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Urteil

27 U 74/12

KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1120.27U74.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Minderungsanspruch ist nicht schlüssig dargelegt, wenn die Berechnung der Lohnstunden nicht nachvollziehbar ist.(Rn.25) 2. Eine endgültige Leistungsverweigerung, die eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich macht, liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer das Vorliegen von Mängeln bestreitet und gleichzeitig Gesprächsbereitschaft erkennen lässt.(Rn.22) 3. Kann der Sachverständige bei seiner Anhörung die rechnerische Richtigkeit von Details nicht aus dem Stegreif beantworten, so muss das Gericht ihm Gelegenheit zur Berechnung anhand der vorhandenen Unterlagen geben.(Rn.15)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 290/07 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) 57.664,32 EURO nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Ziffer 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Minderungsanspruch ist nicht schlüssig dargelegt, wenn die Berechnung der Lohnstunden nicht nachvollziehbar ist.(Rn.25) 2. Eine endgültige Leistungsverweigerung, die eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich macht, liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer das Vorliegen von Mängeln bestreitet und gleichzeitig Gesprächsbereitschaft erkennen lässt.(Rn.22) 3. Kann der Sachverständige bei seiner Anhörung die rechnerische Richtigkeit von Details nicht aus dem Stegreif beantworten, so muss das Gericht ihm Gelegenheit zur Berechnung anhand der vorhandenen Unterlagen geben.(Rn.15) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 290/07 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) 57.664,32 EURO nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Ziffer 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin macht Minderungsansprüche gegen die Beklagten in Höhe von 806.228,16 € nebst Zinsen geltend, da Sie die Restaurierungsplanung in Stufe 2 des Vertrages vom 30./31. Oktober 2002 - Anlage K1 - am Markttor von Milet in der Antikensammlung des Pergamonmuseums in den Jahren 2003 und 2004, jedenfalls soweit es die neue Planung des statischen Systems des Markttores betrifft, für unbrauchbar hält. Widerklagend verlangt die Beklagte zu 1. Restwerklohn in Höhe von 60.868,31 € nebst Zinsen. Auf die Widerklage hat das Landgericht zur Zahlung von 57.664,32 € nebst Zinsen verurteilt. Dieser Anspruch ist rechtskräftig geworden. Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 806.228,16 € nebst Zinsen haben die Beklagten rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auch fristgemäß nach Verlängerung begründet. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien in erster Instanz, den dort gestellten Anträgen, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagten rügen, dass mangels Aufforderung zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten mit Fristsetzung die Voraussetzungen eines Minderungsanspruches nach §§ 643 Nr.3, 638 BGB bereits dem Grunde nach nicht vorlägen. Wäre ihr Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden, hätten weitere Unterlagen zum Nachweise der Statik eingereicht werden können oder auch eine Änderung der Planung. Die restauratorische Planung der Beklagten zu 1. sei auch nicht unbrauchbar wie der gerichtliche Sachverständige ... belegt habe. So seien die geplanten Maßnahmen zur Frage der Lasteinleitung bei Verspannungen der Architrave und den Kassettendecken nach Teilabriss zum Wiederaufbau des Tores geeignet ein zwängungsfreies, weitgehend setzungs- und schwingungsunempfindliches Bauwerk herzustellen. Die gefertigten Masterdetails hierfür seien statisch nachgewiesen. Die statische Detailplanung sei erst nach Untersuchung und Katalogisierung jedes einzelnen Steines und damit nach dem Teilabbau - darüber bestand bei allen beteiligten Gremien Konsens - möglich und demgemäß erst in Leistungsstufe 3 zu erbringen gewesen. Schließlich aber sei die von der Klägerin mit Anlage K 18 beschriebene Honorarminderung schon der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Für eigene Leistungen im Zusammenhang mit dem Teilabbau des Markttores seien allenfalls 81.318 € angefallen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere verweist sie darauf, dass der Beklagten zu 1. der Teilabriss des Tores nicht vorgegeben gewesen sei und die Beibehaltung des aus dem Jahre 1928 stammenden statischen Systems möglich gewesen wäre. Sie behauptet, dass die Restaurierungsplanung der Beklagten hinsichtlich des Markttores gravierende Mängel aufweise. Das geplante Tragsystem sei nach einem Wiederaufbau nicht reversibel und sehe ohne Not einen Teilabbau vor, obwohl das Tragsystem aus dem Jahre 1928 (eingezogene Stahlträger in ausgebohrten Marmorsäulen und Verankerung des Tores mit Stahlträgern an der rückwärtigen Wand des Milet-Saals) verwendbar gewesen wäre. Das neue Sanierungskonzept insbesondere die Vorspannung der Architrave und Kassettendecken führt nicht zu einer Neutralisierung der Auflagekräfte und könne durch die auftretende Zugspannung zur Aufspaltung der Steine und damit zu einem Einsturz des Tores führen. Die Berechnungen für das Vorspannsystem seien fehlerhaft und die FEM-Berechnungen der Kassettendecken gehen fälschlicherweise von einer konstanten Dicke der Decken aus. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der Klägerin steht kein Minderungsanspruch gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB gegen die Beklagten wegen mangelhafter Restaurierungsplanung in Stufe 2 des Vertrages vom 31. Oktober 2002 am Markttor von Milet zu, soweit sie die Planung des statischen Systems betrifft. Die Beklagte zu 1) hat weder eine den vertraglichen Grundlagen nicht entsprechende Planungsleistungen erbracht (I.) noch hat die Klägerin einen ihr entstandenen Schaden schlüssig dargetan (II.). Schließlich aber fehlt es an einer von der Klägerin für die Ausübung des Minderungsanspruches gesetzten notwendigen Frist mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung (III.). I. Die Beklagte zu 1) hat keine mangelhafte Planungsleistungen erbracht. Nach ausdrücklicher Billigung der Leistungen der Beklagten zu 1) trägt nunmehr die Klägerin die Darlegungs - und Beweislast für den von ihr geltend gemachten Minderungsanspruch. Soweit sie behauptet, dass die Restaurierungsplanung der Beklagten hinsichtlich des Markttores gravierende Mängel aufweise konnte dies der gerichtliche Sachverständige erster Instanz ... so nicht bestätigen. Vielmehr führte er in seinem Gutachten vom 4. Juli 2010 Seite 11 aus, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen wenn auch mit hohem Arbeitsaufwand geeignet seien, um ein reversibles, zwängungsfreies, weitgehend setzungs- und schwingungsunempfindliches Bauwerk herzustellen. Er bemängelte jedoch, dass die im Restaurierungskonzept - Anlage Q 24 - enthaltenen statischen Berechnungen allgemeinen mangelhaft seien, so fehle “ im Wesentlichen ein statischer Positionsplan, die notwendige durchgängige Angabe der Berechnungsannahmen wie zum Beispiel nachvollziehbare Erläuterungen der Einwirkungen (z. B. Lastermittlung des Eigengewichts mit Angabe der Lasteinzugsflächen), Materialkennwerte, Querschnittsgrößen sowie eine nachvollziehbare durchgängige Darstellung und Erläuterung der verwendeten statischen Systeme und der Lastweiterleitung. Dies stellt jedoch nur dann einen Mangel dar, wenn diese bemängelten Angaben auch Leistungsinhalt der Stufe 2 des Restaurierungsauftrages der Klägerin waren. Zunächst steht fest, dass nach Vorhaltungen der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlungen nach Aussage des Sachverständigen Masterdetails (beispielhafte Details) zeichnerisch für die Lastübertragung aus den Architraven ins Kapitell (Bd.4 Bl.206, Anlage Q 31 Jour Fix vom 16. Dezember 2003 Seite 27) und der vor Spannung und Lasteinleitung der Kassettendecken auf die Architrave (Anlage A 146, ANT 1.1.2 und auch Anlage zum Gutachten) vorhanden waren. Im Termin sah er sich jedoch aus dem Stegreif nicht in der Lage die rechnerische Richtigkeit der Details zu überprüfen. Das Landgericht hätte ihm nunmehr Gelegenheit zur Berechnung anhand der vorhandenen Unterlagen und den in zweiter Instanz eingereichten weiteren statischen Berechnung - Anlage B1 - geben müssen, wenn es aus dessen Sicht darauf angekommen wäre. Stattdessen gab es der Klage statt, mit der Begründung, dass die Beklagte zu 1. in Stufe 2 “die Umsetzung eines an dem konkreten Objekt orientierten, technisch Machbaren und fundiert an den konkreten Verhältnissen überprüftes Konzept in eine Planung geschuldet habe und dieser Leistungsstand nicht erreicht worden sei.” Dies aber war von der Beklagten gar nicht geschuldet. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung betraf die Stufe 2 bezogen auf die gesamte Antikensammlung die Planung der Restaurierung (Anlage K2) und die Stufe 3 die Fortschreibung der Planung bis zur Ausführungsreife und Vorbereitung der Restaurierung. Bei dem Tor von Milet ergab sich die Besonderheit, dass die Planung einen Teilabbau vorsah und die Planer der Beklagten zu 1. in Übereinstimmung mit den übrigen an den Entscheidungsprozessen fachlich Beteiligten (vgl. § 4 des Vertrages) nicht bereits in Stufe 2 einen statischen Gesamtplan erstellen sollten, sondern dies erst nach Abbau jedes einzelnen der ca. 1.200 Steine, Untersuchung, Katalogisierung, gegebenenfalls Ertüchtigung der Steine zum Beispiel durch Harzinjektionen, Einbringung in den Steinkatalog und Ergänzungen mit im Jahre 1928 nicht verbauten Steinen aus dem Archiv und möglichst dem historischen Vorbild folgenden originalgetreuer Zusammensetzung der Steine geschehen sollte. Idee war hierbei, jedenfalls die größtmögliche Annäherung an das historische, gelenkig verbundene Tragsystem, im Gegensatz zu dem vorgefundenen starren System mit Mörtel, Zement, Stahl und Gips. Dies aber war erst nach Betrachtung aller Steine - auch der nicht einsehbaren - nach teilweisem Abbau möglich. Die Beklagte zu 1. wollte nicht wie es eine FEM-Berechnung zu einem früheren Zeitpunkt vorausgesetzt hätte, von bloßen Annahmen ausgehen, sondern von geprüften Daten, da es sich vergleichsweise um eine Neukonstruktion allerdings mit antiken Steinen handeln sollte, die dann entsprechend dem historischen Vorbild Erschütterungen innerhalb des Systems ohne Zwängungen selbst ausgleichen konnte. Sonderkonstruktionen, die den Zustand der Steine und der speziellen Konstruktion des Markttores geschuldet waren wie zum Beispiel Spannkonstruktionen, Knotenpunkte zu den Stützen (der Stahlkern sollte beibehalten werden), Verdübelungstechnik, reversible Anbindungen etc. sollten dann zur Festlegung des statischen Gesamtplanes im Einzelnen individuell entwickelt werden. Einzelheiten hierzu führt die Beklagte zu 1. in der von ihr gefertigten Zusammenfassung und Dokumentation der Ergebnisse nach Abschluss der Stufe 2 im Ausblick auf die Planungsstufe 3 (Ordner Q 23 A 39) auf, zu deren Beauftragung es im Weiteren nicht kam. Vielmehr beauftragte die Klägerin später die Sicherung des Markttores durch Beibehaltung der starren im Jahre 1928 gewählten Aufbauweise. Dass durch die Umbesinnung der Klägerin die Berechnungen und Zeichnungen der Beklagten zu 1. ohne Wert gewesen sein sollen, begründet keinen Minderungsanspruch. Denn entscheidend ist eine Betrachtung der Leistung zum damaligen Zeitpunkt. Damals war das Konzept grundsätzlich brauchbar wie der Sachverständige ausgeführt hat . Die exakte Entwicklung und Detailplanung war wie bei einem Neubau erst in der Ausführungsplanung also Stufe 3 geschuldet. Dies hat jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt die Klägerin ebenso gesehen, die die Teilschlussrechnung vom 6. September 2004 - Anlage Q 41 - rechnerisch und fachlich durch Sachverständige des BBR geprüft und anstandslos bezahlt hat. In einem Anschreiben des Projektleiters BBR des Pergamonmuseums vom 6. Dezember 2004 - Anlage Q 37 - bestätigt dieser der Beklagten zu 1. deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Erfahrung und erläutert in diesem “ Empfehlungsschreiben “ den Inhalt der abgeschlossenen Stufe 2 als eine Planung, die der Entwurfsplanung gleichzusetzen sei, also gerade nicht der Genehmigungsplanung. Die Klägerin wendet demgegenüber ein, dass die gewählte ambitionierte Lösung nicht erforderlich gewesen sei, weil der Beklagten zu 1. der Abriss des Tores nicht vorgegeben war und das 1928 eingebaute starre Tragsystem für Natursteine entgegen der Annahme der Beklagten zu 1. nicht ungeeignet gewesen sei, so dass die Planung eines neuen statischen Systems nicht notwendig gewesen wäre. Zutreffend ist insoweit, dass aus der den Untersuchungen der Beklagten zu 1. zu Grunde liegenden Programmfindung eine Anordnung des Abbaus nicht zu entnehmen ist. Unter denen für das Tor von Milet prospektierten erforderlichen Maßnahmen ist jedoch mit Stand September 2002 ausgeführt: " wahrscheinlich Abbau “- Anlage Q 10 Pka 19 -. Hieraus folgt, dass bei den weiteren Planungen auch der Abbau des Tores einzubeziehen war. Diesbezügliche Untersuchungen unternahmen die für die Tragwerksplanung des Gesamtumbaues der Museumsinsel und den dadurch für die Ausstellungsstücke u.a. auch der Antikensammlung auftretenden Auswirkungen eingebundenen Ingenieure der ... im Rahmen der Aufstellung von “ Checklisten zur Konstruktion und Anwendung der Hauptausstellungsstücke “ vor. Unter dem 22. Januar 2002 ist unter dem Gliederungspunkt ” Soll das Ausstellungsstück während der Bauzeit entfernt werden” vermerkt : “ für Restaurierung?, + wegen Arbeiten im Kellerbereich - P 2.11 -. Dem lag zu Grunde, dass zum damaligen Zeitpunkt die unterirdische Anbindung der vier Museen auf der Museumsinsel durch eine “Archäologischen Promenade” beabsichtigt war, die auch den Milet-Saal untertunneln sollte. Demgemäß waren die Auswirkungen der baulichen Maßnahmen, insbesondere die Erschütterungen auf die Exponate zu untersuchen. Nach regelmäßigen Zusammenkünften mit den fachlich Beteiligten empfahl die Beklagte zu 1. schließlich unter Anführung der Vor- und Nachteile eines Abbaus den Teilabbau des Tores unter Belassung des Sockels und der Rückwand vor Ort - Anlage K 29 -. Diesem Vorschlag folgte die Klägerin - für die Sammlung gezeichnet Direktorant Prof Dr. ... - in fachlicher Übereinstimmung mit den staatlichen Museen zu Berlin. - Anlage Q 63). Mithin war der Beklagten zu 1. als Grundlage für die Stufe 2 der Teilabriss des Markttores vorgegeben in Kenntnis der auch dagegen sprechenden Gründe - K 29 -. Dann aber kann die Klägerin die von der Beklagten zu 1. daraufhin erbrachten Planungsleistungen für einen grundsätzlich möglichen neuen statischen Aufbau nicht als unbrauchbar bewerten. Dass eine - wie im ersten Termin in der Berufungsinstanz erörtert - im Jahre 2006 vorgenommene Änderung der planerischen Konzeption des Umbaus des Museenverbandes eine Neukonstruktion der Statik des Tores nicht mehr erforderte, berührt wie bereits dargelegt den zuvor entstandenen Anspruch auf Honorar für die Stufe 2 nicht. Die Beklagte zu 1) war entgegen der im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin nicht gehalten auf eine kostengünstigere Alternative der Restaurierung hinzuweisen. Denn zum Zeitpunkt der Planung der Stufe 2 war der Teilabbau das von allen gewünschte Mittel der Wahl. Auf den dadurch in der Realisierung entstehenden erheblichen Kostenaufwand hat die Beklagte zu 1) in der Aufstellung der Vor- und Nachteile des Teilabbaus hingewiesen - K 29 -. II. Ein etwaiger Minderungsanspruch scheitert weiterhin auch an einer wirksamen Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung. Grundsätzlich ist für die wirksame Ausübung des Minderungsanspruches eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung notwendig. Vorliegend hat die BBR (Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung) lediglich mit Schreiben vom 14. September 2006 - Anlage P 2.23 - mitgeteilt, dass nach Aussage des Sachverständigen Professor ... die Untersuchungsergebnisse der Beklagten zu 1. bezogen auf das Tragsystem des Markttores unzutreffend seien und sie sich die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausdrücklich vorbehält. Die Gutachten Professor ... vom 30. Mai 2006 - Anlage K 16 - vom 20. Juni 2006 - Anlage K 17 - und 20. Februar 2007 - Anlage K 15 - waren beigefügt. In der Folge hat die Klägerin zunächst keine Ansprüche geltend gemacht. Mit Schreiben vom 26. September 2009 - Anlage O 2.24 - hat die Beklagte zu 1. zwar durch ihre Rechtsanwältin “entschieden zurückgewiesen”, dass die Untersuchungsergebnisse und die darauf basierende Planung erhebliche Fehler aufweisen, aber gleichzeitig um einen Ortstermin zur Einschätzung der damaligen Situation am Tor gebeten. Hierauf hat die Klägerin sich nicht eingelassen. Eine Frist zur Beseitigung der angeblichen Fehler in der Planung des Tragsystems jedenfalls ist auch dann nicht gesetzt worden. Das Verhalten der Beklagten zu 1. stellt keinen Anwendungsfall der endgültigen Leistungsverweigerung dar, der eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich machen könnte. Eine endgültige Nachbesserungsverweigerung liegt nicht ohne weiteres in dem Bestreiten von Mängeln (BGH NJW 1988, 1778). Denn dies ist ein prozessuales Recht des Schuldners. Neben dem Bestreiten müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner darüber hinaus bewusst und endgültig seinen Vertragspflichten nicht nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung werde umstimmen lassen (BGH Urteil vom 12. Januar 1993 - X ZR 63/91 - Rnr. 14 zitiert nach juris). Hierbei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Vorliegend war die Beklagte zu 1. zum Gespräch bereit. Das Landgericht hingegen sieht wie auch die Klägerin - P 2. 21 S. 4f - in dem Verhalten der Beklagten nur eine Bereitschaft, neue beim bisherigen Teilabbau zur Gefahrenabwehr gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Dies mag zwar grundsätzlich richtig sein, bedeutet aber nicht die fehlende Bereitschaft einer Überarbeitung der Planunterlagen, die vor dem Teilabbau fertig gestellt worden sind. Weiterhin ist es der Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben unzumutbar, der Beklagten die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Denn die Zerwürfnisse, die am 24. Januar 2006 zur fristlosen Kündigung geführt hatten - Anlage K 10 : die Beklagte sollte sich bei dem damaligen Projektleiter Herrn O. (BBR) für die falsche Behauptung ihres damaligen Rechtsanwaltes, er bevorzuge 3. Firmen bei den Sicherungsmaßnahmen am Tor, entschuldigen - lag schon Monate zurück und berührt nicht die grundsätzliche Befähigung der Beklagten für eine sensible Restaurierung der Antikensammlung. Im Übrigen kann dahinstehen, inwieweit sich die Beklagte die Äußerungen ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten im Rahmen ihres Architektenvertrages überhaupt zurechnen lassen muss. Mithin hätte die Beklagte Gelegenheit zur Mangelbeseitigung und gegebenenfalls auch eines klärenden Gesprächs mit Herrn Professor ... vor Ort erhalten müssen. Dies ist nicht geschehen. III. Darüber hinaus hat die Klägerin auch die Höhe eines etwaigen Minderungsanspruches nicht schlüssig dargelegt. Grundsätzlich ist gemäß § 638 Abs. 3 BGB eine Minderung der Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert des Werkes in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Mangels anderer Anhaltspunkte ist auch eine Schätzung nach § 287 ZPO möglich. Bei völliger Wertlosigkeit der Leistungen kann der Werklohn vollständig entfallen (BGH Urteil vom 11. März 1982 - VII ZR 128/81 - Rn. 19 zitiert nach juris). Demgemäß verlangt die Klägerin die Rückzahlung der durch die Neuplanung des statischen Systems zur Sanierung des Markttores entstandenen Kosten. Nach Auffassung des Senats kann ein Minderungsanspruch der Klägerin nicht entsprechend den Ausführungen des Landgerichts auf die von ihr berechneten 806.228,16 € geschätzt werden. Als Grundlage bietet sie die tabellarische Übersicht der Arbeitsstunden der Mitarbeiter für das Tor von Milet - Anlage K 18 - an und bezieht sich dabei auf den Anlageordner K 31. Dort hat die Klägerin die dem Tor eindeutig zuzuordnenden Stunden (ANT 1.1) ohne den Aufwand für die Bestandsaufnahme orange markiert und darüber hinaus die auf mehrere Objekte bezogenen zusammengefassten Stunden (ANT 1-3) grün gekennzeichnet. Letztere hat sie zu zwei Dritteln dem Markttor zugeschrieben, da nach den Kostenermittlungen der Beklagten zu 1. Gesamtkosten für alle 70 beauftragten Architekturen der Antikensammlung von 17.472.000 € - K 32 - ausweisen, wobei auf den Saal von Milet (ANT 1) 12.518.000 € entfielen und dabei alleine auf das Tor 11.720.724,50 Euro - Anlage K 33 -. Dieser Vortrag ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. Zum einen ist es nicht Aufgabe des Gerichts die einzelnen Lohnstunden der Mitarbeiter von Oktober 2002 bis August 2004 in dem Leitzordner nachzuzählen, um zu überprüfen, ob die einseitige tabellarische Zusammenfassung der Anlage K 18 den wahren Gegebenheiten entspricht. Dies hat die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 nachgebessert und die Stunden bezogen auf die einzelnen Mitarbeiter aufgelistet. Dies aber ändert nichts daran, dass zum anderen nicht nachvollziehbar ist, wie die Klägerin einen Anteil von zwei Drittel begründet. Denn unstreitig bezieht sich die Kostenrechnung bezüglich des Markttores auf die Restaurierungsstufen 1 - 4 ebenso wie bei den übrigen Skulpturen. Wie aber bereits dargelegt, verlangte die “ambitionierte Lösung” der Beklagten zu 1. erst in Stufe 3 und 4 einen im Verhältnis zu einer herkömmlichen Restaurierung erhöhten Arbeitsaufwand durch Abbau eines Teils des Markttors, Untersuchung und Ertüchtigung der einzelnen Steine, sowie Schaffung konkreter Detaillösungen, insbesondere der Darstellung der Verspannung der Architrave und der Kassettendecken um eine kontrollierte Lasteinleitung zu gewährleisten. Dann aber erscheint es eher plausibel, wenn die Klägerin vorträgt, für die neue Planung des statischen Systems zur Sanierung am Markttors von Milet - und nur die soll für die Klägerin wertlos sein - einen Aufwand von 81.318,36 € berechnet zu haben (Anlage Q 43, Q 44). Die Höhe des Minderungsanspruches ist somit nicht schlüssig dargelegt. Aus alledem folgt, dass ein Minderungsanspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Aspekt gegeben und die Berufung der Beklagten damit begründet ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff.1, 708 Nr. 10, 710 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. B. Becker Saak Dr. Caasen-Barckhausen