Urteil
27 U 1046/20
KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:1117.27U1046.20.00
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Leitsätze
Der Architekt muss auf konkrete Risiken und rechtliche Schwierigkeiten hinweisen, die einer Genehmigungsfähigkeit entgegenstehen, vorausgesetzt sie sind für ihn erkennbar bzw. vorhersehbar.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.07.2020, Az. 95 O 80/14, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Architekt muss auf konkrete Risiken und rechtliche Schwierigkeiten hinweisen, die einer Genehmigungsfähigkeit entgegenstehen, vorausgesetzt sie sind für ihn erkennbar bzw. vorhersehbar.(Rn.30) 1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.07.2020, Az. 95 O 80/14, werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die Klägerin, ein Architektenbüro, macht gegen die Beklagte, eine Projektentwicklungsgesellschaft, restliches Architektenhonorar geltend, während die Beklagte diesem Anspruch im Wege der Aufrechnung einen Schadensersatzanspruch entgegenhält, wegen dessen überschießenden Teils sie Widerklage erhoben hat. Die Beklagte nahm an einem Interessenbekundungsverfahren der Inselgemeinde Langeoog teil, dessen Gegenstand die Entwicklung und Bebauung eines Grundstücks nach planerischen Vorgaben der Gemeinde war. In Zusammenarbeit mit der Klägerin entwarf die Beklagte eine Wettbewerbsbroschüre, die eine Neuerrichtung von Gebäuden mit Wohnungen zur Fremdbeherbergung sowie ein Gebäude mit einer Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe vorsah. Die Beklagte erhielt im November 2012 letztlich den Zuschlag, der vorsah, dass sie - die Beklagte - einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellen sollte. Mit dieser Aufgabe beauftragte die Klägerin ein anderes Ingenieurbüro. Die Klägerin erhielt im Februar und nochmals im April 2013 im Zuge der Erarbeitung den Bebauungsplan in unterschiedlichen Entwurfsstadien. Mit Datum vom 6. Juni 2013 schlossen die Parteien den streitgegenständlichen Architektenvertrag, mit dem die Beklagte die Klägerin mit der Grundlagenermittlung, der Vorplanung, der Entwurfsplanung und der Genehmigungsplanung beauftragte; wegen des Inhalts wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Kopie verwiesen. Die Klägerin erstellte in der Folgezeit die Genehmigungsplanung. Am 10. Juli 2013 schloss die Beklagte mit der Gemeinde einen Durchführungsvertrag (Anlage B 10). Gemäß § 2 dieses Vertrages waren ein Übersichtsplan, der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie ein Lageplan, Grundrisse und Ansichten (Stand 25. Juni 2013) Bestandteil des Vertrages. Mit Eingang am 15. Juli 2013 reichte die Klägerin bei der unteren Baubehörde den Bauantrag ein. Bereits am 8. Juli 2013 ließ die Beklagte die auf der Genehmigungsplanung beruhende Bruchteilserklärung beurkunden, mit der die einzelnen Gewerbe- und Wohneinheiten in Bruchteile aufgeteilt und in der Folgezeit verkauft wurden. Mit Schreiben vom 7. August 2013 (Anlage B 12) machte der Landkreis XXX- der Landrat -, gestützt auf § 33 BauGB, verschiedentliche Beanstandungen geltend und hielt die beantragte Bebauung im Hinblick auf den in Aufstellung befindlichen aber noch nicht genehmigten Bebauungsplan für nicht genehmigungsfähig. In der Folge gab es darüber Schriftwechsel der Parteien. Insbesondere informierte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 2013 über die in Aussicht gestellte Versagung der Baugenehmigung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nur zum kleineren Teil stattgegeben. Zuerkannt hat es die ursprünglich vereinbarte Pauschalvergütung zzgl. 2 % Nebenkosten, abzgl. der unstreitigen Abschlagszahlungen zzgl. Umsatzsteuer. Die weitergehenden Vergütungsansprüche wegen Flächenmehrungen gemäß § 5.3 des Architektenvertrages hat das Landgericht ebenso abgewiesen, wie den für Wiederholungsleistungen infolge von Planungsanpassungen geltend gemachten Honoraranspruch. Die gegen den Honoraranspruch geltend gemachten Aufrechnung einzelnen Schadensersatzansprüchen hat es nicht durchgreifen lassen. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen, weil der Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht zustehe. Denn etwaige Fehlleistungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Erstellung der Genehmigungsplanung und Beantragung der Baugenehmigung seien für den geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsmittel zunächst die Verurteilung erstrebt, soweit die Klage abgewiesen wurde. Ihr stehe sowohl ein weiterer Honoraranspruch von 9.169,30 EUR brutto wegen Flächenmehrungen (4.012,67 m² verkaufbare Fläche statt durch das Pauschalhonorar abgegoltene Fläche von 3.770 m²) zu, der sich aus § 5.3 des Architektenvertrages ergebe. Die Klägerin habe die Flächen zutreffend berechnet. Ferner stehe ihr ein Anspruch in Höhe von (51.041,45 EUR + 2 % Nebenleistungen + 19 % Umsatzsteuer =) 61.954,12 EUR brutto für Wiederholungsleistungen in den Leistungsphasen 3 und 4 zu. Sie habe zunächst ihren Wettbewerbsentwurf in eine Planung umsetzen können und sich darauf verlassen dürfen, dass der von der Beklagten zu erstellende vorhabenbezogene Bebauungsplan eine entsprechende Umsetzung ermögliche. Dass dies nicht der Fall gewesen war, sei nicht ihr anzulasten. Im Ergebnis stehe ihr ein Honoraranspruch für Wiederholungsleistungen zu, nachdem die Beklagte eine Anpassung der Planung im Sinne ihrer Genehmigungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Einwände der Baubehörde verlangt habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.07.2020 zum Az 95 O 80/14 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 82.213,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Berufungsangriffe der Klägerin nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 15. Januar 2021. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte einerseits gegen ihre Verurteilung und andererseits gegen die Abweisung der Widerklage. Sie verfolgt ihren abgewiesenen Schadensersatzanspruch weiter, den sie darauf stützt, dass sie Erwerbern einer Wohnung Schadensersatz leisten musste, weil sie diesen infolge der Umplanung nicht die verkaufte Fläche verschaffen konnte, weshalb die Erwerber den Kaufvertrag rückabwickeln wollten. In Folge der Rückabwicklung und des hierzu geführten Rechtsstreits über zwei Instanzen (1 O 288/15 LG Aurich und 13 U 15/17 OLG Oldenburg), in dem der Klägerin der Streit verkündet worden ist, habe sie den dortigen Klägern Schadensersatz leisten müssen und habe Kosten zu tragen gehabt, die zusammen einen Betrag von 100.757,08 EU erreicht hätten. Die Klägerin hafte ihr auf Ersatz, weil sie - die Klägerin - mit der Email vom 8. August 2013 eine Täuschung begangen und die Ursprungsplanung als umsetzungsfähig dargestellt habe, weshalb sie - die Beklagte - die zu erstellenden Wohnungen weiterverkauft habe, so auch die am 29. August 2013 an die Erwerber des vorgenannten Rechtsstreits, die mit Erfolg Schadensersatzansprüche durchgesetzt haben. Mit einem erstrangigen Teilbetrag rechne sie - im Unterschied zu ersten Instanz jedoch nicht mehr hilfsweise - gegen die zuerkannte Klageforderung auf. Den Restbetrag mache sie mit der Widerklage geltend. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 2. Juli 2020 verkündeten, der Beklagten am 14. Juli 2020 zugestellten Urteils des Landgerichts Berlin (Geschäftszeichen: 95 O 80/14) die Klage abzuweisen sowie die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an sie einen Betrag von 89.666,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 20.000 EUR seit Rechtshängigkeit der Widerklage gem. Schriftsatz vom 18. Januar 2017 und dem gesamten Betrag seit Rechtshängigkeit der Widerklage-Erweiterung gem. Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Berufungsangriffe der Beklagten nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 26. November 2020. Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Berufung in Höhe eines Betrages von 9.169,30 EUR zurückgenommen. Dem liegt zu Grunde, dass sie den zunächst geltend gemachten Honoraranspruch wegen Flächenmehrungen nicht mehr weiter verfolgt. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Vorprozesses 21 O 275/13 des Landgerichts Berlin lag zu Informationszwecken vor. B. I. Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, erreichen den notwendigen Wert der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und sind form- und fristgerecht (§§ 517, 519 520 ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufungen beider Parteien sind unbegründet. 1. Berufung der Klägerin Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel ursprünglich einen Resthonoraranspruch aus der Schlussrechnung in Höhe von 9.169,30 EUR brutto weiterverfolgt hat, soweit er sich aus Flächenmehrungen ergibt, hat sie die Berufung in der Sitzung am 11. Oktober 2022 zurückgenommen. Der Klägerin steht der weiterverfolgte Brutto-Honoraranspruch für Wiederholungsleistungen zzgl. 2 % für Nebenleistungen in geltend gemachter Höhe von (51.041,45 EUR + 2 % Nebenleistungen + 19 % Umsatzsteuer =) 61.954,12 EUR gemäß § 631 BGB nicht zu. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus § 10 HOAI (2009) herleiten. Nach dieser Vorschrift ist ein zusätzliches Honorar zu vereinbaren, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennt dem Architekten einen Honoraranspruch zu, wenn er mit zusätzlichen Leistungen beauftragt wird, die bisher nicht vom Vertrag erfasst waren und auch nicht durch ein ggf. vereinbartes Pauschalhonorar abgegolten waren.; eine etwaige fehlende schriftliche Vereinbarung hierüber steht der Geltendmachung nicht grundsätzlich entgegen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 195/09 - Rn. 18, juris). Im vorliegenden Fall ist es zu Umplanungen gekommen, weil der ursprüngliche Entwurf, wie er in der Genehmigungsplanung Gestalt angenommen hat, von der Baubehörde als nicht genehmigungsfähig angesehen wurde, woraufhin die Planung geändert wurde. Dies führt jedoch nicht zu einem zusätzlichen Honoraranspruch der Klägerin. Ein Architekt schuldet eine Planungsleistung (Entwurfs- und Genehmigungsplanung, OLG Düsseldorf BauR 2017, 1704, 1712), die dauerhaft genehmigungsfähig sein muss (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 2020, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 780). Hierfür kann der Architekt sein Honorar nur einmal verlangen, egal, wie viele Entwürfe bzw. Planungsleistungen er dafür erbringen muss. Von diesem Grundsatz geht auch die Klägerin aus, meint aber, wegen Besonderheiten des vorliegenden Falls trotzdem einen Honoraranspruch für Wiederholungsleistungen zu haben. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Im Grundsatz gilt, dass der Architekt auf konkrete Risiken und rechtliche Schwierigkeiten der Genehmigungsfähigkeit hinweisen muss. Auf ein Verschulden des Architekten kommt es insoweit nicht an. Jedoch müssen Hindernisse bei der Genehmigungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens für den Architekten erkennbar bzw. vorhersehbar gewesen sein (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/ Sacher, a.a.O., Rn. 783). Die Besonderheit liegt im hiesigen Fall in dem Umstand begründet, dass die Beklagte als Vorhabensträgerin einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB erstellen sollte, womit in anderes Ingenieurbüro beauftragt war. Dieser Bebauungsplan sollte den siegreichen Wettbewerbsentwurf der Klägerin in Baurecht umsetzen. Grundsätzlich konnte sich die Klägerin darauf verlassen, dass dies auch geschah. Sie musste nicht vorhersehen, dass die beabsichtigte Planung und Bebauung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur unzureichend umgesetzt wurde. Denn die Beanstandungen der Baubehörde, die zur Versagung der auf der Entwurfs- und Genehmigungsplanung der Klägerin beruhenden ursprünglich begehrten Baugenehmigung führten, hätten durch entsprechende Festsetzungen im aufzustellenden Bebauungsplan vermieden werden können. An sich hatte es die Beklagte bzw. das von ihr beauftragte Ingenieurbüro in der Hand, einen „maßgeschneiderten“ Bebauungsplan zu erstellen. Trotz dieses Umstandes verbleibt es vorliegend aber im Ergebnis bei dem Grundsatz, dass die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung unter Berücksichtigung berechtigter Beanstandungen der Baubehörde durch das vereinbarte Honorar abgedeckt ist und ein Honoraranspruch für Wiederholungsleistungen nicht anfällt. Denn die Klägerin war einerseits in die Entwicklung des Bebauungsplans dergestalt eingebunden, dass sie die Planung in verschiedenen Entwurfsstadien zur Durchsicht erhielt. Außerdem war der Bebauungsplan, wie er dem Gemeinderat am 10. Juli 2013 bei seiner Beschlussfassung vorlag, vermutlich schon beim Vertragsschluss der Parteien am 6. Juni 2013 – aber jedenfalls bei Einreichung des Bauantrages am 13. Juli 2013 - der Klägerin bekannt. Denn der letzte Bearbeitungsstand datierte vom 25. Juni 2013. Sie musste im Sinne der Vorhersehbarkeit damit rechnen, dass die Gemeinde den Bebauungsplan so annimmt, wie die Beklagte ihn erstellt hat. Die Klägerin hätte daher, selbst wenn der von der Beklagten in Auftrag gegebene Bebauungsplan erst relativ spät im Rahmen der von ihr, der Klägerin, erstellten Genehmigungsplanung in seiner finalen Version bekannt war, vor Einreichung des Bauantrages nochmals prüfen müssen, ob die von ihr erarbeitete Genehmigungsplanung unter Zugrundelegung des beschlossenen Bebauungsplans auch tatsächlich genehmigungsfähig war. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn der Klägerin der Bebauungsplan zu keinem Zeitpunkt vor Einreichung des Bauantrages bekannt gewesen wäre. Nur dann fehlte es für sie an der Vorhersehbarkeit. Denn dann hätte sich die Klägerin darauf verlassen dürfen, dass die Beklagte für einen Bebauungsplan sorgt, der eine 100 %ige Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs ermöglicht hätte. 2. Berufung der Beklagten Auch das Rechtsmittel der Beklagten ist nicht begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel weiter, wonach die Klage im vom Landgericht für begründet erachteten und zuerkannten Umfang aufgrund der erklärten Aufrechnung mit einem erstrangigen Teil des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 100.757,08 EUR bereits abzuweisen war. Ferner macht sie den die Aufrechnung übersteigenden Betrag mit der Widerklage weiter geltend. Aufgrund der nunmehrigen Hauptaufrechnung der Beklagten steht der vom Landgericht zugesprochene Teil der Klageforderung (Resthonorar in Höhe von 11.090,17 EUR) der Klägerin unstreitig zu; streitig ist allein das Erlöschen durch die Aufrechnung der Beklagten. Dies hängt davon ab, ob der Beklagten der weiterverfolgte Schadensersatzanspruch von insgesamt 100.757,08 EUR zusteht. Dies ist im Ergebnis bereits dem Grunde nach zu verneinen. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Beklagte sich gegenüber den Klägern des Rechtsstreits 1 O 288/15 LG Aurich und 13 U 15/17 OLG Oldenburg wegen Verstoßes gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht hat, ohne dass sie dies der hiesigen Klägerin entgegenhalten kann. Auf die Interventionswirkung der im Vorprozess erfolgten Streitverkündung an die Klägerin kann sich die Beklagte dabei nicht mit Erfolg berufen. Denn der Beklagten ist ein eigener, der Klägerin nicht zuzurechnender Pflichtverstoß vorzuwerfen, weshalb es im Ergebnis nicht auf die Klärung der zwischen den Parteien hochstreitigen Frage ankommt, ob die Klägerin die Beklagte über die Realisierungsmöglichkeit der ursprünglichen Planung durch den Inhalt der Email vom 8. August 2013 (B 13) getäuscht hat oder nicht. Der Beklagten war bekannt, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage der ursprünglichen Genehmigungsplanung, die auch der Aufteilung der Wohn- und Gewerbeeinheiten in der Bruchteilserklärung vom 8. Juli 2013 zugrunde lag, von der zuständigen Kreisverwaltung am 7. August 2013 für nicht genehmigungsfähig gehalten wurde. Ihr waren die Beanstandungen der Baubehörde bekannt, die u.a. die Abstandsflächen der Häuser C und D betrafen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Klägerin die Beibehaltung der ursprünglichen Wohnungsgrundrisse und damit die Größe der Wohnungen in der Email als möglich darstellte. Jedoch war dies bereits dahingehend eingeschränkt, „sofern diese Verbreiterung [Auseinanderschieben der Häuser C und D um 2,60 m] einem offenen und lediglich überdachten Abstell- bzw. Durchgangsraum zu Gute kommen würde.“ Inwieweit diese Einschränkung nach Ansicht der Klägerin einer Täuschung der Beklagten entgegensteht oder nicht, muss nicht weiter vertieft werden. Die Beklagte hätte im Zuge der Verkaufsverhandlungen mit den Klägern des Vorprozesses auf die bestehenden Schwierigkeiten hinweisen müssen. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, wegen einer gehörigen Aufklärung seitens der Klägerin sei sie – die Beklagte – davon ausgegangen, „sich in der Beurkundung am 29. August 2013 zur Realisierung dieser Grundrisse [Anm.: ursprüngliche Genehmigungsplanung] verpflichten zu können.“ Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Beklagte hätte ihren vorvertraglichen Aufklärungspflichten nur dann genügt, wenn sie selbst die Käufer über den Umstand aufgeklärt hätte, dass die zuständige Baubehörde Bedenken gegen die beantragte Baugenehmigung geäußert hatte und bei Beachtung dieser Bedenken eine Umplanung erforderlich werden könnte. Sie hätte sich im Rahmen dieser Aufklärung gegenüber den Käufern auch auf die Einschätzung der Klägerin berufen können, wonach die Beibehaltung der ursprünglichen Planung möglich gewesen wäre. Jedoch wäre es die Entscheidung der Käufer gewesen, sich auf das Risiko einzulassen, möglicherweise doch nicht das zu erhalten, was Gegenstand der Beurkundung am 29. August 2013 war. So aber hat die Beklagte diese Entscheidung für die Käufer getroffen. Die fehlende Unterrichtung über Umstände, die aus Sicht der Käufer - für die Beklagte erkennbar - für die Entscheidung über den Abschluss des Kaufvertrages relevant waren, stellt einen eigenen Verstoß gegen Aufklärungspflichten dar, für den die Klägerin nicht haftet. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.