Beschluss
25 W 38/10
KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0326.25W38.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG wird nicht dadurch unzulässig, dass sie nicht begründet wird.(Rn.13)
2. Zur Abtretung von GmbH-Anteilen unter einer aufschiebenden Bedingung bei nur subjektiver Ungewissheit der Vertragschließenden.(Rn.17)
3. Zu den Voraussetzungen der "Mantelverwendung" bei einer GmbH.(Rn.20)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 08. November 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01. November 2011 wird – soweit er die Anmeldung vom 25. September 2010 betrifft, bei einem Verfahrenswert von 3.000 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG wird nicht dadurch unzulässig, dass sie nicht begründet wird.(Rn.13) 2. Zur Abtretung von GmbH-Anteilen unter einer aufschiebenden Bedingung bei nur subjektiver Ungewissheit der Vertragschließenden.(Rn.17) 3. Zu den Voraussetzungen der "Mantelverwendung" bei einer GmbH.(Rn.20) Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 08. November 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01. November 2011 wird – soweit er die Anmeldung vom 25. September 2010 betrifft, bei einem Verfahrenswert von 3.000 € zurückgewiesen. A. Die Beteiligte wurde am 30. Dezember 2005 durch die in England ansässige I … Ltd., vertreten durch ihren damaligen Director G … und … F … gegründet und am 15. Juni 2006 in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Der satzungsmäßige Gesellschaftssitz befand sich in … Berlin. Das Stammkapital beträgt 50.000 €. Von diesem trug Herr F … 1.000 €, den Rest die I … Ltd. Zum Geschäftsführer wurde … G … bestellt. Unternehmensgegenstand war gemäß § 2 der Gründungssatzung „die Verwaltung eigenen Vermögens“. Am 07. Juli 2006 erschien Herr G … zugleich in Vollmacht für die I … Ltd. und Herrn F … vor dem Berliner Notar Dr. K… . Dort erklärte er, dass Herr F … seinen Gesellschaftsanteil an Herrn G … abtrete. Diese Abtretung sollte unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die Eintragung der Beteiligten im Handelsregister erfolge. Unter derselben aufschiebenden Bedingung trat die I … Ltd. ihren Geschäftsanteil an die C … … mit Sitz in W …, USA, ab. Die Abtretungen wurden durch die jeweiligen Empfänger angenommen. Am 18. September 2008 erschien Herr F … vor dem in Gelsenkirchen ansässigen Notar B … und erklärte diesem, neben der I … Ltd., als deren Director er handele, alleiniger weiterer Gesellschafter der Beteiligten zu sein. Sodann hielt er eine Gesellschafterversammlung der Beteiligten ab, auf der er beschloss, den von der I … Ltd. gehaltenen Geschäftsanteil in zwei Geschäftsanteile zu 25.000 € und 24.000 € aufzuspalten. In einer weiteren notariellen Verfügung vom selben Tage trat Herr F … seinen eigenen Geschäftsanteil in Höhe von 1.000 € und den neu gebildeten Anteil in Höhe von 24.000 € an … N … ab. Den weiteren Geschäftsanteil der I … Ltd. in Höhe von 25.000 € trat er an … S… ab. Frau N… und Herr S … beschlossen in einer sich anschließenden Gesellschafterversammlung die Abberufung von Herrn G … als Geschäftsführer sowie die Neubestellung von Frau N … zur alleinvertretungsberechtigten neuen Geschäftsführerin. Ferner wurden die Firma der Beteiligten in „C … GmbH“ sowie ihr Gegenstand geändert, der nunmehr in der „Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Kundenanbindungssystemen, Neukundenwerbung, Prämienmanagement und Marketing in Verbindung mit Groß- und Einzelhandel mit nicht genehmigungspflichtigen Waren und Gütern aller Art, insbesondere Elektro- und Elektronikartikeln, Telekommunikationsartikel, -zubehör, Lifestyle und Trendproduktion…“. Diese Beschlüsse wurden beim Registergericht am 25. September 2008 angemeldet. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte mit Verfügung vom 2. Juni 2010 die Beteiligte darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der von Notar Dr. K … am 18. September 2008 beurkundeten Abtretung der Gesellschaftsanteile durch die I … Ltd. bzw. Herrn F… bestünden, da die erkennbaren Umstände eine Mantelverwertung nahe legten. Es sei daher eine auf das Ende des Geschäftsjahres 2009 erstellte Bilanz und die Einzahlung des Stammkapitals nachzuweisen. Ferner müsse eine neue Satzung vorgelegt werden, aus der sich die Veränderungen der Firma und des Gegenstandes ergäben. Am 16. September 2010 reichte die Beteiligte beim Amtsgericht Charlottenburg eine von ihrem Verfahrensbevollmächtigten notariell beglaubigte Erklärung von Frau N … ein, dass sich die Geschäftsräume nunmehr in … Berlin in der R … straße -- befänden und beantragte die entsprechende Eintragung in das Handelsregister. Das Amtsgericht Charlottenburg wies beide Eintragungsanträge mit einheitlichem Beschluss vom 01. November 2010 zurück. Gegen diesen Beschluss, hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08. November 2010 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung erfolgte – auch gegenüber dem Landgericht Berlin im abgetrennten Verfahren 102 T 2/11 - nicht. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09. November 2010 hinsichtlich beider Eintragungsanträge nicht abgeholfen. B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beteiligte besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG. Gegen die Ablehnung der Eintragung einer angemeldeten neuen Geschäftsanschrift ist die Beteiligte selber beschwerdeberechtigt, da sie durch die Ablehnung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Das Kammergericht ist auch zur Entscheidung berufen. Auf die Anmeldung vom 23. September 2010 finden nämlich die §§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. h GVG Anwendung, da das Verfahren auf Eintragung der Geschäftsanschrift der Beteiligten erst nach dem 01. September 2009 eingeleitet worden ist, so dass die neue Regelungen des FamFG und nicht die Vorschriften des FGG Anwendung finden (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2009, 1352, 1353). Hier hat der die Beschwerde einreichende Notar nicht mitgeteilt, ob er das Rechtsmittel namens der Beteiligten beim Registergericht einlegt. Dies ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang. Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. –verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011, 12 W 631/11). Dies ist ausschließlich die Beteiligte, für die er auch handeln will. Die Beschwerde ist durch die fehlende Begründung nicht unzulässig. Gemäß § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden; eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Begründung jedoch nicht (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 65 Rn. 2). Gemäß § 65 Abs. 2 FamFG kann das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. Dies war hier im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage nicht erforderlich. Das Verfahren ist seit 16 Monaten beim Kammergericht anhängig. Auch nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin – 102 T 2/11 – hat die Beteiligte keine Notwendigkeit gesehen, die noch beim Kammergericht anhängige Beschwerde zu begründen. Sie ist damit der sie gemäß § 27 Abs. 1 FamFG treffenden Verfahrensförderungspflicht nicht gerecht geworden. II) Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG ist die Geschäftsanschrift der GmbH zum Handelsregister anzumelden. Diese muss aber nicht notwendig mit dem Sitz der Gesellschaft übereinstimmen (Baum-bach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 8 Rn. 17). Vielmehr ist die Geschäftsanschrift im Inland frei wählbar (Baumbach/Hueck, a.a.O.). Die hier vorgenommene Anmeldung einer Geschäfts-anschrift hat nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 29 HGB durch die Geschäftsführer zu erfolgen. Insofern trifft das Handelsregister ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht in formeller und materieller Hinsicht (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 29 Rn. 3). Eine nähere Prüfung ist insbesondere dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Anmeldung erkennbar sind (Baumbach/Hopt, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht Charlottenburg nachgekommen und hat in der Folge zu Recht den Eintragungsantragungsantrag vom 23. September 2010 zurückgewiesen. Es bestehen nämlich erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Anmeldung. Die die Anmeldung erklärende Frau N … ist nämlich nicht wirksam zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Beteiligten bestellt worden. Die am 18. September 2008 gefassten Gesellschafterbeschlüsse, zu denen auch die vorgenannte Bestellung gehört, sind unwirksam. Die Beschlüsse wurden von Frau N … und Herrn S … als „alleinigen Gesellschafter(n)“ der Beteiligten gefasst. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung waren beide aber nicht Gesellschafter der Beteiligten. So haben die beiden früheren Gesellschafter I … Ltd. und Herr F… – wie das Landgericht im Beschluss vom 14. Juni 2011, 102 T 2/11, zutreffend festgestellt hat – wirksam vertreten durch … G … mit notariellem Vertrag vom 07. Juli 2006 des Notars Dr. K … – UR-Nr. 449/2006 – ihre Geschäftsanteile an C … (I … Ltd.) und … G … … (F...) abgetreten. Die Abtretung erfolgte jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Eintragung der Beteiligten in das Handelsregister erfolgte. Die Eintragung war aber bereits am 15. Juni 2006 erfolgt, so dass die Bedingung bei Vertragsschluss bereits eingetreten war. Zwar lag damit keine objektive Ungewissheit mehr vor, wohl aber eine subjektive. Die §§ 158 ff. BGB sind aber auf den Fall des subjektiven Schwebezustandes entsprechend anwendbar (Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl. 2008, Vor § 158 Rn. 6). Die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt dann erst mit der Kenntnis der Parteien vom Eintritt der Bedingung ein (Erman/Armbrüster, a.a.O.). Anhaltspunkte für die Nicht-Kenntniserlangung von der Eintragung durch Herrn F... oder gar eine Aufhebung der Abtretungsvereinbarung sind nicht erkennbar. Wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 14. Juni 2011 – 102 T 2/11 – zutreffend festgestellt hat, hätte die Beteiligte auf die entsprechende Auflage des Registergerichts vom 02. Juni 2010 zu Ziffer 3. diese Umstände aufklären müssen. Sie traf gemäß § 27 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht. Dieser ist sie nicht nachgekommen, so dass die Möglichkeiten der gerichtlichen Amtsermittlung damit ausgeschöpft waren. Der Senat kann somit davon ausgehen, dass am 18. September 2008 Gesellschafter der Beteiligten die C … … und … G … waren, nicht aber die I … Ltd. und Herr F … . Der Geschäftsführerbestellungsbeschluss vom 18. September 2008 war nach alledem unwirksam. Selbst dann, wenn man von der Wirksamkeit der Anteilsübertragung vom 18. September 2008 ausgehen wollte, wäre die Beschwerde unbegründet. Zutreffend ist das Amtsgericht Charlottenburg nämlich davon ausgegangen, dass hier der Fall einer wirtschaftlichen Neugründung in Form einer Mantelverwendung vorliegt. Eine solche folgt aus der Gesamtschau von vollständigem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel, Gegen-stands- und Firmenänderung sowie Änderung der Geschäftsadresse. Darin liegt eine grund-legende Neugestaltung der Beteiligten. Diese war offenbar zuvor inaktiv. Der entsprechenden Feststellung des Amtsgerichts Charlottenburg in der Zwischenverfügung vom 02. Juni 2010 hat die Beteiligte nicht widersprochen. Auch hat sie der Auflage, eine zum Ende des Geschäftsjahres 2009 aufgestellte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen und die Volleinzahlung des Stammkapitals durch die Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen, nicht entsprochen und damit auch hier der sie nach § 27 Abs. 1 FamFG treffenden Mitwirkungspflicht Genüge getan. Das führt aber dazu, dass für die Anteilsübertragung vom 18. September 2008 die Voraussetzungen einer Neuanmeldung gelten (vgl. nur BGHZ 153, 158; WM 2010, 557; KG, Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2010, 25 W 49/10; Müther, Das Handelsregister in der Praxis, 2. Aufl., § 6 Rn.142 m.w.N.). Die Anmeldung entspricht jedoch nicht den Anforderungen der §§ 10, 8 GmbHG. Insbesondere mangelt es an der vom Registergericht angemahnten Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG. Da somit die Gesellschafterbeschlüsse vom 18. September 2008 nicht eintragungsfähig waren, war Frau N… nicht als Geschäftsführerin der Beteiligten anzusehen, so dass die Anmeldung der neuen Geschäftsadresse auch aus diesem Grunde zurückzuweisen war. C. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.