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Beschluss

27 U 144/12

KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0912.27U144.12.0A
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Leitsätze
Eine Verjährungshemmung gemäß § 203 BGB bei Verhandlungen setzt grundsätzlich eine Prüfung der Mängel der eigenen Leistung im Einvernehmen mit der Besteller voraus. Die bloße Teilnahme des Auftragnehmers an Besprechungen mit Vertretern der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet eine Hemmung jedenfalls nicht.(Rn.6)
Tenor
In dem Rechtsstreit .. wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit .. wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Generalplanerin auf Schadensersatz in Anspruch wegen Mängeln an der Lüftungsanlage und den Müllabwurfschächten am Bauvorhaben . . Berlin. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Ansprüche verjährt seien. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen . . aus dem Parallelverfahren - Az. 9 O 315/10 - nicht durch Verlesung im Wege des Urkundenbeweises in den vorliegenden Rechtsstreit hätte einführen und seine Entscheidungsgründe darauf stützen dürfen. Denn dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar. Weiter habe das Landgericht zu Unrecht eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB verneint. Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf die Ausführungen der Berufungsbegründung - auch hinsichtlich des von der Klägerin angekündigten Antrages - verwiesen. Die Beklagte ist den Ausführungen in ihrer Berufungserwiderung vom 29. April 2013, auf deren Inhalt auch wegen des angekündigten Antrages Bezug genommen wird, entgegengetreten. II. Die Berufung ist unbegründet. Denn die von der Klägerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat folgt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Landgericht nicht gehindert, die Aussage des Zeugen . . aus dem Parallelprozess vor dem Landgericht Berlin im Wege des Urkundenbeweises durch Verlesung in das hiesige Verfahren einzuführen. Denn grundsätzlich können die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren als Urkunde verwertet werden, wenn dies von der beweisbelasteten Partei beantragt wird (BGH, Urteil v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98). Vorliegend hat die Beklagte das Zeugnis des M... K.. zur Frage der Dauer der Gewährleistungsfristen mit Schriftsatz vom 12. September 2012 (Bl. 76 f. d.A.) als Beweis angeboten. Dann aber erscheint es als unnötige Formelei vor Vorlesung dieser Aussage zunächst den Antrag auf Verlesung abwarten zu müssen. Anders als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 4.11.2010 - I ZR 190/08 Rn. 10 - zitiert nach juris - hat die beweisbelastete Beklagte der Würdigung der Aussage des in einem anderen Verfahren vernommenen Zeugen gerade nicht widersprochen, sondern sich auf den Inhalt ausdrücklich bezogen. Letztlich aber liegt schon deshalb kein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor, weil die erkennende Richterin und die Prozessbevollmächtigten der Parteien personenidentisch mit dem Beteiligten im Parallelverfahren sind, alle an der Vernehmung des Zeugen . . teilgenommen haben und sich so einen persönlichen Eindruck verschaffen konnten. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen stand zudem nicht in Zweifel. Zutreffend hat das Landgericht eine Hemmung der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 203 BGB verneint. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sie in erster Instanz nicht vorgetragen, dass “zwischen den Parteien” mehrfach und ausführlich über eine mangelhafte Leistung der Beklagten diskutiert worden ist. Eine Verjährungshemmung gemäß § 203 BGB bei Verhandlungen setzt grundsätzlich eine Prüfung der Mängel der eigenen Leistung im Einvernehmen mit dem Besteller voraus. Dieses ist ersichtlich vorliegend nicht geschehen. Vielmehr hat die Beklagte entsprechend den Ausführungen des Landgerichts gegenüber der Klägerin den Standpunkt vertreten, die Flurbelüftungsanlage nicht geschuldet und schon deswegen kein mangelhaftes Werk erstellt zu haben. Die bloße Teilnahme der Beklagten an Besprechungen mit den Vertretern der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet jedenfalls eine Hemmung nicht. Hinzu kommt schließlich, dass die Verjährung ohne Hemmung mit Ablauf des 28. September 2005 eingetreten wäre und die Klägerin der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 13. August 2008 im anhängigen Beweissicherungsverfahren LG Berlin Az. 31 OH 3/08 den Streit verkündet hat. Die Klägerin hätte also einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Jahren substantiiert darlegen müssen, innerhalb dessen Verhandlungen geführt worden sind. Dies ist auch mit der Berufungsbegründung nicht ansatzweise geschehen. Die Vernehmung des Zeugen . . wäre eine reine Ausforschung. Mithin verspricht die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen. Sie wird vorsorglich auf §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO sowie darauf hingewiesen, dass ein etwaiger neuer Vortrag an den Vorschriften der §§ 520, 530 ZPO zu messen sein wird. Ferner sei darauf aufmerksam gemacht, dass sich bei Rücknahme der Berufung die in dieser Instanz anfallenden Gerichtsgebühren um die Hälfte auf zwei ermäßigen. Zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten wird nahe gelegt, die Berufung zurückzunehmen.