Beschluss
28 U 19/18
KG Berlin 28. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:1007.28U19.18.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt seine Tätigkeit für den Mandanten anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erbringen. Im Rahmen des ihm erteilten Mandats ist er verpflichtet, den Auftraggeber umfassend zu belehren, seine Belange in jeder Richtung wahrzunehmen und seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Droht dem Mandanten ein Rechtsverlust, hat er diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 42/14).(Rn.35)
2. Auch wenn der Rechtsanwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses vom Fortbestand einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehen darf, so hat er eine Änderung dieser Rechtsprechung dann in Betracht zu ziehen, wenn z.B. ein oberstes Gericht darauf hinweist. Unterlässt der Rechtsanwalt entsprechende Hinweise an den Mandanten, so ist seine Beratung pflichtwidrig.(Rn.36)
3. Hinsichtlich der erforderlichen Kausalität zwischen der pflichtwidrigen Beratung und dem etwaig eingetretenen Schaden, greift zugunsten des Mandanten der Erfahrungssatz des beratungsgemäßen Verhaltens (BGH, Urteil vom 30. März 2000 – IX ZR 53/99). Das bedeutet, dass von dem Verhalten auszugehen ist, das im Hinblick auf die Interessenlage oder anderer objektiver Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.(Rn.46)
Tenor
In dem Rechtsstreit …
weist der Senat die Beklagte darauf hin, dass er ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt seine Tätigkeit für den Mandanten anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erbringen. Im Rahmen des ihm erteilten Mandats ist er verpflichtet, den Auftraggeber umfassend zu belehren, seine Belange in jeder Richtung wahrzunehmen und seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Droht dem Mandanten ein Rechtsverlust, hat er diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 42/14).(Rn.35) 2. Auch wenn der Rechtsanwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses vom Fortbestand einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehen darf, so hat er eine Änderung dieser Rechtsprechung dann in Betracht zu ziehen, wenn z.B. ein oberstes Gericht darauf hinweist. Unterlässt der Rechtsanwalt entsprechende Hinweise an den Mandanten, so ist seine Beratung pflichtwidrig.(Rn.36) 3. Hinsichtlich der erforderlichen Kausalität zwischen der pflichtwidrigen Beratung und dem etwaig eingetretenen Schaden, greift zugunsten des Mandanten der Erfahrungssatz des beratungsgemäßen Verhaltens (BGH, Urteil vom 30. März 2000 – IX ZR 53/99). Das bedeutet, dass von dem Verhalten auszugehen ist, das im Hinblick auf die Interessenlage oder anderer objektiver Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.(Rn.46) In dem Rechtsstreit … weist der Senat die Beklagte darauf hin, dass er ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt. Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. A. Sachverhalt Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts, durch das sie wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten gegenüber dem Kläger zum Schadensersatz verurteilt worden ist. Der Kläger hatte sie im September 2014 beauftragt, die gegen ihn im Mai 2011 als Eigentümer eines altangeschlossenen Grundstücks in Zeuthen durch den Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband (nachfolgend: MAWV) festgesetzten Beiträge für Schmutzwasser und Trinkwasser abzuwehren. Der Kläger, macht der Beklagten insbesondere zum Vorwurf, ihn nicht über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung beraten und nicht durch Klageerhebung verhindert zu haben, die Beitragsbescheide bestandskräftig werden zu lassen. Hintergrund ist die für andere Betroffene in einem vergleichbaren Fall günstige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14), das die rückwirkende Erhebung kommunaler Anschlussbeiträge in bestimmten Fällen für verfassungswidrig erachtet hat. Ausgangspunkt dieser Fallgestaltungen war, dass sogenannte Altanschließer, das heißt Eigentümer von Grundstücken, die bereits vor dem 3. Oktober 1990, mithin vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (nachfolgend: KAG BB) im Jahr 1991, an eine zentrale Trinkwasser- und Abwassereinrichtung angeschlossen waren, nunmehr erstmalig zu Herstellungsbeiträgen herangezogen wurden. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB in der Fassung vom 27. Juni 1991 (nachfolgend: a.F.) war die Entstehung der Beitragspflicht an das „Inkrafttreten der Satzung“ geknüpft, ohne dass das Erfordernis der Rechtswirksamkeit ausdrücklich kodifiziert war. Nach der Auslegung dieser Norm durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Brandenburg kam es insoweit für das Entstehen der Beitragspflicht und den Beginn der Verjährung nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des ersten Satzungserlasses an (OVG Brandenburg, Urteil v. 08.06.2000 — 2 D 29/98.NE, Rn. 47, zitiert nach juris). Da nur eine materiell wirksame Satzung Grundlage für die Beitragspflicht sein kann, konnten Beiträge danach nur erhoben werden, wenn eine gültige Satzung auf den Tag des Inkrafttretens der ersten unwirksamen Satzung zurückwirkte. Dies hätte jedoch zur Folge gehabt, dass die Beitragspflicht häufig nur für eine juristische Sekunde entstanden und wegen rückwirkenden Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist sofort verjährt wäre, § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG BB i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 § 170 Abs. 1 AO. Den damit verbundenen Beitragsausfällen wollte der Gesetzgeber durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB in die nunmehr geltende Fassung („Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung") entgegenwirken. Zu der geänderten Rechtslage hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angenommen, die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB im Jahr 2004 (nachfolgend: n.F.) entfalte zwar keine Rückwirkung, finde aber auch ohne Rückwirkungsanordnung Anwendung auf Sachverhalte, in denen die erste wirksame Abgabensatzung erst nach Inkrafttreten der Norm erlassen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.12.2007 - OVG 9 B 44.06 - Rn. 51 ff; BVerwG, Beschluss v. 14.07.2008 9 B 22/08 Rn. zitiert nach juris). Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liege insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. Wirkung nur für solche Altfälle entfalte, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden sei. Ohne rechtswirksame Satzung habe indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.03.2012 — OVG 9 S 9.12 – Rn. 14 f). Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entschied 2012, die Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Beschluss v. 21.09.2012 — 46/11 — Rn.67 ff). Die Regelung entfalte zwar (unechte) Rückwirkung, weil der Einschub des Wortes „rechtswirksam“ die Rechtslage konstitutiv geändert habe. Diese sei aber nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zulässig, da ein schützenswertes Vertrauen in die bisherige verwaltungsrechtliche Rechtsprechung nicht begründet worden sei. 2013 hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht schon mit der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (nachfolgend: BayKAG) befasst und verlangt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (BVerfG, Beschluss v. 05.03.2013 — 1 BvR 2457/08 Rn. 41 ff, zitiert nach juris). Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit gäbe es verschiedene Möglichkeiten, die der Gesetzgeber ergreifen könne. In der Folge wurde das KAG BB am 20. November 2013 geändert und eine endgültige Frist für die Beitragserhebung festgelegt. Nachdem zunächst verschiedentlich unwirksame Beitragssatzungen erlassen wurden, setzten die Kommunen — so auch hier — wirksame Satzungen rückwirkend in Kraft, um Beitragsausfälle zu vermeiden. Im vorliegenden Fall erhob der MAWV die Beiträge auf der Grundlage des KAG BB vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2009 i. V. m. der Schmutzwasserbeitragssatzung bzw. Wasserversorgungsbeitragssatzung jeweils vom 2. Dezember 2010. Nachdem diese Satzungen für nichtig erklärt worden waren, erließ der MAVVV am 31. Juli 2014 neue Beitragssatzungen und setzte diese rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Diese erstmals wirksamen Satzungen stellten ausweislich der dem Kläger erteilten Widerspruchsbescheide vom 26. September 2014 nunmehr die Grundlage für die Beitragserhebung dar. Im Jahr 2015 sah das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 8 Abs. 7, Satz 2 KAG BB n.F. in Fällen, in denen Beiträge gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a.F. auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg - Entstehen der Beitragspflicht durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Satzung mit zugleich eintretender Festsetzungsverjährung - nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot als verfassungswidrig an (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 Rn. 43, zitiert nach Juris). Durch die Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. dahin, dass die sachliche Beitragspflicht mit Inkrafttreten einer „rechtswirksamen Satzung" entstehe, sei eine konstitutive Änderung der alten Rechtslage eingetreten (BVerfG, a.a.O., Rn. 47 ff; anders später BGH, Urteil v. 27.06.2019 — III ZR 93/18 — Rn. 18ff). Denn wäre eine auf den Tag des Inkrafttretens der ersten unwirksamen Satzung rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre die vierjährige Festsetzungsfrist in Lauf gesetzt worden und Festsetzungsverjährung vor Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten. Die Forderungen wären dann in der „juristischen Sekunde" ihres Entstehens erloschen. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. eröffnete damit in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen, was eine unzulässige Rückwirkung darstelle (BVerfG, a.a.O., Rn. 51, 52, zitiert nach juris). In den dem Kläger erteilten Widerspruchsbescheiden vom 26. September 2014 wird u.a. auf die vorgenannte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 und vom 1. März 2012 (9 B 44.06; 9 S 9.12), des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli. 2008 (9 B 22.08) sowie auf die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (46/11) und des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (BvR 2457/08) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte wegen der verlorenen Beiträge sowie wegen Stundungszinsen, Rechtsanwaltskosten und unnötig aufgewendeter Gerichtskosten verurteilt und die Klage nur wegen eines geringen Teils der geltend gemachten Zinsen abgewiesen. Die Beklagte verfolgt ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter, stellt das angefochtene Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung und rügt: Anlässlich eines nach Erhalt der Widerspruchsbescheide im Jahr 2014 mit dem Kläger geführten Telefonats zum weiteren Vorgehen sei ihr die maßgebliche, erst am 12 November 2015 ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht bekannt gewesen. Diese stelle zudem eine überraschende Änderung der Rechtsprechung bezüglich der Festsetzungsverjährung dar. Mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage oder einer verfassungsrechtlichen Überprüfung habe der Kläger sie ausdrücklich nicht beauftragt, sondern lediglich eine Herabsetzung der Beitragsforderungen gewünscht, die er selbst habe aushandeln wollen. Der Kläger habe die Voraussetzungen für den Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht vorgetragen. Überdies sei ihm kein Schaden entstanden, weil ihm ein Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz gegenüber dem MAWV zustehe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des 3. August 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Geschäftsnummer 22 O 173/17, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Berufung für unzulässig, weil sich die Berufungsbegründung nur zu den Beitragsforderungen und nicht zu den übrigen Schadenspositionen verhalte. Die Beklagte habe ihn auch ohne Kenntnis der erst 2015 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die verfassungswidrige Rückwirkung der Beitragserhebung hinweisen müssen. Im Übrigen vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. B. Zulässigkeit der Berufung Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Dies gilt für die Berufung insgesamt, wenngleich sich die Berufungsbegründung nur mit der Frage der pflichtwidrigen Fehlberatung auseinandersetzt, ohne auf die insoweit betroffenen Schadenspositionen Beiträge, Stundungszinsen und Rechtsanwaltskosten einzugehen. Zu den Gerichtskosten in Höhe von 293,- Euro und in Höhe von 289,- Euro, die durch die überflüssige Erhebung von zwei Untätigkeitsklagen wegen der vermeintlichen Nichtbescheidung der seitens des Klägers erhobenen Widersprüche entstanden sind, verhält sich die Berufungsbegründung gar nicht. Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderung des Urteils beantragt wird. Diese Regelung soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild setzen. Für die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (BGH, Beschluss v. 26.06.2019 — VII ZB 61/18 — Rn. 9, zitiert nach juris). Darüber hinaus muss es die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 — VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511, 512). Dass der Inhalt der Berufungsbegründung sich nur mit einzelnen Aspekten der angefochtenen Entscheidung befasst, steht der Annahme, das angefochtene Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung stellen zu wollen, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss v. 26.06.2019 — VII ZB 61/18 — Rn. 9, zitiert nach juris). Im Fall der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss v. 06.06.2019 - III ZR 83/18 - Rn. 20, zitiert nach juris). Nach diesen Maßgaben ist die Berufung insgesamt als zulässig anzusehen. Vorliegend hat die Beklagte ihre Berufung auf die gesamte, durch das Landgericht zugesprochene Klageforderung bezogen und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Beklagte stellt insgesamt darauf ab, dass das Landgericht fehlerhaft von einem Schaden in der zuerkannten Höhe ausgegangen und deshalb eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung gerechtfertigt ist. Eine Beschränkung dieses Vorbringens nur auf einzelne Schadenspositionen hat sie nicht vorgenommen, auch wenn sie -ausschließlich auf das erstinstanzliche Urteil eingeht, soweit hierdurch der Klage wegen der anwaltlichen Pflichtverletzung mangels Vorgehen gegen die ergangene Widerspruchsbescheide vom 26. September 2014 stattgegeben wird, in deren Folge der Kläger mit Beiträgen, Stundungszinsen und Rechtsanwaltskosten belastet worden ist. Ob die Berufung mit dieser Begründung in der Sache auch in Bezug auf die in Rede stehenden Gerichtskosten Erfolg haben wird, ist keine Frage der Zulässigkeit der Berufung, sondern ihrer Begründetheit. C. Begründetheit der Berufung Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin bietet jedoch nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zum Schadensersatz verurteilt. Ergänzend und anknüpfend an die Berufungsbegründung wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Pflichtverletzung Der infolge der Bestandskraft der Beitragserhebung eingetretene Rechtsverlust des Klägers beruht auf einer schuldhaften Verletzung der Anwaltspflichten der Beklagten, §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB (nachfolgend: unter a). Gleiches gilt für die fehlerhaft erhobenen Untätigkeitsklagen (nachfolgend: unter b). a) Zwischen den Parteien bestand ein Mandatsverhältnis. Die Beklagte war unstreitig mit der Abwehr der gegen den Kläger festgesetzten Beiträge für den Schmutzwasser- und Wasserversorgungsanschluss beauftragt. Der Kläger hatte ihr zu diesem Zweck mit Datum vom 11. September 2014 jeweils eine Vollmacht zur Prozessführung erteilt. Aus dem bestehenden Vertragsverhältnis war die Beklagte verpflichtet, den Kläger auf die Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung und die Konsequenz hinzuweisen, dass für ihn in diesem Fall die Beitragspflicht in Gänze entfallen könnte. Der Beklagten ist eine Pflichtverletzung zur Last zu legen, weil sie die verfassungsrechtliche Problematik mit dem Kläger überhaupt nicht erörtert hat. Hinsichtlich der anwaltlichen Aufklärungspflichten gilt Folgendes: Der Rechtsanwalt hat seine Tätigkeit für den Mandanten in erster Linie an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten; denn diese hat richtungsweisende Bedeutung für die Entwicklung und Anwendung des Rechts (BGH, Urteil v. 21.09.2000 — IX ZR 127/99 — Rn. 49, zitiert nach juris). Er ist im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, den Auftraggeber umfassend zu belehren, seine Belange in jeder Richtung wahrzunehmen und seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Droht dem Mandanten ein Rechtsverlust, hat er diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken (BGH, Urteil v. 17.03.2016 — IX ZR 42/14 — Rn. 9, zitiert nach juris). Zwar darf der anwaltliche Berater bei Wahrnehmung eines Mandats vom Fortbestand einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehen BGH, Urteil v. 06.11.2008 — IX ZR 140/07 — Rn. 9, zitiert nach juris). Eine Änderung der Rechtsprechung hat er allerdings in Betracht zu ziehen, wenn ein oberstes Gericht darauf hinweist oder neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft Auswirkungen auf eine ältere Rechtsprechung haben können und es zu einer bestimmten Frage an einer neueren höchstrichterlichen Entscheidung fehlt. Eine Verpflichtung des Beraters, die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum einschließlich der Aufsatzliteratur heranzuziehen, kann ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstände in der Entwicklung begriffen ist und (neue) höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist (BGH, a.a.O.). Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, mit welchem Grad an Deutlichkeit eine neue Rechtsentwicklung in eine bestimmte Richtung weist und eine neue Antwort auf eine bisher anders entschiedene Frage nahe legt (BGH, a.a.O.). Aus der Grundpflicht des Beraters, den Mandanten im Rahmen seines Mandats umfassend und möglichst erschöpfend zu beraten, kann sich ausnahmsweise die Pflicht ergeben, auch auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines bislang als verfassungsgemäß behandelten Gesetzes hinzuweisen (BGH, a.a.O. für die Pflicht des Steuerberaters bei etwaiger Verfassungswidrigkeit der Steuererhebung). Ein Ausnahmefall kann etwa gegeben sein, wenn das Bundesverfassungsgericht in einer Senatsentscheidung in ähnlichem Zusammenhang eine Verfassungsfrage behandelt und dabei eine aussagekräftige Vorentscheidung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung des anhängigen Falls getroffen hat. Drängt sich der Zusammenhang auf, hat der Berater den Mandanten hierauf hinzuweisen, um ihm die eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, ob er — gestützt auf die Parallelentscheidung des Bundesverfassungsgerichts — den Weg durch die Instanzen einschlagen will (BGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen an die anwaltlichen Pflichten wird die Beratung der Beklagten nicht gerecht. In Anbetracht der eingangs geschilderten Rechtsprechung, die bis Oktober 2014 zur Frage der Beitragspflicht von Altanschließern ergangen war, war die Beklagte gehalten, den Kläger über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung aufzuklären. Konkreter Anlass für eine entsprechende Beratung bestand vorliegend jedenfalls, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich in den Widerspruchsbescheiden vom 26. September 2014 thematisiert wurde. Deshalb drängte es sich auch ohne eigenständige Recherche der Sach- und Rechtslage zu dieser Thematik allein aufgrund der in den beiden Widerspruchsbescheiden vom 26. September 2014 genannten Rechtsprechung auf, die Frage einer verfassungswidrigen Rückwirkung der Beitragserhebung zu überprüfen oder den Kläger auch insoweit darauf hinzuweisen, dass die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde noch abzuklären seien. Denn zumindest seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2013, die sich auf das vergleichbare BayKAG bezog, stand die Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung von kommunalen Abgaben im Raum. Das Bundesverfassungsgericht erörtert auch die Frage der Rückwirkung, die es in dem zur Entscheidung stehenden Fall verneint, weil kein Eingriff in einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt angenommen wird. Ob das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung verfassungsrechtlichen Schutz genießt, lässt das Bundesverfassungsgericht hingegen dahinstehen (BVerfG, Beschluss v. 05.03.2013 — 1 BvR 2457/08 - Rn- 39). Der Umstand, dass das KAG BB im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung zum BayKAG noch im Jahr 2013 geändert und mit § 19 eine zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich eingeführt wurde, musste der Beklagten Anlass zur Überprüfung geben, ob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Beitragserhebung im. Geltungsbereich des KAG BB erfüllt sind. Mit der Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung musste die Beklagte deshalb rechnen, selbst wenn der Verfassungsgerichtshof des Landes Brandenburg 2012 keine verfassungsrechtlichen Bedenken festgestellt hatte. Jedenfalls war die Beklagte in dieser Situation zur Wahrung der Interessen des Klägers verpflichtet, die Rechtsentwicklung besonders sorgfältig zu beobachten und sich zumindest mit den in den Widerspruchsbescheiden genannten Entscheidungen vertraut zu machen. Dabei wäre ihr bewusst geworden, dass die zu beurteilende Rechtsfrage durch die Neufassung des KAG- BB durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend geklärt war. Nach dem Grundsatz des sichersten Weges hätte die Beklagte den Kläger wenigstens darüber informieren müssen, dass sie die Verfassungsgemäßheit der Beitragserhebung noch nicht geprüft habe. Die Beklagte hatte deshalb konkreten Anlass für den Hinweis, durch eine Klage die Möglichkeit zu sichern, aus einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie im Jahr 2015 geschehen — Nutzen zu ziehen. Unabhängig von dem genauen Hergang und Inhalt des Telefonats, zu dem die Beklagte die Aktennotiz vom 2. Oktober 2014 (BI. 28 d.A.) vorgelegt hat, steht fest, dass die Beklagte den Kläger lediglich auf den möglicherweise fehlerhaften Nutzungsfaktor zur Berechnung der Beiträge hinwies. Allein in diesem Zusammenhang teilte der Kläger mit, er wolle zunächst selbst mit dem MAWV eine Senkung der Beitragshöhe verhandeln und wolle zunächst keine Klage einreichen. Die Beklagte stellte dem Kläger nur anheim, die Herabsetzung der Beiträge möglichst vor Ablauf der Klagefrist zu erreichen. Indem die Beklagte mit keinem Wort auf die mögliche verfassungswidrige Rückwirkung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. hinwies, hat sie dem Kläger aber gerade eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Einlegung einer Klage abgeschnitten. Sollte der Kläger die Beklagte ausdrücklich angewiesen haben, keine Klage in beiden Angelegenheiten zu fertigen, weil er selber tätig werde, fehlte es ihm auch insoweit an der erforderlichen Information über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung, um eine eigenverantwortliche Entscheidung für das weitere Vorgehen zu treffen. Denn diese Entscheidung gründet gerade auf der fehlerhaften Aufklärung durch die Beklagte. Zugleich liegt in der etwaigen Weisung des Klägers keine Kündigung oder Entziehung des Mandats. Vielmehr hätte die Beklagte, die unstreitig mit der Abwehr der Beitragsbescheide beauftragt war, den Kläger im Rahmen des Telefonats oder spätestens vor Ablauf der Klagefrist über den sichersten Weg, nämlich die Erhebung von entsprechenden Anfechtungsklagen — auch mit Blick auf die Frage der Verfassungswidrigkeit beraten müssen oder wenigstens über die verfassungsrechtliche Problematik ins Bild setzen müssen. b) Soweit die Beklagte mit Datum vom 30. Dezember 2015 zwei Untätigkeitsklagen vor dem Verwaltungsgericht Cottbus erhob mit der Begründung, über die Widersprüche des Klägers von Juni 2011 sei entgegen ihrer schriftlichen Aufforderung vom 16. September 2014 noch nicht entschieden, obwohl ihr die Widerspruchsbescheide vom 26. September 2014 unstreitig selbst zugingen, liegt die Pflichtwidrigkeit ihres Vorgehens auf der Hand. 2. Haftungsausfüllende Kausalität Die erforderliche Kausalität zwischen der pflichtwidrigen Beratung durch die Beklagte und dem beim Kläger eingetretenen Schaden ist gegeben. a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger bei pflichtgerechter Beratung Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide erhoben und gegebenenfalls abschlägige Entscheidungen zur weiteren, auch verfassungsmäßigen Überprüfung gestellt hätte. Im Ausgangspunkt obliegt der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden demjenigen, der Schadensersatz verlangt, denn es handelt sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung (BGH, Urteil v. 30.03.2000 — IX ZR 53/99 — Rn. 7, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.05.2018 - I-24 U 20/17, 24 U 70/17 - Rn. 47, zitiert nach juris). Wie sich der Mandant bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis nach dem Maßstab des § 287 ZPO eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit genügt (BGH, a.a.O., Rn. 9, zitiert nach juris). Für den Fall, dass ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen, kommt der Erfahrungssatz des beratungsgemäßen Verhaltens in Betracht (BGH, a.a.O., Rn. 8, zitiert nach juris). Die Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens kommt zur Anwendung, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil v. 17.03.2016 — IX ZR 142/14 — Rn. 14, zitiert nach juris). Wenn die Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens einschlägig ist, kann sie auch fehlenden Sachvortrag ersetzen (BGH, a.a.O., Rn. 13). Diese Beweiserleichterung greift zugunsten des Klägers ein. Der Vortrag des Klägers, er hätte bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Klägerin gegen die Beitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide Klage erhoben genügt (noch), um im Zusammenspiel mit dem unstreitigen Sachverhalt die Voraussetzungen für die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zu erfüllen. Um der Beitragspflicht vollständig zu entgehen, bedurfte es zwingend der Anfechtung der ergangenen Bescheide, um deren Bestandskraft zu verhindern. Andere gleichwertige Handlungsalternativen hierzu gab es nicht. Zwar war unter den gegebenen Voraussetzungen die vom Kläger in direkter Verhandlung mit dem MAWV erzielte Senkung der Beitragshöhe auch eine interessengerechte Alternative, solange die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung noch nicht abschließend feststand. Allerdings wäre zum damaligen Zeitpunkt der Rat, gegen die Höhe des Beitrags vorzugehen, ohne zugleich die Heranziehung zu den Anschlussbeiträge dem Grunde nach in Frage zu stellen, nicht vernünftig gewesen. Denn auch nach Erlass der Teilaufhebungsbescheide hätte der Kläger mangels Ablauf der Klagefrist noch gegen die ursprünglichen Beitragsbescheide vorgehen können. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5 Januar 2016 selbst mit. Hierin heißt es auszugsweise: „ich danke für die Übermittlung des Teilaufhebungsbescheides. Im Bescheid ist ausgeführt, dass ein Widerspruchsbescheid vom 26. September 2014 existiert. Hiergegen hätte Klage erhoben werden müssen. Bedauerlicherweise haben Sie mir den Widerspruchsbescheid nicht übermittelt. Allein aus diesem Grund sind die Klagen ohne Aussicht auf Erfolg. Wäre gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben worden (siehe Rechtsmittelbelehrung), dann hätte in der Angelegenheit absolute Erfolgsaussicht bestanden.“ Dass es dem Kläger nach Erhalt der Beitragsbescheide Ende September und im Oktober 2014 zunächst vornehmlich darum ging, durch eigene Verhandlung mit dem MAWV die Höhe der Beitragssätze zu senken, spricht nicht gegen die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Dieser Umstand indiziert zwar ein zumindest auch auf Kostenersparnis bedachtes Vorgehen des Beklagten. Allerdings hat der Kläger gerade nicht das Mandat mit der Beklagten beendet, sondern allein die Verhandlung einer etwaigen Beitragssenkung selbst in die Hand genommen. Zudem zeigt die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte schließlich im Auftrag des Klägers im Dezember 2015 zwei — überflüssige — Untätigkeitsklagen erhob und der Kläger die Gerichtskosten hierfür entrichtete, dass das Kostenrisiko den Kläger von der Erhebung der Anfechtungsklage kaum abgehalten hätte. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der Kläger ebenso bereit gewesen wäre, die Kosten für die richtigerweise zu erhebenden Anfechtungsklagen und gegebenenfalls weiteren Rechtsschutz zu investieren. Untermauert wird diese Annahme durch den Umstand, dass der Kläger die Herabsetzung der Beiträge auch nach dem Vorbringen der Beklagten auf ihr Anraten vor dem Ablauf der Klagefrist erreichen wollte und dies umgesetzt hat. Auch in Anbetracht der Kosten für möglicherweise fünf Instanzen ist es hinreichend wahrscheinlich, dass sich der Kläger nach einem ordnungsgemäßen Hinweis entschieden hätte, Klagen gegen die Beitragsbescheide einzureichen. Wie die Erhebung der überflüssigen Untätigkeitsklagen zeigt, stand im Falle des Misserfolgs kein nennenswertes finanzielles Risiko im Raum, das den Kläger von einer Klageerhebung hätte abhalten können. Vielmehr wurde das Kostenrisiko im Fall eines Misserfolgs auch unter Berücksichtigung der Gerichts- und Anwaltskosten für mehrere Instanzen durch erhebliche Chancen im Fall eines Erfolges der Verfassungsbeschwerde aufgewogen. Selbst wenn der Kläger die Erfolgschancen als recht gering eingeschätzt hätte, wäre zumindest die Erhebung von Anfechtungsklagen vernünftig und deshalb hinreichend wahrscheinlich gewesen, um die Bestandskraft der Bescheide mit Blick auf die Entwicklung der Rechtsprechung und etwaige weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Die Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens wird ferner nicht erschüttert, wenn der Ablauf und Inhalt des von der Beklagten vorgetragenen Telefonats gemäß der Aktennotiz vom 2. Oktober 2014 als wahr unterstellt wird. Auf die Ausführungen unter C.1.a) wird Bezug genommen. b) Der Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrig erhobenen Untätigkeitsklagen und dem infolge der Gerichtskosten eingetretenen Schaden ist offensichtlich. 3. Verschulden Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Soweit sie in erster Instanz vorgetragen hat, sie habe seinerzeit nicht gewusst, dass die Versorgungsleitungen bzw. die Anschlussmöglichkeiten auf dem klägerischen Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990 bestanden hätten, vermag sie dies nicht zu entlasten. Insoweit hätte es ihr oblegen, die für die Abwehr der Beiträge maßgeblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen. Hiermit war vorliegend auch kein nennenswerter Aufwand verbunden, da sich diese entscheidende Angabe bereits ausdrücklich aus beiden Widerspruchsbescheiden vom 26. September 2014 ergab. Gleiches gilt für die für die Festsetzungsverjährung relevanten Tatsachen nebst der maßgeblichen Rechtsprechung, mit der sie sich hätte vertraut machen müssen. b) Ihre fehlerhafte Büroorganisation, durch die die Widerspruchsbescheide verfächert wurden, muss sich die Beklagte — gegebenenfalls über die Zurechnung gemäß § 278 BGB — vorhalten lassen. 4. Schaden Dem Kläger ist ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen (verlorene Beiträge, Stundungszinsen, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten für die Untätigkeitsklagen) sind der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. a) Hätte die Beklagte oder aber der Kläger auf ihren richtigen Rat hin, Klage gegen die in Rede stehenden Beitragsbescheide erhoben, hätte er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nebst Stundungszinsen und Rechtsanwaltskosten vollständig entgehen können. Nach der Begründung des maßgeblichen Beschlusses vom 12. November 2015 verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. in Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Februar 2004 Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a.F. nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und verletzt insoweit verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.02.2016 OVG 9 B 43.15, (OVG 9 B 35.12). Die vom Bundesverfassungsgericht benannte Sachlage liegt hier vor. Der Kläger trägt in der Klageschrift und in erster Instanz unbestritten vor, die erste Schmutzwasser- und Trinkwasserbeitragssatzung des MAWV sei vor dem Jahr 2000 in Kraft getreten. Unstreitig ist ebenso sein Vortrag in der Berufungsinstanz geblieben, dass die Kommune Zeuthen 1994 Gründungsmitglied des MAWV war. Zu diesem Zeitpunkt bestand der grundstücksbezogene Anschlussvorteil bereits. Da es nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts — im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bis 2004 (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 — 2 D 29/98-N — Rn. 47, zitiert nach juris) bei § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a.F. nur auf den formalen Akt der Satzungsgebung und nicht auf die materielle Wirksamkeit der Satzung ankommt, wäre im Falle des Klägers nach altem Recht und den maßgeblichen Verjährungsvorschriften spätestens mit dem 31. Dezember 2003 Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im Jahr 2004, wonach vorliegend die Festsetzungsverjährung erst mit der ersten wirksamen Satzung im Jahr 2011 begonnen hat, entfaltet hier die vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erachtete Rückwirkung. Soweit die Beklagte einen Schaden unter Hinweis auf § 1 StHG BB für nicht gegeben erachtet, kann sie zu ihren Gunsten hieraus nichts herleiten. Denn der Schaden entfällt hier nicht mit Blick auf die Möglichkeit, dass der Kläger gegen den MAWV einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, über den noch nicht abschließend entschieden ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein solcher Anspruch keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 1 Abs. 1 StHG haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden (BGH, Urteil v. 27.06.2019 - III ZR 93/18 - Rn. 10). Gemäß § 6a StHaftG BB ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2019 jedoch entschieden, dass Altanlieger die Rückzahlung geleisteter Anschlussbeiträge nicht mit Erfolg geltend machen können, weil die Beitragsbescheide nicht wegen Festsetzungsverjährung oder Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit rechtswidrig seien (BGH, Urteil v. 27.06.2019 — III ZR 93/18 — Rn. 8f). Hierbei legt der Bundesgerichtshof § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a.F. eigenständig und in Abkehr von der verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung — u.a. in dezidierter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 12. November 2015 — dahin aus, dass es bereits nach alter Fassung der Vorschrift für das Entstehen der Beitragspflicht und damit für den Beginn der Festsetzungsverjährung auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung ankam (BGH, a.a.O., Rn. 18 ff). In der Folge können gemäß § 19 Abs. 1 KAG BB Anlieger, deren Grundstücke vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Einrichtung erhalten haben, bis einschließlich 31. Dezember 2015 rechtmäßig zu Beiträgen herangezogen werden, sofern die Voraussetzungen der Festsetzungsverjährung — vier Jahre vom Schluss des Jahres an, in dem die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten und damit die Beitragspflicht entstanden ist — bei Zustellung des Beitragsbescheides noch nicht eingetreten waren (BGH, a.a.O., Rn. 53 ff). So lag der Fall hier. Die erste wirksame Beitragssatzung trat 2011 in Kraft. Unstreitig bestand für das Grundstück des Klägers bereits vor dem 3. Oktober 1990 eine Anschlussmöglichkeit. Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG BB bestimmte 15-Jahresfrist begann mit Eintritt der Vorteilslage für das Grundstück, frühestens jedoch im Jahr 1990. Der Lauf dieser Frist war gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG BB zunächst bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt, so dass der Fristablauf im vorliegenden Fall erst zum 31. Dezember 2015 eingetreten wäre. Durch die Absendung der Beitragsbescheide am 26. September 2011 war die Frist jedoch zuvor gewahrt, § 19 Abs. 1 Satz 2 KAG BB i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO. Die Anwendung dieser Vorschrift konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch keine unzulässige (echte) Rückwirkung entfalten, weil ein abgeschlossener Sachverhalt gerade nicht vorlag. Anhaltspunkte dafür, dass in den Beitragsbescheiden unzulässige Beiträge für Maßnahmen verlangt wurden, die vor dem 3. Oktober 1990 erbracht waren, liegen nicht nicht vor. Allein insoweit könnte ein Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Erfolg haben und der Schaden im hier zur Entscheidung stehenden Fall (teilweise) entfallen. Ausweislich der Widerspruchsbescheide vom 26. September 2014 sind in die Kalkulation des Beitragssatzes für Schmutzwasser und Trinkwasser jedoch nur Aufwendungen eingeflossen, die dem MAWV nach dem 3. Oktober 1990 für die zentralen öffentlichen Anlagen entstanden sind. b) Nach Rücknahme der versehentlich eingelegten Untätigkeitsklagen war der Kläger mit den Gerichtskosten in der geltend gemachten Höhe belastet. D. Der Beklagten wird anheim gestellt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Für diesen Fall ermäßigt sich die Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0 (KV 1222). Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von bis zu 35.000,- EUR entfallen auf eine Gebühr 441 EUR.