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Beschluss

27 U 11/21

KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0909.27U11.21.00
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Leitsätze
1. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die Vorraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20). Ein diesbezügliches Widerrufsrecht des Leasingnehmers besteht folglich nicht. 2. Ob es sich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung um ein Fernabsatzgeschäft handelt und dem Verbraucher damit grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, kann insofern dahinstehen als es sich um einen Kraftfahrzeugmietvertrag handelt, bei dem für die Erbringung der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung spezifischerweise ein Zeitraum vorgesehen ist und damit das Widerrufsrecht - soweit die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben - gesetzlich ausgeschlossen ist.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2020, Aktenzeichen 2 O 249/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10% leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.726,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die Vorraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20). Ein diesbezügliches Widerrufsrecht des Leasingnehmers besteht folglich nicht. 2. Ob es sich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung um ein Fernabsatzgeschäft handelt und dem Verbraucher damit grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, kann insofern dahinstehen als es sich um einen Kraftfahrzeugmietvertrag handelt, bei dem für die Erbringung der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung spezifischerweise ein Zeitraum vorgesehen ist und damit das Widerrufsrecht - soweit die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben - gesetzlich ausgeschlossen ist. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2020, Aktenzeichen 2 O 249/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10% leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.726,91 € festgesetzt. I. Die Beklagte überließ dem Kläger mit Vertrag vom 12.09.2015 ein Fahrzeug Skoda Superb 2.0 TDI SCR 140kW DSG 4x4 SportLine Comb zur Nutzung zu privaten Zwecken. Es handelt sich um einen Kilometer-Leasingvertrag. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage KGR 1 verwiesen. Der Kläger verfolgt mit der Klage die Rückzahlung sämtlicher auf den Vertrag geleisteten Beträge nebst Feststellung, dass aufgrund wirksam erfolgten Widerrufs der Beklagten aus dem Vertrag keine Ansprüche auf Zahlung der Leasingraten (mehr) gegen ihn zustehen. Zur Begründung führt er aus, dass er mit Schreiben vom 14.06.2019 (Anlage KGR 3) den Leasingvertrag wirksam widerrufen habe. Das Landgericht hat die Klage mit der tragenden Erwägung abgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger überhaupt ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Für die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechtes aufgrund der Art und Weise des Vertragsschlusses nach §§ 356 ff BGB sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht aus § 506 BGB im Hinblick auf den Inhalt des Vertrags nicht zu. Auch für ein vertragliches Widerrufsrecht sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2020 Bezug genommen. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Seiner Auffassung nach bestehe jedenfalls ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den Regeln für Fernabsatzgeschäfte und verweist insofern u.a. auf die Entscheidung des OLG München vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19. Im Übrigen sei im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage nach der Auslegung der maßgeblichen Richtlinie dem EuGH vorzulegen und das Verfahren nach § 148 ZPO analog auszusetzen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 249/20 - aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen: 1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 14.06.2019 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 12.09.2016 mit der Vertragsnummer ... keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten (mehr) herleiten kann. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 18.865,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Skoda Superb, Fahrgestellnummer ... zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Ferner beantragt der Kläger, die Zulassung der Revision, das Verfahren nach § 148 ZPO analog auszusetzen und im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage nach der Auslegung der Richtlinie (FernAbsFinDL-RL) dem EuGH vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung und ihrer Schriftsätze vom 17.05.2021 und vom 23.08.2021. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2020, Aktenzeichen 2 O 249/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 03.08.2021 Bezug genommen. Die Einwände, welche der Kläger zu diesem Hinweis mit Schriftsatz vom 06.09.2021 erhoben hat, hat der Senat geprüft. Sie führen nicht zu einer anderen Entscheidung. Der Kläger zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zutreffend hat das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung, dass aufgrund wirksam erfolgten Widerrufs vom 14.06.2019 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 12.09.2016 mit der Vertragsnummer ... keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten (mehr) - herleiten kann, auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten in Höhe von 18.865,24 EUR zzgl. Zinsen, auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen infolge Widerrufs des Leasingvertrags verneint. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem ein Widerrufsrecht weder aus §§ 506, 495, 355 BGB (nachfolgend Ziffer 1.) noch nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB wegen Vorliegens eines Fernabsatzgeschäftes zu (nachfolgend Ziffer 2.). Auch erachtet der Senat eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof nicht für geboten, sodass es auch keiner Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog bedarf (nachfolgend Ziffer 3.). Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, sodass sich der Senat nicht an einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gehindert sieht (nachfolgend Ziffer 4.). 1. Mit Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20 (MDR 2021, 484-486 nach juris) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein - wie hier - Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen erfüllt, sich auch eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometerabrechnung) verbietet und § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden ist, weshalb ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB bei solchen Leasingverträgen nicht besteht. Mit Beschluss vom 03.08.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er dieser Entscheidung nach eigener Prüfung folgt. Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 06.09.2021 nicht mehr entgegengetreten. 2. Aus den Gründen zu Buchstabe A. (2.) des Beschlusses vom 03.08.2021 hält der Senat daran fest, dass auch ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB wegen Vorliegens eines Fernabsatzgeschäftes ausscheidet. Umstände, aufgrund derer eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, hat der Kläger auch mit Schriftsatz vom 06.09.2021 nicht aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger erneut auf die Entscheidung des Urteils des OLG München vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19 - verweist, ist eine abweichende Würdigung nicht gerechtfertigt. Die im Beschluss des Senats vom 03.08.2021 zitierten Entscheidungen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 05.05.2021 - 5 U 1194/20 - und des OLG Karlsruhe vom 26.03.2021 - 8 U 124/20 -, deren Auffassung der Senat teilt, befassen sich beide mit der Entscheidung des OLG München und zeigen auf, weshalb dieser Entscheidung nicht zu folgen ist. Der Senat teilt die diesbezügliche Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts und des OLG Karlsruhe, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 03.08.2021 hingewiesen hat. Weshalb insofern eine abweichende Beurteilung geboten sein soll, zeigt der Kläger mit Schriftsatz vom 06.09.2021 nicht überzeugend auf. Letztlich kann aber auch offen bleiben, ob - entsprechend der Auffassung des OLG München - ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen ist, weil ein etwaiges Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB jedenfalls aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 03.08.2021 im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs seitens des Klägers mit Schreiben vom 14.06.2019 (Anlage KGR 2) gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB bereits erloschen war. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 356 Abs. 3 S. 3 BGB geboten. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen Kilometer-Leasingvertrag nicht um einen Vertrag über „Finanzdienstleistungen“ im Sinne von § 356 Abs. 3 S. 3 BGB. Nach Ansicht des OLG München seien Finanzdienstleistungen nach der Legaldefinition des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Nach herrschender Meinung sei der Begriff weit auszulegen und umfasse auch Finanzierungsleasingsverträge. Der Begriff der Finanzdienstleistungen nach § 312 Abs. 5 BGB sei daher weiter als der Begriff der entgeltlichen Finanzierungshilfen in der Definition des § 505 BGB. Bei dem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung handele es sich um eine Form des Finanzierungsleasings. Die Leistung des Leasinggebers liege nahezu ausschließlich in der Vorfinanzierung und setze keine sachliche Nähe zu diesem Gegenstand voraus. Auch kreditrechtlich werde der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Finanzdienstleistungen erfasst (OLG München Urteil vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19, NJW-RR 2020, 1248-1252, Rn. 64-66 nach juris). Diese Begründung überzeugt nicht. Ausgehend von der Legaldefinition des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB kommt hier ernsthaft nur eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung in Betracht. Die Beklagte hat dem Kläger jedoch keinen Kredit gewährt, damit dieser das streitgegenständliche Fahrzeug (optional) erwerben oder zumindest vorübergehend den Gebrauch der Sache „vor“-finanzieren könne. Sie hat stattdessen das streitgegenständliche Fahrzeug selbst erworben und auf eigene Kosten finanziert. Der Kläger zahlt an die Beklagte für die Überlassung des Fahrzeuges und nicht für die Rückzahlung einer (Vor)-Finanzierung. Selbst wenn man einen Kilometer-Leasingvertrag als einen Finanzierungsleasingvertrag definiert, unterfällt er damit noch nicht der Legaldefinition des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB, da der Begriff „Finanzierungsleasing“ in der Legaldefinition nicht erwähnt wird, sondern nur das Wort „Finanzdienstleistungen“. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dieser Regelung auch Verträge über Gebrauchsüberlassungen erfasst werden sollen. Unerheblich ist, ob kreditrechtlich der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Finanzdienstleistung erfasst wird, da der Sinn und Zweck von kreditrechtlichen Regelungen ein ganz anderer ist, insbesondere nicht von verbraucherschutzrechtlichen Erwägungen getragen ist, sondern von der Organisation und aufsichtlichen Überwachung des Finanzdienstleistungssektors. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass das Urteil des OLG München vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19 - durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20 (MDR 2021, 484-486 nach juris) obsolet geworden ist. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof - wenn auch im Rahmen des § 506 BGB - überzeugend ausgeführt, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eher dem gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages als dem des Darlehensvertrages entspricht. Daher haben nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24.02.2021 sämtliche Oberlandesgerichte nachfolgend die Anwendbarkeit des § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung verneint (OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2021 - 5 U 1/21, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2021 - 8 U 124/20, Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.05.2021 - 5 U 1194/20 und OLG Bamberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 3 U 129/21, jeweils unveröffentlichte Entscheidungen, von der Beklagten eingereicht als Anlagen BB 15-18). Soweit der Kläger sich im Übrigen darauf beruft, die Gestaltung des Leasingvertrags der Beklagten spreche für eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, weil die Beklagte „im Rahmen der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite ... als „Kreditgeber“ bezeichnet, unter dem Punkt „1 Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers“ aufgeführt werde, der „zweite Gliederungspunkt ... Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“ laute und „als Kreditart ... der Verbraucher Kilometerleasingvertrag angegeben“ werde, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass im Vertrag vom 12.09.2015 (Anlage KGR 1) der Kläger als „Vertragsnehmer“ und die Beklagte als „Vertragsgeber“ aufgeführt worden sind, ändern die vorgetragenen Bezeichnungen in der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite auch nichts daran, dass - wie ausgeführt - ausweislich des Vertrags vom 12.09.2015 (Anlage KGR 1) die Beklagte dem Kläger keinen Kredit gewährt hat, damit dieser das streitgegenständliche Fahrzeug (optional) erwerben oder zumindest vorübergehend den Gebrauch der Sache „vor“-finanzieren könne, sondern vielmehr stattdessen das streitgegenständliche Fahrzeug selbst erworben und auf eigene Kosten finanziert hat, wobei der Kläger an die Beklagte für die Überlassung des Fahrzeuges und nicht für die Rückzahlung einer (Vor)-Finanzierung zahlt. 3. Da sich um die individuelle Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung handelt, fehlt es bereits an einer europarechtlichen und klärungsbedürftigen Relevanz, sodass die Sache nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen ist. Eine Vorlagepflicht besteht ohnehin nicht, da die hiesige Entscheidung anfechtbar ist. Im Übrigen kommt eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dann nicht in Betracht, wenn die Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair") [BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881-1885, Rn. 47 m.w.N. nach juris]. Das ist hier der Fall. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 18.06.2020 - C-639/18, WM 2020, 1199-1201, Rn. 27 nach juris) ist bei Kreditverträgen deren charakteristische Verpflichtung die Gewährung des Darlehens. Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer 2. fehlt es hier jedoch gerade an einer solchen Kreditgewährung. 4. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 ZPO). Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind nach der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20 (MDR 2021, 484-486 nach juris) hinreichend geklärt (vgl. zuvor). Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.