Beschluss
27 U 37/23
KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1010.27U37.23.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Rückübertragung von Miteigentumsanteilen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus § 346 BGB scheidet aus, wenn das Eigentum an einem Grundstück einen durch den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss eines Amtsgerichts einer Person zugeschlagen worden ist, diese somit gemäß § 90 Abs. 1 ZVG nunmehr Eigentümerin des Grundstücks ist und daher eine etwaige Leistungspflicht der Erwerber aufgrund rechtlicher Leistungshindernisse gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.(Rn.28)
(Rn.36)
2. Eine Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Sie kann auch versteckt, zum Beispiel durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen, oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen. Als Übel reicht jeder Nachteil aus (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20).(Rn.47)
3. Erschöpft sich das Vorbringen darin, es sei erwidert worden, "dass es kein Zurück mehr gebe", "bei einem Nachgeben würde er sein Gesicht verlieren und er könne die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen", so ergeben sich hieraus kein Inaussichtstellen eines konkreten künftigen Übels, eine Warnung oder ein Hinweis auf nachteilige Folgen.(Rn.50)
4. Ein mangelndes Urteilsvermögen i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Dies muss von der klagenden Partei dargetan werden.(Rn.66)
5. Eine erhebliche Willensschwäche liegt vor, wenn der Betroffene zwar Inhalt und Folgen des Geschäfts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht verhalten kann. Dies kann durch die Stellungnahme eines Psychotherapeuten nachgewiesen werden.(Rn.67)
(Rn.68)
6. Ein etwaiges krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist ohne Belang, weil das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft - hier eine Auflassung - in der Regel von der Sittlichkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht erfasst wird. Anderes gilt nur dann, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14).(Rn.100)
7. Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. Unerfahrenheit auf einem bestimmten Lebens- oder Wirtschaftsgebiet unter Umständen ist ausreichend. Hierzu muss aufgezeigt werden, dass der streitgegenständliche Vertrag unter Ausbeutung der Unerfahrenheit der klagenden Partei zustande gekommen ist.(Rn.106)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.03.2023, Aktenzeichen 22 O 158/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Rückübertragung von Miteigentumsanteilen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus § 346 BGB scheidet aus, wenn das Eigentum an einem Grundstück einen durch den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss eines Amtsgerichts einer Person zugeschlagen worden ist, diese somit gemäß § 90 Abs. 1 ZVG nunmehr Eigentümerin des Grundstücks ist und daher eine etwaige Leistungspflicht der Erwerber aufgrund rechtlicher Leistungshindernisse gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.(Rn.28) (Rn.36) 2. Eine Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Sie kann auch versteckt, zum Beispiel durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen, oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen. Als Übel reicht jeder Nachteil aus (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20).(Rn.47) 3. Erschöpft sich das Vorbringen darin, es sei erwidert worden, "dass es kein Zurück mehr gebe", "bei einem Nachgeben würde er sein Gesicht verlieren und er könne die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen", so ergeben sich hieraus kein Inaussichtstellen eines konkreten künftigen Übels, eine Warnung oder ein Hinweis auf nachteilige Folgen.(Rn.50) 4. Ein mangelndes Urteilsvermögen i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Dies muss von der klagenden Partei dargetan werden.(Rn.66) 5. Eine erhebliche Willensschwäche liegt vor, wenn der Betroffene zwar Inhalt und Folgen des Geschäfts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht verhalten kann. Dies kann durch die Stellungnahme eines Psychotherapeuten nachgewiesen werden.(Rn.67) (Rn.68) 6. Ein etwaiges krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist ohne Belang, weil das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft - hier eine Auflassung - in der Regel von der Sittlichkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht erfasst wird. Anderes gilt nur dann, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14).(Rn.100) 7. Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. Unerfahrenheit auf einem bestimmten Lebens- oder Wirtschaftsgebiet unter Umständen ist ausreichend. Hierzu muss aufgezeigt werden, dass der streitgegenständliche Vertrag unter Ausbeutung der Unerfahrenheit der klagenden Partei zustande gekommen ist.(Rn.106) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.03.2023, Aktenzeichen 22 O 158/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin war ab dem 09.11.2009 neben ihrem Ehemann, von dem sie seit 2019 in Trennung lebte, ideelle Miteigentümerin zu 1/2 des im Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., gebuchten Grundbesitzes. Mit notariellem Vertrag vom 10.04.2019 (UR-Nr. B 218/2019) des Notars M übertrug die Klägerin zunächst ihren hälftigen Miteigentumsanteil zu gleichen Teilen an die beiden Beklagten. Da dies gegen § 1365 BGB verstieß und der Ehemann der Klägerin das Geschäft über § 1368 BGB beanstandete, hoben die Klägerin und die beiden beklagten Erwerber mit notariellem Vertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) des Notars S (Anlage 1) den Vertrag vom 10.04.2019 (UR-Nr. B 218/2019) auf. Mit dem Vertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) veräußerte die Klägerin stattdessen von ihrem hälftigen Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundbesitz an die beiden Beklagten jeweils einen Anteil von 2/10, so dass sie selbst nur 1/10 Anteil an dem Objekt behielt. Als Gegenleistung für diese Übertragung wurde vereinbart, dass die Beklagten die Klägerin von dem auf sie im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann entfallenden Anteil an den Darlehensverbindlichkeiten (Zins und Tilgung) hinsichtlich des von den Eheleuten bei der C aufgenommenen Finanzierungsdarlehens freistellen sollten, das dort zur Darlehensnummer ... geführt wurde und das zum 21.12.2020 noch mit 98.273,25 EUR valutierte (vgl. Kontoauszug der C vom 09.01.2021, Anlage 14). Die gegenüber der Bank fälligen Raten wurden dabei jeweils vom Ehemann der Klägerin bedient. Hintergrund des vorstehend dargestellten Grundstückskaufvertrags war es, dass die Klägerin seit dem Jahr 2017 von ihrem Ehemann getrennt lebte und eine neue Wohnung suchte. Im Februar 2018 lernte sie den Onkel des Beklagten zu 1) und Vater des Beklagten zu 2) kennen, der ihr im September/Oktober 2018 eine Wohnung in Zossen besorgte. Die Klägerin behauptet insoweit, sie sei dann in der Folge von der Familie der Beklagten unter Druck gesetzt worden, um das Miteigentum an dem Objekt zu übertragen. Sie ist der Auffassung, der notarielle Vertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) sei wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 138 BGB nichtig und von ihr darüber hinaus auch nach § 123 BGB wirksam angefochten worden. Ferner sei sie von diesem Vertrag nach § 323 Abs. 1 BGB wirksam zurückgetreten. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2021 (Anlage 11) haben die Beklagten beantragt, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft in Bezug auf den im Grundbuch von B des Amtsgerichts N Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ... verzeichneten Grundbesitz anzuordnen. Mit Beschluss vom 07.12.2021 - 70 K 103/21 - (Anlage 12) hat das Amtsgericht N zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung angeordnet. Der Versteigerungstermin fand am 25.05.2023 statt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt, die Beklagten zu verurteilen, dass sie mit ihr einig darüber sind, dass der Miteigentumsanteil der Beklagten von jeweils 20/100 an dem Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., auf die Klägerin übergeht und dass sie die Eintragung der Eigentumsänderung in Abteilung I des Grundbuchs bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten; hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, die Berichtigung des Grundbuchs von B des Amtsgerichts N zu Blatt ... dahin zu bewilligen, dass in Abteilung I zur laufenden Nummer 8.3 und 8.4 wieder sie, die Klägerin, als Inhaberin der dort gebuchten Miteigentumsanteile zu jeweils 2/10 einzutragen ist, und zwar ebenfalls Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie des bisherigen Verfahrensgangs wird auf die Feststellungen in dem Urteil vom 09.03.2023 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen: Mit Urteil vom 09.03.2023 hat das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag - Rückübertragung der Miteigentumsanteile - sei unbegründet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin der von ihr mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung der an die Beklagten mit Vollzug der Vereinbarung vom 08.11.2019 veräußerten Miteigentumsanteile von jeweils 2/10 an dem Grundstück ... in Berlin B aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB oder aus § 346 BGB zustehe. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Dass die auf die Übertragung der Miteigentumsanteile gerichtete Vereinbarung nichtig sei, könne nicht festgestellt werden. Auch sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 15.07.2022 (Anlagen 22 und 23) von dem Übertragungsvertrag zurückzutreten, weshalb ein Rückübertragungsanspruch nach § 346 BGB gegen die Beklagten ebenfalls ausscheide. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 09.03.2023 verwiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass die Schreiben vom 01.03.2021 (Anlagen 6 und 7) keinerlei Anfechtungserklärungen enthalten würden. Falsch sei auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach sie schon den Wert der von ihr versprochenen Leistung nicht schlüssig vorgetragen habe. Schließlich sei es auch nicht zutreffend, wenn es im angefochtenen Urteil heiße, dass die mit Schreiben vom 27.06.2022 (Anlagen 19 und 20) geforderte Leistung nicht die nach § 4 des notariellen Vertrags vom 08.11.2019 geschilderte Leistung gewesen sei, weswegen die Rücktrittserklärung ins Leere gehen würde. Zudem seien die Beklagten mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 10.01.2023 aufgefordert worden, bis zum 25.02.2023 einen Betrag von 75.000,00 EUR an die Klägerin zu zahlen, was nicht erfolgt sei. Nach dem Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.12.2022 hätten diese sich verpflichtet, ihr 75.000,00 EUR für die Übertragung der Miteigentumsanteile zu zahlen. Da eine solche Zahlung nicht erfolgt sei, erkläre sie den Rücktritt vom Vertrag vom 08.11.2019. Letztlich ergebe sich aus den Ausführungen auf Seiten 1 bis 6 der Klageschrift auch, dass die in Immobiliengeschäften erfahrenen Beklagten ihre Notlage ausgenutzt hätten, um sich ihr Eigentum zur eigenen Bereicherung zu verschaffen. Nichtigkeit liege bereits unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB vor. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Berufungsbegründung vom 02.05.2023 sowie die Schriftsätze vom 03.05.2023, vom 08.05.2023, vom 10.05.2023, vom 12.06.2023, vom 05.07.2023, vom 04.08.2023 und vom 18.08.2023 Bezug genommen. Mit der Berufungsbegründung vom 02.05.2023 hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15.02.2023 zu verurteilen, zu erklären, dass sie mit der Klägerin einig darüber sind, dass der Miteigentumsanteil der Beklagten von jeweils 20/100 an dem Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., auf die Klägerin übergeht und dass sie die Eintragung der Eigentumsänderung in Abteilung I des Grundbuchs bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten; hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, die Berichtigung des Grundbuchs von B des Amtsgerichts N zu Blatt ... dahin zu bewilligen, dass in Abteilung I zur laufenden Nummer 8.3 und 8.4 wieder sie, die Klägerin, als Inhaberin der dort gebuchten Miteigentumsanteile zu jeweils 2/10 einzutragen ist, und zwar ebenfalls Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten. Ferner hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.05.2023 hilfsweise erweiternd beantragt, die von den Beklagten betriebene Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., für unzulässig zu erklären. Nachdem das Amtsgericht N mit Zuschlagsbeschluss vom 25.05.2023 - 70 K 103/21 - das streitgegenständliche Versteigerungsobjekt Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ... einem K für den bar zu zahlenden Betrag von 500.000,00 EUR zugeschlagen hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.08.2023 beantragt, "sofern ... (der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 - 70 K 103/21 -) rechtskräftig geworden ist oder wird", "festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – erwächst." Nachdem der Senat mit Beschluss vom 08.08.2023 darauf hingewiesen hat zu beabsichtigen, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.03.2023 - 22 O 158/22 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.08.2023 von der mit Schriftsatz vom 04.08.2023 mitgeteilten Absicht, die erstinstanzlich gestellten Anträge zu ändern, Abstand genommen und stattdessen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 04.09.2023 der Erledigungserklärung der Klägerin vom 18.08.2023 widersprochen haben, beantragt die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 15.09.2023, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15.02.2023 festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 01.06.2023 sowie der nachfolgenden Schriftsätze vom 30.06.2023, vom 26.07.2023 und vom 04.09.2023. Die Berufung sei bereits deshalb unbegründet, da das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück am 25.05.2023 durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N - 70 K 103/21 - einem Dritten zugeschlagen worden und dieser somit gemäß § 90 Abs. 1 ZVG Eigentümer sei. Im Übrigen sei die Klage aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 08.08.2023 auch von Anfang an unbegründet, ebenso wie die Klageerweiterung im Rahmen der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.03.2023, Az. 22 O 158/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.08.2023 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat der Senat der Beklagten zu 1) u.a. den nachfolgenden Hinweis erteilt: "Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile (Hauptantrag der Berufungsbegründung vom 02.05.2023) und hilfsweise auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs bzgl. der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile (Hilfsantrag der Berufungsbegründung vom 02.05.2023) verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.1 ZPO). Weder steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erklärung, dass die Beklagten mit der Klägerin einig sind, dass der Miteigentumsanteil der Beklagten von jeweils 20/100stel an dem Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., auf die Klägerin übergeht und dass sie die Eintragung der Eigentumsänderung in Abteilung 1 des Grundbuchs bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten (nachfolgend Ziffer (1.)) noch hilfsweise ein Anspruch, die Berichtigung des Grundbuchs von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., dahin zu bewilligen, dass in Abteilung 1 zur laufenden Nummer 8.3 und 8.4 wieder sie, die Klägerin, als Inhaberin der dort gebuchten Miteigentumsanteile zu jeweils 2/10 einzutragen ist, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten, gegen diese zu (nachfolgend Ziffer 2.)). Auch der im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 03.05.2023 im Wege der (unechten) Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) klageerweiternd geltend gemachte Anspruch, die von den Beklagten betriebene Zwangsversteigerung zum Zwecke der Gemeinschaft an dem Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., für unzulässig zu erklären, ist nicht gegeben (nachfolgend Ziffer (3.)). Schließlich steht Klägerin auch nicht, "sofern ... (der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 - 70 K 103/21 -) rechtskräftig geworden ist oder wird", ein Anspruch auf Feststellung zu, "dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – erwächst" (nachfolgend Ziffer (4.)). (1.) Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB oder aus § 346 BGB auf Erklärung, dass die Beklagten mit der Klägerin einig sind, dass der Miteigentumsanteil der Beklagten von jeweils 20/100stel an dem Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., auf die Klägerin übergeht und dass sie die Eintragung der Eigentumsänderung in Abteilung 1 des Grundbuchs bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten, scheidet schon deshalb aus, weil - ausgehend von dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten (Schriftsätze vom 01.06.2023, vom 30.06.2023 und vom 26.07.2023; nachfolgend Ziffer (1.1)) - das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück am 25.05.2023 durch den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – K zugeschlagen worden ist, dieser somit gemäß § 90 Abs. 1 ZVG nunmehr Eigentümer des Grundstücks ist (nachfolgend Ziffer (1.2)) und somit eine etwaige Leistungspflicht der Beklagten zur Rückübertragung der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile aufgrund rechtlicher Leistungshindernisse gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. (1.1) Mit Schriftsätzen vom 01.06.2023 (S. 1), vom 30.06.2023 (S. 1) und vom 26.07.2023 (S. 1) haben die Beklagten vorgetragen, "laut telefonischer Auskunft des AG N vom heutigen Tage ... sei die letzte Zustellung des Zuschlagsbeschlusses am 21.06.23 bewirkt und die Bestätigung des Landgerichts Berlin, dass kein Rechtsmittel eingelegt ... (worden sei), am 14.07.23 erteilt" (worden). Der Zuschlagsbeschluss ... (sei) demnach rechtskräftig, der Ersteher demnach Eigentümer." (Schriftsatz vom 26.07.2023, S. 1). Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Dass - entsprechend dem Vorbringen der Beklagten - die letzte Zustellung des Zuschlagsbeschlusses am 21.06.2023 bewirkt und kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr erschöpft sich deren Vorbringen (Schriftsatz vom 04.08.2023) darin, dass ihr "das Amtsgericht N leider immer noch nicht mitgeteilt (habe), ob der Zuschlagsbeschluss vom 25.05.2023 rechtskräftig geworden" sei. Ein Bestreiten des vorbezeichneten Vortrags der Beklagten lässt sich dem nicht entnehmen, so dass von einer Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – auszugehen ist. (1.2) Zu Recht verweisen die Beklagten darauf, dass der Eigentümerwechsel gemäß § 90 Abs. 1 ZVG mit dem Zuschlag stattfindet und eine Eintragung insofern nicht erforderlich ist. Der Zuschlagsbeschluss verschafft dem Ersteher originäres Eigentum, d.h. der Ersteher ist nicht Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners; der Zuschlag ist ein staatlicher Hoheitsakt in Form eines der materiellen Rechtskraft fähigen Richterspruches. Der Eigentumserwerb des Erstehers vollzieht sich mit der Verkündung des Zuschlags, § 89 ZVG (Böttcher in Böttcher, ZVG, 7. Aufl. 2022, § 90 ZVG, Rn. 1). Unschädlich sind auch Willensmängel beim Gebot oder das Fehlen von Zustimmungen oder die Nichtzahlung des Meistgebots (Böttcher in Böttcher, ZVG, 7. Aufl. 2022, § 90 ZVG, Rn. 3 m.w.N.). Der Zuschlagsbeschluss ist bestimmend für die Rechtsstellung eines Erstehers und für die Änderungen, die durch den Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten. Er führt nach § 90 Abs. 1 ZVG zum Eigentumserwerb des Erstehers. Als privatrechtlicher Hoheitsakt verändert er außerhalb des Grundbuchs die sachenrechtliche Zuordnung (Böttcher in Böttcher, ZVG, 7. Aufl. 2022, § 90 ZVG, Rn. 3a m.w.N.). (2.) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 894 BGB, die Berichtigung des Grundbuchs von B des Amtsgerichts N, Blatt 11190, dahin zu bewilligen, dass in Abteilung 1 zur laufenden Nummer 8.3 und 8.4 wieder sie, die Klägerin, als Inhaberin der dort gebuchten Miteigentumsanteile zu jeweils 2/10 einzutragen ist, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten, scheidet aus, weil die Klägerin ihr ursprüngliches Miteigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück jedenfalls am 25.05.2023 durch den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 –, mit dem das Eigentum K zugeschlagen worden ist, verloren hat, mithin nicht mehr unmittelbar durch eine etwaige Unrichtigkeit des Grundbuchs beeinträchtigt ist (nachfolgend Ziffer (2.1)). Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kommt insofern nicht in Betracht, weil eine etwaige Leistungspflicht der Beklagten auf Bewilligung der begehrten Berichtigung des Grundbuchs aufgrund rechtlicher Leistungshindernisse gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (nachfolgend Ziffer (2.2)). (2.1) Gläubiger eines Anspruchs aus § 894 BGB ist nur, wer durch die Unrichtigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist. Bei nicht oder unrichtig eingetragenem Eigentum ist es grundsätzlich nur der wahre Berechtigte (Herrler in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 894 BGB, Rn. 6 m.w.N.). Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung der Klägerin ist mit dem rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 –, mit dem das Eigentum K zugeschlagen worden ist, entfallen, weil nunmehr wahrer Eigentümer des Grundstücks K ist. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (1.), die hier gleichermaßen gelten, wird verwiesen. (2.2) Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer (1.2), die insofern entsprechend gelten, scheidet diesbezüglich auch ein etwaiger Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aus, weil - wie ausgeführt - das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück am 25.05.2023 durch den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – K zugeschlagen worden ist, dieser somit gemäß § 90 Abs. 1 ZVG nunmehr Eigentümer des Grundstücks ist (nachfolgend Ziffer (1.2)) und somit eine etwaige Leistungspflicht der Beklagten aufgrund rechtlicher Leistungshindernisse gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. (3.) Auch der im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 03.05.2023 im Wege der (unechten) Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) von der Klägerin klageerweiternd geltend gemachte Anspruch, die von den Beklagten betriebene Zwangsversteigerung zum Zwecke der Gemeinschaft an dem Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., für unzulässig zu erklären, ist - ungeachtet der bereits mit rechtskräftigem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – erfolgen Zwangsversteigerung - nicht gegeben, da die Beklagten als Eigentümer der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile von 4/10 an dem vorbezeichneten Grundbesitz befugt waren, den Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ... zur Versteigerung zu bringen und die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin "ein die Veräußerung hinderndes Recht" i.S.d. § 771 Abs. 1 ZPO, mithin hier ein hinsichtlich der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile von 4/10 an dem vorbezeichneten Grundbesitz - trotz der gemäß § 9 des notariellen Vertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) diesbezüglich erklärten Auflassung an die Beklagten nebst deren Eintragung im Grundbuch - weiterhin ihrerseits bestehendes Eigentum, nicht dargetan hat. Auf die Ausführungen zu Ziffer II. 2. b) des Beschlusses des Senats vom 09.05.2023, an denen weiterhin festgehalten wird, wird verwiesen. (4.) Schließlich kann die Klägerin (Schriftsatz vom 04.08.2023) auch nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Feststellung, "dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – erwächst", geltend machen. Soweit diese, "sofern er (gemeint: der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 - 70 K 103/21 -) rechtskräftig geworden ist oder wird", die Feststellung begehrt, "dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – erwächst", ist die Klage schon aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit einer Klageerhebung unzulässig (nachfolgend Ziffer 4.1)). Darüber hinaus ist die Klage aber auch in der Sache unbegründet, weil weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan ist, dass ihr ein Schadensersatzanspruch gerichtet auf den Ersatz von "denjenige(m) Schaden ..., der der Klägerin aus der Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – erwächst", mithin dieser ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im Hinblick auf die von den Beklagten betriebene Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zusteht (nachfolgend Ziffer (4.2)). (4.1) Die Formulierung im Schriftsatz der Klägerin vom 04.08.2023, "sofern er (gemeint: Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21) rechtskräftig geworden ist oder wird, werde ich an Stelle der bisherigen Anträge beantragen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – erwächst", beinhaltet eine unzulässige (außer)prozessuale Bedingung. Die Klageerhebung kann nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, weil das Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses feststehen muss (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 253 ZPO, Rn. 2). Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich, soweit ihre Wirksamkeit von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht wird. Der Prozess bedarf einer sicheren Grundlage; dennoch bedingt vorgenommene Prozesshandlungen sind unwirksam bzw. unzulässig, nicht etwa als unbedingt anzusehen. Zulässig sind jedoch innerprozessuale Bedingungen, die die Wirksamkeit einer Erwirkungshandlung vom Prozessablauf selbst abhängig machen, insbesondere von dem Erfolg oder Misserfolg einer eigenen Prozesshandlung oder einer solchen Handlung des Gegners (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor § 128 ZPO, Rn. 20 m.w.N.). Gemessen daran ist hier von einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung auszugehen. Die von der Klägerin formulierte Bedingung (Schriftsatz vom 04.08.2023), "sofern er (gemeint: Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21) rechtskräftig geworden ist oder wird, werde ich an Stelle der bisherigen Anträge beantragen ...", stellt auf ein im Hinblick auf das hiesige Verfahren außerprozessuales Ereignis ab, nämlich auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – im dortigen Verfahren. (4.2) Ungeachtet dessen ist auch weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass ihr ein Schadensersatzanspruch gerichtet auf den Ersatz von "denjenige(m) Schaden ..., der der Klägerin aus der Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – erwächst", mithin dieser ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im Hinblick auf die von den Beklagten betriebene Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zusteht. Vielmehr waren die Beklagten als Eigentümer der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile von 4/10 an dem vorbezeichneten Grundbesitz befugt, den Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ... zur (Teilungs)Versteigerung zu bringen. Auf die Ausführungen zu Ziffer II. 2. b) bb) des Beschlusses des Senats vom 09.05.2023 wird verwiesen. Darin heißt es: "Soweit sich die Klägerin im Übrigen darauf beruft, der notarielle Vertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) sei wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 138 BGB nichtig und von ihr darüber hinaus auch nach § 123 BGB wirksam angefochten worden, mithin dass die gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) erklärte Auflassung unwirksam sei, weshalb ihr das Eigentum an den streitgegenständlichen Miteigentumsanteilen von 4/10 an dem vorbezeichneten Grundbesitz verblieben sei, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Dass die gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) vereinbarte Auflassung aufgrund Anfechtung gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB (nachfolgend Ziffer (1.)), sittenwidrigen Verhaltens gemäß § 138 Abs. 1 BGB (nachfolgend Ziffer (2.)) oder wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB (nachfolgend Ziffer (3.)) nichtig ist, zeigt die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug auf. (1.) Eine Nichtigkeit der Auflassungsvereinbarung gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) aufgrund der mit Schreiben vom 01.03.2023 (Anlagen 6 und 7) seitens der Klägerin erklärten Anfechtung gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 Alt. 1 u. 2 BGB wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung scheidet aus, weil die Klägerin weder darlegt, zum Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) durch eine arglistige Täuschung (nachfolgend Ziffer (1.1)) noch durch eine Drohung bestimmt worden zu sein (nachfolgend Ziffer (1.2)). (1.1) Soweit die Klägerin (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 3 - 4, Erklärung vom 01.03.2021, S. 1 - 3; Anlage 8, Schriftsatz vom 24.10.2022, S. 4 und Schriftsatz vom 02.05.2023, S. 2) vorträgt, der Vater und Onkel der Beklagten C habe ihr gesagt, "C kenne sich aus, es werde da keine Probleme geben und nachdem die Lage sich beruhigt habe, werde der Hausanteil auf die Klägerin zurück überschrieben. Die Klägerin könne ihm vertrauen und seine Familie sei wohlhabend. Wegen der Überschreibung der Haushälfte ha(be) C die Klägerin zu zwei Notaren in Z mitgenommen, die sich jedoch geweigert ... (hätten), in dieser Sache tätig zu werden. Schließlich ha(be) er die Klägerin dann am 10.04.2019 zum Berliner Notar B gefahren, bei dem die Klägerin dann, ohne die Urkunde zuvor im Entwurf erhalten zu haben, ihren Grundstücksanteil auf den Sohn B (Beklagter zu 2) und den Neffen B von C (Beklagter zu 1) überschrieben" habe, ergibt sich daraus schon keine Täuschung i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf den maßgeblichen notariellen Vertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019). Auf den zunächst geschlossenen Vertrag vom 10.04.2019 kommt es schon deshalb nicht an, weil dieser gemäß § 2 des Vertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) aufgehoben worden ist. Eine (erneute) Täuschung in Bezug auf den notariellen Vertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) legt die Klägerin nicht dar; geschweige denn trägt diese zu einer Arglist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 08.11.2019 vor. (1.2) Dass die Klägerin zu der gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) erklärten Auflassung durch eine Drohung des C i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB bestimmt worden ist, hat diese gleichfalls nicht dargetan. Eine Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch versteckt (zum Beispiel durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen. Als Übel genügt jeder Nachteil (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612-627, Rn. 57 m.w.N. nach juris); Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 123 BGB, Rn. 15-15a m.w.N.). Ein solches Inaussichtstellen eines künftigen Übels (Nachteils), welcher die Klägerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) in eine Zwangslage versetzt hat, legt diese weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug dar. (1.2.1) Mit ihrer Klageschrift vom 25.07.2022 (S. 5 - 6) trägt die Klägerin diesbezüglich lediglich vor, "am 07.11.2019 (habe) C ... (ihr) eröffnet, dass er für den Folgetag einen Notartermin wegen der nochmaligen und diesmal wirksamen Übertragung von 80 % des hälftigen Hausanteils arrangiert habe. ... (Sie habe) das nicht (gewollt), wie aus ihrer als Anlage 4 beigefügten WhatsApp Nachricht vom 07.11.2019 hervorgeh(e), aber er (habe) erwidert, dass es kein Zurück mehr gebe. Seine Familie habe sich bei dem Vorfall im Mai 2019 in Lebensgefahr begeben, bei einem Nachgeben würde er sein Gesicht verlieren und er könne die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen. Am nächsten Tag (habe) C ... (sie) dann zum Termin beim Berliner Notar S gefahren. Bei dem Termin ... (seien) außer ... (ihr), den Beklagten und C auch der Partner von C bei Immobiliengeschäften, Herr W anwesend (gewesen). Den vom Notar vorgelesenen Text ... (habe sie) zuvor nicht erhalten. Nach der Verhandlung (habe) sie den Text eingesteckt, der für den Beklagten zu 2) bestimmt (gewesen sei). Leider ... (habe sie) wegen ihrer psychischen Labilität aufgrund des von C aufgebauten Drucks - seit Dezember 2018 (habe) sie außer zu ihren Kindern nur zu Familie C Kontakt - beim Notar unterschrieben. Nach Unterzeichnung des Notarvertrags am 08.11.2019 (habe) ... das Interesse der Familie C an ... (ihr) nach(gelassen)." Dass Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels (Nachteils), eine Warnung oder ein Hinweis des C auf nachteilige Folgen für die Klägerin, lassen sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Vielmehr erschöpft sich dieses darin, C habe erwidert, "dass es kein Zurück mehr gebe", "bei einem Nachgeben würde er sein Gesicht verlieren und er könne die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen". Das Inaussichtstellen eines konkreten künftigen Übels, eine Warnung oder ein Hinweis auf nachteilige Folgen ergeben sich daraus nicht. Dies schon deshalb nicht, weil sich die vorbezeichnete Aussage des C überhaupt nicht zu zukünftig von ihm gegenüber der Klägerin beabsichtige Maßnahmen verhält. Allein der Hinweis darauf, "die Angelegenheit nicht auf sich beruhen zu lassen", rechtfertigt nicht den Schluss darauf, C stelle der Klägerin ein künftiges Übel in Aussicht. Eine abweichende Beurteilung ist insofern auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragene Vorgeschichte geboten. Dass diese bereits vor dem 08.11.2019 von C bedroht worden sei und deshalb die vorbezeichneten Äußerungen als weitere Drohung habe auffassen müssen, behauptet die Klägerin nicht. Vielmehr trägt diese selbst vor (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 2 und 5 sowie Schriftsatz vom 24.10.2022, S. 4), C gebeten zu haben, ihr eine Wohnung zu besorgen, was dieser auch tatsächlich getan habe. Zu einer Drohung seitens C sei es (erst) bei einem Treffen im Februar 2020 gekommen, bei dem sie eine Rückübertragung ihres Eigentums begehrt, dieser einen Wutanfall bekommen und geschrien habe, "dass er auf keinen Fall zu einer Rückgängigmachung bereit sei und er in der Lage sei, den Ehemann der Antragstellerin zu töten". Diesem Vorbringen lassen sich Drohungen des C gegenüber der Klägerin bereits im Zeitraum vor dem 08.11.2019 nicht entnehmen. Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 5), sie habe "wegen ihrer psychischen Labilität aufgrund des von C aufgebauten Drucks - seit Dezember 2018 (habe) sie außer zu ihren Kindern nur zu Familie C Kontakt - beim Notar unterschrieben", rechtfertigt auch dies keine andere Würdigung. Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich das Inaussichtstellen eines künftigen Übels seitens C gleichfalls nicht. Insofern fehlt es schon an jeglichem Vorbringen der Klägerin, womit und inwiefern C "Druck" ihr gegenüber aufgebaut haben soll. Allein aus dem Umstand, dass sie seit Dezember 2018 ... außer zu ihren Kindern nur zu Familie C Kontakt" gehabt habe, ergibt sich nicht, dass C "Druck" ihr gegenüber aufgebaut, geschweige denn, dass dieser ihr gegenüber ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat. Dass C ihr Kontaktaufnahmen zu anderen Personen verboten bzw. diese verhindert habe, behauptet die Klägerin nicht. Soweit sich die Klägerin darauf beruft (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 6), "ein paar Tage nach dem Vorfall (Februar / Anfang März 2020) ... (habe sich) M bei ... (ihr gemeldet und ihr angeboten), auszusagen, dass die Überschreibung ihrer Haushälfte unter Drohungen zustande gekommen (sei), wenn sie ihm 3.000 EUR zahle", ergibt sich auch aus diesem Vorbringen ebenfalls nicht, worin die Drohung des C bestanden haben soll. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 6), "am 31.03.2020 ha(be) C ... (ihr) die als Anlage 5 beigefügte WhatsApp Nachricht zukommen lassen, in denen es auf Türkisch heißt, dass es für Verrat kein Verzeihen gibt und dass derjenige ehrlos ... (sei), der Verrat verzeih(e)", ist dem eine Drohung des C gegenüber der Klägerin bereits im Zeitraum vor dem 08.11.2019 nicht zu entnehmen. (1.2.2) Eine Drohung des C lässt sich auch nicht der eingereichten "Erklärung" der Klägerin vom 01.03.2021 (Anlage 8) entnehmen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (1.2.1), die insofern gleichermaßen gelten, wird verwiesen. Die vorbezeichnete Erklärung der Klägerin enthält insofern keinen weitergehenden Vortrag. (1.2.3) Auch im Berufungsverfahren trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.05.2023 bezüglich einer Drohung des C nicht weitergehend vor. Dort heißt es lediglich, "die psychisch labile Klägerin (sei) von der Familie C von der Außenwelt abgeschottet ... (worden) und "dass die Klägerin am 08.11.2019 gegen deren Willen von C ohne vorherige Informationen über die Einzelheiten des geplanten Geschäfts zwecks Unterzeichnung des ihr unbekannten Vertrags zum Notar S gefahren worden" sei". Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern C der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags am 08.11.2019 ein künftiges Übel in Aussicht gestellt haben soll. An einer Darstellung dazu, wie C die Klägerin zur Teilnahme an dem Notartermin veranlasst haben soll, fehlt es weiterhin völlig. (2.) Die gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 vereinbarten Auflassung ist nicht aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein etwaiges krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist schon deshalb ohne Belang, weil das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft - hier die Auflassung gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) - in der Regel von der Sittlichkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht erfasst wird und anderes nur dann gilt, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (vgl. auch Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016 - XI ZR 305/14, NJW 2016, 2662-2666, Rn. 46 m.w.N. nach juris), wofür hier jedoch nicht ersichtlich ist, oder im Fall des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB; vgl. dazu nachfolgende Ausführungen zu Ziffer (3.)). Auch im Berufungsrechtszug legt die Klägerin nicht dar, dass hier die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. (3.) Schließlich kommt einer Nichtigkeit der gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) seitens der Klägerin erklärten Auflassung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB in Betracht. Insofern fehlt es jedenfalls an den erforderlichen subjektiven Voraussetzungen. Weder legt die Klägerin dar, unter Ausbeutung einer Zwangslage (nachfolgend Ziffer (3.1)) noch ihrer Unerfahrenheit (nachfolgend Ziffer (3.2)) oder ihres mangelnden Urteilsvermögens (nachfolgend Ziffer (3.3)) oder einer erheblichen Willensschwäche (nachfolgend Ziffer (3.4)) den streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung vom 8.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) geschlossen zu haben. Angesichts dessen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob überhaupt der objektive Tatbestand von § 138 Abs. 2 BGB, mithin ein Missverhältnis zwischen Leistung Gegenleistung, von der Klägerin ausreichend dargetan worden ist, woran der Senat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 8 - 9) gleichfalls Zweifel hat. (3.1) Eine Zwangslage ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem Betroffenen schwere Nachteile drohen (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 70 m.w.N.). Es genügt, wenn der Bewucherte sich in ernsthafter Bedrängnis befindet, so dass das Wuchergeschäft ihm als das "kleinere Übel" erscheint. Eine Zwangslage kann daher bereits dann bestehen, wenn jemand zwar nicht in Not ist, ihm aber schwere wirtschaftliche Nachteile drohen. Auch gesundheitliche Bedrängnis kann eine Zwangslage auslösen und zwar einschließlich psychischer Zwänge. Es muss sich allerdings um tatsächliche und nicht nur um irrtümlich vom Bewucherten angenommene Schwierigkeiten handeln (Armbrüster in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2021, § 138 BGB, Rn. 273 m.w.N.). Entsprechendes ist vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan. (3.1.1) Soweit die Klägerin - wie ausgeführt - vorträgt (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 5 - 6), "am 07.11.2019 (habe) C ... (ihr) eröffnet, dass er für den Folgetag einen Notartermin wegen der nochmaligen und diesmal wirksamen Übertragung von 80 % des hälftigen Hausanteils arrangiert habe. ... (Sie habe) das nicht (gewollt), wie aus ihrer als Anlage 4 beigefügten WhatsApp Nachricht vom 07.11.2019 hervorgeh(e), aber er (habe) erwidert, dass es kein Zurück mehr gebe. Seine Familie habe sich bei dem Vorfall im Mai 2019 in Lebensgefahr begeben, bei einem Nachgeben würde er sein Gesicht verlieren und er könne die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen. Am nächsten Tag (habe) C ... (sie) dann zum Termin beim Berliner Notar S gefahren. ... Den vom Notar vorgelesenen Text ... (habe sie) zuvor nicht erhalten. ... Leider ... (habe sie) wegen ihrer psychischen Labilität aufgrund des von C aufgebauten Drucks - seit Dezember 2018 (habe) sie außer zu ihren Kindern nur zu Familie C Kontakt - beim Notar unterschrieben" und "erst durch diesen Wegzug der Klägerin ha(be) die Zwangslage der Klägerin aufgehört, weil erst danach die psychische Bedrängnis durch C und die Abhängigkeit von der Familie C geendet" habe, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, worin vor Abschluss des Vertrags am 08.11.2019 die behauptete "psychische Bedrängnis" bestanden haben soll. Insofern fehlt es an konkretem Vortrag der Klägerin. Dass sich die Klägerin in ernsthafter gesundheitlicher Bedrängnis befunden hätte, so dass das etwaige Wuchergeschäft ihr als das "kleinere Übel" erschienen sei, ergibt sich daraus nicht. Dies schon deshalb nicht, weil sich die vorbezeichnete Aussage des C überhaupt nicht zu zukünftig von ihm beabsichtige Maßnahmen verhält. Allein der Hinweis darauf, "die Angelegenheit nicht auf sich beruhen zu lassen", rechtfertigt nicht den Schluss darauf, C stelle der Klägerin ein künftiges gesundheitliches Übel in Aussicht. (3.1.2) Soweit die Klägerin (Schriftsatz vom 08.05.2023) darauf verweist, "dass es im Schreiben des Jobcenters T vom 25.02.2019 heiß(e), dass eine Kopie der Austragung der Klägerin aus dem Grundbuch für das streitgegenständliche Grundstück und ein Nachweis zu Vereinbarungen zum Verzicht auf das Eigenheim in Berlin benötigt w(ü)rden, um zu überprüfen, ob für die Klägerin ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich der Kosten der von der Familie C und dem Immobilienmakler W zur Verfügung gestellten Unterkunft bestehen und bestanden" und "auch von daher ... die Klägerin sich in einer Zwangslage im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB befunden" habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Weshalb sich die Klägerin aus diesem Umstand in einer ernsthaften Bedrängnis befunden haben soll, so dass das etwaige Wuchergeschäft ihr als das "kleinere Übel" erschienen sei, erschließt sich nicht. Es fehlt bereits an einer Darlegung, weshalb ihr eine Information und Übersendung der erbetenen Unterlagen an das Jobcenter T nicht möglich gewesen sein soll und inwiefern ihr daraus ein künftiges Übel erwachsen wäre. Geschweige denn zeigt die Klägerin auf, weshalb sie sich im Hinblick auf dieses Begehren des Jobcenters T in einer Zwangslage in Bezug auf den Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 befunden haben soll. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Es muss sich um tatsächliche und nicht nur um irrtümlich vom Bewucherten angenommene Schwierigkeiten handeln (Armbrüster in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2021, § 138 BGB, Rn. 273 m.w.N.). (3.2) Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, wobei Unerfahrenheit auf einem bestimmten Lebens- oder Wirtschaftsgebiet unter Umständen ausreichend ist (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 71 m.w.N.). Dass der streitgegenständliche Vertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) unter Ausbeutung der Unerfahrenheit der Klägerin zustande gekommen ist, zeigt diese nicht auf. Zwar trägt diese vor (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 8), dass sie "als Hausfrau und Mutter zweier minderjähriger Kinder ... überdies in Geschäftsdingen allgemein und in der Immobilienbranche im Besonderen unerfahren" gewesen sei. Dass der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) tatsächlich durch Ausbeutung dieser Unerfahrenheit zustande gekommen ist, behauptet die Klägerin aber nicht. Nach ihrem eigenen Vorbringen (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 6) sei dieser von ihr vielmehr aufgrund einer Zwangslage abgeschlossen worden, da "erst durch ... (ihren) Wegzug ... die Zwangslage der Klägerin aufgehört (habe), weil erst danach die psychische Bedrängnis durch C und die Abhängigkeit von der Familie C geendet" habe, mithin diese zuvor aufgrund der geschilderten Abhängigkeit von der Familie C unter psychischer Bedrängnis gestanden habe bzw. die Erklärung "nur unter Druck und gegen deren Willen abgegeben worden" sei (Schriftsatz vom 02.05.2023, S. 2). (3.3) Ein mangelndes Urteilsvermögen i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht gegeneinander abzuwägen (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2022, § 138 BGB, Rn. 72 m.w.N.). Entsprechendes ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan. (3.4) Eine erhebliche Willensschwäche ist schließlich gegeben, wenn der Betroffene zwar Inhalt und Folgen des Geschäfts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht zu verhalten vermag (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 73). Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags vom 8.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) einer solchen erheblichen Willensschwäche unterlegen hat, lässt sich der eingereichten Stellungnahme der Psychotherapeutin G vom 12.02.2021 (Anlage 16) nicht entnehmen. An den vorbezeichneten Erwägungen hält der Senat weiterhin fest. Auch mit Schriftsätzen vom 10.05.2023 (nachfolgend Ziffer 4.2.1)) und vom 12.06.2023 (nachfolgend Ziffer (4.2.2)) legt die Klägerin keine Umstände dar, aufgrund derer eine abweichende Beurteilung geboten ist. (4.2.1) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.05.2023 ausführt, "in erster Linie ... (werde) die Klage auf § 138 Abs. 1 BGB (auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) sowie auf die erfolgten Rücktritte gestützt", ist dies ohne Belang. Wie ausgeführt (vgl. zuvor), ist ein etwaiges krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung schon deshalb unerheblich, weil das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft - hier die Auflassung gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) - in der Regel von der Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht erfasst wird und anderes nur dann gilt, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (vgl. auch Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016 - XI ZR 305/14, NJW 2016, 2662-2666, Rn. 46 m.w.N. nach juris), wofür hier jedoch nichts ersichtlich ist. Auch das etwaige Bestehen von Ansprüchen auf Rückübertragung der Miteigentumsanteile gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB oder aus § 346 BGB rechtfertigt keine andere Würdigung, da die Sache vor der Eigentumsübertragung rechtlich und wirtschaftlich noch im Eigentum dessen steht, der sie übereignen soll (Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2023, § 771 ZPO, Rn. 26 m.w.N.; Herget in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 771 ZPO, Rn. 14.14; Karsten Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 771 ZPO, Rn. 40). (4.2.2) Auch aufgrund der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 12.06.2023 kommt eine abweichende Beurteilung nicht in Betracht. (4.2.2.1) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass es "zumindest nicht ohne tatsächliche Anhaltspunkte ... (sei), dass die Leistung der Klägerin mindestens 90 % höher ... (sei) als die Gegenleistung der Beklagten, ... (sei) durch den Zuschlagsbeschluss belegt, so dass zumindest eine Beweisaufnahme von Nöten" sei, mithin erneut auf ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verweist, ist dies - wie ausgeführt - für die Wirksamkeit des wertneutralen abstrakten Verfügungsgeschäft - hier die Auflassung gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) - unerheblich, weil das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft in der Regel von der Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht erfasst wird und anderes nur dann gilt, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (vgl. auch Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016 - XI ZR 305/14, NJW 2016, 2662-2666, Rn. 46 m.w.N. nach juris), wofür hier jedoch nichts ersichtlich ist. (4.2.2.2) Soweit die Klägerin im Übrigen darauf verweist, die Frage, ob sie "sich wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht (habe) ... verhalten ... (können, sei) durch die Zeugenvernehmung der Psychotherapeutin Gerhard, die die Klägerin auch im November 2019 behandelt (habe), ... und eine ggf. anschließende Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aufzuklären", vermag der Senat auch dem weiterhin nicht zu folgen. Wie ausgeführt (vgl. Ausführungen zu Ziffer II. 2. b) bb) (3.2) des Beschlusses des Senats vom 09.05.2023) hat die Klägerin schon nicht aufgezeigt, dass der streitgegenständliche Vertrag vom 08.11.2019 unter Ausbeutung einer "verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit" der Klägerin zustande gekommen ist. Vielmehr habe sie diesen Vertrag nach dem eigenen Vorbringen aufgrund einer Zwangslage abgeschlossen (vgl. Ausführungen zu Ziffer II. 2. b) bb) (3.2) des Beschlusses des Senats vom 09.05.2023). Darüber hinaus ist den diesbezüglichen Beweisantritten auch deshalb nicht nachzugehen, da diese auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet sind. Wie ausgeführt (vgl. Ausführungen zu Ziffer II. 2. b) bb) (3.4) des Beschlusses des Senats vom 09.05.2023), lässt sich der eingereichten Stellungnahme der Psychotherapeutin G vom 12.02.2021 (Anlage 16) eine solche erhebliche Willensschwäche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht entnehmen. An dieser Einschätzung hält der Senat fest. In der vorbezeichneten Stellungnahme der Psychotherapeutin G vom 12.02.2021 (Anlage 16) heißt es lediglich: "O. g. Patientin befindet sich regelmäßig in unserer ambulant-psychotherapeutischen Behandlung. Diagnosen: F43.1 (Posttraumatische Belastungsstörung), F62.2 (Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung), F41.1 (generalisierte Angststörung), schwere Depression (F32.2), Reaktion auf schwere Belastungen (F43.0). G47.0 (Ein- und Durchschlafstörungen), F51.5 (Angstträume), R45.8 (Suizidalität). Zusätzlich spielt auch die erbliche Komponente der familiären Häufung der Schizophrenie eine Rolle. Die Patientin befindet sich zusätzlich in nervenärztlicher und medikamentöser Behandlung." Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) nicht in der Lage gewesen ist, die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht gegeneinander abzuwägen oder unter einer erheblichen Willensschwäche gelitten hat, aufgrund derer sie zwar Inhalt und Folgen des Geschäfts durchschaut hat, sich aber wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht habe sachgerecht verhalten können (§ 138 Abs. 2 BGB), ergibt sich aus der Stellungnahme der Psychotherapeutin G vom 12.02.2021 (Anlage 16) nicht. Diese verhält sich schon nicht zu den bei der Klägerin vorhandenen Fähigkeiten; geschweige denn enthält diese eine Aussage zu den Fähigkeiten der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019)." An dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage gemäß Beschluss vom 08.08.2023 hält der Senat nach erneuter Beratung auch im Hinblick auf die nunmehr von der Klägerin begehrte Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache weiterhin einstimmig fest. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.09.2023 beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15.02.2023 - 22 O 158/22 - festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist die Berufung ohne Erfolg. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist unbegründet. Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht. Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird. Auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521-3525, Rn. 30 m.w.N. nach juris). Dass die ursprüngliche Klage gemäß den mit Schriftsätzen der Klägerin vom 02.05.2023 (Bd. II Bl. 16 - 17 d.A.) und vom 03.05.2023 (Bd. II Bl. 23 d.A.) angekündigten Anträgen bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis - hier Zuschlag der streitgegenständlichen Immobilie an einen K mit rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss vom 25.05.2023 - 70 K 103/21 (Anlage BB 1; Bd. II Bl. 68 - 73 d.A.) - zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet worden ist, ist nicht feststellbar. Im Einzelnen: 1. Hauptantrag der Berufungsbegründung vom 02.05.2023 Der Antrag der Klägerin (Hauptantrag der Berufungsbegründung vom 02.05.2023), die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15.02.2023 zu verurteilen, zu erklären, dass sie mit der Klägerin einig darüber sind, dass der Miteigentumsanteil der Beklagten von jeweils 20/100 an dem Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., auf die Klägerin übergeht und dass sie die Eintragung der Eigentumsänderung in Abteilung I des Grundbuchs bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten, war bereits im Zeitraum bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis - hier Zuschlag der streitgegenständlichen Immobilie an einen K mit rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss vom 25.05.2023 - 70 K 103/21 (Anlage BB 1; Bd. II Bl. 68 - 73 d.A.) - unbegründet. a) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB auf Erklärung, dass diese mit ihr einig sind, dass der Miteigentumsanteil der Beklagten von jeweils 20/100stel an dem Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., auf sie übergeht und dass diese die Eintragung der Eigentumsänderung in Abteilung 1 des Grundbuchs bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten, scheidet unabhängig von dem vorbezeichneten erledigenden Ereignis von vornherein aus, weil die Beklagten die streitgegenständlichen Miteigentumsanteile aufgrund wirksamer Auflassungsvereinbarung gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) erhalten haben, mithin diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt haben. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der notarielle Vertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) sei wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 138 BGB nichtig und von ihr darüber hinaus auch nach § 123 BGB wirksam angefochten worden, mithin dass die gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) erklärte Auflassung unwirksam sei, vermag dem der Senat weiterhin nicht zu folgen. Dass die gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) vereinbarte Auflassung aufgrund Anfechtung gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB (nachfolgend Ziffer (1.)), sittenwidrigen Verhaltens gemäß § 138 Abs. 1 BGB (nachfolgend Ziffer (2.)) oder wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB (nachfolgend Ziffer (3.)) nichtig ist, zeigt die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug auf. Auf die Ausführungen zu Ziffer II. 2. b) (1.) - (3.4) des Beschlusses vom 09.05.2023 und zu Buchstabe B. (4.2) des Beschlusses vom 08.08.2023 wird verwiesen. Zu Ziffer II. 2. b) (1.) - (3.4) des Beschlusses vom 09.05.2023 heißt es wie folgt: "(1.) Eine Nichtigkeit der Auflassungsvereinbarung gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) aufgrund der mit Schreiben vom 01.03.2023 (Anlagen 6 und 7) seitens der Klägerin erklärten Anfechtung gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 Alt. 1 u. 2 BGB wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung scheidet aus, weil die Klägerin weder darlegt, zum Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) durch eine arglistige Täuschung (nachfolgend Ziffer (1.1)) noch durch eine Drohung bestimmt worden zu sein (nachfolgend Ziffer (1.2)). (1.1) Soweit die Klägerin (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 3 - 4, Erklärung vom 01.03.2021, S. 1 - 3; Anlage 8, Schriftsatz vom 24.10.2022, S. 4 und Schriftsatz vom 02.05.2023, S. 2) vorträgt, der Vater und Onkel der Beklagten C habe ihr gesagt, "C kenne sich aus, es werde da keine Probleme geben und nachdem die Lage sich beruhigt habe, werde der Hausanteil auf die Klägerin zurück überschrieben. Die Klägerin könne ihm vertrauen und seine Familie sei wohlhabend. Wegen der Überschreibung der Haushälfte ha(be) C die Klägerin zu zwei Notaren in Z mitgenommen, die sich jedoch geweigert ... (hätten), in dieser Sache tätig zu werden. Schließlich ha(be) er die Klägerin dann am 10.04.2019 zum Berliner Notar B gefahren, bei dem die Klägerin dann, ohne die Urkunde zuvor im Entwurf erhalten zu haben, ihren Grundstücksanteil auf den Sohn B (Beklagter zu 2) und den Neffen B von C (Beklagter zu 1) überschrieben" habe, ergibt sich daraus schon keine Täuschung i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf den maßgeblichen notariellen Vertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019). Auf den zunächst geschlossenen Vertrag vom 10.04.2019 kommt es schon deshalb nicht an, weil dieser gemäß § 2 des Vertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) aufgehoben worden ist. Eine (erneute) Täuschung in Bezug auf den notariellen Vertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) legt die Klägerin nicht dar; geschweige denn trägt diese zu einer Arglist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 08.11.2019 vor. (1.2) Dass die Klägerin zu der gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) erklärten Auflassung durch eine Drohung des C i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB bestimmt worden ist, hat diese gleichfalls nicht dargetan. Eine Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch versteckt (zum Beispiel durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen. Als Übel genügt jeder Nachteil (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612-627, Rn. 57 m.w.N. nach juris); Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 123 BGB, Rn. 15-15a m.w.N.). Ein solches Inaussichtstellen eines künftigen Übels (Nachteils), welcher die Klägerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) in eine Zwangslage versetzt hat, legt diese weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug dar. (1.2.1) Mit ihrer Klageschrift vom 25.07.2022 (S. 5 - 6) trägt die Klägerin diesbezüglich lediglich vor, "am 07.11.2019 (habe) C ... (ihr) eröffnet, dass er für den Folgetag einen Notartermin wegen der nochmaligen und diesmal wirksamen Übertragung von 80 % des hälftigen Hausanteils arrangiert habe. ... (Sie habe) das nicht (gewollt), wie aus ihrer als Anlage 4 beigefügten WhatsApp Nachricht vom 07.11.2019 hervorgeh(e), aber er (habe) erwidert, dass es kein Zurück mehr gebe. Seine Familie habe sich bei dem Vorfall im Mai 2019 in Lebensgefahr begeben, bei einem Nachgeben würde er sein Gesicht verlieren und er könne die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen. Am nächsten Tag (habe) C ... (sie) dann zum Termin beim Berliner Notar S gefahren. Bei dem Termin ... (seien) außer ... (ihr), den Beklagten und C auch der Partner von C bei Immobiliengeschäften, Herr W anwesend (gewesen). Den vom Notar vorgelesenen Text ... (habe sie) zuvor nicht erhalten. Nach der Verhandlung (habe) sie den Text eingesteckt, der für den Beklagten zu 2) bestimmt (gewesen sei). Leider ... (habe sie) wegen ihrer psychischen Labilität aufgrund des von C aufgebauten Drucks - seit Dezember 2018 (habe) sie außer zu ihren Kindern nur zu Familie C Kontakt - beim Notar unterschrieben. Nach Unterzeichnung des Notarvertrags am 08.11.2019 (habe) ... das Interesse der Familie C an ... (ihr) nach(gelassen)." Dass Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels (Nachteils), eine Warnung oder ein Hinweis des C auf nachteilige Folgen für die Klägerin, lassen sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Vielmehr erschöpft sich dieses darin, C habe erwidert, "dass es kein Zurück mehr gebe", "bei einem Nachgeben würde er sein Gesicht verlieren und er könne die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen". Das Inaussichtstellen eines konkreten künftigen Übels, eine Warnung oder ein Hinweis auf nachteilige Folgen ergeben sich daraus nicht. Dies schon deshalb nicht, weil sich die vorbezeichnete Aussage des C überhaupt nicht zu zukünftig von ihm gegenüber der Klägerin beabsichtige Maßnahmen verhält. Allein der Hinweis darauf, "die Angelegenheit nicht auf sich beruhen zu lassen", rechtfertigt nicht den Schluss darauf, C stelle der Klägerin ein künftiges Übel in Aussicht. Eine abweichende Beurteilung ist insofern auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragene Vorgeschichte geboten. Dass diese bereits vor dem 08.11.2019 von C bedroht worden sei und deshalb die vorbezeichneten Äußerungen als weitere Drohung habe auffassen müssen, behauptet die Klägerin nicht. Vielmehr trägt diese selbst vor (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 2 und 5 sowie Schriftsatz vom 24.10.2022, S. 4), C gebeten zu haben, ihr eine Wohnung zu besorgen, was dieser auch tatsächlich getan habe. Zu einer Drohung seitens C sei es (erst) bei einem Treffen im Februar 2020 gekommen, bei dem sie eine Rückübertragung ihres Eigentums begehrt, dieser einen Wutanfall bekommen und geschrien habe, "dass er auf keinen Fall zu einer Rückgängigmachung bereit sei und er in der Lage sei, den Ehemann der Antragstellerin zu töten". Diesem Vorbringen lassen sich Drohungen des C gegenüber der Klägerin bereits im Zeitraum vor dem 08.11.2019 nicht entnehmen. Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 5), sie habe "wegen ihrer psychischen Labilität aufgrund des von C aufgebauten Drucks - seit Dezember 2018 (habe) sie außer zu ihren Kindern nur zu Familie C Kontakt - beim Notar unterschrieben", rechtfertigt auch dies keine andere Würdigung. Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich das Inaussichtstellen eines künftigen Übels seitens C gleichfalls nicht. Insofern fehlt es schon an jeglichem Vorbringen der Klägerin, womit und inwiefern C "Druck" ihr gegenüber aufgebaut haben soll. Allein aus dem Umstand, dass sie seit Dezember 2018 ... außer zu ihren Kindern nur zu Familie C Kontakt" gehabt habe, ergibt sich nicht, dass C "Druck" ihr gegenüber aufgebaut, geschweige denn, dass dieser ihr gegenüber ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat. Dass C ihr Kontaktaufnahmen zu anderen Personen verboten bzw. diese verhindert habe, behauptet die Klägerin nicht. Soweit sich die Klägerin darauf beruft (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 6), "ein paar Tage nach dem Vorfall (Februar / Anfang März 2020) ... (habe sich) M bei ... (ihr gemeldet und ihr angeboten), auszusagen, dass die Überschreibung ihrer Haushälfte unter Drohungen zustande gekommen (sei), wenn sie ihm 3.000 EUR zahle", ergibt sich auch aus diesem Vorbringen ebenfalls nicht, worin die Drohung des C bestanden haben soll. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 6), "am 31.03.2020 ha(be) C ... (ihr) die als Anlage 5 beigefügte WhatsApp Nachricht zukommen lassen, in denen es auf Türkisch heißt, dass es für Verrat kein Verzeihen gibt und dass derjenige ehrlos ... (sei), der Verrat verzeih(e)", ist dem eine Drohung des C gegenüber der Klägerin bereits im Zeitraum vor dem 08.11.2019 nicht zu entnehmen. (1.2.2) Eine Drohung des C lässt sich auch nicht der eingereichten "Erklärung" der Klägerin vom 01.03.2021 (Anlage 8) entnehmen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (1.2.1), die insofern gleichermaßen gelten, wird verwiesen. Die vorbezeichnete Erklärung der Klägerin enthält insofern keinen weitergehenden Vortrag. (1.2.3) Auch im Berufungsverfahren trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.05.2023 bezüglich einer Drohung des C nicht weitergehend vor. Dort heißt es lediglich, "die psychisch labile Klägerin (sei) von der Familie C von der Außenwelt abgeschottet ... (worden) und "dass die Klägerin am 08.11.2019 gegen deren Willen von C ohne vorherige Informationen über die Einzelheiten des geplanten Geschäfts zwecks Unterzeichnung des ihr unbekannten Vertrags zum Notar S gefahren worden" sei". Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern C der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags am 08.11.2019 ein künftiges Übel in Aussicht gestellt haben soll. An einer Darstellung dazu, wie C die Klägerin zur Teilnahme an dem Notartermin veranlasst haben soll, fehlt es weiterhin völlig. (2.) Die gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 vereinbarten Auflassung ist nicht aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein etwaiges krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist schon deshalb ohne Belang, weil das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft - hier die Auflassung gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) - in der Regel von der Sittlichkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht erfasst wird und anderes nur dann gilt, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (vgl. auch Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016 - XI ZR 305/14, NJW 2016, 2662-2666, Rn. 46 m.w.N. nach juris), wofür hier jedoch nicht ersichtlich ist, oder im Fall des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB; vgl. dazu nachfolgende Ausführungen zu Ziffer (3.)). Auch im Berufungsrechtszug legt die Klägerin nicht dar, dass hier die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. (3.) Schließlich kommt einer Nichtigkeit der gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) seitens der Klägerin erklärten Auflassung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB in Betracht. Insofern fehlt es jedenfalls an den erforderlichen subjektiven Voraussetzungen. Weder legt die Klägerin dar, unter Ausbeutung einer Zwangslage (nachfolgend Ziffer (3.1)) noch ihrer Unerfahrenheit (nachfolgend Ziffer (3.2)) oder ihres mangelnden Urteilsvermögens (nachfolgend Ziffer (3.3)) oder einer erheblichen Willensschwäche (nachfolgend Ziffer (3.4)) den streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung vom 8.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) geschlossen zu haben. Angesichts dessen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob überhaupt der objektive Tatbestand von § 138 Abs. 2 BGB, mithin ein Missverhältnis zwischen Leistung Gegenleistung, von der Klägerin ausreichend dargetan worden ist, woran der Senat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 8 - 9) gleichfalls Zweifel hat. (3.1) Eine Zwangslage ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem Betroffenen schwere Nachteile drohen (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 70 m.w.N.). Es genügt, wenn der Bewucherte sich in ernsthafter Bedrängnis befindet, so dass das Wuchergeschäft ihm als das "kleinere Übel" erscheint. Eine Zwangslage kann daher bereits dann bestehen, wenn jemand zwar nicht in Not ist, ihm aber schwere wirtschaftliche Nachteile drohen. Auch gesundheitliche Bedrängnis kann eine Zwangslage auslösen und zwar einschließlich psychischer Zwänge. Es muss sich allerdings um tatsächliche und nicht nur um irrtümlich vom Bewucherten angenommene Schwierigkeiten handeln (Armbrüster in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2021, § 138 BGB, Rn. 273 m.w.N.). Entsprechendes ist vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan. (3.1.1) Soweit die Klägerin - wie ausgeführt - vorträgt (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 5 - 6), "am 07.11.2019 (habe) C ... (ihr) eröffnet, dass er für den Folgetag einen Notartermin wegen der nochmaligen und diesmal wirksamen Übertragung von 80 % des hälftigen Hausanteils arrangiert habe. ... (Sie habe) das nicht (gewollt), wie aus ihrer als Anlage 4 beigefügten WhatsApp Nachricht vom 07.11.2019 hervorgeh(e), aber er (habe) erwidert, dass es kein Zurück mehr gebe. Seine Familie habe sich bei dem Vorfall im Mai 2019 in Lebensgefahr begeben, bei einem Nachgeben würde er sein Gesicht verlieren und er könne die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen. Am nächsten Tag (habe) C ... (sie) dann zum Termin beim Berliner Notar S gefahren. ... Den vom Notar vorgelesenen Text ... (habe sie) zuvor nicht erhalten. ... Leider ... (habe sie) wegen ihrer psychischen Labilität aufgrund des von C aufgebauten Drucks - seit Dezember 2018 (habe) sie außer zu ihren Kindern nur zu Familie C Kontakt - beim Notar unterschrieben" und "erst durch diesen Wegzug der Klägerin ha(be) die Zwangslage der Klägerin aufgehört, weil erst danach die psychische Bedrängnis durch C und die Abhängigkeit von der Familie C geendet" habe, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, worin vor Abschluss des Vertrags am 08.11.2019 die behauptete "psychische Bedrängnis" bestanden haben soll. Insofern fehlt es an konkretem Vortrag der Klägerin. Dass sich die Klägerin in ernsthafter gesundheitlicher Bedrängnis befunden hätte, so dass das etwaige Wuchergeschäft ihr als das "kleinere Übel" erschienen sei, ergibt sich daraus nicht. Dies schon deshalb nicht, weil sich die vorbezeichnete Aussage des C überhaupt nicht zu zukünftig von ihm beabsichtige Maßnahmen verhält. Allein der Hinweis darauf, "die Angelegenheit nicht auf sich beruhen zu lassen", rechtfertigt nicht den Schluss darauf, C stelle der Klägerin ein künftiges gesundheitliches Übel in Aussicht. (3.1.2) Soweit die Klägerin (Schriftsatz vom 08.05.2023) darauf verweist, "dass es im Schreiben des Jobcenters T vom 25.02.2019 heiß(e), dass eine Kopie der Austragung der Klägerin aus dem Grundbuch für das streitgegenständliche Grundstück und ein Nachweis zu Vereinbarungen zum Verzicht auf das Eigenheim in Berlin benötigt w(ü)rden, um zu überprüfen, ob für die Klägerin ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich der Kosten der von der Familie C und dem Immobilienmakler W zur Verfügung gestellten Unterkunft bestehen und bestanden" und "auch von daher ... die Klägerin sich in einer Zwangslage im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB befunden" habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Weshalb sich die Klägerin aus diesem Umstand in einer ernsthaften Bedrängnis befunden haben soll, so dass das etwaige Wuchergeschäft ihr als das "kleinere Übel" erschienen sei, erschließt sich nicht. Es fehlt bereits an einer Darlegung, weshalb ihr eine Information und Übersendung der erbetenen Unterlagen an das Jobcenter T nicht möglich gewesen sein soll und inwiefern ihr daraus ein künftiges Übel erwachsen wäre. Geschweige denn zeigt die Klägerin auf, weshalb sie sich im Hinblick auf dieses Begehren des Jobcenters T in einer Zwangslage in Bezug auf den Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 befunden haben soll. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Es muss sich um tatsächliche und nicht nur um irrtümlich vom Bewucherten angenommene Schwierigkeiten handeln (Armbrüster in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2021, § 138 BGB, Rn. 273 m.w.N.). (3.2) Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, wobei Unerfahrenheit auf einem bestimmten Lebens- oder Wirtschaftsgebiet unter Umständen ausreichend ist (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 71 m.w.N.). Dass der streitgegenständliche Vertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) unter Ausbeutung der Unerfahrenheit der Klägerin zustande gekommen ist, zeigt diese nicht auf. Zwar trägt diese vor (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 8), dass sie "als Hausfrau und Mutter zweier minderjähriger Kinder ... überdies in Geschäftsdingen allgemein und in der Immobilienbranche im Besonderen unerfahren" gewesen sei. Dass der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) tatsächlich durch Ausbeutung dieser Unerfahrenheit zustande gekommen ist, behauptet die Klägerin aber nicht. Nach ihrem eigenen Vorbringen (Klageschrift vom 25.07.2022, S. 6) sei dieser von ihr vielmehr aufgrund einer Zwangslage abgeschlossen worden, da "erst durch ... (ihren) Wegzug ... die Zwangslage der Klägerin aufgehört (habe), weil erst danach die psychische Bedrängnis durch C und die Abhängigkeit von der Familie C geendet" habe, mithin diese zuvor aufgrund der geschilderten Abhängigkeit von der Familie C unter psychischer Bedrängnis gestanden habe bzw. die Erklärung "nur unter Druck und gegen deren Willen abgegeben worden" sei (Schriftsatz vom 02.05.2023, S. 2). (3.3) Ein mangelndes Urteilsvermögen i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht gegeneinander abzuwägen (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2022, § 138 BGB, Rn. 72 m.w.N.). Entsprechendes ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan. (3.4) Eine erhebliche Willensschwäche ist schließlich gegeben, wenn der Betroffene zwar Inhalt und Folgen des Geschäfts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht zu verhalten vermag (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 73)." Zu Buchstabe B. (4.2) des Beschlusses vom 08.08.2023 heißt es ergänzend wie folgt: "An den vorbezeichneten Erwägungen hält der Senat weiterhin fest. Auch mit Schriftsätzen vom 10.05.2023 (nachfolgend Ziffer 4.2.1)) und vom 12.06.2023 (nachfolgend Ziffer (4.2.2)) legt die Klägerin keine Umstände dar, aufgrund derer eine abweichende Beurteilung geboten ist. (4.2.1) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.05.2023 ausführt, "in erster Linie ... (werde) die Klage auf § 138 Abs. 1 BGB (auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) sowie auf die erfolgten Rücktritte gestützt", ist dies ohne Belang. Wie ausgeführt (vgl. zuvor), ist ein etwaiges krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung schon deshalb unerheblich, weil das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft - hier die Auflassung gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) - in der Regel von der Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht erfasst wird und anderes nur dann gilt, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (vgl. auch Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016 - XI ZR 305/14, NJW 2016, 2662-2666, Rn. 46 m.w.N. nach juris), wofür hier jedoch nichts ersichtlich ist. Auch das etwaige Bestehen von Ansprüchen auf Rückübertragung der Miteigentumsanteile gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB oder aus § 346 BGB rechtfertigt keine andere Würdigung, da die Sache vor der Eigentumsübertragung rechtlich und wirtschaftlich noch im Eigentum dessen steht, der sie übereignen soll (Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2023, § 771 ZPO, Rn. 26 m.w.N.; Herget in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 771 ZPO, Rn. 14.14; Karsten Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 771 ZPO, Rn. 40). (4.2.2) Auch aufgrund der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 12.06.2023 kommt eine abweichende Beurteilung nicht in Betracht. (4.2.2.1) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass es "zumindest nicht ohne tatsächliche Anhaltspunkte ... (sei), dass die Leistung der Klägerin mindestens 90 % höher ... (sei) als die Gegenleistung der Beklagten, ... (sei) durch den Zuschlagsbeschluss belegt, so dass zumindest eine Beweisaufnahme von Nöten" sei, mithin erneut auf ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verweist, ist dies - wie ausgeführt - für die Wirksamkeit des wertneutralen abstrakten Verfügungsgeschäft - hier die Auflassung gemäß § 9 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) - unerheblich, weil das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft in der Regel von der Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht erfasst wird und anderes nur dann gilt, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (vgl. auch Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 BGB, Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2016 - XI ZR 305/14, NJW 2016, 2662-2666, Rn. 46 m.w.N. nach juris), wofür hier jedoch nichts ersichtlich ist. (4.2.2.2) Soweit die Klägerin im Übrigen darauf verweist, die Frage, ob sie "sich wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht (habe) ... verhalten ... (können, sei) durch die Zeugenvernehmung der Psychotherapeutin Gerhard, die die Klägerin auch im November 2019 behandelt (habe), ... und eine ggf. anschließende Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aufzuklären", vermag der Senat auch dem weiterhin nicht zu folgen. Wie ausgeführt (vgl. Ausführungen zu Ziffer II. 2. b) bb) (3.2) des Beschlusses des Senats vom 09.05.2023) hat die Klägerin schon nicht aufgezeigt, dass der streitgegenständliche Vertrag vom 08.11.2019 unter Ausbeutung einer "verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit" der Klägerin zustande gekommen ist. Vielmehr habe sie diesen Vertrag nach dem eigenen Vorbringen aufgrund einer Zwangslage abgeschlossen (vgl. Ausführungen zu Ziffer II. 2. b) bb) (3.2) des Beschlusses des Senats vom 09.05.2023). Darüber hinaus ist den diesbezüglichen Beweisantritten auch deshalb nicht nachzugehen, da diese auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet sind. Wie ausgeführt (vgl. Ausführungen zu Ziffer II. 2. b) bb) (3.4) des Beschlusses des Senats vom 09.05.2023), lässt sich der eingereichten Stellungnahme der Psychotherapeutin G vom 12.02.2021 (Anlage 16) eine solche erhebliche Willensschwäche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht entnehmen. An dieser Einschätzung hält der Senat fest. In der vorbezeichneten Stellungnahme der Psychotherapeutin G vom 12.02.2021 (Anlage 16) heißt es lediglich: "O. g. Patientin befindet sich regelmäßig in unserer ambulant-psychotherapeutischen Behandlung. Diagnosen: F43.1 (Posttraumatische Belastungsstörung), F62.2 (Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung), F41.1 (generalisierte Angststörung), schwere Depression (F32.2), Reaktion auf schwere Belastungen (F43.0). G47.0 (Ein- und Durchschlafstörungen), F51.5 (Angstträume), R45.8 (Suizidalität). Zusätzlich spielt auch die erbliche Komponente der familiären Häufung der Schizophrenie eine Rolle. Die Patientin befindet sich zusätzlich in nervenärztlicher und medikamentöser Behandlung." Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) nicht in der Lage gewesen ist, die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht gegeneinander abzuwägen oder unter einer erheblichen Willensschwäche gelitten hat, aufgrund derer sie zwar Inhalt und Folgen des Geschäfts durchschaut hat, sich aber wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht habe sachgerecht verhalten können (§ 138 Abs. 2 BGB), ergibt sich aus der Stellungnahme der Psychotherapeutin G vom 12.02.2021 (Anlage 16) nicht. Diese verhält sich schon nicht zu den bei der Klägerin vorhandenen Fähigkeiten; geschweige denn enthält diese eine Aussage zu den Fähigkeiten der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019)." An diesen Erwägungen hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung weiterhin fest. b) Aus den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 9 - 11) scheidet auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückübertragung der Miteigentumsanteile aus § 346 BGB von vornherein aus. (1.) Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Klägerin nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen ist, mit Schreiben vom 15.07.2022 (Anlagen 22 und 23) zurückzutreten, weil es insofern hinsichtlich der von den Beklagten mit der Vereinbarung vom 08.11.2019 (Anlage 1) zu § 4 übernommenen Verpflichtung, "als Gegenleistung für den übertragenen Miteigentumsanteil ... im Innenverhältnis zur Verkäuferin die Darlehensverbindlichkeiten bei der C ... zu übernehmen und die Verkäuferin von diesen Verbindlichkeiten ab heute freizustellen (Erfüllungsübernahme)" bzw. "die Verkäuferin von dem auf sie im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann entfallenden Anteil an den Darlehensverbindlichkeiten (Zins und Tilgung) freizustellen", an der (erfolglosen) Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB fehlt, weil die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 27.06.2022 (Anlagen 19 und 20) nicht zur Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank aufgefordert hat, sondern vielmehr eine Zahlung an den Ehemann der Klägerin verlangt hat. Zutreffend verweist die Vorinstanz darauf, dass das, was die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 27.06.2022 (Anlagen 19 und 20) von den Beklagten verlangt hat, nicht die gemäß § 4 des notariellen Vertrags vom 08.11.2019 (Anlage 1) geschuldete Leistung der Beklagten gewesen ist, so dass es an der für den Vertragsrücktritt erforderlichen Fristsetzung zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nach § 323 Abs. 1 BGB fehlt und die Rücktrittserklärung der Klägerin vom 15.07.2022 (Anlagen 22 und 23) deswegen ins Leere geht. (2.) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 10 - 11), auf die verwiesen wird, lagen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung (§ 323 Abs. 2 bis 5 BGB) ebenfalls nicht vor. (3.) Eine abweichende Beurteilung ist insofern auch nicht aufgrund der Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 02.05.2023 (S. 5 - 6) geboten. (3.1) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, "die Forderung auf Freistellung der Klägerin von deren Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Ehemann aufgrund von dessen alleiniger Zahlung der Kreditraten für den fraglichen Zeitraum entspr(äche) somit den Maßgaben der Freistellungsvereinbarung zwischen den Parteien und ... (sei) auf Erbringung der vertraglich vereinbarten und deswegen geschuldeten Leistung gerichtet", vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ausweislich § 4 des notariellen Vertrags vom 08.11.2019 (Anlage 1) schuldeten die Beklagten "als Gegenleistung für den übertragenen Miteigentumsanteil ... im Innenverhältnis zur Verkäuferin die Darlehensverbindlichkeiten bei der C ... zu übernehmen und die Verkäuferin von diesen Verbindlichkeiten ab heute freizustellen (Erfüllungsübernahme)" bzw. "die Verkäuferin von dem auf sie im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann entfallenden Anteil an den Darlehensverbindlichkeiten (Zins und Tilgung) freizustellen". Zu Recht ist das Landgericht (UA S. 10) davon ausgegangen, dass die Beklagten danach lediglich die Verpflichtung übernommen haben, die Klägerin als Gegenleistung für die Übertragung der Miteigentumsanteile im Innenverhältnis von den Darlehensverbindlichkeiten bei der C freizustellen, nicht aber zu einer Zahlung an den Ehemann der Klägerin verpflichtet waren. Weshalb aus der vorbezeichneten Verpflichtung eine Verpflichtung zur Zahlung an den Ehemann der Klägerin resultieren soll, erschließt sich nicht. (3.2) Soweit sich die Klägerin mit der Berufungsbegründung vom 02.05.2023 (S. 6) im Übrigen darauf beruft, sie habe mit Schriftsatz vom 10.01.2023 die Beklagten aufgefordert, bis zum 25.02.2023 75.000,00 EUR an sie zu zahlen, was nicht geschehen sei und deshalb erneut den Rücktritt vom Vertrag vom 08.11.2019 erklärt, war ebenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückübertragung der Miteigentumsanteile gemäß § 346 BGB mangels Feststellbarkeit einer solchen Zahlungsverpflichtung nicht gegeben. Mit Schriftsatz vom 01.06.2023 (S. 4) haben die Beklagten das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 75.000,00 EUR ausdrücklich bestritten und sich im Übrigen auf Verjährung berufen. Dem ist die Klägerin nachfolgend (Schriftsatz vom 12.06.2023, S. 3) nicht mehr erheblich entgegengetreten. Vielmehr vertritt sie lediglich die Auffassung, dass ihr Anspruch nicht verjährt sein könne. Obwohl die Beklagten das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 75.000,00 EUR ausdrücklich bestritten haben, trägt die Klägerin auch mit Schriftsatz vom 12.06.2023 (S. 3) nicht zum Bestehen einer solchen Zahlungsverpflichtung der Beklagten vor. 2. Hilfsantrag der Berufungsbegründung vom 02.05.2023 Der Hilfsantrag der Klägerin (Hilfsantrag der Berufungsbegründung vom 02.05.2023), die Beklagten zu verurteilen, die Berichtigung des Grundbuchs von B des Amtsgerichts N zu Blatt ... dahin zu bewilligen, dass in Abteilung I zur laufenden Nummer 8.3 und 8.4 wieder sie, die Klägerin, als Inhaberin der dort gebuchten Miteigentumsanteile zu jeweils 2/10 einzutragen ist, und zwar ebenfalls Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten, war ebenfalls bereits im Zeitraum bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis - hier Zuschlag der streitgegenständlichen Immobilie an einen K mit rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss vom 25.05.2023 - 70 K 103/21 (Anlage BB 1; Bd. II Bl. 68 - 73 d.A.) - unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 894 BGB, die Berichtigung des Grundbuchs von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., dahin zu bewilligen, dass in Abteilung 1 zur laufenden Nummer 8.3 und 8.4 wieder sie, die Klägerin, als Inhaberin der dort gebuchten Miteigentumsanteile zu jeweils 2/10 einzutragen ist, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 10.054,79 EUR an die Beklagten, scheidet von vornherein aus, weil schon eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gegeben war. Die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat ein hinsichtlich der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile von 4/10 an dem vorbezeichneten Grundbesitz - trotz der gemäß § 9 des notariellen Vertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) diesbezüglich wirksam erklärten Auflassung an die Beklagten nebst deren Eintragung im Grundbuch - weiterhin ihrerseits bestehendes Eigentum, nicht dargetan hat. Auf die Ausführungen zu Ziffer II. 2. b) des Beschlusses des Senats vom 09.05.2023, an denen weiterhin festgehalten wird, und die vorstehenden Erwägungen zu Ziffer 1. a) wird verwiesen. 3. Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 03.05.2023 Schließlich war auch der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.05.2023 hilfsweise erweiternd geltend gemachte Antrag, die von den Beklagten betriebene Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., für unzulässig zu erklären, ebenfalls bereits im Zeitraum bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis - hier Zuschlag der streitgegenständlichen Immobilie an einen K mit rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss vom 25.05.2023 - 70 K 103/21 (Anlage BB 1; Bd. II Bl. 68 - 73 d.A.) - unbegründet. Auch der im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 03.05.2023 im Wege der (unechten) Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) von der Klägerin klageerweiternd geltend gemachte Anspruch, die von den Beklagten betriebene Zwangsversteigerung zum Zwecke der Gemeinschaft an dem Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ..., für unzulässig zu erklären, ist - ungeachtet der bereits mit rechtskräftigem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N vom 25.05.2023 – 70 K 103/21 – erfolgen Zwangsversteigerung - nicht gegeben, da die Beklagten als Eigentümer der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile von 4/10 an dem vorbezeichneten Grundbesitz befugt waren, den Grundbesitz Grundbuch von B des Amtsgerichts N, Blatt ..., Bestandsverzeichnis laufende Nr. X, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche ... zur Versteigerung zu bringen und die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin "ein die Veräußerung hinderndes Recht" i.S.d. § 771 Abs. 1 ZPO, mithin hier ein hinsichtlich der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile von 4/10 an dem vorbezeichneten Grundbesitz - trotz der gemäß § 9 des notariellen Vertrags vom 08.11.2019 (UR-Nr. SB 1924/2019) diesbezüglich erklärten Auflassung an die Beklagten nebst deren Eintragung im Grundbuch - weiterhin ihrerseits bestehendes Eigentum, nicht dargetan hat. Auf die Ausführungen zu Buchstabe B. (3.) des Beschlusses vom 08.08.2023, an denen weiterhin festgehalten wird, und die vorstehenden Erwägungen zu Ziffer 1. a) wird verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.