Urteil
27 U 50/13
KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0710.27U50.13.0A
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Leitsätze
1. Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind (Anschluss BGH, 21. März 2013, VII ZR 230/11, BGHZ 197, 93).(Rn.25)
2. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.(Rn.25)
3. Derartige Kostenvorstellungen des Bauherrn muss der Architekt grundsätzlich bereits in der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) erfragen.(Rn.25)
4. Insbesondere beim privaten Auftraggeber, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht offen liegen und der die ihm auf Grund seiner Bauvorstellungen entstehenden Kosten regelmäßig schlecht einschätzen kann, ist eine gründliche Aufklärung notwendig. Der Architekt verletzt daher regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.(Rn.26)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgericht Berlin vom 1 5.12.2010 - 35 O 28/09 - teilweise geändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 102.122,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2009 zu zahlen.
II . Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor
Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind (Anschluss BGH, 21. März 2013, VII ZR 230/11, BGHZ 197, 93).(Rn.25) 2. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.(Rn.25) 3. Derartige Kostenvorstellungen des Bauherrn muss der Architekt grundsätzlich bereits in der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) erfragen.(Rn.25) 4. Insbesondere beim privaten Auftraggeber, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht offen liegen und der die ihm auf Grund seiner Bauvorstellungen entstehenden Kosten regelmäßig schlecht einschätzen kann, ist eine gründliche Aufklärung notwendig. Der Architekt verletzt daher regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.(Rn.26) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgericht Berlin vom 1 5.12.2010 - 35 O 28/09 - teilweise geändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 102.122,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2009 zu zahlen. II . Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. I. Der Kläger verlangt von den Beklagten weiteres Architektenhonorar, der Beklagte zu 1 begehrt widerklagend Rückzahlung bereits entrichteten Honorars. Hinsichtlich der Darstellung des Tatbestandes wird zunächst auf Ziffer I der Gründe des in dieser Sache ergangenen Urteils des 6. Zivilsenats vom 22.11.2011 sowie auf den Tatbestand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2013, Az. VII ZR 3/12, Bezug genommen. Mit dem vorstehend zitierten Beschluss hat der Bundesgerichtshof auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 02.11.2011 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag des Klägers übergangen, wonach die Kostenschätzung im Sommer 2003 die Zusammenlegung und den maisonetteartigen Umbau von Wohnungen noch nicht enthalten habe. Entsprechende Umgestaltungsvorstellungen hätten die Beklagten erst später geäußert. Das Berufungsgericht habe ferner unter Übergehung von Sachvortrag des Klägers darauf abgestellt, der Architektenvertrag sei bereits im Frühjahr 2004 auf den Dachausbau erweitert worden. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung, das kontaminierte Dach zu entfernen und im erneuerten Dach Wohnraum zu schaffen, habe das Berufungsgericht weiter ausgeführt, sei ein Kredit in Höhe von rund 1.230.000 € beantragt worden. Dabei habe das Berufungsgericht erneut Sachvortrag des Klägers übergangen. Danach seien dem Kreditantrag nur die Kosten für bis dahin geplante Sanierung zu Grunde gelegt worden, nicht jedoch für den Dachausbau, weil die Entscheidung darüber, ob dieser erfolge, noch gar nicht gefallen sei. Die Beklagten hätten die Entscheidung für den Dachausbau erst im November 2004 auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vom 29. Oktober 2004 getroffen. Nach Zurückverweisung an den Senat bekräftigt der Kläger, zur Herstellung des unter dem 19.10.2004 genehmigten Bauvorhabens hätten 1.230.000,00 € ausgereicht. Die Beklagte zu 2) weist unter Vorlage der Werkpläne des Klägers vom 21.08.2003 darauf hin, dass diesen bereits die maisonetteartige Gestaltung der Grundrisse in Form einer Spindeltreppe zu Grund gelegen habe und diese Gestaltung daher von der Kostenschätzung über 667.000,00 € umfasst gewesen sei. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15.12.2010 zum Geschäftszeichen -35 O 28/09- die Klage abzuweisen Der Beklagte zu 1. beantragt darüber hinaus, den Kläger unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Beklagten einen Betrag in Höhe von 102.122,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie im Rahmen der Anschlussberufung, die Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 13.465,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2009 zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie weisen ergänzend darauf hin, dass entgegen dem Vortrag des Klägers, er habe nie in das Dachgeschoss einziehen wollen, er in der gemeinsamen Liste der Kirchengemeine mit dem Vermerk geführt sei, “Ab Mitte 2006:St... ..., ... B... ”. II. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, sie sind insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist (§ 517 ZPO) eingelegt und innerhalb der zwei-Monatsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) begründet worden. Auch der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. vom 18. März 2011 genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Zwar enthält der Schriftsatz keine eigenständige Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, diese ergibt sich aber hinsichtlich der Verteidigung gegen die Klageforderung aus der in Bezug genommenen Berufungsbegründung des Beklagten zu 1.; eine Beifügung dieser Berufungsbegründung als Anlage war entbehrlich, da sich dieser Schriftsatz bereits in der Verfahrensakte befand (BGH NJW 1993, 3333, 3334). Soweit sich die Beklagten gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 13.465,78 € als ”derzeit unbegründet” wenden, sind sie im Hinblick auf die eingeschränkte Rechtskraftwirkung dieser Klageabweisung auch beschwert im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 2000, 2988, 2989). III. Das Rechtmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, weil sich das erstinstanzliche Urteil sowohl hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Architektenhonorars in Höhe von 94.441,92 €, als auch hinsichtlich der Abweisung der Klage in Höhe von 13.465, 78 € mit der Einschränkung als ”derzeit unbegründet” und auch in Bezug auf die Abweisung der Widerklage des Beklagten zu 1. in der Sache als unzutreffend darstellt. Der Kläger kann gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 631, 632 BGB auf Zahlung eines Architektenhonorars in Höhe von weiteren 107.122,37 € gemäß Honorarschlussrechnung vom 22. Oktober 2010 geltend machen. Unabhängig von der Frage der Berechtigung des geltend gemachten Honorars der Höhe nach – soweit die Parteien konkret über die Berechnungsgrundlagen streiten, hat der 6. Zivilsenat bereits mit Beschluss vom 21. Juni 2011, auf den insoweit Bezug genommen und zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht wird, umfassend Stellung genommen – ist der Anspruch nicht durchsetzbar, weil der Kläger verpflichtet ist die Beklagten im Wege des Schadensersatzes von dieser Forderung freizustellen. Dieser Schadensersatzanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB, weil der Kläger schuldhaft gegen die seine über § 1.4 des Architektenvertrages ausdrücklich übernommene, ihm ansonsten aber auch als unabdingbare Nebenpflicht aus dem Architektenvertrag (vgl. dazu Kniffka, Kürzung des Architektenhonorars wegen fehlender Kostenkontrolle, BauR 1996, 773, 776 zu II. 2. b); BauR 2005, 400 ff., zitiert nach juris, Rdz. 28) obliegende Verpflichtung, das Bauvorhaben der Beklagten auch wirtschaftlich zu betreuen und die Beklagten wegen der Kostenentwicklung fortlaufend und umfassend zu informieren, schuldhaft verstoßen hat und den Beklagten dadurch ein beträchtlicher Vermögensschaden entstanden ist. Diesen können sie nicht nur der Klageforderung entgegen setzen, sondern er rechtfertigt darüber hinaus auch eine Verurteilung des Klägers im Rahmen der Widerklage des Beklagten zu 1. Zwischen den Parteien ist im Oktober 2003 ein Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 – 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. (so genannte Vollarchitektur) für die Sanierung und den Umbau des Hauses St... ... zustande gekommen, der im Frühjahr 2004 einvernehmlich auf den Dachausbau inklusive Fahrstuhleinbau erweitert worden ist. Schon auf der Grundlage dieses Vertrages schuldete der Kläger über § 1.2 des Architektenvertrages im Rahmen Leistungsphasen 2, 3, 7 und 8 die Vorlage verschiedener Kostenermittlungen; unabhängig davon oblag ihm daneben, als wesentliche Pflicht eines jeden Architektenvertrages (vgl. BGH BauR 1991, 366 f., zitiert nach juris, dort Rdz. 7 und Kniffka, a.a.O.), die Pflicht zur generellen Kostenberatung, die die Parteien vorliegend über § 1.4 des Architektenvertrages sogar nochmals ausdrücklich formuliert haben. Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, NJW 2013, 1593). Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2003, 593 = NZBau 2003, 281 = ZfBR 2003, 359 = BauR 2003, 566; NJW-RR 2003, 877 = NZBau 2003, 388 = ZfBR 2003, 452 = BauR 2003, 1061). Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen (BGH, NJW 1999, 3554 = ZfBR 2000, 28 = BauR 1999, 1319). Solche Kostenvorstellungen muss er grundsätzlich im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragen. Denn der Architekt ist bereits in diesem Planungsstadium gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH, NJW-RR 2005, 318 = NZBau 2005, 158 = ZfBR 2005, 178 = BauR 2005, 400; NJW-RR 1991, 664 = ZfBR 1991, 104 = BauR 1991, 366). Insbesondere beim privaten Auftraggeber, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht offen liegen und der die ihm auf Grund seiner Bauvorstellungen entstehenden Kosten regelmäßig schlecht einschätzen kann, ist eine gründliche Aufklärung notwendig. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Er muss diese aufklären und darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen (Kniffka, BauvertragsR, § 633 Rdnr. 99). Ein Mehrfamilienhaus, das Renditeobjekt werden soll, ist deshalb mangelhaft, wenn dieser Zweck verfehlt wird (vgl. BGH NJW 1975, 1657). Um seine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Betreuung erfüllen zu können, ist der Architekt gehalten, bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abzustecken, indem er neben den Zielvorstellungen des Bauherrn auch dessen wirtschaftliche Möglichkeiten ermittelt (vgl. BGH BauR 1991, a.a.O.). Zur Präzisierung der Pflichten des Architekten kommt die HOAI in Anl. 10 zu § 34 an 5 Stellen auf die Kostenprüfung zu sprechen. Danach gehören zur Vorplanung, Phase 2, eine Kostenschätzung, zur Entwurfsplanung, Phase 3, eine Kostenberechnung, zur Objektüberwachung, Phase 8, eine Kostenfeststellung und eine Kostenkontrolle. Diese Berechnungen müssen zeitgerecht vorgelegt werden; eine Nachholung ist sinnlos (BGH NJW-RR 2005, 318 = NZBau 2005, 158). Zeigt sich dabei, dass die Kosten die Umsetzung der Zielvorstellungen nicht ermöglichen, muss der Architekt schon zu diesem Zeitpunkt planerische Alternativlösungen anbieten, die geeignet sind, die Wünsche des Bauherrn jedenfalls weitgehend mit dessen Finanzierungsmöglichkeiten in Einklang zu bringen (OLG Düsseldorf BauR 2004, 1024 - 1026, zitiert nach juris, dort Rdz. 7). Darüber hinaus gebietet es die Pflicht zur wirtschaftlichen Beratung aber auch, den Bauherrn in den weiteren Leistungsphasen fortlaufend über erkennbar werdende Kostensteigerungen, selbst wenn sie allein auf Änderungswünsche des Bauherrn zurückzuführen sind, aufzuklären (vgl. BGH BauR 1999, 1319 – 1323, zitiert nach juris, dort Rdz. 30; OLG Braunschweig BauR 2003, 1066 - 1069, zitiert nach juris, dort Rdz. 62). Denn die allgemeine Kostenberatungspflicht dient dem Zweck, den Besteller fortlaufend über den konkreten Stand der ermittelten Kosten des Bauvorhabens informiert zu halten, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung bzw. eine angedachte Erweiterung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann (BGH BauR 2005, a.a.O.). Deshalb ist es erforderlich, dass der Architekt nicht nur im Rahmen der Entwurfsplanung, sondern auch später, vor der Genehmigungsplanung und nochmals nach Abschluss der Vergabe neue, aktuelle Kostenermittlungen erstellt, dabei den konkreten Kostenverlauf darstellt und diesen mit dem Bauherrn so bespricht, dass dieser seine Baukonzeption noch ändern kann (BGH a.a.O.). Aus der Pflicht, den Bauherrn in jeder Planungs- und Ausführungsphase über den Stand der Kostenentwicklung und Kostenprognose vollständig und zutreffend zu informieren, folgt deshalb auch, dass der Architekt den Bauherrn im Einzelfall darüber aufklären muss, wenn er im Bauantrag oder bei der Unterstützung von Kreditanträgen missverständliche oder unzutreffende Angaben über die Baukosten gemacht hat, schon um zu verhindern, dass der Bauherr diese Angaben als tatsächliche Prognose auffasst (BGH a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Klägers erfährt diese Kostenbetreuungs- und Beratungspflicht keine Einschränkung dadurch, dass mögliche Kostensteigerungen für den Besteller ohnehin erkennbar sind, weil sie z.B. durch eine Erweiterung oder Änderung der Planung begründet sind, bei der es auf der Hand liegt, dass sie zu einer Verteuerung des Bauvorhabens führen würden (BGH a.a.O. Rdz. 30). Die dargestellten Beratungs- und Betreuungspflichten hat der Kläger vorliegend verletzt. So hat er es bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung, aber auch im Zusammenhang mit der Erweiterung der Planung um den Dachausbau unterlassen, konkret zu ermitteln, in welchem Umfang den Beklagten überhaupt finanzielle Mittel für das geplante Bauprojekt zur Verfügung stehen, mithin, ob die Umsetzung seiner Planung für die Beklagten finanzierbar sein würde. Soweit er darauf verweist, die Beklagten hätten ihm stets den Eindruck vermittelt, Geld spiele keine Rolle, vermag ihn dies nicht zu entlasten, weil seine Aufklärungs- und Beratungspflicht uneingeschränkt gilt; die Rechtsprechung sieht Ausnahmen davon selbst für finanzkräftige Bauherrn nicht vor. Der Kläger hat aber auch nachfolgend noch wiederholt seine Verpflichtung zur Kostenermittlung und Kostenfortschreibung verletzt, denn er hat in Bezug auf die endgültige Planung unter Einbezug des Dachausbaus lediglich eine einzige Kostenschätzung im Zusammenhang mit der Einreichung des 2. Bauantrages erstellt. Die maßgebliche Pflichtverletzung des Klägers ist darin zu sehen, dass die Kostenschätzung, die dem 2. Bauantrag zugrunde lag, nach dem zwischenzeitlich unstreitigen Sachverhalt die zu erwartenden Baukosten deutlich zu niedrig ausgewiesen hat. Dass er die Beklagten zeitnah über diese Tatsache – und über die tatsächliche Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten – aufgeklärt hat (zu dieser gesteigerten Aufklärungspflicht vgl. BGH a.a.O), behauptet der Kläger nicht. Die Erklärung, er habe die Kosten im Interesse der Beklagten bewusst zu niedrig angegeben, um ihnen Verwaltungskosten zu ersparen, hat er vielmehr erst im Laufe des Berufungsverfahrens nachgeschoben. Dass die Beklagten zeitnah anderweitige positive Kenntnis von der aufzuklärenden Tatsache erlangt hatten, behauptet der Kläger ebenfalls nicht und dies ergibt sich auch nicht aus dem vorgetragenen Akteninhalt. Zwar hatten die Beklagten bereits knapp 1 Jahr zuvor bei der LBBW eine Finanzierung mit einem Volumen von 1.230.000,00 € beantragt, dies belegt jedoch nicht, dass die Beklagten bereits ab der Unterzeichnung des Kreditantrages konkret und zutreffend über die Höhe der tatsächlich zu erwartenden Baukosten informiert waren, zumal der Kläger in seinem als Anlage K 31 eingereichten Schreiben vom 04. Mai 2006 selbst einräumt, dass - wie ihm bekannt war - auch diese Darlehenssumme die bereits damals absehbaren Gesamtbaukosten nicht decken konnte. Mit Schreiben vom 23.11.2006 (Anlage K 30/ Bd.II Bl.201 d.A.) führt der Kläger aus: “Die 2. Baugenehmigung ist vom 30.06.2005 mit Dachgeschoss und Aufzug. Um die Gebühren nicht weiter zu beeinflussen habe ich dafür keine neue Kostenermittlung vorgelegt, denn die Summe von 1.230.000 € stand intern bereits fest”. Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass den Beklagten tatsächlich mitgeteilt wurde, der genannte Betrag würde den Dachumbau und den Aufzug umfassen. Dies kann jedoch deshalb dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls zeitnah nicht die erforderliche Neuberechnung der zu erwartenden Kosten durchgeführt hat, obwohl ihm bereits klar war, dass der Darlehensbetrag nicht für die Realisierung des Objektes ausreichen würde. Vielmehr hat der Kläger ohne den Beklagten die finanzielle Situation zu erläutern, “Auszahlungen nach Rechnung” über 1.322.931,59 EUR veranlasst (Anlage K 34, Bd.II Bl. 113 d.A.). Der Kläger hat insoweit seine originäre Pflicht verletzt, die Beklagten darauf hinzuweisen, dass die geplanten Maßnahmen mit den bisherigen Mitteln nicht durchgeführt werden können. Er hätte hierauf rechtzeitig aufmerksam machen müssen und Planungsalternativen entwickeln müssen, um den Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, über kostengünstigere Alternativen nachzudenken. Dies gilt auch deshalb, weil offensichtlich der Betrag von 1.230.000,00 EUR von vornherein nicht für die Gesamtrealisierung der Planung ausreichend war. Wenn daher der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumt, er wisse nicht, wie sich der Betrag von 1.230.000,00 EUR zusammensetzte, wird deutlich, dass der Kläger die Beklagten offensichtlich nicht darüber aufgeklärt hat, dass dieser Betrag nicht dafür reichen würde, das Bauvorhaben erfolgreich zu Ende zu führen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass es nicht die Beklagten waren, die die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung des Kredits zusammengestellt und die Höhe des Kreditvolumens ermittelt haben, sondern der Kläger. Denn dieser hatte über seine Pflichten aus dem Architektenvertrag hinaus für die Beklagten die vorbereitenden Maßnahmen für die Erlangung des Kredits wie das Führen der Finanzierungsgespräche und das Erstellen der hierfür erforderlichen Berechnungen sowie auch weitere Betreuungsleistungen übernommen, wie sie in der Anlage K 12 aufgeführt sind, in der er für die bis zum Baustopp angefallenen Tätigkeiten eine zusätzliche Vergütung von 10.000,00 Euro berechnet hat. Seine Einlassung vor dem Senat, er habe die Kreditverhandlungen mit der LBBW nicht geführt, sind deshalb nicht dazu geeignet ihn zu entlasten. Legt der Architekt die Kostenermittlungen zum geschuldeten Zeitpunkt nicht vor, verletzt er damit – unabhängig von der Frage, ob der Besteller auf das Fehlen der Kostenermittlungen auch Minderungsansprüche gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 BGB oder Schadensersatzansprüche gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 ff BGB stützen könnte – jedenfalls auch die ihm obliegende allgemeine Kostenberatungspflicht (vgl. Kniffka a.a.O. und S. 778 zu III 3.), selbst wenn er die Kostenermittlungen zu einem späteren Zeitpunkt – etwa wie vorliegend zum Zwecke der Honorarabrechnung – nachholt. Denn die nachträglich erstellten Kostenermittlungen sind nicht mehr geeignet, deren Zweck, dem Bauherrn stets aktuelle, vom jeweiligen Planungsstand abhängige Informationen zu den voraussichtlichen Baukosten zu geben, damit dieser ggf. Konsequenzen ziehen kann, zu erfüllen (BGH BauR 2005 a.a.O. Rdz. 52 und OLG Hamm BauR 2006, 1766, zitiert nach juris, dort Rdz. 34). Der Senat ist nicht gehindert, bei seiner jetzigen Entscheidung von den dargelegten rechtlichen Erwägungen auszugehen. § 565 Abs.2 ZPO steht nicht entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (im Anschluß an das RG), dass eine Bindung des Berufungsgerichts nur wegen derjenigen Punkte besteht, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht darf die vom Revisionsgericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung geführt haben, nicht wiederholen, ist aber im Übrigen in seiner Entscheidung frei. Eine andere Auffassung würde eine klare Grenzziehung unmöglich machen und außerdem das Berufungsgericht in der Findung eines gerechten Urteils zu stark einengen (BGHZ 3, 321, 326 = NJW 1952, 259 = LM § 839 (E) BGB Nr. 1; BGHZ 6, 76, 79 = NJW 1952, 1252 = LM § 565 II ZPO Nr. 5; BGHZ 22, 370, 373 = NJW 1957, 543 = LM § 565 II ZPO Nr. 6). Da der Senat die Schadensersatzverpflichtung des Klägers auf die Verletzung der generelle Kostenbetreuungs- und Beratungspflicht stützt, die in der Aufhebungsentscheidung des BGH nicht behandelt wird, ist insoweit keine Bindung des Senats gegeben. Mit den den Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln konnte das Bauprojekt nicht zu Ende geführt werden. Damit aber war die Entwurfs- und Genehmigungsplanung des Klägers für die Beklagten unter wirtschaftlichem bzw. finanziellem Aspekt ohne Wert. Sie führte letztendlich zum Baustopp und zum wirtschaftlichen Ruin der Beklagten. Da der Kläger dies wegen seiner unterlassenen hinreichenden Kostenplanung zu vertreten hat, scheitert seine Honorarforderung hierfür daran, dass er die Beklagten im Wege des Schadensersatzes von solchen Kosten freihalten muss (vgl. OLG Hamm BauR 1987, 464). Wenn der Bauherr das Objekt wegen der Kosten nicht mehr halten kann, besteht der Schaden aus den tatsächlichen Kosten abzüglich des Erlöses für den Bau, d.h. unter Ausschaltung des Grundstücksanteils am Kaufpreis (BGH WM 1971, 1371). Dies bedarf jedoch vorliegend im Gegensatz zur Auffassung des 6.ZS keiner Entscheidung, da streitgegenständlich nur die unnütz aufgewandten Architektenkosten sind, die sich als Teil des Schadens darstellen und ohne weiteres vom Schadensersatzanspruch abgedeckt sind. Soweit der Kläger die Kausalität in Frage stellt, in dem er darauf verweist, dass die Beklagten, selbst nachdem sie Kenntnis von den voraussichtlichen Gesamtkosten erlangt hatten, keinen Widerspruch erhoben, sondern sich sogar noch um einen Nachfinanzierung bemüht und sogar Grundstücke zur Erreichung von Liquidität veräußert haben, um eine Fertigstellung des Projekts zu gewährleisten, lässt er unberücksichtigt, dass der Versuch, auch die gestiegenen Kosten noch decken zu können, im Hinblick auf das fortgeschrittene Baustadium und die bereits investierten Kosten einem wirtschaftlichen Zwang geschuldet war (vgl. dazu auch BGH, BauR 2005, 400 - 406, zitiert nach juris, Rdz. 37). Tatsächlich wären die Beklagten schon im Hinblick auf ihre Einkommenssituation nicht in der Lage gewesen, weitere Kreditverbindlichkeiten zu bedienen, zumal sie bereits seit dem 01. Februar 2005 gegenüber der LBBW mit monatlich 7.359,50 € in der Pflicht standen und dem Kläger bekannt war, dass eine Tilgung der Kreditraten ausschließlich aus den zur erwartenden Mieteinnahmen erfolgen sollte. Deshalb rechtfertigt der eingetretene Vermögensschaden es zugleich, im Rahmen der Widerklage des Beklagten zu 1. auch die Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung des bereits erhaltenen Architektenhonorars in Höhe von 102.122,37 € auszusprechen; diesen Anspruch, der der materiellen Rechtslage entsprechend auf Zahlung an beide Beklagten gerichtet ist, macht der Beklagte zu 1. zulässigerweise als rechtsgeschäftlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend, weil er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung hat. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Anschlussberufung des Klägers ist gemäß § 524 ZPO zulässig, sie ist insbesondere, da dem Kläger eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 28. April 2011 gesetzt worden war, innerhalb der Anschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Gericht eingegangen und begründet worden. Die Anschlussberufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Selbst wenn der Kläger, wie er meint, seinen Anspruch hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen in den Leistungsphasen 8 und 9 tatsächlich prüffähig abgerechnet haben sollte, weil er durch das Abstellen auf den Umfang der geprüften und bezahlten Bauhandwerkerrechnungen die erbrachten Leistungen zutreffend von den nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt hat, stünde ihm ein Honoraranspruch im Hinblick auf den vorstehend dargestellten Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich.