Urteil
25 U 40/25
KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0903.25U40.25.00
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Leitsätze
Die völlige Versagung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund eines Verkehrsunfalls unter Hinweis auf einen nicht fachgerecht reparierten Vorschaden ist mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht vereinbar, sofern es einer Schätzung nicht an jeder Grundlage fehlt.(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2025 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin II aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die völlige Versagung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund eines Verkehrsunfalls unter Hinweis auf einen nicht fachgerecht reparierten Vorschaden ist mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht vereinbar, sofern es einer Schätzung nicht an jeder Grundlage fehlt.(Rn.10) (Rn.11) Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2025 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin II aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1. Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist auf den – genügenden (vgl. z.B. Zöller/Heßler, 35. Aufl. § 538 ZPO Rz. 4) – Hilfsantrag (Seite 5 der Berufungsbegründung) gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben, da das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und deshalb eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist. Das Landgericht ist verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, die Klägerin habe einen eigenen Schaden nicht darzulegen vermocht. Zwar trifft es zu, dass den Kläger nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast auch für den ihm entstandenen Schaden trifft, wobei ihm dabei allerdings die Erleichterungen aus § 287 ZPO zugutekommen, der dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtert (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18, NJW 2020, 393 Tz. 8). Das Landgericht hat aber die insoweit von der Klägerin angebotenen Erkenntnis- und Beweismittel verfahrensfehlerhaft nicht ausgeschöpft. Das Landgericht erachtet das Schadengutachten für nicht überzeugend, da es die von der Beklagten angeführten Vorschäden nicht berücksichtigen würde. Dies rechtfertigt eine Abweisung der Klage mangels feststellbaren Schadens nicht. Das Schadengutachten kann zwar, wenn seine Feststellungen überzeugend sind, eine Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO ermöglichen. Es ist aber keineswegs das einzige Beweismittel zur Feststellung des Fahrzeugschadens. Der Kläger hat sich sowohl dafür, dass die im Schadengutachten zugrunde gelegten Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Unfall stammen würden (Schriftsatz vom 28. August 2024) als auch für die Richtigkeit des dort angesetzten Wiederbeschaffungswerts (Schriftsatz vom 30. Juli 2024) auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bezogen. Diesem Beweisangebot hätte das Landgericht nachgehen müssen, nachdem es das Schadengutachten als nicht verwertbar angesehen hatte. Soweit das Landgericht in Zweifel zieht, ob das Fahrzeug für eine sachverständige Begutachtung noch zur Verfügung stehen würde, verweist die Klägerin in ihrer Berufung zu Recht darauf, dass der erstinstanzliche Parteivortrag dafür keinen Anhaltspunkt bietet und es diese Zweifel nicht ohne einen entsprechenden Hinweis hätte zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Mit Recht macht die Klägerin auch geltend, dass sie ohne entsprechenden Hinweis des Landgerichts gemäß § 138 Abs. 2 ZPO mit einer Abweisung der Klage mangels Feststellbarkeit des Schadens nicht rechnen musste, nachdem das Landgericht zum Unfallhergang Beweis erhoben hatte. Weiteren Sachvortrags zur Reparatur der Vorschäden bedurfte es nicht. Die von dem Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung, insbesondere auch des Kammergerichts, stammt aus der Zeit vor der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Relevanz von Vorschäden, insbesondere dem Beschluss vom 30. Juli 2024 (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 – VI ZR 122/23 –, VersR 2024, 1617). In diesem führt der Bundesgerichtshof aus: „Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 - VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 13; vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18, NJW 2020, 393 Rn. 8; jew. mwN; siehe weiter Maschwitz, NZV 2024, 268 Rn. 10 f.). Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2023 - VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 13; siehe weiter Maschwitz, NZV 2024, 268 Rn. 19 ff., 26 ff.).“ Weiteren Vortrags des Geschädigten zur Schadenshöhe - gegebenenfalls nach Einholung eines zusätzlichen außergerichtlichen Gutachtens – bedarf es angesichts von § 287 ZPO nicht (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Tz. 13). Soweit möglich, ist zumindest ein Mindestschaden festzustellen und zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18, NJW 2020, 393 Tz 14). Dieser ist entweder durch das Gericht zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1990 – VI ZR 115/89, DAR 1990, 224) oder durch einen Sachverständigen unter der Annahme eines nicht (fachgerecht) reparierten Vorschadens (vgl. Maschwitz, NZV 2024, 268 Rn. 26) festzustellen. Die völlige Versagung eines Ersatzanspruchs unter Hinweis auf einen nicht fachgerecht reparierten Vorschaden ist mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht vereinbar, sofern es einer Schätzung nicht an jeder Grundlage fehlt (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18, NJW 2020, 393 Tz. 8). Letzteres ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch einen Sachverständigen ein Mindestschaden auch bei einer nicht fachgerechten Reparatur der Vorschäden festgestellt werden könnte. Ein solcher würde zumindest in einer optischen Wiederherstellung des Fahrzeugs bestehen, die das Fahrzeug vor dem Unfall offensichtlich aufwies. Ebenso kann ein Wiederbeschaffungswert auf der Grundlage einer nicht fachgerechten Reparatur der Vorschäden durch einen Sachverständigen geschätzt werden. Hier kommt hinzu, dass die angeführten Vorschäden weitgehend aus der Zeit vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Zedentin am 1. März 2021 stammen. Daher bestehen insoweit die Erleichterungen hinsichtlich der Darlegung einer Reparatur der Vorschäden, wie sie in der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2019 anerkannt sind (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – VI ZR 377/18 –, VersR 2020, 441 Tz. 9). 3. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen, da eine aufwändige Beweisaufnahme im Sinne von § 538 Abs.2 Nr. 1 ZPO erforderlich ist. Es ist sowohl zum Schadensumfang ein Sachverständigengutachten einzuholen als auch – primär - zu der Eigentümerstellung der Klägerin und sowie der Unfallverursachung (soweit das Landgericht nicht den bereits erhobenen, aber nicht gewürdigten Beweis verwertet) Beweis zu erheben. 4. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil des Landgerichts vorzubehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.