Urteil
26 U 129/21
KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0809.26U129.21.00
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Leitsätze
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzinstituts, wonach ein Entgelt für die Verwahrung von Einlagen auf einem Tagesgeldkonto zu entrichten ist, ist als Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen.(Rn.27)
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzinstituts, wonach ein Entgelt für die Verwahrung von Bareinlagen auf dem Girokonto zu entrichten ist, ist als Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Soweit ein Entgelt von 0,50 % p.a. auf Einlagen von über 25.000 Euro zu entrichten ist, hielte diese konkrete Ausgestaltung aber auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 stand.(Rn.40)
3. Zur Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Entgeltpflicht für die Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN.(Rn.73)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 43/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in derartigen Verträgen über Zahlungsdienste mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2021 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger hat von den Kosten des Rechtsstreits 78 Prozent und die Beklagte 22 Prozent zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 5.000 Euro und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
6. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzinstituts, wonach ein Entgelt für die Verwahrung von Einlagen auf einem Tagesgeldkonto zu entrichten ist, ist als Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen.(Rn.27) 2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzinstituts, wonach ein Entgelt für die Verwahrung von Bareinlagen auf dem Girokonto zu entrichten ist, ist als Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Soweit ein Entgelt von 0,50 % p.a. auf Einlagen von über 25.000 Euro zu entrichten ist, hielte diese konkrete Ausgestaltung aber auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 stand.(Rn.40) 3. Zur Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Entgeltpflicht für die Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN.(Rn.73) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 43/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in derartigen Verträgen über Zahlungsdienste mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2021 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger hat von den Kosten des Rechtsstreits 78 Prozent und die Beklagte 22 Prozent zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 5.000 Euro und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 6. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger macht als klagebefugter Verbraucherverband gegen die Beklagte, eine Genossenschaftsbank, Ansprüche auf Unterlassung nach dem UKlaG und Beseitigungs- und Auskunftsansprüche nach dem UWG geltend. Im Einzelnen wendet sich der Kläger gegen die Erhebung von Verwahrentgelt bei Girokonten und Tagesgeldkonten. Daneben begehrt der Kläger noch Unterlassung der Verwendung von Klauseln zur Erhebung von Kosten für die Ersatzausstellung einer Debitkarte/BankCard bzw. Ersatz-PIN. Die Beklagte bietet die Girokonten „DeinKonto“ (Kontoführungsgebühren 4,90 Euro), „DeinKonto inkl. PlusPaket“ (Kontoführungsgebühren 8,90 Euro) sowie das Girokonto „Free“ ohne Kontoführungsgebühren an. Daneben bietet die Beklagte auch die Tagesgeldkonten xxxCash und xxxCash Online an. Hierbei handelt es sich um Sichteinlagen mit täglicher Fälligkeit und einer gestaffelten variablen Verzinsung. Verfügungen sind täglich von diesen Konten möglich; zum Zahlungsverkehr können diese Konten nicht genutzt werden. Zum 01. August 2020 brachte die Beklagte „Änderungen des Preis- und Leistungsverzeichnisses, Entgeltinformationen, Änderung der Sonderbedingungen und aktuelle Datenschutzhinweise zum 01. August 2020“ in den Verkehr. Diese nutzt die Beklagte bei Kontoeröffnungen ab diesem Zeitpunkt. Eine Einbeziehung in Bestandsverträge erfolgt nur nach Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung. Im Streit stehen folgende Klauseln: Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.11.2020 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat der Klage mit dem am 28.10.2021 verkündeten und am 03.11.2021 zugestellten Urteil vollumfänglich stattgegeben. Im Einzelnen ist es den Argumenten des Klägers gefolgt und hat alle streitgegenständlichen Klauseln als Preisnebenabreden qualifiziert. Bei Giroverträgen sei eine Verwahrung immanent und stelle deshalb keine Hauptleistungspflicht dar. Durch das Verwahrentgelt werde zudem von dem wesentlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abgewichen, auf welchen § 700 Abs.1 S. 1 BGB verweise. Gleiches treffe auf die Sichteinlagen bei Tagesgeldkonten zu. Hinsichtlich der Kosten für die Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN sei die Klausel nicht hinreichend transparent, da das Verhältnis zu den gesetzlichen Regelungen § 675l Abs. 1 S. 3 BGB und § 675k Abs. 2 S. 5 BGB nicht klar sei. Seit dem 25.07.2022 erhebt die Beklagte kein Verwahrentgelt mehr von ihren Kunden. Die Beklagte hat mit einem am 11.11.2021 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 16.02.2022 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist entsprechend verlängert worden war. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt unter anderem vor: Das Landgericht verkenne, dass es sich bei den Klauseln zum Verwahrentgelt um kontrollfreie Preishauptabreden gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB handele. Die Verwahrung stelle bei einem Girokonto eine eigenständige Leistung der Beklagten dar. Sie erfolge bei einem niedrigen Zinsumfeld hauptsächlich im Interesse der Kunden. Außerdem müsse bei einem Girovertrag zwischen dem Zahlungsdienstrahmenvertrag und dem Vertrag zur Verwahrung des Guthabens unterschieden werden. Zur Ausführung von Zahlungsvorgängen gem. § 675f Abs. 2 S. 1 BGB sei keine Verwahrung von Einlagen erforderlich. Nichts anderes würde sich auch aus § 1 Abs. 1 S. 2 ZAG ergeben. Das Verwahrentgelt sei auch mit den wesentlichen Grundgedanken der § 700 Abs. 1 i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbar. Diese Vorschriften seien dispositiv. Die Hinterlegung erfolge nur im Interesse der Kunden, sei das gesetzliche Leitbild gerade von der Hinterlegung geprägt. Auch bei den Tagesgeldkonten würde es sich bei dem Verwahrentgelt um eine kontrollfreie Preishauptabrede handeln. Hauptleistung sei die Verwahrung der Einlagen der Kunden. Aufgrund des negativen Zinsumfeldes stelle die Kundeneinlage für die Beklagte schon keinen wirtschaftlichen Wert dar. Vielmehr sei der wesentliche Vertragszweck die Verwahrung der Einlagen. Selbst wenn die Klauseln zum Verwahrentgelt einer Inhaltskontrolle unterliegen würden, hielten diese einer Prüfung nach § 307 Abs. 2 BGB stand. Die Klauseln bzgl. der Kosten für das Ausstellen einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN würden bereits nicht den Regelungsgehalt des § 675l Abs. 1 S. 3 BGB tangieren, weshalb auch eine Bepreisung unabhängig von § 675l Abs. 1 S. 3 BGB möglich sei. Aus diesem Grund könne ein Entgelt auch kontrollfrei vereinbart werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.10.2021, Az.: 16 O 43/21 dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Rechts- und Tatsachenstandpunkts entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger führt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen aus, dass auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 09.05.2023 – XI ZR 544/21) gegen die Zulässigkeit der Erhebung von Verwahrentgelt spräche, da bei Darlehen der Zinsbegriff definitorisch bei der Untergrenze von 0 % läge. Einen negativen Zins dürfe es nicht geben. Dies sei auch auf die unregelmäßige Verwahrung übertragbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung hat insoweit Erfolg, als dass das Landgericht der Klage in Bezug auf das Verwahrentgelt für Einlagen auf Girokonten und Tagesgeldkonten sowie dem Folgenbeseitigungsanspruch stattgegeben hat. Insoweit war das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. 1. Die Berufung ist zulässig und insbesondere gemäß §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG und damit anspruchsberechtigte Stelle i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. 3. Eine Wiederholungsgefahr gem. § 1 UKlaG liegt vor. Dem steht es nicht entgegen, dass die Beklagte seit dem 25.07.2022 kein Verwahrentgelt von ihren Kunden mehr erhebt. An einen nachträglichen Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen, weil nach aller Erfahrung die tatsächliche Vermutung für eine andauernde Gefahr spricht. Die bloße Erklärung, eine künftige Verwendung dieser AGB zu unterlassen oder eine andere Klausel zu verwenden, genügt nicht. Das gilt erst recht, wenn gleichzeitig die Gültigkeit der betreffenden AGB verteidigt wird (MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 1, Rn. 33). Vielmehr bedarf es einer Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche die Beklagte vorliegend nicht abgegeben hat. 4. Hinsichtlich der Verwahrentgeltklauseln bzgl. der Tagesgeldkonten xxxCash und xxxCash Online hat die Berufung Erfolg. Dem Kläger steht hinsichtlich dieser Klauseln kein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zu, da sie wirksam sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Entgelt für die Verwahrung von Einlagen auf den Tagesgeldkonten xxxCash und xxxCash Online um eine Preishauptabrede, welche einer Inhaltkontrolle gem. § 307 Abs. 3 entzogen ist. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind hingegen Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (BGH, Urteil vom 20.10.2015 - XI ZR 166/14, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 9/15, juris, Rn. 22; BGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16, juris, Rn. 36), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (BGH, Urteil vom 20.10.2015 - XI ZR 166/14, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 9/15, juris, Rn. 22; BGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16, juris, Rn. 36; BGH, Urteil vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17, juris, Rn. 23). a) Danach stellt die Vereinbarung über das Verwahrentgelt eine Preishauptabrede dar. Für die Verwahrung von Einlagen auf den Tagesgeldkonten xxxCash und xxxCash Online finden die Normen der unregelmäßigen Verwahrung gem. § 700 BGB Anwendung. Eine Abgrenzung zu einem ebenfalls in Betracht kommenden Darlehensvertrag hat anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms zu erfolgen. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gem. § 700 Abs. 1 S. 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an (MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl., BGB § 700 Rn. 3; Renner in Staub, HGB, 5. Aufl., 2. Abschnitt, Das Passivgeschäft, Rn. 32; Staudinger/Reuter, BGB § 700 Rn. 3; Soergel/Schur, BGB, 13. Aufl., BGB § 700 Rn. 5; Erman/Zetzsche, BGB, 15. Aufl., BGB § 700 Rn. 1; Furche/Götz, WM 2019, 145 [147]; Langner/Müller, WM 2015, 1979 [1981]). Vor allem die sofortige Verfügbarkeit bei fehlender regelmäßiger Einlagenpflicht sind für eine unregelmäßige Verwahrung gem. § 700 BGB charakteristisch. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gem. § 488 Abs. 1 S.1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (BGH, Urteil vom 14.5.2019 – XI ZR 345/18, juris, Rn. 26). Danach handelt es sich bei der Verwahrung von Einlagen auf den Tagesgeldkonten xxxCash und xxxCash Online um eine unregelmäßige Verwahrung gem. § 700 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Einlage eine Sichteinlage mit täglicher Fälligkeit darstellt und vor allem keine Einlagenpflicht besteht. Verfügungen von dem Konto, von welchem keine Zahlungsdienste erbracht werden können, sind dem Kunden jederzeit möglich. b) Aus diesem Grund stellt das Verwahrentgelt auch eine Preishauptabrede dar. Die Verwahrung der Einlagen stellt bei Tagesgeldkonten eine Hauptleistungspflicht dar. Zweck der Einlagen auf einem Tagesgeldkonto ist es aus Sicht der Bank, diejenige Verfügungsfreiheit über die Gelder zu erlangen, die sie braucht, um die empfangenen Beträge im Rahmen des Kreditgeschäfts wieder zu vergeben. Aus der Kundenperspektive geht es primär darum, die Sorge für das Geld loszuwerden, aber die Möglichkeit jederzeitiger Verfügung über den Gegenwert zu behalten. In Abgrenzung zu einer längerfristigen Geldanlage kommt der „Parkfunktion des Geldes“ auf einem Tagesgeldkonto aus Sicht des Kunden eine erhebliche Bedeutung zu. Verstärkt wird die Bedeutung des Vertragszwecks in einer Niedrigzinsphase. In dieser besteht für den Kunden das hauptsächliche Ziel darin, sein Geld aus seiner Risikosphäre zu schaffen und es sicher zu verwahren, da eine gut verzinste Anlage grundsätzlich nicht bzw. schwer möglich ist. Aus diesem Grund stellt die Verwahrung aus Sicht des Kunden auch eine Hauptleistung der Beklagten dar, welche sich die Beklagte auch vergüten lassen kann (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 82. Aufl., § 700, Rn. 1). c) Eine Inhaltskontrolle kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte für die Erfüllung ihrer Pflicht, für welche nach dem gesetzlichen Leitbild kein Entgelt vorgesehen ist, ein solches erhebt (BGH, Urteil vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17 = BGHZ 222, 240). Ein solcher Leitbildverstoß liegt nicht deshalb vor, weil § 700 Abs. 1 S. 2 BGB auf das Darlehensrecht verweist, welches wiederum für eine Zinszahlungspflicht des Verwahrers sprechen würde, allerdings nicht für eine Zahlungspflicht des Hinterlegers. Dieser Ansatz lässt außer Acht, dass sich die Interessenslage des Hinterlegers maßgeblich von der des Darlehensgebers unterscheidet. Dem Hinterleger kommt es vor allem darauf an, dass er jederzeit über sein Geld verfügen kann und bis zu diesem Zeitpunkt eine sichere Aufbewahrung stattfindet. Dies geht auf Seiten des Verwahrers aufgrund der Bereithaltung der Einlagen mit einer eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Geldes einher. Aus diesem Grund wird dem Hinterleger – anders als dem Darlehensgeber – auch kein Entgelt für die Kapitalüberlassung gezahlt, sondern er wird an den Vorteilen beteiligt, die der Verwahrer an der Nutzung des Kapitals zieht (Staudinger/Bieder, BGB, Neubearbeitung 2020, § 700, Rn. 7). Legt man diese Dogmatik zugrunde, dann bestand schon immer eine Entgeltpflicht der Verwahrung, indem der Verwahrer nicht die vollständig gezogenen Nutzungen an den Hinterleger weitergibt, sondern nur in dem verringerten Umfang, eben abzüglich des Preises der Verwahrung. Dies zeigt bereits, dass nach dem Leitbild der Norm die unregelmäßige Verwahrung nicht unentgeltlich zu erbringen ist (so wohl auch BGH, Urteil v. 14.05.2019 – XI ZR 345/18, Rn. 25 indem er von der Möglichkeit einer entgeltlichen unregelmäßigen Verwahrung spricht). Deshalb ist es auch innerhalb der Privatautonomie möglich, eine Vergütung zu vereinbaren. d) Die Zahlung des Verwahrentgelts kehrt auch nicht die Zinspflicht in einen „negativen Zins“ um und verstößt deshalb gegen das Leitbild des § 700 BGB. Der „gefühlte“ Negativzins, also die Tatsache, dass ein Kunde in bestimmten Zeiten für ein Tagesgeldkonto etwas bezahlen muss (nämlich das Verwahrentgelt), ist eine Saldobetrachtung (zu zahlendes Verwahrentgelt abzüglich möglicher (positiver) Zinsen). Für diese „gefühlten“ Negativzinsen bedarf es keiner Umkehrung der Zinszahlungspflicht bei § 488 BGB. Denn der Anspruch auf Zahlung von Verwahrentgelten folgt aus der Natur bzw. Struktur der (Kapital-)Überlassungsverträge. Die den Vertrag gemäß § 700 BGB prägende, vertragstypische Leistung ist die Verwahrung. Für diese Leistung kann selbstverständlich auch ein Entgelt verlangt werden, das insbesondere auch prozentual zur Einlage berechnet werden kann, in der Praxis sogar am besten in dieser Form ihren Ausdruck findet (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 45. Das Rechtsregime der Einlagengeschäfte Rn. 86, 87, beck-online). Es stehen sich die zwei Zahlungsströme, Zinszahlung und Verwahrentgelt, unabhängig voneinander gegenüber. Aus diesem Grund hilft der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.05.2023, Az.: XI ZR 544/21, nicht weiter. Das Urteil betraf eine Zinsgleitklausel, verbunden mit der Frage ob sich der Darlehensnehmer auf den Negativzins berufen kann. Dies hat nichts mit der Frage nach einem Verwahrentgelt als Preishauptabrede gemein. Auch der Einwand des Klägers, das Erheben von Verwahrentgelt stehe dem Charakter des „Sparens“ und der „Geldanlage“ entgegen, mit der die Beklagte das Tagesgeldkonto bewirbt, hilft nicht weiter. Dem ist entgegenzuhalten, dass bis zu einer Einlage von 50.000 Euro in beiden Varianten des Tagesgeldkontos ein „Sparen“ und eine „Geldanlage“ möglich sind, ohne dass ein Entgelt erhoben wird. Bzgl. der Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Senat aufgrund der klaren Gestaltung der Klausel keine Bedenken. 5. Das Urteil des Landgerichts ist bzgl. der Klausel des Verwahrentgelts für Einlagen auf den Girokonten DeinKonto, DeinKonto inkl. PlusPaket und Free ebenfalls abzuändern und die Klage abzuweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der vorliegenden Klausel um eine Preishauptabrede, welche einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen ist. Zudem würde die Klausel auch einer Inhaltskontrolle standhalten und wäre wirksam. a) Die bisher ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. 03.2023 – I-20 U 16/22; OLG Dresden, Urteil vom 30.03.2023 – 8 U 1389/21) geht bei der Erhebung eines Verwahrentgelts bei Girokonten von einer kontrollfreien Preishauptabrede aus. Im Ergebnis übereinstimmend stellen die Gerichte fest, dass die Verwahrung der Einlagen auf einem Girokonto charakteristisch sei und somit eine Hauptleistung der Bank darstelle, für welche sie ein Entgelt erheben dürfe. Demgegenüber sieht die landgerichtliche Rechtsprechung (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2021 – 12 O 34/21; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.10.2022 – 7 O 566/21; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21) in der Verwahrung der Einlagen eine Nebenpflicht, welche einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB zugänglich ist. Als Begründung führen die Gerichte - ebenso wie hier die Vorinstanz - aus, dass die Verwahrung der Einlagen ein notwendiges Zwischenstadium darstelle, welche die eigentlichen Zahlungsdienste gem. § 675 c BGB erst ermöglichen soll. Die Zahlungsdienste seien aber die Hauptpflicht der Beklagten im Rahmen des Girovertrages. b) Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (siehe hierzu s.o. II. 4.) handelt es sich bei der vorliegenden Klausel nach Auffassung des Senats um eine Preishauptabrede, da die Verwahrung der Einlagen als unregelmäßige Verwahrung eine Hauptleistungspflicht der Beklagten im Rahmen des Girovertrages darstellt. Hauptleistungspflichten sind nach allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse entscheidend sind (BGH, Urteil vom 13. 11. 2012 – XI ZR 500/11 = BGHZ 195, 298). Soweit die Bank im Giroverhältnis verpflichtet ist, für den Kunden ein Zahlungskonto (§ 675 c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 17 ZAG) zu führen und Zahlungsaufträge auszuführen, ist der Girovertrag Zahlungsdiensterahmenvertrag (BGH, Urteil vom 13. 11. 2012 – XI ZR 500/11 = BGHZ 195, 298; BGH, Urteil vom 21.2.2019 – IX ZR 246/17, Rn. 11 = NJW 2019, 1451, beck-online). Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag sind Hauptleistungspflichten regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleister zu erbringenden Zahlungsdienste (BGH, Urteil vom 18.6.2019 – XI ZR 768/17, Rn. 25 = NJW 2019, 3771, beck-online). Allerdings umfasst das Giroverhältnis regelmäßig noch weitere Leistungen der Bank (vgl. § 675 f Abs. 2 BGB), die dem Zahlungsdiensterecht nicht notwendig unterliegen (vgl. Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-HdB, 5. Aufl., § 47 Rn. 1 a f.). Letzteres gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Darlehens- (§§ 488 ff. BGB) und unregelmäßigen Verwahrungsverhältnisse (§ 700 BGB). So ist anerkannt, dass bei einer Überziehung des Girokontos neben dem Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Darlehensvertrag gem. § 488 Abs. 1 BGB (im Verbraucherverkehr nun ausdrücklich § 504 BGB und § 505 BGB) tritt und eigene Hauptleistungspflichten begründet, welche losgelöst neben dem Girovertragsverhältnis stehen. Nichts anderes kann deshalb gelten, wenn der Kunde sein Konto im Haben führt und die Bank somit die Einlagen für den Kunden verwahrt. In diesem Fall tritt der Verwahrungsvertrag neben den Zahlungsdiensterahmenvertrag. Diese Darlehens- und Verwahrungsfunktion des Girokontos (BGH, Urteil vom 28.7.2015 – XI ZR 434/14 = NJW 2015, 3025) ist für den Girovertrag auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts nach wie vor charakteristisch (BGH, Urteil vom 18.6.2019 – XI ZR 768/17, Rn. 26 = NJW 2019, 3771, beck-online). Soweit der Kläger einwendet, der Dispositionskredit sei kein notwendiges Zwischenstadium zum Erbringen von Zahlungsdiensten (anders als bei der Verwahrung), mag dies richtig sein. Hierbei verkennt der Kläger aber, dass der Girovertrag nur ein Produkt der Beklagten ist, welches diese auf dem Markt so anbietet und gerade keine Voraussetzung für die Ausführung von Zahlungsdiensten ist. Tatsächlich bliebe dem Kunden auch die Möglichkeit des Einzahlungsvertrages. Der Einzelzahlungsvertrag, dem etwa die sogenannte halbbare/kontoungebundene Überweisung unterfällt, verpflichtet als gegenseitiger Vertrag zur Ausführung eines einmaligen Zahlungsvorgangs. Er enthält zugleich einen Zahlungsauftrag im Sinne von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 26. Girovertrag und Kontokorrent Rn. 1, beck-online). Dieser beinhaltet kein Verwahrungselement, steht dem Kunden aber frei zu nutzen. Ebenso ist der Vorschuss nach §§ 675c Abs 1, 669 BGB zum einen optional, wie etwa die Handhabung von PayPal zeigt, das seine E-Geld-Zahlungsdienste (§ 675c Abs 2 BGB) bereits vor Einlösung der Lastschrift erbringt und mittlerweile sogar auch eine „Bezahlung nach 30 Tagen“ anbietet. Zum anderen bezieht sich der Vorschuss naturgemäß nur auf konkret erteilte Zahlungsaufträge, deren Durchführung von einer Kontodeckung abhängig gemacht werden kann, die aber auch durch eine unmittelbar vorhergehende Bareinzahlung realisierbar ist (so Staudinger/Rodi, Neubearbeitung 2022, Anh. zu §§ 305-310, Rn. F 92a). Dies zeigt vor allem, dass die Verwahrung der Einlagen im Rahmen eines Girovertrages ein eigenständiges, neben den Zahlungsdiensten stehendes Element ist. Aus Sicht der Kunden nimmt die Verwahrung auch einen wesentlichen Aspekt ein. Die zu erbringenden Zahlungsdienste sowie die Verwahrung haben hierbei schon eine unterschiedliche Zielrichtung. Während die Zahlungsdienste gerade auf einen Zu- und Abfluss von Kapital gerichtet sind, kommt der Verwahrung das Ziel des sicheren „Parkens“ zu. Dieser zweite Aspekt stellt für den Kunden auch ein wesentliches Element im Rahmen des Girokontos dar. Durch die Verwahrung wird es ihm ermöglicht, Gelder sicher aufzubewahren und jederzeit zu seiner Verfügung abzuheben. Er erspart sich mit dieser Leistung gerade eine neben den Zahlungsdiensten in Anspruch zu nehmende Sonderleistung, wie zum Beispiel ein Bankschließfach. Außerdem zeigt § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG i.V.m. § 3 Abs. 3 ZAG, dass die Verwahrung der Einlagen keine dem Zahlungsdienstvertrag immanente Leistung ist. Daraus geht hervor, dass Institute existieren, die keine Kreditinstitute sind, sprich keine Einlagengeschäfte abschließen dürfen, aber Zahlungsdienste tätigen dürfen. Daraus kann man erkennen, dass die Verwahrung eine eigenständige Hauptleistung darstellt. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG definiert das Einlagengeschäft darüber hinaus als ein eigenständiges erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Dies wäre für eine Nebenpflicht, welche einem Girovertrag nur als Annex anhängt, ungewöhnlich. Aus diesem Grund steht es der Beklagten auch frei, im Wege der Privatautonomie ein Entgelt für die Hauptleistung der unregelmäßigen Verwahrung zu erheben. Dass dieses nicht von dem gesetzlichen Leitbild abweicht, wurde bereits im Rahmen des Tagesgeldkontos geklärt. Insoweit wird auf diese Ausführungen Bezug genommen (siehe II. 4. c)). c) Selbst für den Fall, dass eine kontrollfähige Nebenpreisabrede – so wie vom Landgericht angenommen – vorliegen würde, würde die Klausel einer Inhaltkontrolle gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB standhalten. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (BGH, Urteil vom 16.2.2016 – XI ZR 454/14, Rn. 43 = BGHZ 201, 168; BGH, Urteil vom 13.5.2014 – XI ZR 405/12, Rn. 69 = NJW 2014, 2420, beck-online). Bei der vorliegenden hilfsweisen Betrachtung läge eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 700 BGB mit Verweis auf § 488 BGB vor, wonach die Beklagte einen Zins an den Kunden zu zahlen hätte, in keinem Fall aber für die Verwahrung ein Entgelt erheben dürfte (s.o. zu II. 4. c)). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urteil vom 14.1.2014 – XI ZR 355/12, Rn. 43 = NJW 2014, 924, beck-online; BGH, Urteil vom 16.2.2016 – XI ZR 454/14 = BGHZ 201, 168). So liegt der Fall hier. Nach einer umfassenden Interessenabwägung benachteiligt die Klausel den Kunden nicht unangemessen. Dem Landgericht kann hierbei in der Argumentation nicht gefolgt werden, dass das Interesse der Bank, das überlassene Kapital nicht ohne Refinanzierungsmöglichkeit verwahren zu müssen, nicht das Interesse der Kunden, Liquidität auf ihrem Girokonto vorzuhalten, überwiege. Nach dem Landgericht fiele das Risiko der gewinnbringenden Nutzung von Kapital sowie die Frage der Betriebskosten grundsätzlich – und so auch hier – in die Sphäre der Bank. Denn bei Altverträgen realisiere sich das von der Bank zu tragende Geschäftsrisiko, während bei kürzlich geschlossenen Verträgen ein bewusst eingegangenes Risiko vorliege. Außerdem könne die Bank eine Kündigung aussprechen oder mit einem Hinweis auf eine solche den Abschluss ergänzender Entgeltvereinbarungen durchsetzen. Zum einen übersieht das Landgericht, dass durch das negative Zinsniveau die Kapitalnutzungsmöglichkeit der Beklagten erheblich eingeschränkt ist. Der Beklagten war somit überhaupt keine Refinanzierung mehr möglich. Hinzu kommt zudem, dass die Beklagte auf ihre Einlage bei der EZB Verwahrentgelt zu entrichten hatte. Zum anderen verwirklicht sich bei Neuverträgen bzw. bei Altverträgen nach aktiver Zustimmung zu den AGB kein bewusst eingegangenes Risiko. Vielmehr übernimmt die Beklagte dieses (zukünftige) Risiko mit der Vereinbarung eines Verwahrentgelts nicht. Vor allem führt aber die Freibetragsregelung im Rahmen der Interessenabwägung dazu, dass der Kunde nicht unangemessen benachteiligt wird. Diese bewirkt, dass der Kunde bis zu einem Betrag von 25.000 Euro eine Verwahrung durch die Beklagte kostenfrei in Anspruch nehmen kann. Hierbei ist nach Auffassung des Senats die Freigrenze von 25.000 Euro auch so gewählt, dass die Klausel angemessen ist, ohne dass darüber zu befinden ist, ob auch eine geringere Freigrenze als angemessen anzusehen wäre. In der Interessenabwägung ist hierbei maßgeblich einzustellen, dass durch einen Freibetrag von 25.000 Euro der Kunde unentgeltlich ausreichend Liquidität auf seinem Girokonto vorhalten kann, um dieses ohne finanzielle Belastung durch das Verwahrentgelt nutzen zu können. So wird durch einen Freibetrag von 25.000 Euro gewährleistet, dass der Kunde das Girokonto für die Geschäfte des täglichen Lebens nutzen kann. So ist es ihm außerdem möglich (gerechnet von einem durchschnittlichen Monatseinkommen), auf dem Girokonto Zahlungseingänge (zum Beispiel Lohn) zu empfangen, ohne dass die Freibetragsgrenze (auch nicht taggenau) überschritten wird. Andererseits gewährleistet die Freibetragsgrenzen, dass genug Liquidität auf dem Girokonto verbleibt, um auch größere Geldtransfers tätigen zu können. Durch die Höhe des Freibetrages können auch Beträge über 10.000 Euro, welche bei Barzahlungen gem. § 10 Abs. 6 a lit. c) Geldwäschegesetz (GwG) eine Meldepflicht des Güterhändlers auslösen würde, auf dem Konto unentgeltlich verbleiben und für Zahlungsdienste in dieser Größenordnung genutzt werden können. Insoweit besteht sogar ein ausreichender Puffer zur Freibetragsgrenze. Soweit der Kläger anführt, dass es auch zu Transaktionen über 25.000 Euro kommen kann, insbesondere beim Kauf eines PKW bzw. Bezahlung von Arztrechnungen in der privaten Krankenversicherung, stellen dies Ausnahmen dar, welche nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führen. Insbesondere sind die wirtschaftlichen Auswirkungen bei solchen Aktionen gering. So fielen beispielsweise bei einer Verwahrung von 50.000 Euro zum Zweck des Erwerbs eines PKWs pro Tag 0,34 Euro an. Dies ist als angemessen hinzunehmen. Bei der Abwägung wäre zu berücksichtigen, dass es sich nach Auffassung des Landgerichts bei der Verwahrung um eine Nebenpflicht des Zahlungsdiensterahmenvertrages handeln würde. Der eigentliche Zweck des Girokontos läge danach in der Zahlungsabwicklung. In diesem Fall würde auch das Interesse der Kunden Gelder auf dem Girokonto – unabhängig von Zahlungsvorgängen – zu sparen bzw. zu „Parken“ in den Hintergrund treten, so dass es den Kunden auch nicht über Gebühr belastet, wenn er erst ab einem nicht unerheblichen Betrag von 25.000 Euro ein Verwahrentgelt zu entrichten hätte. Vor allem ist hierbei von Bedeutung, dass das Interesse des Kunden an der Verwahrung bzw. des „Parkens“ der Gelder mit steigender Verwahrungshöhe immer weiter zunimmt, da die Verwahrung mit steigender Höhe eine immer prägendere Bedeutung im Vertragsverhältnis bekommt. Auf der anderen Seite nimmt die Belastung der Beklagten durch die Verwahrung mit steigenden Beträgen weiter zu, sei es entweder indem ihre Freibeträge bei der EZB weiter aufgebraucht werden bzw. diese schon überschritten sind. Aus diesem Grund ist es im Rahmen der Interessenabwägung nicht unangemessen, dass die Beklagte ab einem Betrag der über die üblichen Zahlungseingänge hinausgeht, ein Entgelt für die Verwahrung erhebt. Bei einem Betrag von 25.000 Euro ist nach Auffassung des Senats die Verwahrung schon so weit in den Vordergrund getreten und das Interesse des Kunden an der Verwahrung so groß, dass eine Bepreisung in so geringen Maße angemessen ist, um auf der anderen Seite die Nachteile der Beklagten auszugleichen. Durch die Klausel tritt auch keine Vertragszweckgefährdung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein, da der Girovertrag als Zahlungsdienstevertrag durch das Erheben des Verwahrentgelts nicht ausgehöhlt wird. Aufgrund des Freibetrages verbleibt dem Kunden ausreichend Liquidität um das Girokonto effektiv und kostenfrei zu nutzen. 6. Im Ergebnis zu Recht geht das Landgericht von der Unwirksamkeit der Klauseln bzgl. der Kostenregelung für das Ausstellen einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN aus. Die Klauseln verstoßen gegen das - sich gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch auf Hauptleistungsversprechen/Sonderleistungen erstreckende - Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, so dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1 UKlaG zusteht. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht der Senat allerdings vorliegend davon aus, dass es sich bei den Klauseln nicht um eine kontrollfähige Klausel gem. § 307 Abs. 1 BGB handelt, sondern um eine kontrollfreie Sonderleistung gem. § 307 Abs. 3 BGB. Nach Fußnote 28 der Klauseln ist das Entgelt nur zu entrichten, wenn der Kunde die Umstände die zum Ersatz der Ersatzkarte/Ersatz-PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Beklagte nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist. Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Klausel nicht auf sämtliche Fälle, in denen dem Kunden eine Ersatzkarte/Ersatz-PIN ausgestellt wird oder in denen der Kunde der Bank gegenüber die Ausstellung einer Ersatzkarte wünscht. Vielmehr regelt die Klausel mit ihrer Ausnahme im zweiten Teil, dass sie nur Fälle erfassen will, in denen die Beklagte nicht nach § 675 k Abs. 2 Satz 5 BGB verpflichtet ist, dem Kunden eine Ersatzkarte/Ersatz-PIN auszustellen. Aufgrund dieser eindeutigen Ausnahmeregelung besteht auch keine Überschneidung zwischen der in der Klausel erfassten Fällen und den gesetzlich geregelten Fällen nach § 675 k Abs. 2 Satz 5 BGB, nach welchen die Beklagte zur Ausstellung verpflichtet ist. Deshalb handelt es sich um eine echte Sonderleistung der Beklagten (so auch OLG Köln, Urteil vom 10.02.2016 – 13 U 45/15, Rn. 23). b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt sich die Klausel auch nicht bereits deshalb als intransparent gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, weil die Klausel auf den Begriff „Vertreten“ abstellt. Das Transparenzgebot enthält das Gebot, den Klauselinhalt möglichst weitgehend zu konkretisieren, so dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann (Bestimmtheitsgebot). Demnach hat der Verwender Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel möglichst eindeutig und nachvollziehbar darzustellen, so dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Ferner muss die Klausel dem Verständlichkeitsgebot (Gebot der angemessenen Klarheit und Durchschaubarkeit) genügen. Dies ist der Fall, wenn sie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen, die aus der Bestimmung resultieren, soweit erkennen lässt, wie es nach den Umständen gefordert werden kann. Grundsätzlich muss sich der Gegner ein grobes Bild von den Belastungen machen können, die auf ihn zukommen, und er muss ohne fremde Hilfe seine Rechte feststellen können, da er andernfalls von deren Durchsetzung abgehalten werden kann (MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 307 Rn. 63; BGH, Urteil vom 16.1.2020 – IX ZR 351/18, Rn. 25 = NJW 2020, 986, beck-online). Soweit der Kläger geltend macht, die Klausel vergegenwärtige dem durchschnittlichen Kunden nicht durch eine abstrakte Darstellung oder durch typische Beispielsfälle, welches Verhalten unter dem Begriff „zu vertreten“ zu verstehen ist, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Die Klausel ist insoweit für einen durchschnittlichen Kunden hinreichend verständlich. Sie bezieht sich mit dem Begriff „Vertreten" auf § 276 Abs. 1 BGB, ein definierter Begriff der Rechtssprache, wobei anzunehmen ist, dass auch die AGB darunter nichts anderes verstehen. Zwar mag für den durchschnittlichen Kunden im Einzelfall nicht immer vorhersehbar sein, ob er eine bestimmte Verhaltensweise zu vertreten hat. Das ist aber nicht Folge eines unklaren Begriffsverständnisses, sondern beruht auf tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des für die Subsumtion maßgeblichen Sachverhalts (BGH, Urteil vom 5. Juli 2023 - IV ZR 118/22, Rn. 22 für den Begriff „Fahrlässigkeit“; BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, Rn. 47 = BGHZ 194, 121). Der allgemeine Sprachgebrauch, dass man „etwas zu vertreten“ hat, weicht hier nicht von dem juristischen Sprachgebrauch ab, so dass die Klausel für den durchschnittlichen Kunden insoweit transparent und nachvollziehbar ist. c) Zu Recht geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die Klauseln intransparent sind, da der Kunde nicht erkennen kann, wann die Beklagte zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist. So ist anerkannt, dass der bloße Verweis auf eine Rechtsvorschrift in AGB intransparent sein kann, wenn der Kunde nicht zugleich über den Inhalt der Norm unterrichtet wird (MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 307 Rn. 64). Für den durchschnittlichen Kunden ist bereits nicht erkennbar, wann die Beklagte zum Ersatz der Karte gesetzlich verpflichtet ist. Ein Verweis auf die einschlägigen Normen fehlt hierbei vollständig. Ein durchschnittlicher Kunde kann sich dies auch nicht selbst erschließen. Die Ersatzpflicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN ist in § 675k Abs. 2 S. 5 BGB geregelt. Diese tritt dann ein, wenn ein Grund zur Sperrung aus § 675k Abs. 2 BGB nicht mehr gegeben ist. Wann überhaupt ein Grund nach § 675k Abs. 2 BGB vorliegt, ist nicht ohne Kenntnis der Rechtsprechung zu erkennen. § 675k Abs. 2 BGB setzt hierbei bei auslegungsfähigen Rechtsbegriffen wie „Sicherheitsbedenken“ gem. 675k Abs. 2 Nr. 1 BGB oder „wesentlich erhöhtes Risiko“ gem. § 675k Abs. 2 Nr. 3 BGB an. Wann diese Voraussetzungen vorliegen und damit in der Rechtsfolge die Bank zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist, ist für den durchschnittlichen Verbraucher – zumindest ohne Zuhilfenahme juristischer Fachexpertise – nicht nachzuvollziehen. Erschwerend kommt hinzu, dass § 675l Abs. 1 S. 3 BGB weitere Fälle regelt, wonach die Bank zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Dies bleibt den Kunden ohne Verweis auf die entsprechende Norm ebenfalls verborgen. Für explizit diese Fälle bietet § 675l Abs. 1 S. 3 BGB zudem die Möglichkeit, eine Entgeltvereinbarung mit dem Kunden abzuschließen, die allerdings nur die tatsächlich entstandenen Kosten abdecken darf. Auf ein Verschulden kommt es bei den Fällen von § 675l Abs. 1 S. 3 BGB nicht an, was für den durchschnittlichen Kunden allerdings nicht zu erkennen ist. Durch die Klauselgestaltung, indem auf ein Vertretenmüssen des Kunden abgestellt wird, zeitgleich aber auf die gesetzliche Ersatzpflicht verwiesen wird, wird der Kunde in die Irre geführt. Bei einem verschuldeten Fall nach § 675l Abs. 1 S. 3 BGB ist für den Kunden ohne weitere Erläuterung nicht ersichtlich, dass die Beklagte nach § 675l Abs. 1 S. 3 BGB trotzdem verschuldensunabhängig zur Ersatzausstellung verpflichtet ist und diese, soweit keine Entgeltvereinbarung gem. § 675l Abs. 1 S. 3 BGB getroffen wurde, unentgeltlich ist. Aufgrund der Gestaltung der Klausel (Vertretenmüssen und Ausschlusstatbestand) kann für den Kunden der Eindruck entstehen, er müsse bei einem Vertretenmüssen grundsätzlich die Kosten der Ersatzausstellung bezahlen, da die verschuldeten Fälle nicht von § 675 Abs. 1 S. 3 BGB erfasst seien. 7. Der Antrag auf Folgenbeseitigung war entgegen dem Landgericht abzuweisen. Der Kläger hat den Antrag auf Folgenbeseitigung und Auskunft nur für die Anträge zu 1a), 2a) und 2b) gestellt, welche allerdings aufgrund der Wirksamkeit der Klauseln bereits abzuweisen waren, da kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG besteht. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Folgenbeseitigung gem. § 8 UWG in dem vorliegend beantragten Maße zusteht, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 8. Das Abmahnkostenersatzverlangen rechtfertigt sich aus §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.). Die geltend gemachte Pauschale i.H.v. 210 Euro liegt innerhalb des Rahmens von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannter Beträge. Unerheblich ist, dass die Abmahnung nur im Bezug auf die Kosten bzgl. der Ersatzkarte/Ersatz-PIN Erfolg gehabt hätte, denn die angesetzte Pauschale ist zu zahlen, selbst wenn die ursprüngliche Abmahnung auch nur teilweise berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 149/07, Rn. 51 = GRUR 2010, 744, 749). Die Abmahnkosten sind nach § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.) i.V.m. §§ 286, 288, 291 BGB ab dem auf die Klagezustellung folgenden Tag, den 19.03.2021, zu verzinsen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Frage, ob Banken mit ihren Kunden mittels AGB Entgelte für die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten und Tagesgeldkonten vereinbaren können, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden und von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches trifft auf die Kostenregelung für das Ausstellen von Ersatzkarten/Ersatz-PIN zu. Insoweit weicht das Urteil auch von der Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2016 – 13 U 45/15 -) ab, da dieses bei einer identischen Klausel ungeprüft von einer Transparenz ausging, so dass auch ein Grund nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO vorliegt.