Beschluss
27 W 8/10
KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0126.27W8.10.0A
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Leitsätze
Über die sofortige Beschwerde gegen einen Einzelrichterbeschluss entscheidet das Beschwerdegericht als Kollegialorgan, wenn der Nichtabhilfebeschluss von der Kammer gefasst ist (Rn.19)
.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2009 - 8 O 801/09 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 7.887,- EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die sofortige Beschwerde gegen einen Einzelrichterbeschluss entscheidet das Beschwerdegericht als Kollegialorgan, wenn der Nichtabhilfebeschluss von der Kammer gefasst ist (Rn.19) . Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2009 - 8 O 801/09 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 7.887,- EUR zurückgewiesen. I. Der Antragsteller begehrt die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Wege der einstweiligen Verfügung. Die Antragsgegnerin beauftragte den Antragsteller gemäß dem Bauvertrag vom 29. Juni 2007 (Anlage K 1) und der Änderung vom 29. Februar 2008 (Anlage K 2) unter Einbeziehung der VOB/B mit der Installation einer Heizungs-, Sanitär- und Kälteanlage für das Bauvorhaben … in …. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des entsprechenden Grundstücks. Der Antragsteller führte die beauftragten Arbeiten aus und rechnete ab. Nach Abzug der von der Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen errechnet der Kläger eine offene Restforderung aus der Schlussrechnung in Höhe von 23.661,72 EUR. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Antragsschrift vom 22. Dezember 2009 (Bl. 3 ff d.A.) Bezug genommen. Die Arbeiten wurden abgenommen. Nachdem die Antragsgegnerin einen Nachlass gefordert hatte, unterzeichneten der Antragsteller und die technischen Bauleiter der Antragsgegnerin … und … am 07. April 2009 folgendes Schriftstück mit der Überschrift „Vereinbarung“, in der es auszugsweise heißt: „(...) Unwiderrufliche geschäftliche Vereinbarung zwischen der Firma …, … über den finanziellen Ausgleich der noch offenen Zahlungen bzgl. … (...) Vertrag offen SE (...) offen Rechnung (...) (...) Gesamt: (...) 23.022,86 59.202,33 abzgl. Kostenstellen Panek + Atrium 4.175,36 abzgl. Sonderumlagen lt. Tabelle 12.218,30 Restsumme offen 23.022,86 42.808,67 Hiermit bestätigen die o.g. Personen die Richtigkeit der o.a. Tabellenzahlen (...). Die Auszahlung der o.g. Summen in Höhe von 42.808,67 erfolgt zeitnah. Der Sicherheitseinbehalt wird innerhalb der nächsten 30 Tage ausgezahlt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24./25. August 2009 zur Zahlung des Sicherheitseinbehalts und der weiteren offenen Forderung in Höhe von insgesamt 39.416,52 EUR auf. Insoweit berechnet der Kläger eine anwaltliche Vergütungsforderung in Höhe von 1.286,20 EUR (Anlage K 10). Die Antragsgegnerin zahlte an den Antragsteller 42.808,67 EUR am 08. April 2009 und den Sicherheitseinbehalt in Höhe von 23.022,86 EUR am 25. November 2009. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss des Vorsitzenden Richters am Landgericht H. vom 30. Dezember 2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mangels Verfügungsanspruchs abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 13. Januar 2010 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht durch Kammerbeschluss vom 15. Januar 2010 nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller trägt vor: Die in der Anlage K 6 ausgewiesene Restforderung sei nicht zutreffend. Für die vorgenommenen Abzüge gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Die Herren … und … seien nicht vertretungsberechtigt gewesen. Er habe das Schriftstück nur deswegen und darüber hinaus unterzeichnet, um auf einfachem Wege eine zügige Teilzahlung zu erhalten. Abschläge auf seine Forderungen habe er nicht hinnehmen wollen. Er ist der Ansicht, die Vereinbarung vom 07. April 2009 sei keine abschließende Vereinbarung, entfalte mangels ordnungsgemäßer Vertretung seitens der Antragsgegnerin keine Rechtsfolgen, jedenfalls sei die Vereinbarung wegen der verspäteten Zahlung und aufgrund seines Rücktritts hinfällig und verstoße gegen §§ 306 ff BGB. Der Antragsteller beantragt sinngemäß im Wege der einstweiligen Verfügung, 1. auf dem Grundstück …, … …, …, eingetragen im Grundbuch von … zulasten der Antragsgegnerin zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB zu seinen Gunsten für seine die Restforderung aus der Schlussrechnung 20090060 vom 01. März 2009 über insgesamt 23.661,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 23.661,72 seit dem 05. Mai 2009 und auf einen Betrag von 23.022,86 EUR vom 23. Juli 2009 bis 25. November 2009 in Höhe von 638,73 EUR sowie eines weiteren Verzugsschadens aus Rechtsanwaltsgebührenforderung in Höhe von 1.286,20 EUR netto eine Vormerkung einzutragen. 2. das zuständige Grundbuchamt gemäß § 941 ZPO zu ersuchen, die Eintragung der Vormerkung vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 22. und 28. Dezember 2009 und 13. Januar 2010 nebst der eingereichten Anlagen verwiesen. II. a) Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet, §§ 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Senat und nicht gemäß § 568 ZPO die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats zuständige Einzelrichterin berufen. Zwar ist der die einstweilige Verfügung zurückweisende Beschluss vom 30. Dezember 2009 durch einen Einzelrichter erlassen worden. Der Umstand aber, dass der Nichtabhilfebeschluss vom 15. Januar 2010 durch die Kammer erlassen wurde, ändert die ansonsten bestehende originäre Zuständigkeit des Einzelrichters im Beschwerdeverfahren gemäß § 568 ZPO. Denn durch die sofortige Beschwerde wird der Einzelrichterbeschluss in der Fassung des von der Kammer gefassten Nichtabhilfebeschlusses angefochten, so dass das Beschwerdegericht als Kollegialorgan zuständig ist (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 18.01.2007 - 4 W 10/07; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss v. 29.10.2003 - 1 W 70/03; beides zitiert nach juris; a.A. Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 568, Rn. 2, wonach es nach dem Wortlaut des § 568 ZPO unerheblich sei, wer über die Nichtabhilfe gemäß § 572 ZPO entschieden habe). Denn nach dem Sinn und Zweck des § 568 ZPO soll eine erstinstanzliche Kollegialentscheidung - und damit auch die Nichtabhilfeentscheidung - stets von einem kollegialen Spruchkörper des Beschwerdegerichts überprüft werden, um die Akzeptanz der Beschwerdeentscheidung nicht zu beeinträchtigen (vgl. hierzu BT-Drucksache 14/4722, S. 111). b) In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt, weil es an dem hierfür erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt. Es wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, Bezug genommen. Ein Anspruch über 23.661,72 EUR, der die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen könnte, steht dem Antragsteller nicht (mehr) zu. Ergänzend ist auszuführen: 1. Völlig zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Wortlaut der Vereinbarung vom 07. April 2009 als abschließende Regelung über die von der Antragstellerin für das genannte Bauvorhaben noch zu erbringenden Restzahlungen zu verstehen ist. Der Text der Vereinbarung ist derart eindeutig, dass er schon nicht als auslegungsfähig im Sinne von §§ 133, 157 BGB anzusehen ist. Der Umstand, dass der Antragsteller im Vorfeld der Unterzeichnung dieser Vereinbarung seitens der Antragsgegnerin mehrfach um einen erheblichen Nachlass gebeten worden sein soll und es für die aufgeführten Abzüge keinerlei sachliche Rechtfertigung bestehen mag, ist unerheblich, weil es bei einer vergleichsweisen Regelung hierauf nicht ankommt. Entscheidend ist, dass sich der Antragsteller in dieser Vereinbarung auf die Festlegung einer bestimmten offenen Restforderung eingelassen hat. 2. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 07. April 2009 davon ausgegangen, die Herren … und … keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für die Antragsgegnerin besitzen würden und die Vereinbarung deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten könne, kann er hieraus zu seinen Gunsten nichts herleiten. Auch wenn der Antragsteller die Möglichkeit der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Antragsgegnerin nach § 184 Abs. 1 BGB nicht bedacht haben mag, ändert dies an der Wirksamkeit der Vereinbarung nichts. Zutreffend stellt das Landgericht darauf ab, dass die abgegebene Willenserklärung des Antragstellers gemäß § 116 Satz 1 BGB nicht deshalb nichtig ist, weil sich der Antragsteller insgeheim vorbehalten haben mag, das Erklärte nicht zu wollen. 3. Die Behauptung des Antragstellers, die Herren … und …, seien für die Antragsgegnerin bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 07. April 2009 nicht vertretungsberechtigt gewesen, ist zudem völlig pauschal ohne jeglichen konkreten Anhaltspunkt. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung geht eindeutig hervor, dass sie nicht im eigenen Namen, sondern für die Antragsgegnerin handelten. Zwar ist im Bauvertrag vom 29. Juni/09. Juli 2007 lediglich Herr … als Vertretungsberechtigter für die Antragsgegnerin aufgeführt. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin am 08. April 2009 - mithin am Folgetag der genannten Vereinbarung - die in dieser aufgeführte Restsumme zahlte, lässt den unzweifelhaften Schluss zu, dass die Antragsgegnerin den Abschluss der genannten Vereinbarung jedenfalls gemäß § 184 Abs. 1 BGB konkludent genehmigte, sofern die Herren … und … nicht bereits Vertretungsmacht insoweit erhalten hatten. Denn zu dem Zahlbetrag von 42.808,67 EUR gibt es keine korrespondierende Rechnung und die Höhe dieses Betrages ergibt sich auch nicht anderweitig als allein aus der Vereinbarung vom 07. April 2009. Aus den Anlagenkonvoluten K 3 und 4 lassen sich die in der Vereinbarung vom 07. April 2009 genannten Beträge jedenfalls nicht entnehmen, wie der Antragsteller meint. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont konnte die Zahlung seitens der Antragsgegnerin von dem Antragsteller nur so verstanden werden, dass sich die Antragsgegnerin an die Vereinbarung vom 07. April 2009 gebunden fühlte, unabhängig davon, ob die Zahlung von einer vertretungsberechtigten Person angewiesen wurde oder nicht. Gleiches gilt hinsichtlich des am 25. November 2009 gezahlten Sicherheitseinbehalts in Höhe von 23.022,86 EUR, von dessen Höhe die Antragsgegnerin spätestens durch die Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 24. und 25. August 2009 Kenntnis hatte. Ob die Zahlung beider Beträge neben der Vereinbarung vom 07. April 2009 noch auf weiteren Rechtsgründen beruht haben mag, ist unerheblich. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass die Herren Kantor und Loebel im Nachgang erklärt haben sollen, den Sicherheitseinbehalt nur gegen Vorlage einer Bürgschaft in gleicher Höhe auszuzahlen. Hierauf hatte die Antragsgegnerin nach der Vereinbarung vom 07. April 2009 keinen Anspruch. Ein Anhaltspunkt dafür, dass sie sich nicht an die Vereinbarung vom 07. April 2009 halten wollte, lässt sich daraus nicht herleiten. Schließlich hat sie den Sicherheitseinbehalt schließlich - wenn auch verspätet - ohne weiteres gezahlt. 4. Es kann dahinstehen, ob der Abzug für die Sonderumlage gemäß der als Anlage K 6 a vorgelegten Tabelle eine von der Antragsgegnerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und diese gemäß § 307 BGB unwirksam sein könnte. Bei der Vereinbarung vom 07. April 2009 handelt es sich nach ihrem Inhalt und dem Vorbringen des Antragstellers um eine individualvertragliche Vereinbarung, in deren Rahmen es einer Partei freisteht, auf bestimmte Ansprüche zu verzichten. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Anlage K 6 a für sich genommen unwirksam sein könnte. Auswirkungen auf die Vereinbarung vom 07. April 2009 hätte dies in jedem Fall nicht. § 306 Abs. 3 BGB ist insoweit nicht einschlägig. 5. Dem Landgericht ist auch vollumfänglich zuzustimmen, dass die Vereinbarung vom 07. April 2009 nicht durch Nichterfüllung seitens der Antragsgegnerin erloschen ist. Die Formulierung „Der Sicherheitseinbehalt wird innerhalb der nächsten 30 Tage ausgezahlt“ kann keinesfalls als auflösende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB verstanden werden. Sofern der Antragsteller die Vereinbarung in dieser Weise hätte verstanden wissen wollen, hätte er dies ausdrücklich aufnehmen müssen. Sein etwaiger diesbezüglicher innerer Wille hat jedenfalls objektiv keinen Eingang in den Wortlaut der Vereinbarung gefunden und ist deshalb unbeachtlich. Ohne weiteren Zusatz ist die Formulierung in der Tat nur geeignet, die Verzugsfolgen nach §§ 286 ff BGB auszulösen. Darauf, dass dem Antragsteller aus anderen Rechtsgründen andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, die Antragsgegnerin in Verzug zu setzen, kommt es nicht an. Entscheidend ist die zwischen den Beteiligten getroffene einvernehmliche Regelung. 6. Die Vereinbarung vom 07. April 2009 ist auch nicht durch Rücktritt seitens des Antragstellers umgestaltet worden mit der Folge, dass beide Parteien an den Inhalt der Vereinbarung nicht mehr gebunden wären. Unabhängig davon, ob die vom Antragsteller erklärte „Kündigung“ mit Schreiben vom 10. August 2009 in einen Rücktritt umzudeuten ist, steht dem Antragsteller weder ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 1 BGB noch ein Kündigungsrecht zu. Die Vereinbarung ist nach ihrem Wortlaut unwiderruflich, so dass hierdurch jegliche Rücktritts- und Kündigungsrechte ausgeschlossen sind. § 323 Abs. 1 BGB ist auch abdingbar (Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 323, Rn. 2). 7. Aufgrund des abschließenden Charakters der Vereinbarung vom 07. April 2009 kann der Antragsteller die Eintragung der Sicherungshypothek auch nicht wegen des von ihm auf die behauptete Restforderung aus dem Bauvertrag (23.661,72 EUR) geltend gemachten Zinsanspruchs verlangen. Auch ein solcher steht ihm aufgrund der Vereinbarung nicht mehr zu. Hinsichtlich der begehrten Eintragung der Sicherungshypothek wegen der Zinsen auf den Sicherungseinbehalt (23.002,86 EUR) und der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.286,20 EUR liegen die Voraussetzungen des § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor, weil es sich nicht um eine Forderung aus dem Bauvertrag handelt. Zwar können auch andere Forderungen nach § 648 BGB sicherungsfähig sein. Hierzu zählen aber nicht alle Forderungen, die im Werkvertrag der Parteien ihre Wurzel haben, sondern nur solche, die ihren Ursprung in einer bereits erbrachten Leistung haben (MünchKomm-Busche, BGB, 5. Aufl., § 648, Rn. 19 f m.w.N.). Die letztgenannten Forderungen beruhen jedoch auf der Vereinbarung vom 07. April 2009, so dass es an dem erforderlichen Leistungsbezug zum Werkvertrag fehlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert richtet sich nach § 48 GKG, § 3 ZPO, wobei für das einstweilige Verfügungsverfahren 1/3 der Hauptforderung angesetzt worden sind.