Beschluss
27 U 111/16
KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:1201.27U111.16.00
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Leitsätze
1. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde gilt als widerlegt, wenn die Parteien unstreitig maßgebliche Nebenabreden (hier: zu einem Grundstückskaufvertrag, wonach sich der Käufer hinsichtlich des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und nach Einbau eines Aufzuges an den Verkäufer zusätzliche 80.000 € zu zahlen hat) getroffen haben, die in der Urkunde nicht verkörpert sind. Wer sich gleichwohl auf die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde berufen will, muss darlegen und beweisen, dass die nicht beurkundeten Nebenabreden im Zeitpunkt der Beurkundung (z.B .durch Aufhebung oder Erlass) gegenstandslos waren (Anschluss BGH, 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, NJW 1989, 898).(Rn.6)
2. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch kann dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben.(Rn.10)
3. Die Berufungsbegründung muss, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (hier nicht geschehen) (Anschluss BGH, 22. Mai 2014, IX ZB 46/12, NJW-RR 2015, 757).(Rn.12)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde gilt als widerlegt, wenn die Parteien unstreitig maßgebliche Nebenabreden (hier: zu einem Grundstückskaufvertrag, wonach sich der Käufer hinsichtlich des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und nach Einbau eines Aufzuges an den Verkäufer zusätzliche 80.000 € zu zahlen hat) getroffen haben, die in der Urkunde nicht verkörpert sind. Wer sich gleichwohl auf die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde berufen will, muss darlegen und beweisen, dass die nicht beurkundeten Nebenabreden im Zeitpunkt der Beurkundung (z.B .durch Aufhebung oder Erlass) gegenstandslos waren (Anschluss BGH, 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, NJW 1989, 898).(Rn.6) 2. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch kann dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben.(Rn.10) 3. Die Berufungsbegründung muss, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (hier nicht geschehen) (Anschluss BGH, 22. Mai 2014, IX ZB 46/12, NJW-RR 2015, 757).(Rn.12) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. 1. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Absatz 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung. Eine solche ist auch nicht nach § 522 Absatz 2 Nr. 4 ZPO geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Klägerin hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. 1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dieser Maßstab gilt auch für die Beanstandung der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Auch insofern müssen mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an den erhobenen Beweisen aufbringen, so dass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet (vgl. nur OLG Koblenz, r+s 2011, 522). Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung sind der Sachvortrag und das Prozessverhalten der Parteien sowie das Ergebnis der Erhebung der durch die ZPO eröffneten Beweismittel (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 286 Rn. 14). 2. Hiervon ausgehend ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme, die zunächst bei einer vom erstinstanzlichen Gericht abweichenden Beweiswürdigung durch den Senat vorzunehmen wäre, nicht veranlasst. Das Landgericht hat mit der Vernehmung des Zeugen .... und der Anhörung des Beklagten die angebotenen Beweise erschöpfend erhoben und im angefochtenen Urteil die Aussage des Zeugen umfassend gewürdigt. Es hat sich mit der Aussage des Zeugen und der Anhörung der Partei im Einzelnen und in Zusammenhang mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen befasst. Die Beweiswürdigung ist frei von Beanstandungen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der festgestellten Tatsachengrundlage. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des Landgerichts in vollem Umfang an und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die hiergegen im Einzelnen mit der Berufung angeführten Angriffe eröffnen keine anderweitige Beurteilung. Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde als widerlegt gilt, wenn die Parteien unstreitig maßgebliche Nebenabreden getroffen haben, die in der Urkunde nicht verkörpert sind (BGH NJW 1989, 898); wer sich gleichwohl auf die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde berufen will, muss darlegen und beweisen, dass die nicht beurkundeten Nebenabreden im Zeitpunkt der Beurkundung (z.B .durch Aufhebung oder Erlass) gegenstandslos waren (BGH NJW 1989, 898). Vorliegend war insoweit jedoch unstreitig, dass die Verpflichtung des Beklagten zum Fahrstuhleinbau durch die Vereinbarung vom 24.10.2014 nicht entfallen sollte, so dass die einer Urkunde anhaftende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit widerlegt war. Der diesbezügliche Berufungsangriff geht daher fehl. 3. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die gewählte Formulierung in der Vereinbarung vom 24.10.2014, dass “alle gegenseitigen eventuellen Ansprüche abgegolten” seien, ebenfalls dagegen spricht, dass die in dem notariellen Nachtrag vom 26.09.2014 zum Kaufvertrag vom 12.12.2014 festgehaltenen Verpflichtungen (Aufzugeinbau und Restkaufpreiszahlung von 80.000,00 EUR nach dessen technischer Abnahme) mit abgegolten sein sollten. Denn diese Ansprüche bestanden real und nicht “eventuell”. 4. Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, dass Landgericht habe nicht beachtet, dass die Behauptung des Beklagten reiner Parteivortrag sei, der von der Klägerin bestritten wurde und der Zeuge .... diesen Vortrag ausdrücklich als nicht zutreffend bezeichnet hat, geht diese Rüge fehl. Denn dem Grundsatz der Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, NJW 1999, 363). Damit hat der BGH die Anforderungen an die Zulässigkeit der Parteivernehmung abgesenkt, ohne auf die Notwendigkeit der Anfangswahrscheinlichkeit (des “Anbewiesenseins”) ausdrücklich zu verzichten, und hat den Anwendungsbereich und Beweiswert einer Parteianhörung erweitert (BVerfG, NJW 2001, 2531,2532 m.w. Nachw.). Insoweit folgt der Senat der zutreffenden Würdigung des Landgerichts. 5. Das Landgericht hat weiter mit zutreffender Begründung auch eine mögliche Verrechnung des Restkaufpreises mit anderweitigen Schadensersatzpositionen im Rahmen der Würdigung der Beweisaufnahme verneint, da diese in keiner Weise substantiiert worden sind. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung insoweit eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht und damit des rechtlichen Gehörs rügt, greift der Berufungsangriff zu kurz. Denn die Berufungsbegründung muss, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (s. BGH, NJW-RR 2004, 495 [496]; Beschl. v. 22.5.2014 - IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010 Rdn. 10; NJW-RR 2015, 757, 758 Rdn. 8 m.w.N.). Der diesbezügliche Vortrag fehlt jedoch. 6. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Becker Saak Caasen-Barckhausen