Urteil
28 U 36/12
KG Berlin 28. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0925.28U36.12.0A
1mal zitiert
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Erteilung einer Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz kann im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.(Rn.12)
2. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht hat zur Folge, dass das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter ("trustee") übergeht (Section 306 (2) Insolvency Act 1986), wodurch der Schuldner für die Verfolgung seiner ursprünglichen Ansprüche mangels Verfügungsbefugnis über die Gegenstände seines vormaligen Vermögens nicht mehr aktivlegitimiert ist.(Rn.20)
3. Eine nach englischem Recht durch ein "Certificate of discharge" erteilte Restschuldbefreiung stellt kein Hindernis für die Vollstreckung aus einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach englischem Recht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dar, weil Rechte gesicherter Gläubiger ("secured creditor") am Sicherungsgut bestehen bleiben. Das folgt aus Section 281 IA (2) Insolvency Act 1986.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 110/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz kann im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.(Rn.12) 2. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht hat zur Folge, dass das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter ("trustee") übergeht (Section 306 (2) Insolvency Act 1986), wodurch der Schuldner für die Verfolgung seiner ursprünglichen Ansprüche mangels Verfügungsbefugnis über die Gegenstände seines vormaligen Vermögens nicht mehr aktivlegitimiert ist.(Rn.20) 3. Eine nach englischem Recht durch ein "Certificate of discharge" erteilte Restschuldbefreiung stellt kein Hindernis für die Vollstreckung aus einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach englischem Recht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dar, weil Rechte gesicherter Gläubiger ("secured creditor") am Sicherungsgut bestehen bleiben. Das folgt aus Section 281 IA (2) Insolvency Act 1986.(Rn.23) Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 110/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem auf Grund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2007 - 5 O 193/07 - erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. April 2008. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckungsgegenklage mit Urteil vom 22. Oktober 2012 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug. Das Landgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Vollstreckungsgegenklage sei statthaft, da eine Restschuldbefreiung zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit führe, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sei. Eine Beschränkung des Antrags sei dahin zulässig, die Vollstreckbarkeit gerade im Hinblick auf eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme zu beseitigen, wenn die Wirkung einer Restschuldbefreiung und damit das Bestehen einer materiell-rechtlichen Einwendung nur hinsichtlich eines bestimmten Pfändungspfandrechts zwischen den Parteien im Streit stehe. Die Zwangsvollstreckung könne aber nicht für unzulässig erklärt werden, weil die Restschuldbefreiung im vorliegenden Fall keine Wirkung entfalte. Trotz der Restschuldbefreiung bleibe das gemäß §§ 804, 829 ZPO auf der Grundlage des Titels entstandene Pfändungspfandrecht fortbestehen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EUInsVO sei für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung maßgebend. Das gelte nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lit. k EUInsVO auch für den Zeitraum nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und damit für die Beurteilung der Restschuldbefreiung. Zwar befreie section 281 (1) Insolvency Act 1986 den Schuldner grundsätzlich von seinen Insolvenzschulden. Gemäß section 281 (2) Insolvency Act 1986 werde ein Pfandrecht an einer Forderung von der Restschuldbefreiung aber nicht erfasst. Diesem Pfandrecht könne durch eine gegen den Titel gerichtete Entscheidung nach § 767 ZPO nicht die Grundlage entzogen werden. Anderes folge auch nicht aus Art. 5 EuInsVO. Das Pfändungspfandrecht an einer Forderung zähle zu den von Art. 5 EuInsVO erfassten Rechten. Damit einhergehend werde auch nach deutschem Insolvenzrecht durch die Restschuldbefreiung das Recht des Gläubigers nicht berührt, gegen den Schuldner aus einem Recht vorzugehen, das zur abgesonderten Befriedigung berechtige. Gegen dieses am 22. Oktober 2012 verkündete und der Klägerin am 17. September 2012 zugestellte Urteil hat sie am 17. Oktober 2012 Berufung eingelegt, die sie rechtzeitig begründet hat. Sie meint, durch den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werde die zu vollstreckende Forderung nicht zu einer dinglichen Forderung. Es handele sich nicht um eine Forderung, die im englischen Recht für einen “secured creditor” bestehe. Es handele sich nicht um eine Sicherheit, die dem Gläubiger von dem Schuldner zur Sicherung seiner Forderungen überlassen worden sei. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stelle eine derartige Absicherung nicht dar. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2012 - 5 O 110/12 - die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2007 - 5 O 193/07 - für unzulässig zu erklären, soweit der Pfändungsbeschluss des AG Charlottenburg vom 11. April 2008 zur Geschäftsnummer 34 M 4381/08 betroffen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. II. 1) Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. 2) Die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist zulässig. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Ein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Auch für die Anwendung des § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO, mit dem nur Verfahrensverstöße gerügt werden können, nicht aber Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, ist kein Raum. Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Diese Umgestaltung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06 - Rdnr.11). 3) In der Sache bleibt der Vollstreckungsgegenklage jedoch der Erfolg versagt. Die der Klägerin am 7. Oktober 2010 durch das „Certificate of discharge“ erteilte Restschuldbefreiung steht der Durchsetzung des Pfändungsbeschlusses des Amtsgericht Charlottenburg vom 11. Oktober 2008 nicht entgegen. a) Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Klägerin sich auf diese Restschuldbefreiung berufen kann, ist englisches Recht. Welche Rechtsvorschriften auf ein grenzüberschreitendes Insolvenzverfahren zur Anwendung gelangen, richtet sich nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S 1) in der zuletzt geänderten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 583/2100 des Rates vom 9. Juni 2011 (im Folgenden EuInsVO; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 54/10 - Rdnr. 11). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO richten sich die jeweiligen Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Vorliegend ist daher nach englischem Recht zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere, welche Vermögenswerte zur Masse gehören (Art. 4 Abs. 2 lit. b EuInsVO), die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters (Art. 4 Abs. 2 lit. c EuInsVO), wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt (Art. 4 Abs. 2 lit. f EuInsVO) sowie die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens und den Rang der Forderungen (Art. 4 Abs. 2 lit. i EuInsVO). Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 EuInsVO. Danach werden dingliche Rechte eines Gläubigers an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befanden, von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt. Eine verfahrensrechtliche Regelung zur Geltendmachung dieser Rechte enthält die EuInsVO indes nicht. Das Verfahren zur Verwertung dieser Rechte richtet sich weiterhin nach dem Recht des Eröffnungsstaates (vgl. VG München, Urteil vom 29.11.2012 - M 12 K 11.6200 - Rdnr. 45). b) Die Klägerin ist für die Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche bereits nicht aktivlegitimiert. Insoweit fehlt ihr die Verfügungsbefugnis. Diese Befugnis steht nur dem englischen „trustee“ zu (vgl. zum entsprechenden Fall der Passivlegitimation VG München, Urteil vom 29.11.2012 - M 12 K 11.6200 - Rdnr. 43 f.). Wie ausgeführt, richten sich nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c EuInsVO die jeweiligen Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, vorliegend also nach englischem Recht. Nach sec. 306 (2) Insolvency Act 1986 geht bei der Insolvenz des Schuldners dessen Vermögen auf den Insolvenzverwalter über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf. Der Verwalter tritt im Zeitpunkt seiner Bestellung hinsichtlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens in die Rechtsnachfolge des Schuldners ein. Das englische Recht verschafft somit dem Insolvenzverwalter eine Rechtsposition, die über die in § 80 InsO begründete Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach deutschem Recht noch hinausgeht. Damit aber hat der Insolvenzverwalter/Treuhänder die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis über die einzelnen Vermögensgegenstände (vgl. BGH, Beschluss vom3. Februar 2011 - V ZB 54/10 - Rdnr. 15; Hergenröder/Alsmann, Das Privatinsolvenzrecht auf der britischen Insel, ZVI 2007, 337, 341; Fikus, Restschuldbefreiung in Europa, S. 20; Kindler/Nachmann/Schillig, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, GB Rdnr. 382). So ist es auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2013 bestätigt, dass auch die durch den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. April 2008 gepfändeten Forderungen Gegenstand des Insolvenzverfahrens gewesen seien. Damit hat sie die Befugnis verloren, über diese Forderungen zu verfügen. Warum sie „aufgrund des Zeitablaufs und aufgrund der Restschuldbefreiung in jedem Fall berechtigt (sei), auf Freigabe der Konten zu klagen“ (vgl. Bl. 213 d.A.), erschließt sich dem Senat nicht, zumal die Klägerin auch selbst durch Bezugnahme auf die von ihr eingereichten Informationen des englischen “Insolvency Service” (dort Seite 3, vorletzter Absatz des eingereichten Ausdrucks) vorgetragen hat, dass ihr ein Verfügungsrecht über ihre Vermögenswerte (“assets”) weiterhin nicht zustehe, soweit diese in die Masse fallen. c) Abgesehen von der Frage der Aktivlegitimation bleibt die Berufung aber auch deshalb erfolglos, weil ein - auch in Deutschland zu respektierendes (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-444/07; VG Leipzig, Urteil vom 13.9.2011 - 6 K 86/08 - unter 2.2 ff.) - Vollstreckungshindernis nach englischem Recht nicht besteht. Die Erteilung einer „discharge“ beendet zwar die Insolvenz und bringt das Verfahren formal zum Abschluss. Mit Erteilung der „discharge“ wird der Schuldner von den meisten seiner Schulden, deren Rechtsgrund vor Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden ist, befreit (vgl. Zilkens, Die discharge in der englischen Privatinsolvenz, S. 77; Priebe, Bankrott in Britain, ZInsO 2012, 2074, 2080; Hergenröder/Alsmann, Das Privatinsolvenzrecht auf der britischen Insel, ZVI 2007, 337, 342). Aus Section 281 IA (2) Insolvency Act 1986 ergibt sich jedoch die folgende Ausnahme von dieser Regel: „Discharge does not affect the right of any secured creditor of the bankrupt to enforce his security for the payment of a dept from which the bankrupt is released“. Dies bedeutet, dass Rechte gesicherter Gläubiger (“secured creditor”) am Sicherungsgut bestehen bleiben (vgl. Priebe, Bankrott in Britain, ZInsO 2012, 2074, 2080; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986, S. 112). Die von der Klägerin selbst zitierte (vgl. Bl. 146 ff. d.A.) „Insolvency Service Website“ führt dazu aus: „In bankruptcy, a debt is secured to the extent that the person to whom the debt is owed holds any security for the debt (whether a mortgage, charge, lien or other security) over any property of the person by whom the debt is owed”. Damit werden insbesondere auch Pfandrechte („lien“) von der Regelung erfasst mit der Folge, dass die von der Beklagten erwirkte Forderungspfändung von der Erteilung der„discharge“ nicht berührt ist (vgl. Renger, a.a.O. S. 113). III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 BvR 882/09 Rdnr. 17 m.w.N.). Hinsichtlich der hier klärungsbedürftigen Fragen liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere liegen, anders als die Klägerin meint, auch keine von der hier vertretenen Auffassung abweichenden Entscheidungen des Kammergerichts vor. Der Rechtsstreit 10 U 113/11 Kammergericht wurde nicht durch ein streitiges Urteil beendet. Gegenstand des Rechtsstreits 21 U 37/12 Kammergericht waren keine „gesicherten“ Forderungen im Sinne von Section 281 IA (2) Insolvency Act 1986.