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Beschluss

27 U 141/24

KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0618.27U141.24.00
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsbelehrung in einem Fernabsatzvertrag über die Bestellung eines Kraftfahrzeugs ist auch dann ordnungsgemäß, wenn sie keine Angaben über die Telefon- oder Telefaxnummer des Verkäufers enthält.(Rn.32) 2. Die Formulierung in der Widerrufsbelehrung, wonach ein Rückerstattungsanspruch auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten besteht, ist klar und eindeutig.(Rn.54) 3. Eine in der Widerrufsbelehrung fehlende Angabe über die Kosten der Rücksendung hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.(Rn.64) 4. Ein wirksamer Rücktritt des Käufers wegen Sachmängeln am Fahrzeug gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 439, 323 BGB scheitert dann, wenn seitens des Käufers kein ausreichendes Nacherfüllungsverlangen i.S.d. §§ 437 Nr. 2, 439 BGB gestellt wird.(Rn.73)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 25.09.2024, Aktenzeichen 84 O 107/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10% leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsbelehrung in einem Fernabsatzvertrag über die Bestellung eines Kraftfahrzeugs ist auch dann ordnungsgemäß, wenn sie keine Angaben über die Telefon- oder Telefaxnummer des Verkäufers enthält.(Rn.32) 2. Die Formulierung in der Widerrufsbelehrung, wonach ein Rückerstattungsanspruch auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten besteht, ist klar und eindeutig.(Rn.54) 3. Eine in der Widerrufsbelehrung fehlende Angabe über die Kosten der Rücksendung hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.(Rn.64) 4. Ein wirksamer Rücktritt des Käufers wegen Sachmängeln am Fahrzeug gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 439, 323 BGB scheitert dann, wenn seitens des Käufers kein ausreichendes Nacherfüllungsverlangen i.S.d. §§ 437 Nr. 2, 439 BGB gestellt wird.(Rn.73) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 25.09.2024, Aktenzeichen 84 O 107/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10% leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten einen Pkw-Kaufvertrag und begehrt nach Widerruf des Pkw-Kaufvertrags die Feststellung, dass der zwischen ihm und der Beklagten zu 1) am 09.03.2022 geschlossene Kaufvertrag durch Widerruf und Rücktritt der Klagepartei in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, wodurch der mit der Beklagten zu 2) geschlossene mit dem Kaufvertrag verbundene Darlehensvertrag vom 15.03.2022 mit der Nummer XXX ebenfalls in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt wurde, so dass der Kläger nicht weiter verpflichtet ist, die Darlehenssumme zurückzuzahlen, die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und erbrachter Darlehensraten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage und die außergerichtliche anwaltliche Vertretung. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin II vom 25.09.2024, Aktenzeichen 84 O 107/24 Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei überwiegend zulässig. In der Sache sei die Klage jedoch unbegründet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kaufvertrag durch Widerruf oder Rücktritt - ebenso wie der damit verbundene Darlehensvertrag - in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei, da der Widerruf nicht fristgerecht erfolgt sei und ein Rücktrittsrecht nicht bestanden habe. Da es an einem Rückgewährschuldverhältnis fehle, seien auch die übrigen Klageanträge unbegründet. Mangels Hauptansprüche bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Widerruf sei fristgerecht, da die Beklagte zu 1) unzutreffend über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert habe und die Widerrufsfrist somit gemäß § 356 Abs. 3 BGB erste zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt des Fahrzeuges erloschen sei. Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass die Angabe einer Faxnummer und einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich sei. Auch sei die Widerrufsbelehrung aufgrund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und im Hinblick auf die Information über den Einbehalt der Anzahlung sowie die fehlende Angabe über die Rücksendekosten fehlerhaft. Auch die Darstellung der Rückgabemodalitäten sei fehlerhaft. Ferner seien vorgetragene Sachmängel unberücksichtigt geblieben. Auch die im Berufungsverfahren erstmals vorgetragenen Sachmängel würden einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen. Schließlich sei wegen Divergenz die Revision zuzulassen. Es lägen gleich mehrere Gründe für eine Revisionszulassung vor, sodass ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht komme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13.11.2024, vom 04.04.2025 und vom 17.06.2025 nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt: I. Unter Abänderung des Urteils des Landgericht Berlin - Dienststelle Littenstraße, AZ: 84 O 107/24 vom 25.09.2024: 1. Es wird festgestellt, der zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten zu 1) am 09.03.2022 geschlossene Kaufvertrag wurde durch Widerruf und Rücktritt der Klagepartei in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, wodurch der mit der Berufungsbeklagten zu 2) geschlossene mit dem Kaufvertrag verbundene Darlehensvertrag vom 15.03.2022 mit der Nummer XXX ebenfalls in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt wurde so dass der Berufungskläger nicht weiter verpflichtet ist, die Darlehenssumme zurückzuzahlen. 2. Die Berufungsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei die an die T (Beklagte zu 1) geleistete Anzahlung von 8.000,00 EUR sowie die an die S (Beklagte zu 2) bis 30.06.2024 geleisteten Darlehensraten in Höhe von 15.558,64 EUR jeweils nebst Zinsen hie -raus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des am 09.03.2022 gekauften Model XXX in schwarz, Fahrzeug-Ident-Nummer: XXX. 3. Die Berufungsbeklagten werden weiterhin verurteilt, an die Klagepartei die weiterhin seit dem 01.07.2024 gezahlten Darlehensraten in voller Höhe zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des am 09.03.2022 gekauften XXX in schwarz, Fahrzeug-Ident-Nummer: XXX. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Berufungsbeklagten mit der Rücknahme des in Ziffer 2 näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. 5. Die Berufungsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei 1.134,55 EUR für die Einholung einer Deckungszusage, sowie 3.515,26 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Berufungskläger von diesen Gebühren freizustellen. Hilfsantrag: Für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass das Fahrzeug nicht in Annahmeverzug begründeter Weise angeboten wurde und somit Ziffer 1 der Klage stattgibt, aber Ziffer 4 der Klage abweisen würde, beantragen wir: 6. Die Berufungsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei nach Rückübereignung des am 09.03.2022 gekauften Model XXX in schwarz, Fahrzeug-Ident-Nummer: XXX. die an die T geleistete Anzahlung von 8.000,00 EUR sowie die bis zum 30.06.2024 geleisteten Darlehensraten in Höhe von 15.558,64 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Die Berufungsbeklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei nach Rückübereignung des am 09.03.2022 gekauften Model XXX in schwarz, Fahrzeug-Ident-Nummer: XXX. die weiterhin seit dem 01.07.2022 gezahlten Darlehensraten in voller Höhe zurückzuzahlen. II. Hilfsweise wird beantragt, das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Berlin - Dienststelle Littenstraße, zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20.12.2024, 04.03.2025 und 15.05.2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zweiter Instanz wird im Übrigen auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 25.09.2024, Aktenzeichen 84 O 107/24 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.05.2025 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 u. 4 ZPO). Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat der Senat dem Kläger den nachfolgenden Hinweis erteilt: „Zu Recht hat das Landgericht die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Feststellung sowie auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und erbrachter Darlehensraten gemäß § 357 Abs. 1 BGB mangels wirksamen Widerrufs des Kaufvertrags (Fahrzeugbestellvertrag) vom 09.03.2022 über einen Pkw XXX (Anlage K1) mit Schreiben vom 05.06.2023 (Anlage K2) und gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 ff BGB aufgrund nicht bestehenden Rücktrittsrechts verneint. Aufgrund fehlenden Hauptanspruchs sind auch die Ansprüche auf Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs, Erstattung der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Dass der Kaufvertrag vom 09.03.2022 (Anlage K1) durch Widerruf und Rücktritt - ebenso wie der damit verbundene Darlehensvertrag - in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurde, kann nicht festgestellt werden, weil der Widerruf des Klägers nicht fristgerecht, mithin nicht wirksam erfolgt ist (nachfolgend Ziffer 1.) und auch ein Rücktritt wegen Sachmängeln am streitgegenständlichen Fahrzeug von dem Kläger nicht wirksam erklärt worden ist (nachfolgend Ziffer 2.). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das vom Kläger erstmals im Berufungsrechtszug beanstandete, im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute „Computersystem Hardware 3“ unter dem Gesichtspunkt einer Anfechtung des Kaufvertrags (Fahrzeugbestellvertrag) vom 09.03.2022 über einen Pkw XXX (Anlage K1) wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) (nachfolgend Ziffer 3.) oder eines Schadensersatzanspruches aus § 826 BGB geboten (nachfolgend Ziffer 4.). 1. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Feststellung, dass der Kaufvertrag vom 09.03.2022 (Anlage K1) durch Widerruf - ebenso wie der damit verbundene Darlehensvertrag - in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurde, sowie auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und erbrachter Darlehensraten stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergeben sich solche Ansprüche - mangels wirksamen Widerrufs des Klägers - nicht aus § 357 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355 Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger den im Wege des Fernabsatzes nach § 312 c BGB geschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht wirksam nach §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen hat, weil die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB) im Zeitpunkt des am 05.06.2023 erklärten Widerrufs bereits abgelaufen war. Nach § 357 Abs. 1 BGB sind nach Widerruf des Vertrags die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Ein solcher Anspruch setzt gemäß §§ 355 Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB voraus, dass der Kläger seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Ein wirksamer Widerruf des Fahrzeugbestellvertrags vom 09.03.2022 ist hier nicht gegeben. Zwar stand dem Kläger gemäß § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Denn der Verkauf erfolgte im Wege des Fernabsatzes im Sinne von §§ 312b ff. BGB. An einem wirksamen Widerruf seitens des Klägers fehlt es aber, weil bei Erklärung des Widerrufes mit Schreiben vom 05.06.2023 (Anlage K2) die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bereits abgelaufen war. a) Der Lauf der 14-tägigen Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB) begann gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am Folgetag nach dem Erhalt der Ware, mithin hier am 07.08.2022, da dem Kläger das Fahrzeug am 06.08.2022 übergeben worden ist (nachfolgend Buchstabe aa)) und die Beklagte zu 1) den Kläger mit dem Fahrzeugbestellvertrag vom 04.07.2022 entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat, so dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht mangels ordnungsgemäß erteilter Widerrufsbelehrung gemäß § 356 Abs.3 S. 1 BGB hinausgeschoben war, wie das Landgericht (UA S. 7 ff) zutreffend festgestellt hat (nachfolgend Buchstabe bb)). aa) Der Beginn der Widerrufsfrist hängt nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) BGB von der Übergabe der Ware, bei mehreren Teilsendungen vom Erhalt der letzten Teilsendung ab. Unstreitig erfolgte die Übergabe des Fahrzeugs am 06.08.2022, so dass der Lauf der Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am Folgetag begann. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht mangels ordnungsgemäß erteilter Widerrufsbelehrung gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB hinausgeschoben. Nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist im Falle eines Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 1 BGB nicht, „bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB ... unterrichtet hat“. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz (UA S. 7 ff), wonach es für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist allein auf die Vorgaben von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ankommt (nachfolgend Ziffer (1.)) und die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Beklagten zu 1) im Fahrzeugbestellvertrag vom 09.03.2022 diesen Anforderungen entspricht (nachfolgend Ziffer (2.)). (1.) Für den Beginn der Widerrufsfrist müssen im Falle von - wie hier - Fernabsatzverträgen außerhalb von Verträgen über Finanzdienstleistungen gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB (nur) die Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt sein. Die Erfüllung der sonstigen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB ist keine Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist. Die Verletzung weiterer, auf den Vertragsgegenstand bezogener Informationspflichten (Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) hat keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist, sondern löst allenfalls Schadensersatzansprüche aus (Mörsdorf in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Grosskommentar, BGB, Stand: 01.08.2024, § 356 BGB, Rn. 38 m.w.N.). (2.) Zutreffend ist das Landgericht (UA S. 7 ff) davon ausgegangen, dass die im Fahrzeugbestellvertrag vom 09.03.2022 enthaltene Widerrufsbelehrung den Anforderungen von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genügt. Insbesondere war weder die Angabe einer Telefonnummer oder einer Faxnummer erforderlich noch stellen die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe oder die Angaben im Bestellprozess zur Anzahlung die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris). Auch die im Berufungsrechtszug vom Kläger geltend gemachten weiteren Aspekte rechtfertigen nicht die Annahme einer nicht den Anforderungen von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entsprechenden Widerrufsbelehrung. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer im Falle eines - wie hier - Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 1 BGB verpflichtet, „den Verbraucher zu informieren ... über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2“. Die von der Beklagten zu 1) verwendete Widerrufsbelehrung weicht zwar von der Musterwiderrufsbelehrung ab, informierte den Kläger aber zutreffend über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren über die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris). Im Einzelnen: (2.1) Soweit sich der Kläger im Berufungsrechtszug erneut darauf beruft, eine Telefonnummer hätte angegeben werden müssen, rechtfertigt dies aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 5-26 nach juris), auf die verwiesen wird, keine abweichende Beurteilung. (2.2) Soweit der Kläger eine Irreführung wegen fehlender Angabe der Faxnummer beanstandet, rechtfertigt auch dies gleichfalls keine abweichende Beurteilung. (2.2.1) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die im Impressum angegebene Telefaxnummer (+XXX) „im Zeitpunkt des Widerrufs“ nicht erreichbar war. Denn damit ist ein Verstoß gegen die widerrufsbezogene Informationspflicht gemäß Art. 246 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, wonach über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren ist, nicht aufgezeigt. Zwar hat die Beklagte zu 1) in der Widerrufsbelehrung beispielhaft erläutert, dass der Widerruf u.a. per Telefax erfolgen kann „Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (XXXX) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.“ Allerdings hat die Beklagte zu 1) damit u.a. über das Verfahren „für“ die Ausübung des Widerrufsrechts gerade informiert, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die im Impressum genannte Faxnummer „im Zeitpunkt des Widerrufs“ erreichbar war. Dies folgt zum einen daraus, dass mit der o.g. Formulierung in der Widerrufsbelehrung („z.B. ... Telefax“) nicht unzutreffend zum Ausdruck kommt, dass die Beklagte einen per Telefax übermittelten Widerruf nicht gegen sich gelten lassen wolle. Der maßgebliche Erklärungsgehalt, dass die Verbraucher eine beliebige Form für die erforderliche „eindeutige Erklärung“ wählen können, ist damit nicht unzutreffend. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung keine konkrete Faxnummer angegeben ist (anders z.B. die genannte Anschrift und Email-Adresse), so dass mit der Widerrufserklärung schon kein Erklärungswert einhergeht, dass die im Impressum genannte Faxnummer - auf welchen in der Widerrufsbelehrung nicht Bezug genommen wird - erreichbar ist. Erst recht bezieht sich dies nicht auf die Erreichbarkeit in einem zur Zeit der Widerrufsbelehrung unbestimmten singulären künftigen Zeitpunkt „im Zeitpunkt des Widerrufes“. Entsprechend geht mit der Widerrufsbelehrung kein unzutreffender Erklärungsgehalt einher. Dahinstehen kann, ob, hätte der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs erfolglos versucht ein Fax zu übermitteln, sie hierauf Schadensersatzansprüche wegen Vereitelung des Widerrufsrechts stützen könnte, oder ob ohnehin nach den Grundsätzen der sog. Zugangsvereitelung ein Zugang des dann per Fax erklärten Widerrufs im Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs zu unterstellen wäre. (2.2.2) Darüber hinaus ist die von dem Kläger beanstandete fehlende Angabe einer funktionierenden Faxnummer im Übrigen auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Klägers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, weil die Beklagte zu 1) dem Kläger Kommunikationsmittel (Postanschrift und E-Mail-Adresse) zur Verfügung gestellt hat, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, so dass auch aus diesem Grund die fehlende Angabe einer (funktionierenden) Faxnummer das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht gehindert hat." Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 24-25 nach juris) im Hinblick auf die unterlassene Angabe einer Telefonnummer aus: „Hinzu tritt, dass die Ausführungen des Gerichtshofs in dem von ihm in Bezug genommenen Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, a.a.O. - Rust Hackner) hinsichtlich des Rücktrittsrechts bei einem Lebensversicherungsvertrag unter anderem zum Gegenstand haben, dass sogar bestimmte Fehler bei der Belehrung des Verbrauchers über die Form des Rücktritts das Anlaufen der Rücktrittsfrist nicht hindern, wohingegen im Streitfall lediglich die fehlende Angabe eines - anderweitig zur Verfügung stehenden - Kommunikationsmittels bei ausdrücklicher Nennung anderer effizienter Kommunikationsmittel in Rede steht. Dies zugrunde gelegt, beanspruchen die Ausführungen des Gerichtshofs zum Anlaufen der Rücktrittsfrist für das Widerrufsrecht in der hier vorliegenden Fallgestaltung erst recht Geltung. Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 m.w.N.; vom 24. September 2024 - XI ZR 40/22, juris Rn. 25; vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [jeweils zur Verbraucherkreditrichtlinie und zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag]). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere hat sich der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre - auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche - Telefonnummer angegeben hat, nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherrechterichtlinie zu erklären. Denn die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Verbraucher - und damit auch dem Kläger - Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen.“ Diese Erwägungen des BGH gelten gleichermaßen im Hinblick auf die beanstandete fehlende Angabe einer funktionierenden Faxnummer. Tatsächlich hat der Kläger im hiesigen Fall den Widerruf auch mit einem Schreiben vom 05.06.2023 (Anlage K2) erklärt. (2.3) Entgegen der Auffassung des Klägers wird dieser durch die von der Beklagten zu 1) verwendete Widerrufsbelehrung auch nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. Ein solcher Fall ist hier jedoch zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich. Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268-1272, Rn. 29 m.w.N. nach juris). (2.4) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch im Hinblick auf einen Einbehalt der geleisteten Anzahlung keine Irreführung gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris). (2.4.1) Der Senat hat mit Beschluss vom 23.07.2024 - 27 U 33/24 - diesbezüglich ausgeführt: „Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine abweichende Beurteilung auch nicht wegen „irreführende(r) Angaben zur Nichterstattbarkeit der Anzahlung“ im Bestellprozess geboten. Dass die Beklagte den Eindruck erwecken würde, die geleistete Anzahlung werde bei einem Widerruf nicht erstattet, trifft nicht zu. Vielmehr heißt es nach dem eigenen Vortrag des Klägers „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr“: „... Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten“. Diese Formulierung ist nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab (BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964-1968, Rn. 44 nach juris) klar und eindeutig.“ Diese Erwägungen, an denen der Senat weiterhin festhält, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris) bestätigt. (2.4.2) Soweit der Kläger im Übrigen darauf verweist, im Fahrzeugbestellvertrag (Anlage K1) auf Seite 2 heiße es u.a. „Bestellvorgang Model X, X und Vertragsbeendigung. Sobald Sie Ihre vollständige Bestellung abgeschickt haben, beginnen wir mit der Vorbereitung und Organisation der Auslieferung Ihres Fahrzeugs. Bis zur Lieferung Ihres Fahrzeugs können Sie Ihre Bestellung jederzeit stornieren. Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren oder sollten wir Ihre Bestellung aufgrund einer Vertragsverletzung Ihrerseits stornieren, erkennen Sie an dass wir womöglich eine von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalisierten Schadensersatz einbehalten können, vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen. Wenn Sie Ihre Bestellung stornieren, nachdem Sie innerhalb von 48 Stunden nach der Bestellung einen Finanzierungsantrag über Ihr XXX-Konto gestellt haben und dieser Antrag abgelehnt wurde, wird die Bestellgebühr zurückerstattet. Ungeachtet Ihres Rechts, einen uns tatsächlich niedrigeren Schaden nachzuweisen, erkennen Sie an, dass die von Ihnen bezahlte Bestellgebühr einer angemessenen und gerechtfertigten Einschätzung des Schadens entspricht, der uns durch die Bearbeitung Ihrer Bestellung, den Transport, die Weitervermarktung und/oder Weiterveräußerung des Fahrzeugs entsteht. Sofern das Fahrzeug bereits zugelassen war, behalten wir uns das Recht vor, einen über die Bestellgebühr hinausgehenden pauschalisierten Schadensersatz zu verlangen, der den geminderten Wert des Fahrzeugs wiederspiegelt.“, rechtfertigt dies schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil sich dieser Hinweis nicht auf den auf Seite 5 des Fahrzeugbestellvertrags (Anlage K1) aufgeführten Widerruf bezieht, sondern ausdrücklich lediglich die bis zur Lieferung des Fahrzeugs eingeräumte Stornierungsmöglichkeit betrifft. Diese Formulierung ist nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab (BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964-1968, Rn. 44 nach juris) klar und eindeutig. (2.5) Soweit der Kläger eine nicht ausreichende Aufklärung über die Rücksendekosten rügt, weil bei Waren, die nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, auch über die Höhe der Kosten der Rücksendung zu informieren sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung in Bezug auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Kosten für die Rücksendung müssen dem Verbraucher zwar gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HS. 2 EGBGB mitgeteilt werden. Nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist aber ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und nicht von den Vorgaben gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab („Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.“) [vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris]. Ausdrücklich führt der BGH in seiner Entscheidung vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris) dazu aus: „Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei entschieden, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Dies hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich (nur) von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB. Entsprechendes gilt gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie. Zudem sieht § 357 Abs. 5 BGB - in Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie - insoweit eine eigenständige Sanktion vor. Danach hat in einem solchen Fall der Verbraucher die unmittelbaren (§ 357 Abs. 5 BGB) beziehungsweise die "zusätzlichen und sonstigen" (Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie) Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergibt sich zweifelsfrei keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung.“ Aufgrund des Umstands, dass die Information über die Kosten der Rücksendung gesondert in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HS. 2 EGBGB geregelt sind und gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB abhängig ist, überzeugt die abweichende Auffassung des Klägers nicht. Soweit der Kläger darauf verweist, „die explizite Nennung der Rücksendekosten in Nr. 2 ... (sei) erst im Verlauf des europäischen Gesetzgebungsverfahrens eingefügt (worden) und bewirk(e) durch den Verweis in § 357 Abs. 5 BGB eine abweichende Rechtsfolge, nämlich das Entfallen der Zahlungspflicht“, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Information über die Kosten der Rücksendung gesondert in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HS. 2 EGBGB geregelt sind und gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB abhängig ist. (2.6) Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Rückgabeort sei nicht klar angegeben, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr wird über den Rückgabeort - „T“ - ausreichend informiert. Die vorbezeichnete Belehrung beinhaltet einen konkreten Rückgabeort (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris). (2.7) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24 darauf verweist, „soweit der Bundesgerichtshof bereits entschieden ha(be), dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt ... (werde) (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29 juris), enth(alte) die zitierte Entscheidung keine Ausführungen zu der vorgelagerten Frage, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestatt(e), in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben w(ü)rden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleib(e), ohne dass ihm konkret mitgeteilt ... (werde), ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteh(e) oder nicht“, wobei „diese dort offen gelassene Frage ... zu verneinen“ sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Das OLG Stuttgart übersieht, dass der BGH mit seiner Feststellung, dass durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der Verbraucher nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt werde (vgl. BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268-1272, Rn. 29 nach juris), diese Vorfrage denknotwendig - und in Abweichung zur Rechtsauffassung des OLG Stuttgart - bereits mit beantwortet hat (OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2025 - 7 U 76/24, Rn. 8 nach juris). Der BGH hat ausdrücklich gebilligt, dass dem Verbraucher allein die Rechtslage verdeutlicht wird (BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268-1272, Rn. 29 nach juris: „Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich“). Die Beklagte zu 1) schuldet in ihrer Widerrufsbelehrung zudem keine Prüfung und Rechtsberatung zur Verbrauchereigenschaft und zum Vorliegen von Fernabsatzverträgen etc. (vgl. BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268-1272, Rn. 29 nach juris). (2.8) Soweit sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24 ferner darauf beruft, die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb unwirksam, „da nicht ausreichend über die Rücksendekosten belehrt“ worden sei, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.5)), hängt nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und nicht von den Vorgaben gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris). Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (2.5) wird verwiesen. b) Die 14-tägige Widerrufsfrist endete somit gemäß §§ 188 Abs. 1, 193 BGB mit Ablauf des 22.08.2022. Der Kläger hat erst am 05.06.2023 gegenüber der Beklagten zu 1) den Widerruf erklärt, mithin nicht fristgerecht. 2. Auch ein wirksamer Rücktritt gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 439, 440, 323 BGB wegen Mängeln am streitgegenständlichen Fahrzeug scheidet sowohl hinsichtlich der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Mängel (nachfolgend Buchstabe a)) als auch im Hinblick auf die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragenen Mängel aus (nachfolgend Buchstabe b)). a) Soweit der Kläger bereits erstinstanzlich Mängel am Fahrzeug („Glasdach ist vor kurzem zum zweiten Mal gerissen und musste ausgetauscht werden“ / „Die Batterie-Reichweite bleibt deutlich unter den von der Beklagtenseite angegebenen Werten zurück.“ / „der Innenraum ist nur unzureichend gegen Geräusche isoliert. So ist der Reifenabrieb extrem laut zu hören und die Windgeräusche bei 70 km/h klingen, als würde man 230 km/h fahren.“ / „das Holz der Innenraumkulisse quietscht bei jeder kleineren Straßenunebenheit, zudem klappert das Fahrwerk.“) behauptet hat, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob es diesbezüglich - entsprechend der Auffassung des Landgerichts (UA S. 13) - an ausreichendem Vortrag des Klägers zu einem Sachmangel i.S.d. § 434 BGB und an einem Beweisangebot des Klägers für das Vorhandensein etwaiger Mängel bei Gefahrübergang mangelt. Ein wirksamer Rücktritt des Klägers gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 439, 323 BGB kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es im Hinblick auf das Schreiben vom 28.03.2024 (Anlage BK7) an einem ausreichenden Nacherfüllungsverlangen des Klägers i.S.d. §§ 437 Nr. 2, 439 BGB fehlt (nachfolgend Buchstabe aa)) und der Kläger mit seinem weiteren Vortrag in der Berufungsbegründung vom 13.11.2024 zur Erfüllung der ihm im Rahmen des Nacherfüllungsverlangens treffenden Obliegenheiten im Berufungsrechtszug gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist (nachfolgend Buchstabe bb)). aa) Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet das an die Beklagte zu 1) gerichtete Schreiben vom 28.03.2024 (Anlage BK7) kein ausreichendes Nacherfüllungsverlangen i.S.d. §§ 437 Nr. 2, 439 BGB, weil nicht zugleich mit dem Nacherfüllungsverlangen angeboten worden ist, der Beklagten zu 1) am Erfüllungsort der Nacherfüllung eine Untersuchung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu ermöglichen, mithin aus diesem Schreiben nicht die Bereitschaft des Klägers hervorgeht, der Beklagten zu 1) die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Käufers, vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB nach den Bestimmungen der §§ 440, 323 BGB zurückzutreten, setzt nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat (BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455-3458, Rn. 29 nach juris). Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich dabei nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455-3458, Rn. 30 m.w.N. nach juris). Eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er möge innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklären, stellt daher kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455-3458, 2. Leitsatz i.V.m. Rn. 30 m.w.N. nach juris). Diesen Anforderungen wird das Schreiben des Klägers vom 28.03.2024 (Anlage BK7) nicht gerecht. Aus diesem Schreiben ergibt sich kein Angebot des Klägers, der Beklagten zu 1) am Erfüllungsort der Nacherfüllung eine Untersuchung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu ermöglichen. Vielmehr wird in diesem Schreiben des Klägers lediglich auf den seiner Auffassung nach wirksam erfolgten Widerruf verwiesen und beanstandet, dass die Beklagte zu 1) „diesen weder anerkannt noch unserer Mandantschaft mitgeteilt (hat), wann und wo sie das Fahrzeug zurückgeben“ könne. Im Hinblick auf die im Übrigen in diesem Schreiben aufgeführten Mängel heißt es nur: „Wir fordern Sie daher auf, diese Sachmängel innerhalb der nächsten 21 Tage zu beheben.“ Anschließend heißt es dann: „Unsere Mandantschaft möchte grundsätzlich kein Gerichtsverfahren über die geltend gemachten Ansprüche führen. Soweit keine Einigung erfolgen kann, bliebe uns nichts anderes übrig, als die Klage einzureichen. Vor diesem Hintergrund setzen wir Ihnen eine letzte Frist zur Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche und Rücknahme des Fahrzeugs bis 13.09.2023.“ Ein Angebot des Klägers, der Beklagten zu 1) am Erfüllungsort der Nacherfüllung eine Untersuchung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu ermöglichen, ergibt sich daraus nicht. Es wird, neben der Aufforderung, „diese Sachmängel innerhalb der nächsten 21 Tage zu beheben“, lediglich um „Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche und Rücknahme des Fahrzeugs bis 13.09.2023“ gebeten. Eine Bereitschaft des Klägers, der Beklagten zu 1) die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, lässt sich dem nicht entnehmen. Allein eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er möge innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklären, stellt kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455-3458, 2. Leitsatz i.V.m. Rn. 30 m.w.N. nach juris). bb) Soweit die Berufungsbegründung vom 13.11.2024 ein „vorsorglich weiteres Nacherfüllungsverlangen“ des Klägers beinhaltet, worin es heißt, „Höchstvorsorglich wird die Berufungsbeklagte zu 1) hiermit aufgefordert, erstinstanzlich geltend gemachten Sachmangel innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieses Schriftsatzes zu beseitigen. Die Klagepartei bietet hiermit ausdrücklich an, das Fahrzeug für die Mängelbeseitigung an einem der Standorte der Berufungsbeklagten zu 1) zur Verfügung zu stellen.“, ist der Kläger mit diesem erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten - von der Beklagten zu 1) bestrittenen (vgl. Schriftsatz vom 20.12.2024, S. 63 i.V.m. Schriftsatz vom 21.12.2023, S. 13) - Vortrag zur Erfüllung seiner ihm im Rahmen seines Nacherfüllungsverlangens treffenden Obliegenheit, der Beklagten zu 1) die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil der diesbezüglich erstmalig im Berufungsrechtszug erfolgte Vortrag auf Nachlässigkeit beruht. Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig (einfache Fahrlässigkeit) in der 1. Instanz nicht vorgetragen hat. Hierzu zählt also jedes Versäumnis des Vortrags, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO verstößt (Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 531 ZPO, Rn. 30). Eine solche Nachlässigkeit seitens des Klägers ist hier gegeben. Obwohl die Beklagte zu 1) (erstinstanzlich) bereits mit Schriftsatz vom 21.12.2023 (S. 13) vorgetragen hat, „Der Kläger hat die behaupteten Mängel weder gegenüber der Beklagten angezeigt noch hat er eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Der Beklagten wurde das streitgegenständliche Fahrzeug auch nicht zum Zwecke einer Untersuchung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte hatte somit keine Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung bzw. Nacherfüllung.“, mithin eine Bereitschaft des Klägers zur Verfügungstellung des Fahrzeugs zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung am Erfüllungsort der Nacherfüllung in Abrede gestellt hat, hat der Kläger erstinstanzlich nicht zu einer solchen Bereitschaft vorgetragen. Zur Erfüllung seiner ihm im Rahmen seines Nacherfüllungsverlangens treffenden Obliegenheit, der Beklagten zu 1) die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, hat der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug mit der Berufungsbegründung vom 13.11.2024 vorgetragen. Der erstmalige Vortrag im Berufungsrechtszug beinhaltet eine Nachlässigkeit i.S.d. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. b) Ein wirksamer Rücktritt gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 439, 440, 323 BGB wegen Mängeln am streitgegenständlichen Fahrzeug scheidet auch im Hinblick auf die erstmals im Berufungsrechtszug mit Schriftsätzen vom 13.11.2024 und 04.04.2025 vorgetragenen Mängel („Phantombremsungen“ / „Computersystem Hardware 3“ / „Position der Kamera fehlerhaft“) aus, weil der im Berufungsrechtszug diesbezüglich erklärte Rücktritt gemäß § 218 Abs. 1 BGB schon aufgrund des zwischenzeitlich verjährten Nacherfüllungsanspruchs unwirksam ist. Im Rahmen von § 218 BGB ist grundsätzlich auf die Verjährung der vertraglichen Hauptleistungspflicht abzustellen. Hat diese sich allerdings - wie hier - in einem besonderen Nacherfüllungsanspruch konkretisiert, dann kommt es auf dessen Verjährung an. Ist beispielsweise eine gekaufte Sache mangelhaft und verlangt der Vertragspartner deshalb gemäß § 437 Nr. 1, 439 BGB Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, so kommt es nicht auf die Verjährung des ursprünglichen Leistungsanspruchs an, sondern auf die des Nacherfüllungsanspruchs, für den dann die besondere Verjährungsfrist der § 438 BGB gilt (Henrich in BeckOK BGB, Hau/Poseck, Stand: 01.11.2024, § 218 BGB, Rn. 3 m.w.N.). Der Schuldner muss sich auf Verjährung berufen und dadurch sein Gestaltungsrecht geltend machen. Der vom Gläubiger erklärte Rücktritt ist zunächst wirksam. Beruft sich der Schuldner auf Verjährung, wird der Rücktritt mit Wirkung ex nunc unwirksam (Ellenberger in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 218 BGB, Rn. 6). Die Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die erstmals im Berufungsrechtszug mit Schriftsätzen vom 13.11.2024 und 04.04.2025 vorgetragenen Mängel („Phantombremsungen“ / „Computersystem Hardware 3“ / „Position der Kamera fehlerhaft“) gegeben. a) Mit Schriftsatz vom 15.05.2025 (S. 4-5) hat die Beklagte zu 1) die Einrede der Verjährung erhoben. b) Der Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB ist hinsichtlich der erstmals im Berufungsrechtszug mit Schriftsätzen vom 13.11.2024 und 04.04.2025 vorgetragenen Mängel („Phantombremsungen“ / „Computersystem Hardware 3“ / „Position der Kamera fehlerhaft“) gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 437 Nr. 1 BGB in zwei Jahren ab Übergabe der Sache. Unstreitig ist das streitgegenständliche Fahrzeug am 06.08.2022 übergeben worden, so dass der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln mit Ablauf des 06.08.2024 verjährt ist. Zum Zeitpunkt des von dem Kläger mit Schriftsatz vom 04.04.2025 im Hinblick auf die im Berufungsrechtszug mit Schriftsätzen vom 13.11.2024 und 04.04.2025 vorgetragenen Mängel („Phantombremsungen“ / „Computersystem Hardware 3“ / „Position der Kamera fehlerhaft“) erklärten Rücktritts war der diesbezügliche Nacherfüllungsanspruch mithin verjährt, weshalb der insofern erklärte Rücktritt mit Wirkung ex nunc unwirksam geworden ist (vgl. Ellenberger in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 218 BGB, Rn. 6). 3. Soweit der Kläger im Hinblick auf das „Computersystem Hardware 3“ mit Schriftsatz vom 04.04.2025 (S. 3 ff) die Anfechtung des Kaufvertrags (Fahrzeugbestellvertrag) vom 09.03.2022 über einen Pkw XXX (Anlage K1) wegen arglistiger Täuschung erklärt, sind weder eine arglistige Täuschung (nachfolgend Buchstabe a)) noch die gemäß § 123 BGB erforderliche Kausalität (nachfolgend Buchstabe b)) ersichtlich oder von dem Kläger schlüssig dargetan, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung geboten ist. a) Vorliegend fehlt es im Hinblick auf das „Computersystem Hardware 3“ und dessen zukünftige Funktionalität bereits an einer arglistigen Täuschung der Beklagten zu 1). Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben (oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage) einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (Armbrüster in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl. 2025, § 123 BGB, Rn. 14 - 15 m.w.N.). Die positive Erregung des Irrtums durch falsche oder irreführende (insbesondere: bewusst unvollständige) Angaben - und damit eine Verletzung der vorvertraglichen Wahrheitspflicht - setzt dabei voraus, dass nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen oder Werbegags verbreitet werden, denen vernünftigerweise von vornherein niemand sachlichen Gehalt zumessen kann, sondern vom Verhandlungspartner erfragte oder auch spontan geäußerte objektiv nachprüfbare Angaben über gegenwärtige oder zukünftige Tatsachen (Armbrüster in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl. 2025, § 123 BGB, Rn. 29 m.w.N.). Eine solche arglistige Täuschung des Klägers über die zukünftige Funktionalität des „Computersystems Hardware 3“ im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug Pkw XXX seitens der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Abschlusses Kaufvertrags (Fahrzeugbestellvertrag) vom 09.03.2022 (Anlage K1) ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan. aa) Dem eingereichten Screenshot der T Website vom 13.02.2022 (Anlage BK 10) lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - eine arglistige Täuschung über die zukünftige Fähigkeit des „Computersystems Hardware 3“ für ein „vollständiges autonomes Fahren“ im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Fahrzeug Pkw XXX nicht entnehmen. (1.) So heißt es in dem eingereichten Screenshot der T Website vom 13.02.2022 (Anlage BK 10) - Bestellseite der Beklagten zu 1) - lediglich: „Die Autopilot-Zukunft Alle XXX-Fahrzeuge verfügen über die notwendige Hardware, um in Zukunft voll autonomes Fahren für die meisten Szenarien zu bieten. Autonomes Fahren ist nach unserer Meinung mindestens doppelt so sicher wie der durchschnittliche menschliche Fahrer. Hardware für Volles Potenzial für autonomes Fahren Jedes neue Model X verfügt standardmäßig über modernste Hardware, um die Autopilot-Funktionalität schon heute und vollkommen autonomes Fahren in der Zukunft zu ermöglichen. Software-Updates werden diese Funktionalität im Laufe der Zeit weiter ausbauen und verbessern.“ Die verwendeten Formulierungen („in der Zukunft“, „die meisten Szenarien“, „in der Zukunft zu ermöglichen“) und der Umstand, dass es sich um Aussagen auf der Bestellseite der Beklagten zu 1) handelt, machen deutlich, dass es sich lediglich um marktschreierische Anpreisungen handelt, die für eine Täuschung i.S.d. § 123 BGB nicht genügen (Armbrüster in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl. 2025, § 123 BGB, Rn. 29 m.w.N.). (2.) Darüber hinaus bezieht sich die vorbezeichnete Aussage (vgl. Screenshot der XXX Website vom 13.02.2022 (Anlage BK 10) auch nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug Pkw XXX, sondern auf ein XXX: „Hardware für Volles Potenzial für autonomes Fahren Jedes neue Model X verfügt standardmäßig über modernste Hardware, um die Autopilot-Funktionalität schon heute und vollkommen autonomes Fahren in der Zukunft zu ermöglichen. Software-Updates werden diese Funktionalität im Laufe der Zeit weiter ausbauen und verbessern.“ (3.) Soweit der Kläger darauf verweist, „die Zusicherungen (bezögen) sich auf die Modelle Model X und Model X“, was sich „aus dem Support manuel, welches ebenfalls auf der Webseite von XXX hinterlegt“ (Anlage BK 11) sei, ergebe, vermag dem der Senat nicht zu folgen. In der Anlage BK11 heißt es lediglich u.a.: „Die Versionen des Model X und Model X, die für die Märkte in Europa und im Nahen Osten gebaut werden, sind mit dem kamerabasierten XXX -System ausgestattet, das keine Radarsensoren benötigt. XXX nutzt stattdessen die fortschrittlichen XXX-Kameras und ein neuronales Netzwerk zur Verarbeitung, um „Autopilot“ und verwandte Funktionen bereitzustellen. Die Autopilot-Funktionalität ist bei jedem neuen XXX serienmäßig. Besitzern, deren Fahrzeuge noch ohne Autopilot geliefert wurden, werden je nach Baujahr Ihres Fahrzeugs zwei Autopilot-Pakete zum Kauf angeboten: „Enhanced Autopilot“ und „Volles Potential für autonomes Fahren“. „Autopilot“, „Verbesserte Autopilot-Funktionalität“ und „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ sind für einen aufmerksamen Fahrer gedacht, der die Hände am Lenkrad behält und jederzeit übernehmen kann. Auch wenn diese Merkmale im Laufe der Zeit immer leistungsfähiger werden, machen die gegenwärtig verfügbaren Merkmale das Fahrzeug nicht autonom.“ Eine Zusage dahingehend, dass das „Computersystems Hardware X“ zukünftig ein „vollständig autonomes Fahren“ in dem hier streitgegenständliche Fahrzeug Pkw XXX ermöglicht, ergibt sich aus der vorbezeichneten Aussage nicht. (4.) Im Übrigen ist auch weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (Fahrzeugbestellvertrag) vom 09.03.2022 über einen Pkw XXX (Anlage K1) tatsächlich die vorbezeichneten Aussagen in dem eingereichten Screenshot der XXX Website vom 13.02.2022 (Anlage BK 10) - Bestellseite der Beklagten zu 1) - und dem „Support manuel“ (Anlage BK 11) zur Kenntnis genommen hat. bb) Ungeachtet vorstehender Erwägungen zu Buchstabe aa) ist zudem auch weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass die Beklagte zu 1) - bzgl. der vorbezeichneten Aussagen und der vom Kläger behaupteten Unrichtigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (Fahrzeugbestellvertrag) vom 09.03.2022 - bestritten von der Beklagten zu 1) (Schriftsatz vom 15.05.2025 (S. 3) - zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Eine Täuschung i.S.d. § 123 BGB setzt - wie ausgeführt - voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben (oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage) einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (Armbrüster in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl. 2025, § 123 BGB, Rn. 14-15 m.w.N.). Dass die Ersteller der vorbezeichneten Aussagen in dem eingereichten Screenshot der XXX Website vom 13.02.2022 (Anlage BK 10) - Bestellseite der Beklagten zu 1) - und dem „Support manuel“ (Anlage BK 11) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (Fahrzeugbestellvertrag) vom 09.03.2022 die Unrichtigkeit etwaig falscher Angaben tatsächlich gekannt und zugleich das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, durch die etwaig irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Kläger damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, zeigt der Kläger nicht auf. Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 04.04.2025 (S. 4-6) XXX „erstmals“ „in einer Telefonkonferenz zu den Quartalszahlen des dritten Quartals 2024“ „am 29. Januar 2025“ (Anlagen BK 13 und BK 14) eingestanden haben soll, „dass man sich nicht sicher sei, ob die Hardware 3 (HW3) jemals vollständig autonomes Fahren ohne menschliche Überwachung ermöglichen wird“ und „HW3 möglicherweise nicht in der Lage ... (sei), die zuvor gemachten Versprechungen zu erfüllen.“ b) Schließlich fehlt es auch an der gemäß § 123 BGB erforderlichen Kausalität. § 123 Abs. 1 BGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung und der irrtumsbehafteten Willenserklärung voraus; und zwar im Sinne einer Doppelkausalität: Der Getäuschte muss durch die Täuschungshandlung in einen Irrtum versetzt und damit wiederum zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt“ worden sein. Die Täuschung muss also conditio sine qua non dafür geworden sein, dass die Willenserklärung überhaupt abgegeben wurde oder dass dies mit einem bestimmten Inhalt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geschah (Armbrüster in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl. 2025, § 123 BGB, Rn. 21 m.w.N.). Dass der Kläger durch die vorbezeichneten Aussagen in dem eingereichten Screenshot der XXX Website vom 13.02.2022 (Anlage BK 10) - Bestellseite der Beklagten zu 1) - und dem „Support manuel“ (Anlage BK 11) tatsächlich in einen Irrtum dahingehend, dass das „Computersystem Hardware X“ zukünftig ein „vollständig autonomes Fahren“ mit dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug Pkw XXX ermöglicht, versetzt und dadurch zum Abschluss des Kaufvertrags (Fahrzeugbestellvertrag) vom 09.03.2022 bestimmt worden ist, ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan. Gegen eine solche Annahme spricht zudem der Umstand, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu 1) (Schriftsatz vom 15.05.2025, S. 3), bestätigt durch die Rechnung vom 29.07.2022 (Anlage X), das von dem Kläger bestellte Fahrzeug lediglich über den „Standard-Autopiloten“ verfügt und von dem Kläger das „Software-Paket „FSD“, mithin die vom Kläger beanstandete fehlende weitergehende Funktionalität, überhaupt nicht von diesem erworben worden ist. Mithin kam es dem Kläger auf eine dahingehende weitergehende Funktionalität offensichtlich überhaupt nicht an, weshalb ein diesbezüglicher etwaiger Irrtum des Klägers diesen auch nicht zum Abschluss des Kaufvertrags (Fahrzeugbestellvertrag) vom 09.03.2022 bestimmt haben kann. 4. Soweit sich der Kläger im Hinblick auf das „Computersystem Hardware X“ mit Schriftsatz vom 04.04.2025 (S. 3 ff) im Übrigen auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB beruft, ist gleichfalls keine abweichende Beurteilung geboten, weil der Kläger schon das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 826 BGB nicht aufzeigt. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (BGH, Urteil vom 07.01.2025 - III ZR 284/20, RAW 2025, 99-100, Rn. 13 m.w.N. nach juris). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus §826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962-1972, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921-924, Rn. 14; BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609-1612, Rn. 11; BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105-2107, Rn. 12; BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721-3725, , Rn. 13 jeweils nach juris). Eine solche bewusste Täuschung der Beklagten zu 1) ist hier nicht gegeben. Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer 3., die insofern entsprechend gelten, fehlt es im Hinblick auf das „Computersystem Hardware 3“ und dessen zukünftige Funktionalität an einer (kausalen) arglistigen Täuschung der Beklagten zu 1). 5. Mangels Hauptanspruchs scheiden auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs, Erstattung der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus. 6. Einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine erforderliche Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24 beruft, scheidet die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder einer erforderlichen Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schon deshalb aus, weil die diesbezüglich vom Kläger aufgeworfenen Fragen durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris) hinreichend geklärt sind. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 1. a) bb) (2.7) und (2.8) wird verwiesen. Dass das OLG Stuttgart seinerseits von der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, abweicht, ändert daran nichts.“ An dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage gemäß Beschluss vom 26.05.2025 hält der Senat auch nach erneuter Beratung weiterhin einstimmig fest. Die Einwände, welche der Kläger zu diesem Hinweis mit Schriftsatz vom 17.06.2025 erhoben hat, hat der Senat geprüft. Sie führen nicht zu einer anderen Entscheidung. Soweit der Kläger seine Argumente wiederholt, wird auf den Beschluss des Senats vom 26.05.2024 verwiesen. 1. Soweit der Kläger erneut auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart verweist, die trotz der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24 - die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung „aufgrund der vom BGH nicht entschiedenen Frage, inwieweit die Widerrufsbelehrung nicht nur abstrakt, sondern auch konkret mitgeteilt werden müsse und die Höchstkosten für die Rücksendung anzugeben“ seien, bejahe, rechtfertigt dies aus den Gründen zu Buchstabe A. Ziffer 1. a) bb) (2.7) und (2.8) des Beschlusses vom 26.05.2025, auf die verwiesen und an denen der Senat weiterhin festhält, keine andere Beurteilung. Die abweichende Auffassung des Klägers teilt der Senat weiterhin nicht. 2. Soweit der Kläger sich im Übrigen darauf beruft, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO seien nicht gegeben, vielmehr sei die Revision zuzulassen, weil der Senat „von der Einschätzung des OLG Stuttgart abweiche“, vermag der Senat aus den Gründen zu Buchstabe A. Ziffer 6. des Beschlusses vom 26.05.2025, auf die verwiesen und an denen der Senat weiterhin festhält, nicht zu folgen. Die abweichende Auffassung des Klägers teilt der Senat weiterhin nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.