Beschluss
25 U 99/16
KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:1128.25U99.16.00
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Leitsätze
1. Hat der Mieter eines Fahrzeugs nach einem Unfall nicht die Polizei benachrichtigt, obwohl er dazu nach den Bedingungen des Autovermieters verpflichtet gewesen wäre, haftet er trotz einer vertraglichen Haftungsfreistellung entsprechend § 28 Abs. 2 VVG grundsätzlich auf mindestens 70 % des verursachten Schadens.(Rn.4)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende Kausalität des Obliegenheitsverstoßes liegt bei dem Mieter.(Rn.7)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Mieter eines Fahrzeugs nach einem Unfall nicht die Polizei benachrichtigt, obwohl er dazu nach den Bedingungen des Autovermieters verpflichtet gewesen wäre, haftet er trotz einer vertraglichen Haftungsfreistellung entsprechend § 28 Abs. 2 VVG grundsätzlich auf mindestens 70 % des verursachten Schadens.(Rn.4) 2. Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende Kausalität des Obliegenheitsverstoßes liegt bei dem Mieter.(Rn.7) Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Die Berufung bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist. Mit Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung eines anteiligen Schadenersatzes verurteilt, da er gegen die Obliegenheit nach Nr. 10 der AGB der Klägerin verstoßen hat, indem er nach dem Unfall nicht die Polizei verständigt hat. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung und des Verstoßes gegen diese wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen nichts hinzuzufügen ist. Mit Recht hat das Landgericht den Umfang, in dem sich der Beklagte nicht auf die Haftungsfreistellung berufen kann, entsprechend der Regelung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG beurteilt (BGH MDR 2012, 628; MDR 2013, 78). Die Bemessung der Haftungsquote mit 70 % ist nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte hat mit seinem Entfernen vom Unfallort, ohne die Polizei oder auch (nur) die Klägerin zu benachrichtigen, dieser die Möglichkeit genommen, dass haftungsrelevante Feststellungen getroffen wurden. Weder war es möglich, eventuelle Zeugen des Vorfalls zu ermitteln noch Feststellungen zur Person des Fahrers und z.B. seiner Fahrtüchtigkeit, die z.B. durch Alkohol- oder Drogengenuss eingeschränkt gewesen sein kann, zu treffen. Aber auch Feststellungen an dem Fahrzeug waren nicht möglich; ein später festgestellter Zustand muss nicht notwendig der durch den Unfall verursachte sein. Die Obliegenheit des Mieters, die Polizei nach einem Unfall zu benachrichtigen, dient gerade dem berechtigten Interesse des Vermieters, Feststellungen treffen zu lassen, die möglicherweise eine (vollständige) Haftung des Mieters z.B. wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit rechtfertigen (BGH NJW-RR 2010, 480). Der Mieter muss sich dabei nicht selbst belasten. Er hat lediglich die Polizei zu informieren, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht berührt, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern (BGH a.a.O.). Der Obliegenheit steht nicht entgegen, dass die Polizei bei Sachschäden nicht immer den Unfallort aufsucht. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Entscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgeführt wird, von der Polizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird (BGH a.a.O.). Zu Unrecht vermisst der Beklagte konkreten Sachvortrag der Klägerin, welche Feststellungen vereitelt worden sind. Zum einen hat er solchen der Klägerin durch die unterbliebene Benachrichtigung von ihr oder der Polizei gerade unmöglich gemacht. Zum anderen liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine (fehlende) Kausalität des Obliegenheitsverstoßes nicht bei der Klägerin, sondern bei dem Beklagten, wie sich aus der entsprechend anwendbaren (BGH a.a.O.) Regelung von § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG als Ausnahme von dem Grundsatz von § 28 Abs. 2 VVG ergibt (vgl. BGH NJW 2012, 2501 Tz. 32; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 28 Rz. 249 m.w.N. aus der Rspr.). Soweit der Beklagte geltend macht, es sei nicht erkennbar, inwieweit bei Hinzuziehung der Polizei eine Schadensminderung in Höhe von 70 % eingetreten wäre, verkennt er, dass es nicht um die Anwendung von § 254 BGB, sondern von § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geht. Maßstab ist danach die Schwere des Verschuldens an der Obliegenheitsverletzung, die mit einer Haftungsquote von 70 % nicht zu hoch bemessen ist (vgl. z.B. Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts v. 30.7.2014 – 26 U 130/13, das in einem vergleichbaren Fall eine Quote von 90 % angenommen hat): Die (negativen) Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es bedarf keiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Senats durch Urteil und ggf. Zulassung der Revision, um die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die zu beurteilenden Rechtsfragen sind vom Bundesgerichtshof geklärt, ihre Anwendung im Einzelfall obliegt den Tatsacheninstanzen und rechtfertigt die Zulassung einer Revision nicht.