Anerkenntnisurteil
26 U 79/17
KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0131.26U79.17.00
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Leitsätze
Zu Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil erlassen wurde, nachdem - unerkannt für das Gericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wurde.(Rn.4)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.04.2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin - 33 O 325/16 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil erlassen wurde, nachdem - unerkannt für das Gericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wurde.(Rn.4) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.04.2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin - 33 O 325/16 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. I. Nach Erhebung der Klage vor dem Landgericht alleine gegenüber dem Beklagten 1. ist das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet und der Beklagte zu 2. als Insolvenzverwalter bestellt worden. Dem Landgericht ist die Insolvenzeröffnung nicht mitgeteilt worden. In Unkenntnis der Insolvenzeröffnung hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 19.4.2017 abgewiesen, wogegen die Klägerin Berufung eingelegt hat. Nachdem die Klägerin den Umstand der Insolvenzeröffnung im Berufungsverfahren mitgeteilt hat, beantragt sie nunmehr, das landgerichtliche Urteil wegen Verstoßes gegen §§ 240, 249 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dem hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeschlossen. Der Insolvenzverwalter, der zur mündlichen Verhandlung geladen und in ihr erschien ist, hat ausdrücklich keinen Antrag gestellt und die Aufnahme des Verfahrens nicht erklärt. Er vertritt die Auffassung, er sei bis zu einer Verfahrensaufnahmeerklärung nicht als Partei des Rechtsstreits zu behandeln. II. 1. Parteien dieses Rechtsstreits sind auf Beklagtenseite zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowohl der bisherige Beklagte (nunmehr als Beklagter zu 1. benannt) als auch der Insolvenzverwalter (als Beklagter zu 2. benannt), worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 21.11.2017 - bis zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen - hingewiesen hat. Hinsichtlich des Beklagten zu 1. folgt dessen Parteistellung aus dem Umstand, dass ein Gemeinschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahren weiterhin als prozessführungsbefugt anzusehen ist, soweit er die Aufhebung eines nach der Insolvenzeröffnung erlassenen Urteils begehrt (BGH, VU v. 27.1.2009, XI ZR 519/07, Rdnr. 6 zit. nach Juris; BGH, Urt. v. 16.1.1997, IX ZR 220/96, Rdnr. 11 zit. nach Juris; BGH, Urt. v. 21.6.1995, VII ZR 224/94, Rdnr. 4 zit. nach Juris). Eine prozessführende Person ist denklogisch Partei. Vorliegend hat der Beklagte zu 1. spätestens durch seine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 31.1.2018 die Aufhebung des nach der Insolvenzeröffnung erlassenen, landgerichtlichen Urteils begehrt. Hinsichtlich des Beklagten zu 2. folgt dessen Parteistellung aus dem Umstand, dass ein Insolvenzverwalter bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Gesetzes wegen in den Rechtsstreit des Gemeinschuldners als sog. Partei kraft Amtes eintritt, ohne dass es hierfür einer Verfahrensaufnahmeerklärung des Insolvenzverwalter oder einer anderen Partei bedarf. Dies hat der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Verweis auf anderweitige Rechtsprechung und Literatur so ausdrücklich entschieden (BGH, Urt. v. 16.1.1997, IX ZR 220/96, Rdnr. 9 a.E. zit. nach Juris). Die Ausführungen des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach er in seiner mittlerweile ca. 10-jährigen beruflichen Tätigkeit als Insolvenzverwalter vor Abgabe einer Verfahrensaufnahmeerklärung noch nie als Partei eines Zivilrechtsstreites eines Gemeinschuldners behandelt worden sei, erstaunen daher. Ob von der zitierten Rechtsprechung des IX. Zivilsenats möglicherweise im Hinblick auf die gegenteilige - allerdings nicht weiter begründete - Äußerung des für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständigen XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 27.01.2009, XI ZB 28/08, Rdnr. 6 zit. nach Juris) abzurücken ist, kann jedenfalls für den vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Verfahren trotz grundsätzlicher Unterbrechung gemäß § 240 ZPO in zulässiger Weise von einer der Parteien insoweit weiter betrieben wird, als die Aufhebung des nach der Insolvenzeröffnung erlassenen, erstinstanzlichen Urteils begehrt wird, ist der Insolvenzverwalter so zu behandeln, wie wenn die Verfahrensaufnahmeerklärung abgegeben wurde. Denn in diesen Fällen wird das Verfahren immerhin für die Zwecke der Urteilsaufhebung aufgenommen. 2. Soweit der Beklagte zu 2. keinen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, war er gemäß § 62 ZPO trotz der Regelung des § 333 ZPO nicht als säumig anzusehen, mit der Folge, dass ihm gegenüber nicht etwa ein Versäumnisteilurteil zu ergehen hatte. Denn die Beklagten sind jedenfalls im Hinblick auf die beantragte Aufhebung des Urteils als notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO anzusehen. Das landgerichtliche Urteil kann nämlich nur einheitlich für alle Verfahrensbeteiligten aufgehoben werden, oder nicht. Dies folgt aus dem Umstand, dass sich das Urteil auf die eine, ungeteilte Klageforderung bezieht, die zwar gegenüber verschiedenen Personen geltend gemacht wird bzw. wurde - d.h. zunächst gegenüber dem Beklagten zu 1. und später gegenüber dem Beklagten zu 2. -, die aber in der Sache nur entweder bestehen kann, oder nicht. 3. Das in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten zu 1. durch dessen Übernahme der Antragstellung des Klägers konkludent zum Ausdruck gebrachte Anerkenntnis des klägerischen Antrages wirkt auch für den - selbst keinen Antrag stellenden - Beklagten zu 2. Denn bei notwendigen Streitgenossen wirkt das Anerkenntnis des einen Streitgenossen auch gegenüber dem anderen Streitgenossen, solange letzterer keinen hiervon abweichenden Antrag stellt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.7.2010, 17 U 139/09, Rdnr. 9 a.E. zit. nach Juris; AG Dortmund, Beschl v. 25.4.2016, 514 C 136/14, Rdnr. 1 zit. nach Juris; Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 62 Rdnr. 26). 4. Die beantragte Aufhebung des landgerichtlichen Urteils war auf Grund des Anerkenntnisses gemäß § 307 ZPO ohne weiteres auszusprechen. Nicht unerwähnt soll allerdings bleiben, dass die Aufhebung auch unabhängig von dem Anerkenntnis gerechtfertigt war wegen des - für das Landgericht freilich unerkennbaren - Verstoßes gegen § 249 ZPO (vgl. BGH, VU v. 27.1.2009, XI ZR 519/07, Rdnr. 6 und 13. zit. nach Juris; BGH, Urt. V. 16.1.1997, IX ZR 5220/96, Rdnr. 11 zit. nach Juris). Gründe, die dafür sprechen, dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur im Verfahren vor einem Revisionsgericht Anwendung findet, nicht aber im Verfahren vor einem Berufungsgericht, sind nicht ersichtlich. III. Auf die Abfassung weiterer Urteilsgründe hat der Senat gemäß §§ 313 b Abs. 1 Satz 1, 525 Satz 1, 539 Abs. 3 ZPO verzichtet.