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Urteil

26 U 164/22

KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0320.26U164.22.00
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Leitsätze
Dass die Teilnahme an den „Regierungspressekonferenzen“ für eine Tätigkeit als Hauptstadtkorrespondent unerlässlich ist, wurde im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass diese Veranstaltung im Durchschnitt jeweils nur von einer überschaubaren Zahl an Journalisten besucht wird, obwohl es in Berlin eine deutlich größere Anzahl an Korrespondenten gibt, die über die Bundespolitik berichtet.(Rn.13)
Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 01.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - AZ.: 4 O 158/22 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.02.2023 wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass die Teilnahme an den „Regierungspressekonferenzen“ für eine Tätigkeit als Hauptstadtkorrespondent unerlässlich ist, wurde im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass diese Veranstaltung im Durchschnitt jeweils nur von einer überschaubaren Zahl an Journalisten besucht wird, obwohl es in Berlin eine deutlich größere Anzahl an Korrespondenten gibt, die über die Bundespolitik berichtet.(Rn.13) 1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 01.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - AZ.: 4 O 158/22 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.02.2023 wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. A. Der Verfügungskläger ist angestellter Journalist eines Online-Magazins. Er nimmt den Verfügungsbeklagten, einen eingetragenen Verein, der nach seiner Satzung ein Zusammenschluss deutscher Parlamentskorrespondenten ist und in seinen Räumlichkeiten u.a. die sog. „Regierungspressekonferenzen“ mit dem Regierungssprecher und Sprecherinnen und Sprechern einzelner Bundesministerien veranstaltet, auf Gewährung mitgliedschaftlicher Rechte in Anspruch. Das Landgericht Berlin hat mit seinem am 01.12.2022 verkündeten Urteil den Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, es fehle für einen Verfügungsanspruch an einer Monopolstellung des Verfügungsbeklagten. Es gäbe neben den vom Verfügungsbeklagten organisierten Veranstaltungen eine Vielzahl von Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für einen politischen Journalisten. Die Möglichkeit auf den von dem Verfügungsbeklagten veranstalteten Pressekonferenzen Fragen zu stellen oder an vertraulichen Hintergrundgesprächen teilzunehmen, erleichterten lediglich die Recherchearbeit. Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Verfügungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. B. Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Sie ist zulässig und insbesondere gemäß §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Dem Verfügungsbeklagten fehlt der erforderliche Verfügungsanspruch. Der Verfügungsbeklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Verfügungskläger aufzunehmen und ihm Mitgliedsrechte zu gewähren. 1. Ein Aufnahmeanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 826 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 und Satz 2 Alt. 2, 12 Abs. 1 GG. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich aus der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG, die im Rahmen privatrechtlicher Beziehungen eine mittelbare Drittwirkung entfaltet und der durch die Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Generalsklauseln, zu berücksichtigten ist, in eng begrenzten Ausnahmefällen die Pflicht eines privatrechtlichen Vereins zur Aufnahme von Mitgliedern ergeben (BGH, Urteil vom 23. November 1998 - II ZR 54/98 -, BGHZ 140, 74-83, Rn. 12-13, juris, [Sportförderverein]; Urteil vom 10. Dezember 1984 - II ZR 91/84 -, BGHZ 93, 151-158, Rn. 7, juris, [IG Metall]; Urteil vom 26. Juni 1979 - KZR 25/78 -, Rn. 9, juris) [Hamburgischer Anwaltverein]; Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72 -, BGHZ 63, 282-295, Rn. 12, juris [Deutscher Sportbund]). Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Damit garantiert es dem einzelnen Bürger die Freiheit, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, ihnen beizutreten, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten (BVerfGE 50, 290, 354). Gleichzeitig verwirklicht es das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung; es umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte sowie - unbeschadet der Frage der Rechtsfähigkeit - das Recht auf Entstehen und Bestehen (BVerfGE 80, 224, 252 f. m.w.N.). Dieser Schutz, welcher der Vereinigung und nicht nur ihren Mitgliedern zukommt, steht einer generellen Pflicht des Vereins, beitrittswillige Nichtmitglieder aufzunehmen, entgegen. Vielmehr ist die Vereinigung kraft der auch ihr zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft; auch wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, kann sie in der Regel frei entscheiden, ob sie einen Mitgliedschaftsbewerber aufnehmen will (BGH, Urteil vom 23. November 1998 - II ZR 54/98 -, BGHZ 140, 74-83, Rn. 12-13; zuletzt auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 02. Februar 2023 - 1 BvR 187/21 -, Rn. 8). Eine Aufnahmepflicht kann nur dann bestehen, wenn die Rechtsordnung mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die Selbstbestimmung des Vereins über die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinnehmen kann. Das ist - in Anlehnung vor allem an § 826 BGB und § 27 GWB a.F. - ganz allgemein der Fall, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Im Interesse des Vereins an seinem Bestand und an seiner Funktionsfähigkeit ist dieser Aufnahmezwang dahingehend einzuschränken, dass die Ablehnung der Aufnahme nicht zu einer - im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern - sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung eines die Aufnahme beantragenden Bewerbers führen darf. Danach spielen nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile eine Rolle, die ihm vorenthalten würden. Es kommt vielmehr auch auf eine Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Vereins oder des Verbandes an, die im Einzelfall dahin gehen können, den Bewerber von der Mitgliedschaft fernzuhalten. Nur wenn nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Zurückweisung des Bewerbers unbillig erscheint, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme (BGH, Urteil vom 23. November 1998 - II ZR 54/98 -, BGHZ 140, 74-83, Rn. 12-13; Urteil vom 10. Dezember 1984 - II ZR 91/84 -, BGHZ 93, 151-158, Rn. 7). Ein solcher setzt im Allgemeinen auch voraus, dass die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Ein Aufnahmezwang kann aber, trotz entgegenstehender Satzung bestehen, wenn die Rechtsordnung die Berufung auf die satzungsmäßige Aufnahmebeschränkung gerade wegen der Monopolstellung des Verbandes nicht hinnehmen kann und diese daher nichtig oder nur eingeschränkt anwendbar ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72 -, BGHZ 63, 282-295, Rn. 12 [Deutscher Sportbund]). b) Die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungslast des Verfügungsbeklagten, der dieser nachgekommen ist, der Verfügungskläger. c) Es ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte eine überragende Machtstellung innehat und insoweit ein wesentliches oder grundlegendes Interesse des Verfügungsklägers an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Es ist insbesondere nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass es zu dem Angebot des Verfügungsbeklagten keinen adäquaten und zumutbaren Ersatz gibt und der Verfügungskläger für seine Tätigkeit als Hauptstadtkorrespondent mangels geeigneter und zumutbarer Alternativen auf eine Mitgliedschaft beim Verfügungsbeklagten angewiesen ist. Allein der Umstand, dass die vom Verfügungsbeklagten betriebene Bundespressekonferenz einzigartig ist und es in Deutschland keine weitere vergleichbare Einrichtung gibt, besagt noch nicht, dass der Verfügungsbeklagte damit eine überragende Machtstellung innehat und es hierzu keine zumutbaren Alternativen gibt. Dass die Teilnahme an den vom Verfügungsbeklagten veranstalteten „Regierungspressekonferenzen“ für eine Tätigkeit als Hauptstadtkorrespondent unerlässlich ist, legt der Verfügungskläger schon nicht dar. Hiergegen spricht prima facie bereits, dass diese Veranstaltung im Durchschnitt jeweils nur von einer überschaubaren Zahl an Journalisten besucht wird, obwohl es in Berlin zweifelsohne eine deutlich größere Anzahl an Korrespondenten gibt, die über die Bundespolitik berichtet. Warum die eigenen Pressekonferenzen des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien keine Alternative sind, lässt sich dem Vorbringen des Verfügungsklägers nicht nachvollziehbar entnehmen. Es ist nicht einmal dargetan, in welcher Häufigkeit und für welche Dauer und in welcher personellen Besetzung derartige Veranstaltungen stattfinden und dass dort keine Möglichkeit kritischer Nachfragen besteht. Im Übrigen kann sich der Verfügungskläger über den Inhalt der „Regierungspressekonferenzen“ auch dadurch informieren, dass vom Bundespresseamt binnen 24 Stunden ab Ende der Veranstaltung Wortprotokolle dieser „Regierungspressekonferenzen“ zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus werden Auszüge aus den „Regierungspressekonferenzen“ auch nach Ablauf einer Sperrfrist von 30 Minuten teilweise über Fernsehkanäle gesendet. Soweit der Verfügungskläger geltend macht, eine aktuelle Berichterstattung über bundespolitische Tagesereignisse sei praktisch nur über eine eigene Teilnahme an den „Regierungspressekonferenzen“ möglich und eine Unterrichtung aus den Wortprotokollen zu spät, weil sich in der Zwischenzeit bereits die „Leitwölfe der Journalisten geäußert und damit Wahrnehmung und Gewichtung“ der Berichterstattung beeinflusst hätten, vermag der Senat diese Argumentation nicht nachzuvollziehen. Nach eigener Einschätzung des Verfügungsklägers auf der Veranstaltung „L... F... P...“ am 08. November 2022 sind die N... seiten gerade kein Nachrichtenmagazin, das tagesaktuelle Neuigkeiten publiziere. Die Zielsetzung sei vielmehr die Veröffentlichung von Analysen, Hintergrundberichten und Meinungsbeiträgen. Soweit der Verfügungskläger geltend macht, die Veranstaltungen des Verfügungsbeklagten substituierten häufig eigene Pressekonferenzen etwa der Bundesregierung, wodurch diese sich in unzulässiger Weise den Informationsanspruch der Medien entziehe, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Zwar könnte eine faktische Auslagerung der gesamten oder ganz wesentlicher Teile der Informations- und Pressearbeit der Bundesregierung auf den Verfügungsbeklagten nach Auffassung des Senats wegen der Bindung der öffentlichen Verwaltung an die Grundrechte, insbesondere die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 HS. 2 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der sich die Bundesregierung nicht durch eine solche Auslagerung entziehen kann, durchaus dazu führen, dass dem Verfügungskläger Mitgliedsrechte zu gewähren sind (ähnlich bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 11.5.1971 - 6 U 99/70, NJW 1972, 877; Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 157; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 6 Rn. 6.29 f.). Eine solche Substitution ist jedoch vom Verfügungskläger weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt, legt der Verfügungskläger nicht einmal dar, wie oft die verschiedenen Teile der Bundesregierung eigene Pressekonferenzen veranstalten, wie diese personell besetzt sind und ob und in welchem Umfang dort Nachfragen angebracht werden können. Konkret dargetan ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin den Verfügungsbeklagten bisher in der Regel nur einmal jährlich für eine Pressekonferenz aufgesucht haben. Von einer Substitution kann dabei jedoch nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Soweit der Verfügungskläger auf den Erkenntnisgewinn aus inoffiziellen Gesprächen nach den „Regierungspressekonferenzen“ in der Lobby des Verfügungsbeklagten oder die vom Verfügungsbeklagten 2-3-mal jährlich angebotenen Hintergrundgespräche abhebt, ist weder konkret dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihm eine Informationserlangung aus anderen, möglicherweise vom Verfügungskläger auch erst noch zu erschließenden Quellen nicht möglich oder zumutbar sein soll. So besteht für den Verfügungskläger zunächst die Möglichkeit Anfragen an die Bundesregierung oder andere staatliche Stellen zu richten. Soweit er in diesem Zusammenhang eine unzureichende oder verspätete Beantwortung der Anfragen geltend macht, ist dieser pauschale Vorwurf weder substantiiert darlegt noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen stünde ihm bei einer Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), der Rechtsweg offen. Darüber hinaus kommen auch zahlreiche andere denkbare Quellen in Betracht, die sowohl offiziell als auch inoffiziell nutzbar gemacht werden können, wie beispielsweise Abgeordnete und Ausschussmitglieder sowie deren Mitarbeiter, Fachleute und Mitarbeiter der Parteien und Parlamentsfraktionen, Lobbygruppen, NGOs usw. sowie deren Veröffentlichungen innerhalb und außerhalb der sozialen Medien. Darüber hinaus ist allgemeinkundig, dass die Mitglieder der Bundesregierung auf ihren Reisen regelmäßig von einer größeren Zahl Journalisten begleitet werden und auf diesen Reisen regelmäßig ein Austausch stattfindet. Dass diese skizzierten Wege unter Umständen mühsam und aufwendig sind, dürfte zum Berufsbild eines Journalisten gehören, der sich die Veröffentlichung von Analysen und Hintergrundberichten zur Aufgabe gemacht hat. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die fehlende Mitgliedschaft beim Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger daran hindert, sich bei anderen öffentlichen Institutionen zu akkreditieren. Zwar mag die Verwaltung des Deutschen Bundestages - wie vom Verfügungskläger vorgetragen - bei der Beantragung einer Presseakkreditierung das Bestehen einer Mitgliedschaft beim Verfügungsbeklagten abfragen und im Falle einer bestehenden Mitgliedschaft die Akkreditierung mehr oder weniger automatisch erteilen. Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass ohne die Mitgliedschaft keine Akkreditierung möglich und erfolgversprechend ist. Aus den vom Verfügungskläger selbst eingereichten Hinweisen zur Jahresakkreditierung beim Deutschen Bundestag (Anlage AS 33) geht hervor, dass für die Erteilung der Akkreditierung grundsätzlich ein Nachweis einer ständigen Berichterstattung aus dem Deutschen Bundestag erforderlich ist und bei Mitgliedern des Verfügungsbeklagten auf einen Einzelnachweis verzichtet wird. Dass der Verfügungskläger gegenüber dem Deutschen Bundestag den geforderten Nachweis erbracht hat und seine Akkreditierung gleichwohl wegen der fehlenden Mitgliedschaft beim Verfügungsbeklagten verweigert worden ist, trägt der Verfügungskläger weder vor, noch macht er dies glaubhaft. Aus der vom Verfügungskläger eingereichten Anlage AS 34 geht vielmehr hervor, dass die Akkreditierung gerade deshalb abgelehnt worden ist, weil der Verfügungskläger die geforderten Arbeitsnachweise nicht eingereicht hat. Auch ist nicht konkret dargetan, dass die Akkreditierung beim Deutschen Bundestag oder anderen, nicht namentlich bezeichneten Stellen, einen unzumutbaren Aufwand verursachen würde. Damit kann dahinstehen, ob der Verfügungskläger die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, diese uneingeschränkt anwendbar sind und den weiteren Ablehnungsgründen des Verfügungsbeklagten unter Abwägung des Aufnahmeinteresses des Verfügungsklägers ein hinreichendes Gewicht zukommt. 2. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 5 GWB. Unter Wirtschafts- und Berufsvereinigung im Sinne dieser Vorschrift ist die Vereinigung von Unternehmen zu verstehen, die die wirtschaftlichen und/oder beruflichen Interessen ihrer Mitglieder als wirtschafts- und berufspolitische Vereinigung umfassend vertritt, und zwar als Repräsentant gegenüber der Öffentlichkeit, den Gesetzgebungsorganen, der Verwaltung und anderen Interessentengruppen (Bechtold/Bosch/Bechtold/Bosch, 10. Aufl. 2021, GWB § 20 Rn. 54, 55; (Immenga/Mestmäcker/Markert, 6. Aufl. 2020, GWB § 20 Rn. 130; j.m.w.N.). Eine solche umfassende Vertretung seiner Mitglieder durch den Verfügungsbeklagten ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Die Mitglieder des Verfügungsbeklagten wollen durch die Mitgliedschaft vielmehr ihre Berufsausübung vereinfachen. 3. Ein Verfügungsanspruch folgt schließlich auch nicht aus §§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 7 Abs. 1 AGG. Ein Aufnahmeanspruch bestünde danach nur, wenn es sich bei dem Verfügungsbeklagten um eine von dieser Vorschrift erfasste Vereinigung handeln und die Ablehnung der Mitgliedschaft einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG darstellen würde. Von diesem tatbestandlich erfasst sind nur Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität (§ 1 AGG). Für eine Benachteiligung in diesem Sinne trägt der Verfügungskläger keine hinreichenden Indizien im Sinne von § 22 AGG vor. Es mag zweifelhaft sein, ob die vom Verfügungsbeklagten angeführten Gründe für eine Ablehnung der Mitgliedschaft ausreichen, für eine Benachteiligung des Verfügungsklägers wegen seiner Weltanschauung oder eines anderen erfassten Merkmals gibt es jedoch keine belastbaren Hinweise. Es steht vielmehr eine aus Sicht des Verfügungsbeklagten unzureichende journalistische Qualität des Verfügungsklägers und persönliches Fehlerverhalten des Verfügungsklägers im Raum. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgten aus § 97 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 713 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.