Urteil
26 U 29/18
KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0220.26U29.18.00
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Leitsätze
Zu den Folgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018, 9 U 89/17) sowie zu prozessualen Fragen (Erledigung, Kosten) in Darlehenswiderrufsfällen.(Rn.23)
(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 14. Februar 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin - 37 O 60/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Folgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018, 9 U 89/17) sowie zu prozessualen Fragen (Erledigung, Kosten) in Darlehenswiderrufsfällen.(Rn.23) (Rn.34) 1. Die Berufung der Kläger gegen das am 14. Februar 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin - 37 O 60/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten auch in zweiter Instanz über die Rückabwicklung zweier Darlehen, deren zugrundeliegenden Vertrag die Kläger widerrufen haben. Dabei sind in zweiter Instanz nur noch Teile der Berechnung des Rückabwicklungssaldos zwischen den Parteien streitig. Insofern meinen die Kläger: 1. Das Landgericht setze den Nutzungswertersatzanspruch der Beklagten, der für die Zeit bis zum Widerruf anfällt, um insgesamt 26.186,32 EUR zu hoch an. Denn es berechne diesen Nutzungsersatzanspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Zeitpunkte, zu denen die Kläger Tilgungsleistungen an die Beklagte erbracht haben. Diese Zeitpunkte lagen - was unstreitig ist - häufig nach den vertraglich vereinbarten Zahlungszeitpunkten. Daher errechne das Landgericht der Beklagten mehr an Nutzungsersatzansprüchen als ihr zugestanden hätten, wenn die Kläger zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten gezahlt hätten. Aus Rechtsgründen sei es der Beklagten aber verwehrt, auf Grund des Widerrufs mehr an Nutzungsentschädigung zu verlangen als sie hätte bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung maximal hätte verlangen können. (Im Folgenden genannt: ”Anspruch zu 1.”) 2. Das Landgericht setze den Nutzungswertersatzanspruch der Kläger, der für die Zeit bis zum Widerruf anfällt, um insgesamt 4.472,84 EUR zu niedrig an. (Im Folgenden genannt: ”Anspruch zu 2.”) 3. Das Landgericht setze den Nutzungswertersatzanspruch der Beklagten, der für die Zeit ab dem Widerruf anfällt, um insgesamt 17.606,27 EUR zu hoch an. Denn es berechne diesen Nutzungsersatzanspruch auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses. Richtigerweise stehe der Beklagte aber kein solcher Anspruch zu, weil sie die Rechtswirksamkeit des Widerruf zunächst in Abrede gestellt und den Klägern daher die Darlehensvaluta aufgedrängt habe. Allenfalls stünde der Beklagten für die Zeit ab dem Widerruf ein Nutzungswertersatzanspruch in Höhe des damals marktüblichen Darlehenszinses im Bereich von 1,5 bis 2% p.a. zu. (Im Folgenden genannt: ”Anspruch zu 3.”) Die Kläger haben mit ihrer am 27.2.2017 erhobenen Klage zunächst die Feststellung beantragt, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in eine Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei und dass sie der Beklagten - nach Erklärung der Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche - hieraus nicht mehr als insgesamt 194.460,21 EUR per 16.2.2017 schuldeten. Am 21.7.2017 räumte die Beklagte die Rechtswirksamkeit des Widerrufs ein. Am 24.8.2017 zahlten die Kläger der Beklagten unter dem Vorbehalt der Rückforderung den von dieser errechneten Rückabwicklungssaldo, der weit über dem von den Klägern errechneten Rückabwicklungssaldo lag. Mit Schriftsatz vom 21.9.2017 haben die Kläger sodann ihre Klage geändert, und zwar auf Rückzahlung von 86.012,70 EUR, und haben im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigterklärung hat die Beklagte ausdrücklich nicht zugestimmt (vgl. Schriftsatz vom 27.11.2017, Bl. 59 d.A.). Nachfolgend haben die Kläger ihren Rückzahlungsantrag - in mehrfachen Schritten - erstinstanzlich bis auf 82.502,46 EUR reduziert und den Rechtsstreit im Übrigen wiederum in der Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. Schriftsatz vom 5.1.2018, Bl. 79 d.A.; Schriftsatz vom 16.1.2018, Bl. 91 d.A.; Terminprotokoll vom 24.1.2018, Bl. 98 d.A.). Auch diesen Erledigterklärungen hat die Beklagte nicht zugestimmt (vgl. Schriftsatz vom 15.1.2018, Bl. 82 d.A.; Terminprotokoll vom 24.1.2018, Bl. 98 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand des angegriffenen landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.2.2018 abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass und warum die Beklagte den Rückabwicklungssaldo zutreffend berechnet habe. Hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Feststellungsanträge äußert das Landgericht im Tatbestand seines Urteils, die Parteien hätten den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für erledigt erklärt. Hieran hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 20.3.2018, mit dem es einen Urteilsberichtigungsantrag der Kläger - ohne Angabe von Gründen - zurückgewiesen hat, festgehalten (Bl. 122 f. d.A.). In den Gründen des Urteils führt das Landgericht sodann aus, dass die Kläger insofern gemäß § 91a die Kosten zu tragen hätten, weil die Feststellungsanträge mangels beklagtenseitigen Berühmens eines Rückabwicklungsanspruches zum Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß § 256 ZPO unzulässig gewesen sei. Die Kläger träfe auch im Übrigen gemäß § 91 ZPO die Kostentragungslast, weil sie in der Hauptsache unterlegen seien. Das landgerichtliche Urteil ist den Klägern am 20.2.2018 zugestellt worden. Die Kläger haben das Urteil mit einer Berufung, die sie am 13.3.2018 bei Gericht eingereicht haben, teilweise angefochten und die Berufung mit einem Schriftsatz begründet, den sie am 20.4.2018 bei Gericht eingereicht haben. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit, soweit er in der Berufungsinstanz noch anhängig war, wegen eines Teils des klägerischen Rückzahlungsbegehrens in Höhe von 4.315,08 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragen die Berufungskläger zuletzt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.2.2018 wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 48.265,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen; 2. pp. (erledigt) (3.) Der Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen, mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kosten für die landgerichtliche Abweisung des Leistungsklageantrags in einer teilweisen Höhe von 33.432,19 EUR, die mit der Berufung nicht angegriffen werde. (die Bezifferung dieses Antrages mit ”3.” hat der Senat zur besseren Verständlichkeit selbst vorgenommen) Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In zweiter Instanz haben die Kläger die Berufung bezüglich ihres Anspruches zu 2. nur mit folgender Ausführung begründet: ”Zu den diesseitigen Berechnungen des Nutzungsersatzes darf auf die erstinstanzlich bereits vorgelegten Anlagen K23 und K24 verwiesen werden.” (Seite 7 der Berufungsbegründungsschrift vom 20.4.2018, Bl. 145 d.A.). Der Senat hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 520 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung insofern mangels Begründung unzulässig sein dürfte. Die Kläger haben hiergegen nicht erinnert. Bezüglich der Ansprüche zu 1. und 3. haben die Parteien ihren o.g. erstinstanzlichen Vortrag in zweiter Instanz vertieft. Bezüglich des Berufungsantrages zu 3. meinen die Kläger, das Landgericht habe ihnen zu Unrecht Kosten gemäß § 91a ZPO - im Hinblick auf die erledigterklärten, ursprünglichen Feststellungsanträge - auferlegt. Denn ab dem 21.7.2017, als die Beklagte die Rechtswirksamkeit des Widerrufs eingeräumt habe, habe sich die Beklagte sehr wohl eines Anspruches aus einem Rückgewährschuldverhältnis berühmt, so dass den Feststellungsanträgen - aus dem Gesichtspunkt der beklagtenseitigen ”Anspruchsberühmung” - nicht mehr das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO abzusprechen sei. II. 1. Die Berufung ist nur teilweise zulässig. Hierzu im Einzelnen: a. Die Berufung ist hinsichtlich des Anspruchs zu 2. unzulässig. Denn das pauschale Bezugnehmen auf erstinstanzlichen Vortrag, zumal auf dort eingereichte Anlagen, genügt den Begründungsanforderungen des § 520 ZPO an die Berufung nicht (ebenso Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Rdnr. 40, m.w.N.). Dies gilt umso mehr als es sich bei den in Bezug genommenen Anlagen K23 und K24 um jeweils vielseitige, mehrspaltige Tabellen mit umfangreichen Zahlenkolonnen handelt und es daher völlig offen ist, genau welche Einzelposten Gegenstand der Berufung sein sollen und wie sich damit die in der Berufung geltend gemachte Differenz zu der landgerichtlichen Berechnung in Höhe von 4.472,84 EUR zusammensetzt. Eine Spalte ”Nutzungswertersatz” enthalten die Anlage K23 und K24 zudem nicht, was vorliegend von besonderer Relevanz ist, weil es den Kläger mit ihrem hier in Rede stehenden Berufungsangriff um den - ihnen zustehenden - Nutzungswertersatz geht. Demgemäß haben die Kläger auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, die Berufung sei insofern unzulässig, nichts erinnert. b. Im Übrigen ist die Berufung zulässig; sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Dies gilt auch, soweit mit der Berufung derjenige Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung angegriffen wurde, mit der das Landgericht den Klägern die Kosten wegen der erledigterklärten, ursprünglichen Feststellungsanträge gemäß § 91a ZPO auferlegt hat (Berufungsantrag zu 3.). Denn zwar führen die Kläger entgegen § 99 Abs. 1 ZPO keinen Berufungsangriff gegen die erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung, der mit dem o.g. Kosten-Berufungsangriff korrespondiert. Jedoch ist anerkannt, dass in Fällen, in denen sich die erstinstanzliche Kostenentscheidung auch auf Streitgegenstände oder Teile davon erstreckt, zu denen es - wegen diesbezüglicher Teilklagerücknahme oder übereinstimmender Teilerledigterklärung vor Urteilserlass - keine erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung gibt, ein Berufungsangriff gegen die Hauptsache - naturgemäß - nicht geführt zu werden braucht, um die Kostenentscheidung mit der Berufung angreifen zu dürften (vgl. Herget in Zöller, § 99 Rdnr. 7, m.Rspr.N.). Vorliegend wurden die ursprünglichen Feststellungsanträge der Kläger zwar nicht übereinstimmend, sondern nur einseitig von den Kläger in erster Instanz für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die ursprünglichen Feststellungsanträge aber - fälschlicherweise - als übereinstimmend für erledigt erklärt behandelt, wie sich aus dem Tatbestand seines Urteils (Seite 3 der Urteilsausfertigung), aus seiner auf § 91a ZPO bezugnehmenden Begründung der Kostenentscheidung (Seite 5 der Urteilsausfertigung) sowie aus seinem o.g. Beschluss vom 20.3.2018 (Bl. 122 f. d.A.) ergibt. Mangels erstinstanzlicher Entscheidung in der Hauptsache kann daher auch in dem vorliegenden Fall nicht von den Berufungsklägern verlangt werden, einen Berufungsangriff gegen eine erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung zu führen, der mit ihrem Berufungsangriff gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung korrespondiert. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch erwogen, die Parteien darauf zu verweisen, zunächst durch Beantragung eines Ergänzungsurteils beim Landgericht gemäß § 321 ZPO darauf hinzuwirken, dass das Landgericht auch den erstinstanzlichen Erledigungsfeststellungsantrag der Kläger bescheidet, den die Kläger stillschweigend in Folge ihrer einseitig gebliebenen Erledigterklärung gestellt haben (Althammer in Zöller, 32. Aufl. 2018, § 91a Rdnr. 34, m.Rspr.N.). Jedoch ist ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn ”nach dem ... Tatbestand” des Urteils ein Anspruch übergangen wurde. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn das Landgericht ging im Tatbestand seines Urteils von einer übereinstimmenden Erledigterklärung aus (Seite 3 der Urteilsausfertigung) und es hat diese Ansicht durch seinen gemäß § 319 Abs. 3 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 20.3.2018 aufrecht erhalten. 2. Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Denn die Einwendungen, die die Kläger gegen das landgerichtliche Urteil erheben (betr. Ansprüche zu 1. und zu 3.), sind nicht gerechtfertigt. Hierzu im Einzelnen: a) (betr. Anspruch zu 1.) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Nutzungswertersatzanspruch der Bank, der für die Zeit bis zum Widerruf anfällt, auf der Grundlage der tatsächlich überlassenen Darlehensvaluta und damit auf Grundlage der tatsächlichen Tilgungsleistungen der Kläger und diesbezüglichen Zeitpunkte, berechnet wird; zugleich hat es das Landgericht zu Recht abgelehnt, auf die hiervon abweichenden, vertraglich vorgesehenen Tilgungsleistungen und -zeitpunkte abzustellen. Denn die Bezugnahme auf die tatsächliche Situation entspricht der seit geraumer Zeit gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 22.9.2015, XI ZR 116/15, Rdnr. 7 zit. nach Juris: “Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf ... eintreten ... . Der Senatsrechtsprechung ... lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber ... Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet.” [Kursive Hervorhebung im Zitat erfolgte durch den Senat]). Dieser Rechtsprechung ist der Senat gefolgt (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2017, 26 U 109/16, Rdnr. 51 zit. nach Juris). Gegen die von den Klägern vertretene Auffassung, es sei auf die vertraglich vorgesehenen Zahlungszeitpunkte und -höhen abzustellen, spricht, dass nach dieser Auffassung die Gebrauchsvorteile an den vom Darlehensnehmer vertragswidrig zurückgehaltenen Teilen der Darlehensvaluta ungerechtfertigterweise beim Darlehensnehmer verblieben. Auch ist den §§ 346 f. BGB der klägerseits angenommene Rechtsgedanke, dass dem Widerrufsgegner nach dem Widerruf kein Anspruch zustehen könne, der seiner Höhe nach über den vertraglich vereinbarten Anspruch hinausgeht, nicht zu entnehmen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Gerade der Nutzungswertersatzanspruch der §§ 346 f. BGB ist ein Anspruch, der dann, wenn kein Widerruf erklärt wird und das Schuldverhältnis daher vertragsgemäß durchgeführt wird, nicht besteht. Zudem gibt das Verzugsrecht der §§ 286 ff. BGB zu erkennen, dass ein Schuldner, der sich - wie vorliegend die Kläger - nicht vertragsgemäß verhält, Ansprüchen des Gläubigers ausgesetzt ist, die über die vertraglichen Ansprüche hinausgehen können. b. (betr. Anspruch zu 3.) Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Nutzungswertersatzanspruch der Bank, der für die Zeit ab dem Widerruf anfällt, auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses, berechnet wird. Dies entspricht der mittlerweile ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, der auch der Senat folgt (vgl. etwa Senat, Urt. v. 8.11.2017, 26 U 109/16, Rdnr. 56 zit. nach Juris). Für diese Meinung spricht zum einen die ausdrückliche Regelung in § 346 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB, wonach der Wertersatz auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Gegenleistung zu berechnen ist, und zwar, wie der § 346 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB zeigt, auch im Fall eines Darlehensvertrages. Zum anderen spricht für diese Meinung, dass der Empfänger eines rechtswirksamen Widerrufs weder verpflichtet ist noch gemäß § 242 BGB die Obliegenheit hat zu erklären, dass er den Widerruf akzeptiere, weshalb sich aus einem vorprozessualen, den Widerruf bekämpfenden Verhalten der Darlehensgeberin kein Einwand des Darlehensnehmers gegen deren Nutzungsentschädigungsanspruch nach Widerruf ergibt. Es ist nämlich keineswegs fernliegend oder unvertretbar, eine Verwirkung oder Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufsrechts in den Fällen der vorliegenden Art anzunehmen, wie auch die Entwicklung des Meinungsstandes in der Rechtsprechung zu diesem Thema zeigt. Daher kann sich allenfalls dann, wenn der Darlehensnehmer die Darlehensgeberin in Annahmeverzug mit der Rücknahme der Darlehensvaluta setzt, ein Einwand aus § 302 BGB gegen den Nutzungsentschädigungsanspruch der Darlehensgeberin in Bezug auf die Darlehensvaluta nach Widerruf ergeben (vgl. Senat, a.a.O.). Vorliegend haben die Kläger nichts dazu vorgetragen und es ist dem Senat auch nicht sonstig etwas dazu ersichtlich, dass sich die Beklagte im Verzug mit der Annahme der Darlehensvaluta befunden haben könnte. Der abweichenden Auffassung, die in dem von den Klägern angeführten Urteil des OLG Düsseldorf vom 30. April 2018 (9 U 89/17) geäußert wird, folgt der Senat weiterhin nicht. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 6.2.2019, 26 U 20/17 - in Besetzung mit drei Richtern - ausgeführt: “Der erkennende Senat vertritt in Übereinstimmung mit den übrigen, nach § 119a Satz 1 GVG für das Sachgebiet der Bankgeschäfte zuständigen Senaten des Kammergerichts die Auffassung, dass - soweit nicht zusätzliche Umstände hinzutreten - der Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung auf den vom ihm im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses zurückzugewährenden Kapitalbetrag einen Wertersatz in Höhe des zuletzt vertraglich vereinbarten Zinssatzes jedenfalls bis zum Ende der Zinsbindungsfrist schuldet, sofern er die ihm überlassene Darlehensvaluta nicht zuvor an den Darlehensgeber zurückzahlt. Diese Auffassung wird auch, soweit durch veröffentlichte Entscheidungen ersichtlich, von der überwiegenden Zahl der mit der Entscheidung über Streitigkeiten aus Bankgeschäften befassten Senate anderer Oberlandesgerichte geteilt. Soweit gegen diese Rechtsauffassung vertretende Entscheidungen etwa des erkennenden Senats (Urteil vom 15. November 2017 - 26 U 45/15) bzw. des 4. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 11. Mai 2017 - 4 U 53/15) Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt worden sind, sind diese durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2018 - XI ZR 392/17 - und vom [22. Oktober] 2018 - XI ZR 707/17 - wenn auch ohne nähere Begründung in der Sache, zurückgewiesen worden. Soweit das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30. April 2018 - 9 U 89/17 - [BKR 2019, 35] in juris veröffentlicht) die Auffassung vertritt, der Darlehensnehmer schulde aus dem ihm überlassenen Darlehenskapital allenfalls einen in Höhe des zum Zeitpunkt des Widerrufs marktüblichen Zinses, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Unabhängig davon, dass § 357a Abs. 3 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung lediglich eine Fortschreibung, nicht aber eine Änderung des bis dahin geltenden Rechts darstellt (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 - Rdnr. 10 nach juris), überzeugt insbesondere die Auffassung, der Darlehensnehmer schulde nach Widerruf lediglich tatsächlich gezogene Nutzungen in Höhe der aktuellen Marktzinsen, im Zweifel Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rdnr. 60 nach juris) nicht. Der insoweit geäußerte Gedanke, ein Gebrauchsvorteil in Höhe des vormaligen Vertragszinses sei unangemessen, da der Darlehensnehmer nach Widerruf seiner Willenserklärung der jederzeitigen Rückforderung der Darlehensvaluta seitens der Bank ausgesetzt sei (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rdnr. 59 nach juris) übersieht bereits, dass der Darlehensnehmer, der durch seinen Widerruf den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, aus § 346 BGB von sich aus - ggfls. nach Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen - verpflichtet ist, den danach in seinem Vermögen verbleibenden Kapitalsaldo an die Bank zu zahlen. Ein Recht des Darlehensnehmers, abzuwarten, ob und wann die Bank ihre Ansprüche beziffert, besteht insoweit gerade nicht. Entsprechend vermag auch die Überlegung des OLG Düsseldorf in der angezogenen Entscheidung, der Vertragszins sei die Gegenleistung für die zeitlich bestimmbare Kapitalüberlassung, während nach Widerruf die Bank jederzeit die Darlehensvaluta zurückverlangen könne (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rdnr. 59 nach juris), nicht zu überzeugen. Insoweit hat der Darlehensnehmer durch seinen Widerruf eine Situation herbeigeführt, in der der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta sofort fällig wird. Es obliegt dem Darlehensnehmer - ggfls. nach Aufrechnung mit seinen Rückerstattungsansprüchen - dem Darlehensnehmer von sich aus die Darlehensvaluta und den Wertersatz für die aus der Kapitalüberlassung gezogenen Nutzungen zur Verfügung zu stellen. Dass bei zum Widerrufszeitpunkt noch nicht beendeten Darlehensverträgen der Darlehensnehmer hierzu in der Realität nur in der Lage sein wird, wenn er die hierfür erforderlichen Geldbeträge durch eine anderweitige Darlehensaufnahme beschafft, ist dabei unbeachtlich. So wie einerseits die hinter der Erklärung des Widerrufs stehende Motivation für dessen Wirksamkeit unbeachtlich ist, setzen die Rückabwicklungsvorschriften des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB nicht voraus, dass sich die Rückgewährschuldner erst in die Lage versetzen müssen, sich die zu erbringenden Leistungen erst zu verschaffen.” Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a ZPO. 4. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO i.V.m. einer analogen Anwendung von § 711 ZPO; die Gewährung einer Abwendungsbefugnis für den Vollstreckungsschuldner in Bezug auf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil analog § 711 ZPO ist im Rahmen der Anwendung von § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO - wie der Senat schon vielfach entschieden hat - geboten. 5. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere war die Revision nicht im Hinblick auf die - oben erwähnte (zu Ziffer 2.b.) - abweichende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.04.2018 (9 U 89/17) zur Berechnung des Nutzungswertersatzanspruches der Bank geboten. Denn der Bundesgerichtshof hat - wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohne dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger hiergegen erinnert hätte - mit einem Beschluss vom 22.10.2018 (XI ZR 707/17), der zeitlich nach dem genannten Urteil des OLG Düsseldorf ergangenen ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Senats (Urteil v. 15.11.2017, 26 U 45/15) zurückgewiesen, in der der Senat den Nutzungsentschädigungsanspruch der Bank auch für die Zeit nach dem Widerruf mit dem Vertragszins errechnet hat. Die Frage des Zinsfußes ist daher aus höchstrichterlicher Sicht offenbar geklärt und rechtfertigt jedenfalls nicht mehr die Befassung des Bundesgerichtshofes (so schon Senat, Anerkenntnisteil- und Schlussurt. v. 6.2.2019, 26 U 20/17). Hinzuzufügen ist, dass der Bundesgerichtshof zuvor auch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts zurückgewiesen hat (BGH, Beschl. v. 10.4.2018, XI ZR 392/17), in dem auch dieser Senat den Nutzungswertersatzanspruch mit dem Vertragszins berechnet hat (KG, 4. Zivilsenat, Urt. v. 15.11.2017, 4 U 53/15).