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Beschluss

25 W 99/11

KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0320.25W99.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Beschwerdebefugnis bei Ablehnung der Eintragung der Löschung eines Geschäftsführers und der Sitzverlegung einer GmbH.(Rn.8) 2. Zum Prüfungsmaßstab des Registergerichts.(Rn.13)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beschwerdebefugnis bei Ablehnung der Eintragung der Löschung eines Geschäftsführers und der Sitzverlegung einer GmbH.(Rn.8) 2. Zum Prüfungsmaßstab des Registergerichts.(Rn.13) Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. A. Die Beteiligte meldete am 18. Dezember 2009 beim Amtsgericht Charlottenburg eine neue Geschäftsanschrift sowie die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers … S … zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Beteiligte mit Schreiben vom 26. Januar 2010 darauf hin, dass hinsichtlich des der Anmeldung zugrunde liegenden Beschlusses ein gültiger Vertretungsnachweis für die Schweizer Mitgesellschafterin … L… Holding AG, für die … L… unterzeichnet hatte und die 12.500 € am Gesamtgesellschaftsvermögen von 50.000 € hält, fehle und setzte eine Frist von zehn Wochen zu dessen Beibringung. Die Beteiligte legte mit Schreiben vom 26. Mai 2010 eine Unterschriftenbevollmächtigung … L … vom 30. März 2006 vor. Sodann ergingen die Mitteilung des Registergerichts vom 31. Mai 2010, dass Herr L… seit August 2009 keine Unterschriftsberechtigung mehr habe und die Auflage, die Genehmigung der Vertretungsberechtigten und eine berichtigte Gesellschafterliste vorzulegen, da die letzte vorgelegte Liste hinsichtlich der Schweizer Mitgesellschafterin nunmehr falsch sei. Nach ergebnisloser Fristverlängerung und Sachstandsanfrage vom 14. Februar 2011 hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 19. August 2011 die Anmeldung vom 18. Dezember 2009 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 23. August 2011 zugestellt, hat die Beteiligte mit Schreiben vom 21. September 2011 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Gesellschafterliste war vom Geschäftsführer K… und vom Beirat K… unterzeichnet. Weitere Unterlagen zur Bevollmächtigung von Herrn L… oder eine Gesellschafterliste wurden nicht vorgelegt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Verfügung vom 22. November 2011 nicht abgeholfen. B. Die Beschwerde hat Erfolg. I) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beteiligte besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG. Gegen die Ablehnung der Anmeldung der Löschung eines Geschäftsführers und der Sitzverlegung ist nur die Kapitalgesellschaft selber beschwerdeberechtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 59 Rn. 86), weshalb die Beschwerdeeinlegung durch die Vertretungsberechtigten in der erforderlichen Zahl im Namen der Gesellschaft zu erfolgen hat (Keidel/Meyer-Holz a.a.O.). Hier haben beide gemeinsam handlungsberechtigten Geschäftsführer die Beschwerde eingelegt. Zwar haben sie dies nicht ausdrücklich namens der Beteiligten getan. Aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Erklärung und dem Umstand der gemeinsamen Handlung ist jedoch erkennbar, dass die Beschwerde mit Wirkung für die Beteiligte erhoben werden soll. II) Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers S… ist am 18. Dezember 2009 beim Amtsgericht Charlottenburg erfolgt. Das Registergericht hat die Eintragung zurückgewiesen, weil die für Mitgesellschafterin … L … Holding AG vorgelegte Vertretungsbescheinigung vom 30. März 2006 nicht ausreiche, da der den Abberufungsbeschluss für die AG unterzeichnende Herr L … seit August 2009 über keine Unterschriftsberechtigung mehr verfüge und die Auflage zur Vorlage einer Genehmigung von dessen Handlung durch die Beteiligte nicht erfüllt worden sei. Diese Zurückweisung ist zu Unrecht erfolgt. Das Registergericht prüft vor Eintragung die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung, das heißt, ob die Anmeldung formgerecht erfolgt ist und die begehrte Eintragung eintragungsfähig ist und ob erforderliche Urkunden beigefügt sind (Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 39 Rn. 18). Es prüft außerdem, ob vorgelegte Urkunden die Eintragung erlauben (Baumbach/Hueck a.a.O.), hier also die Frage, ob der Inhalt des vorgelegten Gesellschafterbeschlusses inhaltlich der einzutragenden Veränderung entspricht (vgl. BayObLGZ 1973, 158, 160; OLG Köln Rpfleger 1989, 66, zitiert nach juris, Rn. 12; Baumbach/Hueck a.a.O.). Alle diese Voraussetzungen sind vorliegend bei dem der Anmeldung zu Grunde liegenden und von der Beteiligten vorgelegten Gesellschafterbeschluss vom 16. Dezember 2009 erfüllt. Zum Nachweis der Anmeldeberechtigung genügt das Protokoll der Gesellschafterversammlung, wenn sich aus ihm die Berechtigung der beschließenden Personen ergibt (OLG Köln a.a.O.). Wenn bei der Beschlussfassung Vertreter der Gesellschaft handeln, so ist auch deren Vertretungsbefugnis durch öffentliche oder auch private Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift zu belegen und vom Registergericht nachzuprüfen (OLG Köln a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat das Registergericht auch zu prüfen, ob die Gesellschafterbeschlüsse formell ordnungsgemäß zustandegekommen sind (BayObLG GmbHR 1992, 304, zitiert nach juris, Rn. 27; OLG Köln a.a.O.). Das Registergericht muss die Eintragung verweigern, wenn ein zur Eintragung angemeldeter Beschluss unwirksam ist und hierfür keine weiteren Tatsachenfeststellungen mehr erforderlich sind (BayObLG a.a.O.). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers S… vom 16. Dezember 2009 ist wirksam, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der für die … L… Holding AG handelnde … L… vertretungsberechtigt ist. Die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG ist gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich ist (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47 Rn. 29). Diese Mehrheit ist hier erreicht, ohne dass es auf die Stimmen der mit 12.500 € am Gesellschaftsvermögen beteiligten … L… Holding AG ankäme. Die übrigen Mitgesellschafter, die der Abberufung ebenfalls zugestimmt haben, halten zusammen Gesellschaftsanteile im Wert von 37.500 €, so dass der Abberufungsbeschluss auch bei Unwirksamkeit der Stimmen der … L … Holding AG eine ¾-Mehrheit erreicht hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine größere Mehrheit durch die Satzung vorgeschrieben wäre. Nach alledem durfte das Amtsgericht Charlottenburg die Löschung des Geschäftsführers S… nicht verweigern. Dies gilt auch für die angemeldete Gesellschaftsadresse. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist neben dem Sitz der Gesellschaft eine inländische Geschäftsanschrift bei der Eintragung in das Handelsregister anzugeben. Diese muss aber nicht notwendig mit dem Sitz der Gesellschaft übereinstimmen (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 8 Rn. 17). Vielmehr ist die Geschäftsanschrift im Inland frei wählbar (Baumbach/Hueck, a.a.O.). Die hier angemeldete Geschäftsanschrift hat nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 29 HGB durch die Geschäftsführer zu erfolgen. Insofern trifft das Handelsregister ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht in formeller und materieller Hinsicht (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 29 Rn. 3). Auch hier gelten die vorgenannten Prüfungsvoraussetzungen, so dass das Registergericht die Eintragung dann verweigern muss, wenn ein zur Eintragung angemeldeter Beschluss unwirksam ist und hierfür keine weiteren Tatsachenfeststellungen mehr erforderlich sind (BayObLG GmbHR 1992, 304, zitiert nach juris, Rn. 27). Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Änderung der Geschäftsanschrift nur durch Satzungsänderung erfolgen kann, die gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG einer 3/4–Mehrheit bedarf, hindert dies die Eintragung nicht, weil dieses Quorum durch den Gesellschafterbeschluss vom 16. Dezember 2009 erreicht ist, ohne dass es auf die Stimmen der … L… Holding AG ankäme. Da die beantragten Eintragungen nach alledem vorzunehmen sind, hat die Beschwerde Erfolg. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.