Urteil
27 U 128/09
KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0413.27U128.09.00
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Leitsätze
Werden ein Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG und ein Schadensersatzanspruch gemäß § 84 AMG im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, darf über den Auskunftsanspruch grundsätzlich durch Teilurteil entschieden werden .
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin vom 05. November 2009 wird das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 01. Oktober 2009 - 18 O 226/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden ein Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG und ein Schadensersatzanspruch gemäß § 84 AMG im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, darf über den Auskunftsanspruch grundsätzlich durch Teilurteil entschieden werden . Auf die Berufung der Klägerin vom 05. November 2009 wird das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 01. Oktober 2009 - 18 O 226/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die in Deutschland bis Ende September 2004 das Medikament „V“ vertrieb, unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch. Das Landgericht hat den Auskunftsanspruch in erster Stufe durch Teilurteil abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin die Einnahme des Medikaments nicht substantiiert vorgetragen und ihren Gesundheitszustand in der Zeit vor dem Herzinfarkt nicht ausreichend dargelegt habe. Im Übrigen habe die Klägerin den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einnahme des Medikaments und des erst 8 Monate nach der letzten Einnahme erfolgten Herzinfarkts nicht ausreichend dargetan. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in erster Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteiltenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin - 18 O 226/08 - vom 01. Oktober 2009 (Bd. II Bl. 62 ff d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt zur Begründung der Berufung vor: Das Landgericht habe den Schriftsatz der Klägerseite vom 3. August 2009 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Ferner habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass im Arzneimittelauskunftsprozess nur maßvolle Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast zu stellen seien. Aus dem Urteil gehe nicht deutlich hervor, was die Klägerin hätte vortragen müssen. Das Landgericht hätte vielmehr aufgrund des Klägervortrags in eine Beweisaufnahme eintreten müssen. Die Klägerin sei der Behauptung der Beklagten, es bestünde nur eine schädigende Nachwirkzeit von 2 Wochen nach Absetzen von V, auch nicht nur mit der A-Studie, sondern auch mit der L-Studie, die von einer Nachwirkzeit von mindestens einem Jahr ausgehe, und mit der V-Studie, nach der eine Nachwirkzeit von bis zu zwei Jahren bestehe, entgegen getreten. Im Übrigen habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, wonach Risikofaktoren bei der Klägerin vorgelegen hätten, durch Vorlage des Gutachtens von Prof. W substantiiert entgegen getreten sei. Die Klägerin sei nicht gehalten, ihren Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme darzulegen. Es sei ferner unerheblich, ob die Klägerin über die Einnahme von 840 Tabletten hinaus vor 2001 weitere entsprechende Tabletten eingenommen habe. Das Landgericht sei auch nicht auf die Verletzung der Instruktionspflicht eingegangen. Schließlich habe das Landgericht hat die im Urteil erwähnten Sachverständigengutachten nicht nach § 411 a ZPO in den Prozess eingeführt und hätte dies auch nicht tun dürfen. Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Berufung im Hinblick auf die angekündigten Anträge zu 2) bis 4) auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung zurückgenommen hat, unter Abänderung des angefochtenen Urteils sinngemäß die Beklagte zu verurteilen, Auskunft gemäß § 84 a AMG zu erteilen über sämtliche ihr bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und diesbezügliche Verdachtsfälle hinsichtlich der von ihr seitens der Beklagten in Deutschland bis zum 30. September 2004 vertriebenen Arzneimittel V (R) ausgehenden schädlichen Wirkung, soweit sie Herzinfarkte betreffen, sowie über sämtliche Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit solcher schädigender Wirkung des Arzneimittels von Bedeutung sein können, insbesondere sämtliche Schadensmeldungen seit 1999. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, eine Auskunftsanspruch scheide bereits deshalb aus, weil die Klägerin einen Anspruch nach § 84 AMG nicht ausreichend dargetan habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist hinsichtlich des zuletzt nur noch geltend gemachten Auskunftsanspruchs zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung führt indes auch ohne Antrag der Parteien zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der Erlass eines Teilurteils hier unzulässig war, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO. 1. Soweit die Klägerin den von ihr geltend gemachten Auskunftsanspruch gemäß § 84 a AMG im Wege der Stufenklage geltend macht, ist dies gemäß § 254 ZPO nicht zulässig. Ein Teilurteil über die Auskunft im Hinblick auf eine stufenweise Erledigung durfte deshalb nicht ergehen. Bei einer Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter - und daher entgegen § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch nicht zu beziffernder - Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und Richtigkeitsversicherung erhoben. Der Leistungsantrag ist statt auf einen bestimmten auf den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag zu richten (Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage, § 254, Rn. 1). Die Stufenklage und damit die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs und nicht der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung dient (BGH, Urteil v. 02.03.2000 - III ZR 65/99; Urteil v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01 - beides zitiert nach juris; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Auflage, § 254, Rn. 7 m.w.N.; Zöller-Greger, 28. Auflage, § 254, Rn. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Auflage, § 254, Rn. 2 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 68. Auflage, § 254, Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die von der Klägerin begehrte Auskunft ist für die Bezifferung des von der Klägerin begehrten Schmerzensgeldes bzw. für die Angabe des für einen unbezifferten Klageantrag erforderlichen Mindestbetrages nicht erforderlich. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festgesetzt und muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 253, Rn. 11 und 16 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Der Klägerin ist es auch ohne die begehrte Auskunft ohne weiteres möglich, zu den aus ihrer Sicht insoweit maßgeblichen Faktoren im Hinblick auf die Höhe des Schmerzensgeldes vorzutragen. Hingegen zielt der Auskunftsanspruch nach § 84 a AMG darauf ab, dem Betroffenen die Tatsachen und Erkenntnisse zu verschaffen, die es ihm ermöglichen, die Voraussetzungen eines ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen (vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimitterecht, Stand: 114. Akt.-Lief. 2010, § 84 a Nr. 2; Sander, Arzneimittelrecht, 46. Lieferung Stand Dezember 2008, Erl. § 84 a AMG Nr. 1; Rehmann, Arzneimittelgesetz, 3. Auflage, § 84 a, Rn. 1). Die begehrte Auskunft ist deshalb zur Konkretisierung des Antrags auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht erforderlich. Die Auffassung der Klägerin, eine Stufenklage sei hier zulässig, weil die begehrte Auskunft auch der Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe diene, geht fehl. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte bzw. deren Mutterkonzern M habe bereits im Jahre 2002 Kenntnis von den kardiovaskulären Risiken des Wirkstoffs R gehabt und habe das Medikament V deshalb bereits 2002 vom Markt nehmen müssen, kann dies zwar ein Umstand sein, der bei der Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes im Wege einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen wäre. Allerdings ist es bei der Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs, der zumeist in das Ermessen des Gerichts gestellt und lediglich mit einem Mindestbetrag wie hier angegeben wird, stets so, dass der Geschädigte verschiedenste Umstände vorträgt und zur Grundlage für den von ihm angegebenen Mindestbetrag macht, die sich gegebenenfalls erst später im Prozess als zutreffend oder auch nicht zutreffend herausstellen. Dem Geschädigten ist es gleichwohl möglich, diese Umstände bereits bei Klageerhebung im Rahmen des von ihm benannten Mindestbetrages zu berücksichtigen und in die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes mit einfließen zu lassen. Auf die Frage, ob tatsächlich bei der Beklagten bzw. der Firma M bereits vor der freiwilligen Rücknahme Informationen über kardiovaskuläre Risiken des Medikaments V vorlagen, kommt es deshalb für die Bestimmung des Leistungsanspruchs nicht an, so dass die Voraussetzungen für eine stufenweise Geltendmachung der erhobenen Ansprüche seitens der Klägerin nicht gegeben sind. Soweit ausnahmsweise eine Stufenklage nach § 254 ZPO auch dann möglich sein soll, wenn ein Kläger die stufenweise Erledigung der Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines bereits bezifferten Betrags anstrebt (BGH, Urteil v. 20.03.1972 - II ZR 160/69 - zitiert nach juris), ist die vorliegende Fallkonstellation dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die vorgenannte Entscheidung betraf einen gesellschaftsvertraglichen Anspruch auf Erstattung unberechtigter Einnahmen aus unverbuchten Geschäften der Gesellschaft, die der Kläger mit Hilfe eines Privatgutachtens nach Erfahrungssätzen berechnet hatte. Der Kläger strebte gleichwohl eine stufenweise Erledigung seiner Anträge auf eidesstattliche Versicherung, Herausgabe von Unterlagen und Zahlung gemäß § 254 ZPO an, um den Zahlungsanspruch gegebenenfalls anhand weiterer Belege zu untermauern und zu ergänzen. Hier allerdings gibt es aus den vorgenannten Gründen keinen Anlass, der Klägerin vor der Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zwingend Gelegenheit zu geben, den von ihr angegeben Mindestbetrag durch die erstrebte Auskunft noch weiter zu stützen. Die Erteilung der Auskunft und die eidesstattliche Versicherung von deren Richtigkeit ist nicht geeignet, Einfluss auf die Höhe des angegebenen Schmerzensgeldbetrages zu nehmen. Vielmehr kann die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Beklagte bzw. die Firma habe bereits im Jahr 2002 Kenntnis von den möglichen kardiovaskulären Risiken gehabt, zur konkreten Bezifferung des Mindestbetrages von der Klägerin als richtig unterstellt werden. Die Stufenklage ist hier auch nicht vor dem Hintergrund zulässig, dass eine bezifferte Teilklage geltend gemacht wird verbunden mit einer unbezifferten Stufenklage. Ein solches prozessuales Vorgehen ist zwar zulässig. In einem solche Fall ist die Klage lediglich im Hinblick auf das Begehren, das das bezifferte Zahlungsbegehren übersteigt, als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO anzusehen (BGH, Urteil v. 25.09.2002 - XII ZR 55/00 - zitiert nach juris). Da das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld jedoch einen einheitlichen Anspruch betrifft, dessen Höhe gegebenenfalls im Wege einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände zu ermitteln ist, kann dieser Anspruch auch nur einheitlich geltend gemacht werden und nicht als bezifferte Teilklage in Verbindung mit einer unbezifferten Stufenklage. Insofern kann die Klägerin für Umstände, die sich möglicherweise aus der begehrten Auskunft ergeben, keinen gesonderten Teilbetrag als Schmerzensgeld verlangen. Dies bedeutet, dass die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt den Auskunftsanspruch nach § 84 a AMG nicht im Wege der Stufenklage geltend machen kann. Die Zulässigkeit einer Stufenklage bei der gleichzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 84 AMG und § 84 a AMG lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber hiervon bei Einführung des § 84 a AMG ausgegangen ist. Zwar hat der Gesetzgeber durch eine entsprechende Ergänzung von § 92 a AMG sicher gestellt, dass der Auskunftsanspruch nach § 84 a AMG ebenso wie der Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG im besonderen Gerichtsstand des § 94 a AMG erhoben werden kann. Zur Begründung wird ausgeführt, dass andernfalls bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO der in der ersten Stufe geltend zu machende Auskunftsanspruch nicht vor demselben Gericht erhoben werden könnte wie der in der zweiten Stufe verfolgte Zahlungsanspruch, was eine unzumutbare Erschwerung der Rechtsverfolgung für den Geschädigten bedeuten würde (Bundestagsdrucksache 14/7752 v. 07. Dezember 2001, S. 48 und 55). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Stufenklage bei der gleichzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 84 a AMG neben solchen gemäß § 84 AMG nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass ein Auskunftsanspruch im allgemeinen ein Vorgehen im Wege einer Stufenklage indiziert, reicht hierfür nicht aus. Gleichermaßen sind praktische Erwägungen im Sinne der Interessen der Arzneimittelanwender nicht geeignet, die Zulässigkeit einer Stufenklage entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 254 ZPO zu begründen. Die Intention des Gesetzgebers ist jedenfalls nach Auffassung des Senats durch § 254 ZPO nicht gedeckt. Zwar geht ein Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung davon aus, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 84 a AMG in zulässiger Weise im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden kann (vgl. Sander, Arzneimittelrecht, 46. Lieferung Stand Dezember 2008, § 84 a AMG Erl. Nr. 3; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: 114. Akt.-Lief. 2010, § 84 a, Erl. 26; Fuhrmann/Klein/Fleischfresser-Handorn, Arzneimittelrecht, § 27, Rn. 164; KG, Urteil v. 08.06.2009 - 10 U 262/06 - zitiert nach juris; LG Siegen, Urteil v. 15.01.2010 - 2 O 293/07 - vgl. Beistück I als Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.01.2010). Diese Auffassung wird jedoch in keiner Weise begründet und überzeugt deshalb im Hinblick auf die vorgenannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Stufenklage nicht. 2. Eine solche unzulässige Stufenklage kann zwar in eine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umgedeutet werden (BGH, Urteil v. 02.03.2000 - III ZR 65/99, zitiert nach juris; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Auflage, § 254, Rn. 7 m.w.N.; Zöller-Greger, 28. Auflage, § 254, Rn. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Auflage, § 254, Rn. 2 m.w.N). Aber auch wenn der Anspruch aus § 84 a AMG kumulativ neben einem auf § 84 AMG gestützten Anspruch auf Schadensersatz oder Feststellung geltend gemacht wird, ist der Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO unzulässig. Der Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO setzt als ungeschriebenes Merkmal voraus, dass die Entscheidung des Teilurteils unabhängig ist von der Entscheidung des Rechtsstreits im Übrigen. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteil v. 12.01.1994 - XII ZR 167/92 - m.w. Nachweisen, zitiert nach juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 301, Rn. 2, 7 m.w.N.; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Auflage, § 301, Rn. 7, 9 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Auflage, § 301, Rn. 14 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, § 301, Rn. 5, 6 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO hier nicht vor. Da die durch Teilurteil getrennten Verfahren unabhängig von einander zu betreiben sind, wäre es möglich, dass die Entscheidung des Schlussurteils auf die Teilentscheidung Einfluss nimmt. § 84 a Abs. 1 AMG stellt eine enge Verbindung zum Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG her, indem er festschreibt, dass eine Auskunftspflicht insoweit nicht besteht als die geforderten Angaben zur Feststellung, dass dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG zusteht - ungeachtet der unterschiedlichen Voraussetzungen - nicht erforderlich sind. Wenn vor Rechtskraft des Teilurteils hinsichtlich des Auskunftsanspruchs über den Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung rechtskräftig entschieden würde, könnte das Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsanspruch entfallen und zwar unabhängig vom Ergebnis der Schlussentscheidung. Für den Fall, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung durch das Schlussurteil zugesprochen würde, würde das Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsanspruch entfallen. Für den Fall, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung abgewiesen würde, entfiele die Voraussetzung des § 84 a AMG, wonach ein Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG möglich sein muss. Dies zeigt, dass der Auskunftsanspruch nach § 84 a AMG, obwohl er gegenüber dem Anspruch aus § 84 AMG an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft ist, nicht von der Entscheidung über den Rest des Rechtsstreits unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (a.A. KG, Urteil v. 08.06.2009 - 10 U 262/06 - wonach sowohl eine Stufenklage als auch der Erlass eines Teilurteils zulässig sein soll; a.A. OLG Brandenburg, Urteil v. 11.11.2009 - 13 U 73/07 - beides zitiert nach juris). 3. Der Senat hat von der Möglichkeit, den in der ersten Instanz anhängig gebliebenen Rechtsstreit an sich zu ziehen (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 538 Rn. 55 m.w. Rechtsprechungsnachweisen), keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Verfahrensweise erschien nicht geboten, weil zum einen hinsichtlich der angekündigten Anträge zu 3) und 4) auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung die Einholung eines umfangreichen Sachverständigengutachtens veranlasst wäre und zum anderen den Parteien hierdurch eine Instanz genommen wäre. 4. Das Vorbringen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 29. und 31. März 2010 sowie vom 08. April 2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung und stellt keinen Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO dar. 5. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Das zurückverweisende Urteil enthält eine solche nicht. Diese ist vielmehr dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (OLG Köln, Urteil v. 18.03.1987 - 2 U 99/86, zitiert nach juris; Zöller-Heßler, 28. Aufl., § 538, Rn. 58). Das Landgericht hat deshalb auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. 6. Die Entscheidung war zudem für vorläufig vollstreckbar zu erklären, auch wenn das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinne hat. Denn das angefochtene Urteil tritt gemäß § 717 Abs. 1 ZPO bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft, das Vollstreckungsorgan darf jedoch gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (OLG München, Urteil v. 18.09.2002 - 27 U 1011/01, zitiert nach juris; Zöller-Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 538 Rn. 59; MünchKomm/Krüger, ZPO, 3. Auflage, § 704, Rn. 6; a.A. OLG Köln, Urteil v. 18.03.1987 - 2 U 99/86, zitiert nach juris). 7. Die Zulassung der Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil der Senat von der Auffassung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts sowie des OLG Brandenburgs, wonach bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 84 a AMG neben Ansprüchen aus § 84 AMG eine Stufenklage bzw. der Erlass eines Teilurteils zulässig ist, abweicht und deshalb zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Von der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist auszugehen, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543, Rn. 11). So liegt der Fall hier. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist auch durch den Einzelrichter möglich, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung nicht aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt (BGH, Urteil v. 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall. Dem Senat waren insbesondere die Entscheidungen des Kammgerichts und des OLG Brandenburgs vor Übertragung auf den Einzelrichter bekannt. Einer Vorlage an das Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme gemäß § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bedurfte es deshalb nicht.