OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 U 99/17

KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1001.26U99.17.00
2mal zitiert
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für eine ordnungsgemäße Benennung der Punkte, die für unrichtig gehalten werden, genügt es nicht, dass der Berufungskläger auf seine  - von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ganz oder teilweise abweichenden - Ausführungen in der ersten Instanz pauschal verweist.(Rn.78) 2. Für eine ordnungsgemäße Benennung der Gründe, weshalb die gerügten Punkte für unrichtig gehalten werden, genügt es nicht, dass der Berufungskläger die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts lediglich als unrichtig bezeichnet.(Rn.79) 3. Soweit der Berufungsbegründungsschrift Anlagen angefügt werden, muss die Berufungsbegründungsschrift aus sich heraus verständlich bleiben.(Rn.80)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Mai 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin - 37 O 368/15 - wird verworfen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.134,07 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine ordnungsgemäße Benennung der Punkte, die für unrichtig gehalten werden, genügt es nicht, dass der Berufungskläger auf seine - von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ganz oder teilweise abweichenden - Ausführungen in der ersten Instanz pauschal verweist.(Rn.78) 2. Für eine ordnungsgemäße Benennung der Gründe, weshalb die gerügten Punkte für unrichtig gehalten werden, genügt es nicht, dass der Berufungskläger die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts lediglich als unrichtig bezeichnet.(Rn.79) 3. Soweit der Berufungsbegründungsschrift Anlagen angefügt werden, muss die Berufungsbegründungsschrift aus sich heraus verständlich bleiben.(Rn.80) 1. Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Mai 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin - 37 O 368/15 - wird verworfen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.134,07 EUR festgesetzt. I. Die Kläger begehren Rückabwicklung von vier, grundschuldlich besicherten Darlehensverträgen, die sie mit der Beklagten als Darlehensgeberin a) am 12./20.12.2007 in Höhe von nominal 57.390 EUR (Darlehenskontonummer: -... ), b) am 12./20.12.2007 in Höhe von nominal 100.920 EUR (Darlehenskontonummer: -... ), c) am 14./17.1.2008 in Höhe von nominal 20.000 EUR (Darlehenskontonummer: -... ) und d) am 17./25.1.2008 in Höhe von nominal 52.080 EUR (Darlehenskontonummer: -... ) abschlossen und mit Schreiben vom 26.2.2015 widerriefen, wobei sie die Aufrechnung ihrer Rückabwicklungsansprüche gegen die Rückabwicklungsansprüche der Beklagten erklärt haben. In erster Instanz haben die Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Darlehensverträge mit den Darlehenskontonummern: ..., ... (sic!), ... und ... durch den Widerruf vom 26.2.2015 beendet wurden und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden, 2. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus den Krediten mit den Nummern ..., ... (sic!), ... und ... noch die Zahlung eines Betrages von 146.437,28 EUR schulden, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Zahlung des Betrages von 174.965,15 EUR seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von S... des Amtsgerichts S..., Blatt ..., für das Objekt O..., ... S..., Bestandsverzeichnis Nr. ... gemäß gesonderter Grundschuldbestellung in Höhe von 230.394,00 EUR zu erteilen, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 174.965,15 EUR durch die Kläger, und 5. die Beklagte zu verurteilen, die für die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.135,40 EUR zu bezahlen. (kursiver Klammerzusatz in Ziff. 1. und 2. durch den Senat) Die Beklagte, die die Rechtswirksamkeit des Widerrufes bekämpft, hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. und hilfsweise widerklagend für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam erachten sollte, 1. die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte als Gesamtschuldner 24.815,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,16% p.a. aus 24.102,63 EUR seit dem 3.5.2017 zu bezahlen, 2. die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte als Gesamtschuldner 84.976,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,40% p.a. aus 83.976,54 EUR seit dem 3.5.2017 zu bezahlen, 3. die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte als Gesamtschuldner 16.956,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,95% p.a. hieraus seit dem 1.4.2017 zu bezahlen, und 4. die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte als Gesamtschuldner 43.181,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,10% p.a. hieraus seit dem 1.4.2017 zu bezahlen. Die Kläger haben hierauf erstinstanzlich beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Zur Begründung der Klage der Höhe nach haben die Kläger erstinstanzlich zuletzt mit Schriftsatz vom 25.4.2017 ein “Anlagenkonvolut” eingereicht, das aus tabellarischen Berechnungen der Abrechnungssalden der vier Darlehen bestand. Diese Berechnungen endeten mit Zahlungsansprüchen der Beklagten zum 30.4.2017 wie folgt: a) zur Darlehenskontonummer -... : - nach der Berechnungsweise “6. Zivilsenats des OLG Zweibrücken” 20.578,06 EUR, - nach der Berechnungsweise “4. Zivilsenats des Kammergerichts” 23.956,72 EUR und - nach der Berechnungsweise “8. Zivilsenats des Kammergerichts” 24.752,28 EUR; b) zur Darlehenskontonummer -... : - nach der Berechnungsweise “6. Zivilsenats des OLG Zweibrücken” 73.451,26 EUR, - nach der Berechnungsweise “4. Zivilsenats des Kammergerichts” 83.907,84 EUR und - nach der Berechnungsweise “8. Zivilsenats des Kammergerichts” 85.021,22 EUR; c) zur Darlehenskontonummer -... : - nach der Berechnungsweise “6. Zivilsenats des OLG Zweibrücken” 14.506,87 EUR, - nach der Berechnungsweise “4. Zivilsenats des Kammergerichts” 16.398,64EUR und - nach der Berechnungsweise “8. Zivilsenats des Kammergerichts” 16.544,03 EUR; d) zur Darlehenskontonummer -... : - nach der Berechnungsweise “6. Zivilsenats des OLG Zweibrücken” 37.901,09 EUR, - nach der Berechnungsweise “4. Zivilsenats des Kammergerichts” 41.919,21 EUR und - nach der Berechnungsweise “8. Zivilsenats des Kammergerichts” 42.256,31 EUR. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 12.10.2016 zunächst abgewiesen. Mit weiterem Urteil vom 24.5.2017 hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und in der Hauptsache wie folgt entschieden: (...) 2. Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagte als Gesamtschuldner a) 24.102,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,16% seit dem 3.5.2017, b) 83.976,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,40% seit dem 3.5.2017, c) 16.956,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,95% seit dem 1.4.2017 und d) 43.181,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,10% seit dem 1.4.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von S... des Amtsgerichts S..., Blatt ..., für das Objekt O..., ... S..., Bestandsverzeichnis Nr. ... gemäß gesonderter Grundschuldbestellung in Höhe von 230.394,00 EUR zu erteilen, nach Zahlung der im Tenor zu 2. genannten Beträge durch die Kläger. 4. Im Übrigen wird die Klage, diese teilweise als unzulässig, und die Hilfswiderklage abgewiesen. (...) Zur Begründung führt das Landgericht u.a. umfangreich zur Berechnung der Rückabwicklungssalden aus, wobei die Ausführungen in Bezug auf alle vier Darlehen einheitliche Grundsätze enthalten. Die Kläger haben Berufung gegen das Urteil eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.10.2017 haben die Kläger ihre Berufungsbegründungsschrift vom 28.9.2017 am selben Tage beim Kammergericht eingereicht. In zweiter Instanz haben die Klägerin angekündigt zu beantragen, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.5.2017 hinsichtlich des Tenors Ziffer 2. abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 15.125,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat zweitinstanzlich angekündigt zu beantragen, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sowie hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger haben zur Begründung ihrer Berufung in der Berufungsbegründungsschrift vom 28.9.2017 ausgeführt: “Zur Begründung tragen wir vor: Es ist unstreitig, und wurde auch durch die Beklagte durch eine eigene Berufung nicht angegriffen, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Zwischenzeitlich wurde das Darlehen abgelöst. Beweis: Anschreiben der Beklagten vom 07. Juli 2017, als Anlage BK1, in Fotokopie anbei Diese Zahlungen wurden geleistet. Es ergibt sich der oben geltend gemachte Anspruch, nämlich aus der Summe in Höhe von Euro 11.389,01 und Euro 3.736,52. Beweis: Nutzungsersatzberechnungen, Stand: 01. August 2017, als Anlagenkonvolut BK2, in Fotokopie anbei Bezüglich der Berechnung dieses Anspruches verweisen wir auf die Ausführungen in der I. Instanz.” Das Anlagenkonvolut BK2 besteht aus tabellarischen Berechnungen der Abrechnungssalden der Darlehen mit den Kontonummern -... und -... . Diese Berechnungen enden mit Zahlungsansprüchen der Beklagten zum 30.4.2017 wie folgt: a) zur Darlehenskontonummer -... : - nach der Berechnungsweise “6. Zivilsenats des OLG Zweibrücken” 20.578,06 EUR (so durch den erkennenden Senat zurückberechnet) und - nach der Berechnungsweise “4. Zivilsenats des Kammergerichts” 23.956,72 EUR, wobei die Kläger hierauf am 31.5.2017 und am 30.6.2017 jeweils 485,90 EUR und am 31.7.2017 weitere 23.342,78 EUR an die Beklagte zahlten; b) zur Darlehenskontonummer -... : - nach der Berechnungsweise “6. Zivilsenats des OLG Zweibrücken” 73.367,04 EUR (so durch den erkennenden Senat zurückberechnet) und - nach der Berechnungsweise “4. Zivilsenats des Kammergerichts” 83.812,77 EUR, wobei die Kläger hierauf am 31.5.2017 und am 30.6.2017 jeweils 538,24 EUR und am 31.7.2017 weitere 83.679,57 EUR an die Beklagte zahlten. Der Senat hat die Kläger mit Verfügung vom 27.10.2017 auf die gemäß § 520 ZPO unzureichende Begründung und damit Unzulässigkeit ihrer Berufung hingewiesen. Die Kläger haben hiergegen mit Schriftsatz vom 22.11.2017 erinnert. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet wurde. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Für die Ordnungsgemäßheit der Berufungsbegründung ist gemäß § 520 Abs. 1 und 3 ff. ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung im Einzelnen erkennen lässt, (a.) in welchen Punkten und (b.) aus welchen Gründen das angegriffene Urteil für unrichtig gehalten wird (BGH, Urt. v. 16.12.1999, VII ZR 25/98, Rdnr. 9 zit. nach Juris; Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 520 Rdnr. 33 und 36). Hierzu im Einzelnen: a) Für eine ordnungsgemäße Benennung der Punkte, die für unrichtig gehalten werden, genügt es nicht, dass der Berufungskläger auf seine - von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ganz oder teilweise abweichenden - Ausführungen in der ersten Instanz pauschal verweist (BGH, Beschl. v. 10.01.1996, IV ZB 29/95, Rdnr. 7 zit. nach Juris; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 520 Rdnr. 70; Heßler in Zöller, § 520 Rdnr. 40). Ferner genügt es nicht, dass der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung lediglich darstellt, was er wünscht, und sich daher nur mittelbar aus einem Abgleich zwischen dem, was er wünscht, und dem, was ihm im erstinstanzlichen Urteil - wunschgemäß - zugesprochen wurde bzw. nicht zugesprochen wurde, ergibt, welche Punkte des Urteils er für unrichtig hält. Denn es ist Zweck des gesetzlichen Begründungserfordernisses, auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken, indem das Gericht und der Gegner allein schon aus der Berufungsbegründung erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung zugrunde legt (so BGH, Urt. v. 5.10.1983, VIII ZR 224/82, Rdnr. 7 zit. nach Juris, m.w.N.); die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein (BGH, Urt. v. 09.03.1995, IX ZR 143/94, Rdnr. 8 a.E. zit. nach Juris). b) Für eine ordnungsgemäße Benennung der Gründe, weshalb die gerügten Punkte für unrichtig gehalten werden, genügt es nicht, dass der Berufungskläger die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts lediglich als unrichtig bezeichnet (BGH, Urt. v. 09.03.1995, IX ZR 143/94, Rdnr. 8 zit. nach Juris). Vielmehr muss er, soweit etwa die vom erstinstanzlichen Gericht vertretene Rechtsauffassung angegriffen werden soll, die eigene Rechtsauffassung in der Berufungsbegründung darlegen (Heßler in Zöller, § 520 Rdnr. 35), wobei diese Darlegung nicht notwendig über seine erstinstanzliche Argumentation hinauszugehen braucht (vgl. BGH, Beschl. v. 07.06.2018, I ZB 57/17, Rdnr. 10 zit. nach Juris). c) Soweit der Berufungsbegründungsschrift Anlagen angefügt werden, muss die Berufungsbegründungsschrift - nach den allgemeinen Regeln über vorbereitende Schriftsätze gemäß § 520 Abs. 5 ZPO - aus sich heraus verständlich bleiben (Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 129 Rdnr. 8). Ferner muss die Anlage, wenn mit ihr Vortrag in der Berufungsbegründungsschrift ersetzt werden soll, inhaltlich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen (Hartmann in Baumbach/Albers/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 520 Rdnr. 29 “Anlage”). 2. Hiernach ist die Berufungsbegründungsschrift der Kläger vom 28.9.2017 nicht ordnungsgemäß. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Der Berufungsbegründungsschrift ist schon nicht zu entnehmen, welche Punkte der landgerichtlichen Anspruchsberechnung falsch sein sollen. Denn die Kläger haben in ihrer Berufungsbegründung lediglich auf erstinstanzliches Vorbringen pauschal verwiesen und ein umfangreiches Anlagenkonvolut (BK2) angefügt, aus dem sich allenfalls mittelbar im Wege eines Abgleichs zwischen dem, was die Berufungskläger gemäß dem Anlagenkonvolut wünschen, und dem, was ihnen im erstinstanzlichen Urteil - wunschgemäß - zugesprochen wurde bzw. nicht zugesprochen wurde, ergibt, welche Punkte des Urteils die Berufungskläger für unrichtig halten. Zudem ist das Anlagenkonvolut BK2 im Wesentlichen eine bloße Fortschreibung des erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 25.4.2017 vorgelegten “Anlagenkonvoluts”, so dass die Vorlage des Anlagenkonvoluts BK2 inhaltlich nicht mehr darstellt als eine - unzureichende - pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen. Ferner ist der o.g. Abgleich vorliegend dadurch verunklart, dass zum einen das Anlagenkonvolut ohne jeden Kommentar nur zwei der vier im Streit befindlichen Darlehen betrifft, dass zum anderen in dem Anlagenkonvolut zwei alternative Berechnungen mit unterschiedlichen Ergebnissen (einerseits nach der Berechnungsweise “6. Zivilsenats des OLG Zweibrücken” und andererseits nach der Berechnungsweise “4. Zivilsenats des Kammergerichts”) angestellt werden ohne ausdrückliche Klarstellung, welche der beiden Berechnungsweisen die richtige sein soll, und dass schließlich die in dem Anlagenkonvolut enthaltene Berechnung für das Darlehen mit der Kontonummer -950 ohne jeden Kommentar zu einem anderen zahlenmäßigen Ergebnis gelangt als die entsprechende, in erster Instanz mit Schriftsatz vom 25.4.2017 vorgelegte Berechnung der Kläger. Im Übrigen ist der in der Berufungsbegründungsschrift enthaltene Satz (“Es ergibt sich der oben geltend gemachte Anspruch, nämlich aus der Summe in Höhe von Euro 11.389,01 und Euro 3.736,52.”), zu dessen Ausfüllung sodann auf das Anlagenkonvolut BK2 verwiesen wird, aus sich heraus insofern nicht verständlich, als er hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage, welche Punkte der landgerichtlichen Anspruchsberechnung als falsch gerügt werden, gänzlich inhaltsleer bleibt. Dass die Summe von 11.389,01 EUR und 3.736,52 EUR die im Berufungsantrag genannten 15.125,53 EUR ist, mag rechnerisch richtig sein, ändert aber an der Inhaltsleere der Rüge nichts. Nicht zu folgen vermag der Senat der im Schriftsatz vom 22.11.2017 vertretenen Ansicht der Kläger, sie hätten mit der Erklärung in der Berufungsbegründungsschrift, wonach sie die landgerichtliche Anspruchsberechnung angreifen, den Dissenspunkt zu der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend präzise benannt. Denn die “Berechnung” des Landgerichts ergibt sich nicht aus einer einzigen Überlegung, sondern ist das Ergebnis einer Vielzahl von Rechenschritten bzw. Überlegungen, welche jeweils einzeln angreifbar sind. b) Der Berufungsbegründungsschrift ist zudem nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die etwaig gerügten Punkte (quod non) unrichtig sein sollen. Denn irgendwelche auch nur ansatzweisen Rechtsausführungen enthält weder die Berufungsbegründungsschrift noch das Anlagenkonvolut BK2. Soweit in der Berufungsbegründungsschrift unter anderem auch auf die erstinstanzlichen Rechtsausführungen pauschal verwiesen wird, ist dies unzureichend (s.o.). Hinzu kommt, wenngleich nicht mehr entscheidungserheblich, dass es vorliegend in gesteigertem Maße der Angabe von Gründen bedurfte, warum die Berufungskläger bestimmte Punkte in der landgerichtlichen Anspruchsberechnung für unrichtig halten. Denn die Kläger haben mit ihrer Berufung keine Einwendungen gegen die landgerichtlichen Berechnungsgrundsätze hinsichtlich der Darlehen mit den Kontonummern -... und -... erhoben, obwohl sich diese Berechnungsgrundsätze jedenfalls teilweise mit den Berechnungsgrundsätzen decken, die das Landgericht hinsichtlich der in dem Anlagekonvolut BK2 (alleine) erwähnten Darlehen mit den Kontonummern -... und -... herangezogen hat. Warum aus Sicht der Kläger bestimmte Berechnungsgrundsätze für das eine Darlehen falsch sein sollen, während sie für das andere Darlehen akzeptabel sind, bedarf der Erläuterung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf § 3 ZPO, wobei der Streitwertberechnung zu Grunde liegt, dass die Kläger mit der Berufung nur die Entscheidung des Landgerichts zu den Darlehenskontonummern - ... und -... angegriffen haben und das Landgericht zum 30.4.2017 insofern Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger in Höhe von 24.102,63 EUR (Nr. -...) und 83.976,54 EUR (Nr. -...) ausgeurteilt hat, während die Kläger ausweislich ihres mit der Berufungsbegründungsschrift vorgelegten Anlagenkonvolutes BK2 offenbar meinen, zum 30.4.2017 nur 20.578,06 EUR (Nr. -...) und 73.367,04 EUR (Nr. -...) geschuldet zu haben.