OffeneUrteileSuche
Urteil

29 U 1/15

KG Berlin 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0608.29U1.15.0A
2mal zitiert
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Fahrzeugführer, der unzulässig die Busspur benutzt und an einem Stau vorbeifährt, kann ein Mitverschulden an einer Kollision mit einem aus dem Gegenverkehr kommenden Linksabbieger zukommen. Denn bei der Beurteilung eines Mitverschuldens ist stets zu prüfen, ob sich der Geschädigte "verkehrsrichtig" verhalten hat, was sich nicht nur durch die Regeln der StVO bestimmt, sondern zudem durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten.(Rn.5)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt geändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 263,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger 95% und die Beklagten als Gesamtschuldner 5% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fahrzeugführer, der unzulässig die Busspur benutzt und an einem Stau vorbeifährt, kann ein Mitverschulden an einer Kollision mit einem aus dem Gegenverkehr kommenden Linksabbieger zukommen. Denn bei der Beurteilung eines Mitverschuldens ist stets zu prüfen, ob sich der Geschädigte "verkehrsrichtig" verhalten hat, was sich nicht nur durch die Regeln der StVO bestimmt, sondern zudem durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten.(Rn.5) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt geändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 263,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger 95% und die Beklagten als Gesamtschuldner 5% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. 1) Dem Grunde nach hat der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner lediglich einen Anspruch auf Ersatz seiner Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2012 in Höhe von 2/3. Dies gilt sowohl für die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB als auch für die Gefährdungshaftung nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 StVG - jeweils in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG, soweit es die Beklagte zu 2) betrifft. Zwar hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der in ein Grundstück nach links abbiegende Beklagte zu 1) gegen die Sorgfaltsanforderungen gemäß § 9 Abs. 5 StVO verstieß. Dies stellen die Beklagten auch nicht in Abrede, welche - mit Ausnahme der Wiederbeschaffungskosten - vorprozessual alle vom Kläger geltend gemachten Schäden nach einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu ihren Lasten regulierten, indem sie Euro 9.472,26 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von bis zu Euro 10.000,00 ausglichen. Jedoch weicht der Senat von der Beurteilung des Landgerichts ab, wonach der Beklagte zu 1) den Unfall allein verursacht haben soll: a) Da der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursachte, ist die Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Verletzten ohne jeden Zweifel anwendbar. Im Rahmen von § 254 BGB geht es nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Dinge erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss. Der Verletzte hat sich „verkehrsrichtig“ zu verhalten, was sich nicht nur durch die Regeln der StVO bestimmt, sondern zudem durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten (vgl. zum vorstehenden BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13 - juris Rz. 8 und 9). Vorliegend befuhr der Kläger unzulässig die Busspur, die nach § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit dem Zeichen 245 der Anlage 2 nicht durch Personenkraftfahrzeuge benutzt werden darf. Damit verstieß der Kläger gleichzeitig gegen die Grundregeln des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 StVO, aus denen folgt, dass Verkehrsregeln, Verkehrszeichen und Lichtzeichen zu beachten sind (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Einleitung Rn. 122 bis 124 und § 1 StVO Rn. 9). Der vom Kläger vorgebrachte Grund für das Befahren der Busspur, nämlich um in einer - hinter der Kollisionsstelle gelegenen - Parklücke zu parken, ist nicht geeignet, die Regelabweichung zu erlauben, da der Kläger unstreitig die Busspur nicht etwa nur zwecks Einparkens kurz querte, sondern er fuhr auf dieser geradeaus. Demgegenüber wäre es nach den Umständen im Hinblick auf die Übersichtlichkeit der Verkehrslage geboten gewesen, in der für den Individualverkehr freigegebenen Fahrspur zu bleiben und den dort stockenden Verkehrsverlauf in Kauf zu nehmen. Immerhin musste der Kläger damit rechnen, dass auf der freigegebenen Fahrspur ihm vorausfahrende Verkehrsteilnehmer ebenfalls den freien Parkplatz nutzen wollen und dafür die Busspur erlaubterweise queren könnten, die gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 StVO grundsätzlich bevorrechtigt gewesen wären. Durch das vorzeitige Ausweichen auf die Busspur erhöhte der Kläger die Kollisionsgefahr mit die Busspur querenden Verkehrsteilnehmern. Der Verkehrsverstoß des Klägers ist für den Unfall kausal geworden, da sich der Kläger bei verkehrsgerechtem Verhalten zum Zeitpunkt der Kollision nicht auf der Busspur, sondern vor der Kollisionsstelle im Stau befunden hätte. Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 1) und des Klägers, erscheint es billig, den Kläger zu 1/3 mithaften zu lassen. b) Auf der Grundlage der Gefährdungshaftung ist die Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG nicht anders zu bewerten. Der Senat teilt die gegenteilige Ansicht des Klägers nicht. Die Vorschriften der StVO haben den Zweck, die Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Damit besagen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr eines Unfalles in den Bereich des Möglichen rückt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - juris Rz. 9). Auch Sonderfahrstreifen dienen nach der entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 245 der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Störungen des Linienverkehrs sollen vermieden werden. Für die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG ist es dabei unerheblich, ob der andere Unfallverursacher - hier der Beklagte zu 1) - in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift einbezogen ist (vgl. BGH, a.a.O.). In dem hiesigen Einzelfall erhöhte der Kläger, wie unter a) ausgeführt, durch sein rechtswidriges Ausscheren auf die Busspur die Kollisionsgefahr mit anderen Verkehrsteilnehmern. Genau diese Gefahr hat sich realisiert. 2) Der Höhe nach kann der Kläger nach der vorstehend dargelegten Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten noch einen Betrag von Euro 263,96 für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges gemäß § 249 Abs. 2 BGB verlangen (= Euro 16.500,00 brutto Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert von Euro 4.400,00, davon 2/3, abzüglich der gezahlten Euro 7.802,71). Da der Kläger im Laufe der ersten Instanz dargelegt und durch Vorlage des Kaufvertrages belegt hat, dass er ein Ersatzfahrzeug erwarb, ohne dass die Beklagten dem entgegengetreten sind, hat er Anspruch auf den Brutto- und nicht nur den Nettobetrag. Der Zinsanspruch aus der berechtigten Hauptforderung ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 10. Oktober 2014 begründet (= Zugang des am 9. Oktober 2014 zur Post gegebenen Schriftsatzes vom 6. Oktober 2014, mit dem der Kläger belegt hat, dass er sich ein Ersatzfahrzeug besorgte, § 270 Satz 2 ZPO). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorhanden sind (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).