Beschluss
26a U 98/13
KG Berlin 26a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:1030.26AU98.13.0A
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Leitsätze
1. Bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind auch die Kosten einer hierdurch ihre Wirkung verlierenden Anschlussberufung des Berufungsbeklagten im Regelfall vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen.(Rn.16)
2. Abweichend davon sind, soweit der Berufungsbeklagte in zweiter Instanz im Rahmen einer Anschlussberufung eine Klageerweiterung vornimmt, bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO die durch die Klageerweiterung ausgelösten Kosten (im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung) regelmäßig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.(Rn.19)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2012 – 27 O 498/12 – wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagte 78 % und die Klägerin 22 %.
Das genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind auch die Kosten einer hierdurch ihre Wirkung verlierenden Anschlussberufung des Berufungsbeklagten im Regelfall vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen.(Rn.16) 2. Abweichend davon sind, soweit der Berufungsbeklagte in zweiter Instanz im Rahmen einer Anschlussberufung eine Klageerweiterung vornimmt, bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO die durch die Klageerweiterung ausgelösten Kosten (im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung) regelmäßig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.(Rn.19) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2012 – 27 O 498/12 – wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagte 78 % und die Klägerin 22 %. Das genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. A. Die eine Kfz-Reparaturwerkstatt betreibende Klägerin verlangt von der unternehmerisch tätigen Beklagten Werklohn für die über den vertretungsberechtigten Ehemann der Beklagten im Jahre 2011 beauftragte und mit Rechnung der Klägerin vom 27.02.2012 über 9.065,81 Euro brutto abgerechnete Reparatur eines Opel Movano der Beklagten. Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.11.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen erneut gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, der Klage unter ihrer Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte zur Zahlung von 7.637,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Kfz verurteilt; ferner hat es die Feststellung ausgesprochen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer auf vollständige Klageabweisung gerichteten Berufung. Die Klägerin verlangt mit ihrer Anschlussberufung Zahlung (jeweils nebst Zinsen) des ihr vom Landgericht nicht zugesprochenen Teils ihrer ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 1.428,- Euro sowie – klageerweiternd – Zahlung von Standgebühren in Höhe von 2.546,60 Euro. Der Senat hat mit – mit einer Begründung versehenem – Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 23.08.2013 unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab der am 20.09.2013 erfolgten Zustellung bei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese darauf hingewiesen, dass er die Berufung zurückzuweisen beabsichtigt. Auf den genannten Hinweisbeschluss des Senats wird Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11.02.2013 (Bl. 59-64 d. A.), 15.05.2013 (Bl. 85-88 d. A.), 08.07.2013 (Bl. 96, 97 d. A.) und vom 02.10.2013 (Bl. 121, 122 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25.03.2013 (Bl. 68-72 d. A.) und vom 21.10.2013 (Bl. 126, 127 d. A.) Bezug genommen. B. Die Berufung war nach erfolgter Gewährung von rechtlichem Gehör durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege nicht erfordert. Ferner erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Auch die Stellungnahme aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.10.2013 gibt keinen Anlass, von der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsansicht abzuweichen. Insoweit wird unter Bezugnahme auf das dort Erörterte ergänzend ausgeführt: I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Es bleibt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 23.08.2013 dabei, dass das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dass der Ehemann der Beklagten der Klägerin den Auftrag zum Einbau eines Rumpfmotors erteilt hat, und zwar als für die Beklagte kostenpflichtiger Reparaturauftrag. Die Beklagte kann sich auch weiterhin nicht mit Erfolg auf ihren neuen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 08.07.2013 (dort S. 2 = Bl. 97 d. A.), wie ihr Ehemann am 29.06.2013 erfahren habe, habe die Klägerin „seinerzeit“ den Motor zwecks Reparatur auseinander genommen und danach wieder zusammengesetzt, wobei Mitarbeiter der Klägerin die Steuerung des Motors falsch eingebaut hätten, „worauf der Motor dann nicht mehr funktioniert habe“, stützen. Dies gilt auch in Ansehung der weiteren neuen Vortrag enthaltenden Stellungnahme vom 02.10.2013 einschließlich des Vorbringens, der Motor habe bei Einlieferung bei der Klägerin noch „funktioniert“ und er habe lediglich Geräusche gemacht. Auch mit diesem Vortrag, welcher erstmalig in zweiter Instanz erfolgt und hinsichtlich dessen nicht zu ersehen ist, weshalb er nicht bereits in erster Instanz hätte gemacht werden können, dringt die Beklagte nicht durch. Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift vom 30.07.2012 (dort S. 2 = Bl. 2 d. A.) behauptet, der Motor sei aufgrund schlechten Pflegezustands, nämlich wegen Nichtdurchführung regelmäßigen Ölwechsels u. a., verschlissen gewesen. Die Beklagte hat diesen Vortrag in der Klageerwiderung vom 30.08.2012 (dort S. 2 = Bl. 14 d. A.) lediglich pauschal bestritten ohne auch nur zu behaupten, den Motor des nach den Angaben in der Rechnung vom 27.02.2012 (Anlage K 2 = Bl. 5 d. A.) bereits 169.173 Kilometer gefahrenen Fahrzeugs in irgendeiner Weise gepflegt zu haben. Darüber hinaus hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 30.08.2012 (dort S. 2) nicht etwa erklärt, der Motor habe lediglich Geräusche gemacht, sondern ausdrücklich angegeben, es habe ein „Motorschaden“ vorgelegen. Ferner hat sie in der Klageerwiderung vom 30.08.2012 (dort S. 2) vorgetragen, bereits bei der Auftragsannahme – über ihren Ehemann – mit Reparaturkosten von bis zu 4.000,- Euro einverstanden gewesen zu sein, und zwar für den Austausch des alten Motors gegen einen Rumpfmotor, was indiziell ebenfalls dagegen spricht, dass der alte Motor noch funktionstauglich gewesen wäre. Angesichts auch dieses Vortrags der Beklagten, hinsichtlich dessen in der Folge beklagtenseits weder erst- noch zweitinstanzlich – gar plausibel – dargelegt worden ist, dass er falsch gewesen wäre, hatte bereits das Landgericht davon auszugehen, dass der alte Motor im Zeitpunkt der Einlieferung des Fahrzeugs bei der Klägerin so schadhaft war, dass er nicht mehr einsatztauglich war. Da Gegenteiliges auch in zweiter Instanz nicht ausreichend aufgezeigt ist, hat auch der Senat davon auszugehen. 2. Die Aussichtslosigkeit der Berufung ist offensichtlich. Nach der Gesetzesbegründung ist eine Aussichtslosigkeit dann offensichtlich, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Offensichtlichkeit setzt indes nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (BT-Drs. 17/6406, S. 9, linke Spalte). Vorliegend ist bei gründlicher, nicht längere Zeit in Anspruch nehmender sachkundiger Prüfung erkennbar, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. III. Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. C. Infolge der Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hat die Anschlussberufung der Klägerin – welche, da nicht innerhalb der für die Klägerin laufenden Berufungsfrist eingelegt, auch nicht als eigenständige Berufung behandelt werden kann – ihre Wirkung verloren, § 524 Abs. 4 ZPO. Zur Anschlussberufung der Klägerin hat daher keine Entscheidung des Senats in der Sache zu ergehen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Hierbei waren der Beklagten die Kosten der Anschlussberufung insoweit aufzuerlegen, als die Anschlussberufung den der Klägerin vom Landgericht nicht zugesprochenen Teil ihrer ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 1.428,- Euro betraf. Soweit die Anschlussberufung indes den in zweiter Instanz klageerweiternd geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Standgebühren in Höhe von 2.546,60 Euro betraf, waren die zweitinstanzlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Frage, wer die durch eine – wie hier – zulässige Anschlussberufung, die nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos geworden ist, entstandenen Kosten zu tragen hat, in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. Während nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2006 – XI ZB 9/05 – MDR 2006, 586, Rdnrn. 6 ff. nach juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.05.2012 – XI ZR 261/10 – WM 2012, 1211, Rdnrn. 11 f. nach juris zur Anschlussrevision) der Berufungsführer, der auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurücknimmt, gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Regel auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, ist die vom Bundesgerichtshof (BGH – XI ZB 9/05 – a. a. O., Rdnr. 8 nach juris) offen gelassene Frage, ob nach Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen sind oder ob Berufungskläger und Anschlussberufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zu tragen haben (vgl. die Nachweise bei KG, Beschluss vom 21.09.2009 – 23 U 8/09 – Rdnrn. 6-8 nach juris sowie bei Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 524 Rdnr. 44), umstritten. Der Senat schließt sich hier für den Regelfall der erstgenannten Auffassung an. Die Anschlussberufung stellt kein eigenes Rechtsmittel dar, sondern ist nur ein – wenngleich auch angriffsweise wirkender – Antrag im Rahmen des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels (KG – 23 U 8/09 – a. a. O., Rdnr. 10 nach juris m. w. N.). Damit gehen auch die durch die Anschlussberufung ausgelösten Kosten letztlich auf die Veranlassung des Berufungsklägers zurück, denn ohne seine Berufung hätte sich der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger mit dem Urteil des ersten Rechtszuges zufrieden gegeben (KG – 23 U 8/09 – a. a. O., Rdnr. 8 nach juris). Für die prozessuale Situation des Anschlussberufungsklägers stellt es keinen wesentlichen Unterschied dar, ob die Berufung durch Gerichtsbeschluss zurückgewiesen wird oder ob sie – gegebenenfalls nach vorherigem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO – zurückgenommen wird. In beiden Fällen verliert die Anschließung ohne Zutun des Anschlussberufungsklägers ihre Wirkung und ergeht über sie in der Sache keine gerichtliche Entscheidung. Dann erscheint es aber nicht gerechtfertigt, dem Anschlussberufungskläger ohne sachliche Prüfung seines Rechtsmittels dadurch verursachte Kosten allein deshalb aufzuerlegen, weil die Berufung unbegründet ist und dies im Beschlusswege ausgesprochen wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.09.2009 – 5 UF 24/09 – FamRZ 2010, 399, Rdnr. 9 nach juris). Zum selben Ergebnis gelangt man bei Betrachtung der Situation aus dem Blickwinkel des Berufungsklägers. Da nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufungskläger sogar im Falle der Rücknahme der Berufung die Kosten des Anschlussrechtsmittels in Regelfall zu tragen hat, gibt es keinen überzeugenden Grund, ihn für den Fall hinsichtlich der Kosten zu privilegieren, dass trotz des Hinweises eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung erforderlich wird (KG – 23 U 8/09 – a. a. O., Rdnr. 10 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2011 – 7 U 40/10 – NJW 2011, 1520, Rdnr. 12 nach juris). Eine Privilegierung des insoweit „uneinsichtigen" Rechtsmittelführers, der dem Hinweis des Gerichts nicht Rechnung trägt, würde zudem der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die Justiz zu entlasten, entgegenstehen. Der mit einer Anschlussberufung überzogene Berufungsführer würde sich aus kostenrechtlichen, taktischen Überlegungen gehalten sehen, seine Berufung – trotz Aussichtslosigkeit – weiter zu verfolgen und so das Gericht zu einer erneuten, gegebenenfalls zeitintensiven Befassung mit der Sache zu veranlassen, um einem Teil der Berufungskosten zu entgehen (Thüringer OLG, Beschluss vom 30.11.2004 – 4 U 109/04 – OLG-NL 2005, 42, Rdnr. 13 nach juris m. w. N.). Das Argument, die durch die Anschlussberufung ausgelösten Kosten gingen letztlich auf die Veranlassung des Berufungsklägers zurück, denn ohne seine Berufung hätte sich der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger mit dem Urteil des ersten Rechtszuges zufrieden gegeben, greift aber nur für den Fall, dass der Berufungsbeklagte (nur) ein Begehren weiterverfolgt, welches er bereits in erster Instanz – erfolglos – verfolgt hatte und hinsichtlich dessen es auch für den Berufungskläger nicht fernliegend war, dass es im Wege der Anschlussberufung auch in zweiter Instanz geltend gemacht würde. Das genannte Argument ist indes – jedenfalls im Regelfall – nicht stichhaltig, soweit der Berufungsbeklagte in zweiter Instanz im Rahmen einer Anschlussberufung eine Klageerweiterung vornimmt. Über diese konnte das erstinstanzliche Gericht gar nicht entscheiden, so dass sich für den Berufungsbeklagten gar nicht die Frage stellte, ob er sich mir der erstinstanzlichen Entscheidung zufrieden geben soll oder nicht. Wenn der Berufungsbeklagte in einer solchen Lage lediglich die Berufung des Berufungsklägers zum Anlass nimmt, eine weitere Forderung in dem bereits anhängigen Berufungsverfahren geltend zu machen, besteht daher keine ausreichende Rechtfertigung, die insoweit durch die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten ausgelösten Kosten (im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung) nicht diesem, sondern dem Berufungskläger aufzuerlegen. Dies führt ausgehend von dem bereits im Hinweisbeschluss festgesetzten Wert von 11.612,41 Euro für das gesamte Berufungsverfahren zu der ausgesprochenen Kostenverteilung. Wer die Kosten einer im Wege der Anschlussberufung erfolgten Klageerweiterung im Falle einer – hier nicht gegebenen – Rücknahme der (Haupt-) Berufung zu tragen hätte, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. E. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen und mit dem vorliegenden Beschluss bestätigten Urteils des Landgerichts folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.