrift adressierter Verfügung vom 06. Januar 2011 unter anderem zur Einreichung einer zutreffenden Gesellschafterliste nach am 23. Dezember 1999 erfolgter Abtretung der Gesellschaftsanteile aufgefordert. Dies verweigerte die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 03. Februar 2011, da der seinerzeit amtierende Notar dem Registergericht die erforderlichen Dokumente zugesandt habe. Mit Verfügung vom 05. September 2011 gab das Amtsgericht Charlottenburg der Beteiligten zu 2. nochmals auf, binnen zwei Wochen zu den Abtretungen vom 23. Dezember 1999 eine Gesellschafterliste sowie ein Muster der neuen Geschäftsbriefe der Beteiligten zu 1. Einzureichen. Da eine Reaktion nicht erfolgte, wiederholte das Registergericht diese Aufforderung mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 und drohte der Beteiligten zu 2. für den Fall ergebnislosen Fristablaufs die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € an. Die Beteiligte zu 2. erhob mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 vorsorglich Einspruch. Sie wiederholte ihren Vortrag vom 03. Februar 2011. Der vom Registergericht monierte Mangel im neuen Briefbogen sei behoben. Diesen brauche sie dem Registergericht nicht vorzulegen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 verwarf Amtsgericht Charlottenburg den Einspruch der Beteiligten zu 2. gegen die Androhung des Zwangsgeldes vom 17. Oktober 2011 hinsichtlich der Einreichung der Gesellschafterliste, verzichtete auf die Vorlage des Geschäftsbriefes und reduzierte im Hinblick darauf das angedrohte Zwangsgeld auf 750 €. Mit ihrer am 10. November 2011 beim Registergericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 2. gegen die Zwangsgeldandrohung. Hier hätte der die Geschäftsanteilsübertragung beurkundende Notar die Gesellschafterliste einreichen müssen, nicht jedoch die Beteiligte zu 2. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. November 2011 nicht abgeholfen. B. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 391 Abs.1 FamFG und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt und gemäß § 65 FamFG begründet worden. Die Beteiligte zu 2. ist nach § 59 Abs.1 FamFG auch beschwerdebefugt. II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Gemäß § 388 Abs. 1 FamFG hat das Registergericht, sobald es von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach § 14 HGB rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erlangt, dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Hier wurden die beiden Gesellschaftsanteile in Höhe von je. 25.000 DM am 23. Dezember 1999 durch die beiden früheren Gesellschafter abgetreten. Gemäß dem somit Anwendung findenden § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG a.F. haben die Geschäftsführer nach jeder Veränderung in den Personen oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Hier haben frühere Geschäftsführer dieser Pflicht nicht genügt. Da sie nach Beendigung ihrer Geschäftsführerstellung aber nicht mehr berechtigt sind, die Beteiligte zu 1. zu vertreten, trifft diese Pflicht nunmehr die Beteiligte zu 2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abtretungen der Gesellschaftsanteile notariell beurkundet worden sind. Zwar sieht § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG, auf den sich die Beteiligte zu 2. in diesem Zusammenhang beruft, vor, dass ein Notar, der an Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat, die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen hat. Allerdings ist die letztgenannte Vorschrift erst mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. November 2008 in Kraft getreten. Die Verpflichtung des Notars zur Einreichung einer Gesellschafterliste besteht folglich erstmals dann, wenn er nach Inkrafttreten des MoMiG an einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse mitgewirkt hat (Wachter, ZNotP 2008, 378, 392; Michalski/Terlau, GmbHG, 2010, § 40 Rn. 46). Der von Michalski/Terlau (a.a.O., FN 104) als andere Meinung zitierte Heckschen (Das MoMiG in der notariellen Praxis, 2009, Rn. 544) lässt diese Pflicht des Notars mit guten Gründen bereits bei aufschiebend bedingten Veränderungen, die vor dem 01. November 2008 vereinbart worden sind, deren Erfolg aber erst nach Inkrafttreten des MoMiG eingetreten ist, einsetzen, nimmt aber zu einem Fall wie dem vorliegenden nicht Stellung. Damit ist nicht der die Anteilsabtretungen seinerzeit beurkundende Notar, sondern die Beteiligte zu 2. als aktuelle Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1. zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet. Dieser Pflicht ist sie bislang nicht nachgekommen. Zwar hat sie in ihrem Beschwerdeschreiben vom 08. November 2011 (Bl. 96) die „Liste der Gesellschafter“ mitgeteilt. Die dortigen Angaben genügen aber nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die zum Handelsregister eingereichten Dokumente werden gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 HRV für jedes Registerblatt in einen dafür bestimmten Ordner aufgenommen. Die Gesellschafterliste wird mit der Einstellung Bestandteil dieses Ordners (Saenger/Inhester/Lücke/Simon, GmbHG, 2011, § 40 Rn. 30). Allerdings befinden sich hier die Angaben zu dem einen Gesellschafter nicht in einer Gesellschafterliste, sondern in der Beschwerdeschrift, die zur Beschwerdeakte gehört und neben Angaben i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG die Beschwerdebegründung enthält. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 HRV ist in einem solchen Fall eine beglaubigte Abschrift zum vorgenannten Ordner zu nehmen, wobei gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 HRV in der Abschrift die insoweit unbedeutenden Dokumentenbestandteile weggelassen werden können, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Hier kommt aber ein zum Register-Ordner-Nehmen der Beschwerdeschrift bei z.B. gleichzeitiger Schwärzung aller Bestandteile mit Ausnahme der nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG relevanten Teile bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Angaben der Beteiligten zu 2. nicht den gesetzlichen Vorgaben genügen. Insbesondere ist die Angabe der Geschäftsanteile unzutreffend. Am 23. Dezember 1999 haben die beiden damaligen Gesellschafter ihren jeweiligen 25.000-DM-Anteil übertragen. Der Erwerber hat folglich zwei Geschäftsanteile erworben. Mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters sind aber besonders anzugeben (Hachenburg/Mertens, GmbHG, 7. Aufl. 1979, § 40 Rn. 8), denn nicht die Höhe der Gesamtbeteiligung, sondern die Stammeinlagen sollen ersichtlich sein (Hachenburg/Mertens, a.a.O.). Die Gesellschaftsanteile sind folglich nach laufender Nummer und jeweiligem Nennbetrag in der Liste anzugeben (vgl. dazu auch § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG n.F.). Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. III. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.