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Beschluss

26 U 108/17

KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1229.26U108.17.00
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Leitsätze
Zu Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit eines Protokollberichtigungs- bzw. -ergänzungsantrages.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag des Berufungsklägers vom 23.11.2018 - gerichtet auf Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 - wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit eines Protokollberichtigungs- bzw. -ergänzungsantrages.(Rn.1) Der Antrag des Berufungsklägers vom 23.11.2018 - gerichtet auf Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 - wird verworfen. 1. Der Antrag ist unzulässig. Denn gemäß § 164 Abs. 1 ZPO ist nur die Beantragung einer Berichtigung von Unrichtigkeiten des Tatbestands statthaft, nicht aber die - vorliegend in der Sache begehrte - Ergänzung des Tatbestandes um Vorgänge, welche gänzlich unprotokolliert geblieben sind (so schon Senat, Beschl. v. 16.11.2017, 26 U 79/15; ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 25.2.2011, 5 W 7/11, Rdnr. 11 zit. nach Juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.11.2004, 4 W 53/04, Rdnr. 8 f. zit. nach Juris; zustimmend Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 164 Rdnr. 2). In den zuletzt genannten Fällen ist zwar ein Antrag auf Protokollergänzung gemäß § 160 Abs. 4 ZPO statthaft. Jedoch muss dieser Antrag bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (Senat, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., Rdnr. 8 zit. nach Juris; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 160 Rdnr. 15, m.Rspr.N.; BVerwG zu § 105 Abs. 2 VwGO, Beschl. v. 18.1.1963, II C 16.60, Leitsatz 1 zit. nach Juris), weshalb der vorliegend erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag vom 23.11.2018 unter dem Gesichtspunkt des § 160 Abs. 4 ZPO verfristet war. 2. Zudem war der Antrag auch unbegründet. Denn der Berufungskläger hat die Protokollierung seiner Bitte, ihm eine Erklärungsfrist zur Auslegung der Vereinbarung vom 15.6.2012 einzuräumen, nicht beantragt und die Protokollierung hatte auch nicht von Amts wegen zu geschehen: Mangels Antrag hat der Senat gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Bitte nicht protokolliert, anders als etwa die (protokollierte) Bitte des Berufungsklägers, ihm eine Erklärungsfrist zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2018 einzuräumen (Bd. IV Bl. 106 d.A.), deren Protokollierung der Berufungskläger beantragt hatte. Eine amtswegige Protokollierung war nicht geboten, weil es sich bei der Bitte weder um einen “wesentlichen Verfahrensvorgang” im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO handelte (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 160 Rdnr. 3: hierzu zählt - mit Ausnahme der, hier nicht vorliegenden Fälle des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO - nicht das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung) noch um einen “Antrag” im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (vgl. Schultzky in Zöller, a.a.O., § 160 Rdnr. 6: hierzu zählen nur Sachanträge, nicht aber Prozessanträge). 3. Ungeachtet all dessen hat der Senat bei Abfassung seines Urteils vom 14.11.2018 - natürlich - erwogen, dem Berufungskläger eine Erklärungsfrist zur Frage der Auslegung der Vereinbarung vom 15.6.2012 einzuräumen, wenn diese Thematik zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins vom 14.11.2018 irgendwie überraschend für den Berufungskläger gewesen wäre. Letzteres war allerdings nicht der Fall, wie schon der Umstand zeigt, dass der Senat dem Berufungskläger mit Beschluss vom 25.4.2018 - nach Erörterung des Vereinbarungsinhaltes im Verhandlungstermin vom 25.4.2018 - aufgegeben hat, eine beglaubigte Übersetzung der Vereinbarung in die deutsche Sprache vorzulegen.