Beschluss
25 W 23/12
KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0416.25W23.12.0A
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Leitsätze
1. Zum Prüfungsumfang des Registergerichts bei der Anmeldung einer in den Personen der Geschäftsführer einer GmbH liegenden Änderung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 GmbHG.(Rn.23)
2. Die Satzungsänderung einer GmbH erlangt erst mit der Eintragung in das Handelsregister rechtliche Wirksamkeit.(Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 22. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Dezember 2011 wird nach einem Wert von 3.000 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Prüfungsumfang des Registergerichts bei der Anmeldung einer in den Personen der Geschäftsführer einer GmbH liegenden Änderung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 GmbHG.(Rn.23) 2. Die Satzungsänderung einer GmbH erlangt erst mit der Eintragung in das Handelsregister rechtliche Wirksamkeit.(Rn.28) Die Beschwerde der Beteiligten vom 22. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Dezember 2011 wird nach einem Wert von 3.000 € zurückgewiesen. A. Die Beteiligte wurde am 29. März 2010 von der A … Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) (A 1) und der A … Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) (A 2 … ) mit einem jeweiligen Geschäftsanteil von 150 € unter der Firma „I … UG (haftungsbeschränkt)“ gegründet und in das Handelsregister eingetragen. In der Gründungssatzung ist bestimmt: „Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr … Richter (…) bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.“ In der vom Geschäftsführer R… unterzeichneten Anmeldung zum Handelsregister, der der Gesellschaftsvertrag als „Gründungsurkunde“ beigefügt war, ist unter Ziffer I. die Vertretung der Gesellschaft allgemein wie folgt wiedergegeben: „Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen der Gesellschaft vertreten. Damit aber ist nur Gesamtvertretung durch die Geschäftsführer vorgesehen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.“ Am 14. April 2011 meldete die Beteiligte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten die am 14. März 2011 vorgenommene Veräußerung und Abtretung beider Gesellschaftsanteile zur Eintragung in das Handelsregister an. Die A 1 … trat ihren Anteil an die S… GmbH und die A 2 … den ihren an Frau … G… ab. Von den Gesellschaftern wurde in den Gesellschaftsvertrag der nachfolgende § 6 eingefügt: „1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2. Ein alleiniger Geschäftsführer ist stets alleinvertretungsberechtigt. 3. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten. 4. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass einzelne Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertreten. Geschäftsführer können auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. (…)“ Die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers R… wurde widerrufen und die neue Mitgesellschafterin G… und der Kaufmann … B… zu neuen Geschäftsführern bestellt. Hinsichtlich ihrer Vertretungsmacht wurde bestimmt: „Sie vertreten die Gesellschaft jeder für sich allein und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.“ Mit Verfügung vom 19. April 2011 an die Beteiligte machte das Registergericht die Vornahme der am 14. April 2011 angemeldeten Eintragungen von der Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 301,00 € abhängig. Nachdem auch auf die Mahnung vom 15. September 2011 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten die Vorschusszahlung nicht einging, wies das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 10. November 2011, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 11. November 2011, die Anmeldung der Satzungsänderungen vom 14. April (fälschlich mit „März“ bezeichnet) 2011 wegen Nichteinzahlung des Gerichtskostenvorschusses zurück. Mit weiterem Beschluss vom 14. Dezember 2011 wies das Registergericht die Anmeldung vom 14. April 2011 auch hinsichtlich der angemeldeten konkreten Vertretungsbefugnis der neuen Geschäftsführer zurück, da hinsichtlich der konkreten Vertretungsbefugnis eine ausreichende Grundlage im Gesellschaftsvertrag fehle. Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit am 22. Dezember 2011 beim Registergericht per EGVP-Datei eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Im neu gefassten Gesellschaftsvertrag vom 14. März 2011 sei unter § 6 geregelt, dass die Gesellschafterversammlung beschließen könne, dass einzelne Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertreten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden könnten. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2012 nicht abgeholfen. B. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. I) Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie richtet sich ausdrücklich nur gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2011, mit dem das Amtsgericht Charlottenburg die Anmeldung der konkreten Vertretungsbefugnis zurückgewiesen hatte, nicht aber gegen den Beschluss vom 10. November 2011, mit dem das Registergericht die Eintragung der Satzungsänderungen mangels Einzahlung des geforderten Vorschusses ablehnte. Diese Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Zwar hat der die Beschwerde einreichende Notar nicht mitgeteilt, ob er das Rechtsmittel namens der Beteiligten oder im eigenen Namen als die der Anmeldung zu Grunde liegenden Vorgänge beurkundender und die Anmeldung beim Registergericht einreichender Notar einlegt. Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (KG, Senat, Beschluss vom 13. Februar 2012, 25 W 5/12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2011, 12 W 631/11), hier also auch für die Beteiligte, deren Vertretungsverhältnisse betroffen sind. Die Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt. Sie ist als Gesellschaft in ihrer Gesellschaftsstruktur direkt betroffen, da es um die Modalitäten der Bestellung von Geschäftsführern geht. II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat zu Recht den Antrag vom 14. April 2011 auf Eintragung der angemeldeten konkreten Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zurückgewiesen. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das ist vorliegend mit der Anmeldung vom 14. April 2011 geschehen. Das Registergericht prüft vor der Eintragung die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung, ob diese also formgerecht erfolgt ist und die begehrte Eintragung eintragungsfähig ist und ob erforderliche Urkunden beigefügt sind (Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 39 Rn. 18). Es prüft außerdem, ob vorgelegte Urkunden die Eintragung erlauben (Baumbach/Hueck a.a.O.), hier also die Frage, ob der Inhalt des vorgelegten Gesellschafterbeschlusses zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer inhaltlich der einzutragenden Veränderung entspricht (vgl. BayObLGZ 1973, 158, 160; OLG Köln Rpfleger 1989, 66, zitiert nach juris, Rn. 12; Baumbach/Hueck a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat das Registergericht auch zu prüfen, ob die Gesellschafterbeschlüsse formell ordnungsgemäß zustandegekommen sind (BayObLG GmbHR 1992, 304, zitiert nach juris, Rn. 27; OLG Köln a.a.O.). Das Registergericht muss die Eintragung verweigern, wenn ein zur Eintragung angemeldeter Beschluss unwirksam ist und hierfür keine weiteren Tatsachenfeststellungen mehr erforderlich sind (BayObLG a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht Charlottenburg zu Recht die Eintragung der konkreten Vertretungsverhältnisse der neu bestellten Geschäftsführer abgelehnt. Gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG sind im Falle der Bestellung mehrerer Geschäftsführer alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Das ist hier aber nicht der Fall. Im Gesellschaftsvertrag vom 29. März 2010 fehlt die gesetzlich notwendige generelle Ermächtigung zur Gewährung von Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bezgl. neu bestellter Geschäftsführer, wie das Registergericht zutreffend festgestellt hat. Vielmehr ist in der Gründungsurkunde lediglich geregelt, dass … R… zum Geschäftsführer bestellt und dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Zwar ist der Anmeldung eine weitergehende Regelung zur Alleinvertretung eines Einzelgeschäftsführers und zur Gesamtvertretung bei der Bestellung mehrerer Geschäftsführer zu entnehmen. Für den letztgenannten Fall ist sogar angegeben, dass Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden kann. Die Anmeldung erfolgte aber nur durch den Geschäftsführer, entspricht somit nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Änderung des Gesellschaftsvertrages. Entgegen der Auffassung der Beteiligten folgt aus § 6 der mit der Anmeldung vom 14. April 2011 vorgelegten Neufassung der Satzung in der Fassung vom 14. März 2011 nichts Anderes. Diese Satzungsänderung hat keine Wirkung. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung erlangt die Satzungsänderung rechtliche Wirksamkeit (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 54 Rn. 39). Hier ist aber die Eintragung der Satzungsänderung vom Amtsgericht Charlottenburg zutreffend durch mittlerweile bestandskräftigen Beschluss vom 10. November 2011 zurückgewiesen worden, da die Beteiligte trotz Mahnung und Ankündigung der Zahlung in der Beschwerdeschrift den vom Registergericht gemäß § 8 Abs. 2 KostO festgesetzten Kostenvorschuss in Höhe von 301 € nicht eingezahlt hat. In diesem Fall der gerichtlich angeordneten Vorwegleistungspflicht unterbleibt bei Nichteinzahlung des geforderten Vorschusses die Eintragung (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 492). Damit aber ist der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit der Geschäftsführungsverhältnisse nicht § 6 der Satzungsfassung vom 14. März 2011 zu Grunde zu legen; es verbleibt vielmehr bei der Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages in seiner bisherigen Form. Diese rechtfertigt aber nicht die Eintragung der mit dem Antrag vorgesehenen Vertretungsregelung. C. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.