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Beschluss

29 U 37/17

KG Berlin 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0405.29U37.17.00
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Leitsätze
Soweit mit der Berufung eine Mehrheit von Ansprüchen verfolgt wird, ist für jeden dieser Einzelansprüche eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung erforderlich. Bei umfassender Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt.(Rn.6)
Tenor
In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung des Klägers, soweit sich diese gegen die Ablehnung der Ansprüche auf eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 910,00 Euro, auf Schadensersatz wegen des im Tank befindlichen Benzins in Höhe von 80,00 Euro, auf ein 150,00 Euro übersteigendes Schmerzensgeld, auf weiteren Wiederbeschaffungsaufwand in einer 3.068,55 Euro übersteigenden Höhe und auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in einer 236,69 Euro übersteigenden Höhe - jeweils (mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs) nebst anteiligen Prozesszinsen - richtet, durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhalt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit mit der Berufung eine Mehrheit von Ansprüchen verfolgt wird, ist für jeden dieser Einzelansprüche eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung erforderlich. Bei umfassender Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt.(Rn.6) In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung des Klägers, soweit sich diese gegen die Ablehnung der Ansprüche auf eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 910,00 Euro, auf Schadensersatz wegen des im Tank befindlichen Benzins in Höhe von 80,00 Euro, auf ein 150,00 Euro übersteigendes Schmerzensgeld, auf weiteren Wiederbeschaffungsaufwand in einer 3.068,55 Euro übersteigenden Höhe und auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in einer 236,69 Euro übersteigenden Höhe - jeweils (mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs) nebst anteiligen Prozesszinsen - richtet, durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhalt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Das Landgericht Berlin hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger im Hinblick auf einen Verkehrsunfall folgende Betrage - jeweils (mit Ausnahme des Schmerzensgeldes) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2016 - zu zahlen: 3.862,78 Euro Schadensersatz, im Einzelnen: 3.068,56 Euro Wiederbeschaffungsaufwand 508,72 Euro Sachverständigenkosten 268,00 Euro Kosten für Feuerwehreinsatz 10,00 Euro Kostenpauschale 7,50 Euro Taxifahrt 150,00 Euro Schmerzensgeld 492,54 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine im ersten Rechtszug nach Teilrücknahme der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter und begehrt — über die bereits zuerkannten Ansprüche hinaus — die Zahlung folgender Betrage, jeweils (mit Ausnahme des Schmerzensgeldes) nebst Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB: 5.015,67 Euro Schadensersatz, im Einzelnen: 3.231,44 Euro weiterer Wiederbeschaffungsaufwand 508,73 Euro weitere Sachverständigenkosten 910,00 Euro Nutzungsausfallentschädigung 80,00 Euro im Tank befindliches Benzin 268,00 Euro weitere Kosten für Feuerwehreinsatz 10,00 Euro weiterer Teil der Kostenpauschale 7,50 Euro weitere Taxikosten 650,00 Euro weiteres Schmerzensgeld 477,91 Euro weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Soweit der Kläger mit seiner Berufung — über die bereits zuerkannten Ansprüche hinaus — weiterhin eine Nutzungsausfallentschädigung, Schadensersatz wegen des im Tank befindlichen Benzins, ein 150,00 Euro übersteigendes Schmerzensgeld, weiteren Wiederbeschaffungsaufwand in einer 3.068,55 Euro übersteigenden Höhe sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in einer 236,69 Euro übersteigenden Höhe (jeweils — mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs — nebst anteiligen Prozesszinsen) begehrt, ist das Rechtsmittel unzulässig und daher nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu verwerfen, da es nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Erforderlich ist danach die auf den Streitfall bezogene Darlegung, in welchen Punkten und aus weichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig halt. Soweit mit der Berufung eine Mehrheit von Ansprüchen verfolgt wird, ist eine Begründung für jeden dieser Einzelansprüche erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 VI ZR 228/05 -juris Rdn. 10; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 12 U 129/10 juris Rdn. 2; Heßler in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 520 Rdn. 27, 37 m.w.N.). Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - juris Rdn. 6; ferner [jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.] BGH, Urteil vom 11. November 1999 — VII ZR 68/99 — juris Rdn. 8; Urteil vom 13. November 1999 — VII ZR 199/96 — juris Rdn. 9; Urteil vom 13. Februar 1997 — III ZR 285/95 — juris Rdn. 6). 2. So verhält es sich hier bezüglich der vorbezeichneten Ansprüche. a) Zu den vom Landgericht abgelehnten Ansprüchen auf eine Nutzungsausfallentschädigung und auf Schadensersatz wegen des im Tank befindlichen Benzins fehlt es gänzlich an einer auf den Streitfall zugeschnittenen Begründung. Die hierzu allein angebrachte pauschale Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen stellt keinen hinreichend konkreten Angriff gegen das angefochtene Urteil dar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - juris Rdn. 7 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 29 U 14/17 - m.w.N.). Insoweit ist die Berufung daher unzulässig. Der Mangel kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH a.a.O.). b) Hinsichtlich des Anspruchs auf ein Schmerzensgeld in Höhe von (mindestens) weiteren 650,00 Euro fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Begründung. Zwar wendet sich die Berufung mit der Beanstandung der hälftigen Haftungsteilung gegen eine der Erwägungen, mit denen das Landgericht die Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in Höhe von (nur) 150,00 Euro begründet hat. Dies reicht jedoch nicht aus, um den weiterhin geltend gemachten Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von (mindestens) 800 Euro zu rechtfertigen. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (vgl. Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 253 BGB Rdn. 38). Sie wird im jeweiligen Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Bemessungsfaktoren bestimmt (vgl. Doukoff, a.a.O., Rdn. 40 ff.), wobei die Haftungsquote als ein Gesichtspunkt in die umfassende Billigkeitsabwägung einfließt und - mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falls einer Entscheidung durch Grundurteil - nicht etwa zur Quotierung eines zuvor ermittelten angemessenen Schmerzensgeldes führt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02 - juris Rdn. 10 f.). Entsprechend diesen Grundsätzen hat vorliegend auch das Landgericht eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung verschiedener Bemessungsfaktoren vorgenommen. Die Infragestellung der Haftungsquote durch den Kläger erfasst daher eine Erwägung, die im Zusammenwirken mit weiteren Gesichtspunkten zu der Bemessung des Schmerzensgeldes in der zuerkannten Höhe, nicht aber in einem quantifizierbaren Umfang zu dessen Reduzierung geführt hat. Eine Auseinandersetzung mit der Zumessungsentscheidung insgesamt lässt die Berufungsbegründung vermissen. Sie ist daher nicht geeignet, den weiterverfolgten 150,00 Euro übersteigenden Schmerzensgeldanspruch zu rechtfertigen. Das Rechtsmittel erweist sich auch insoweit als unzulässig. c) Soweit der Kläger Schadensersatz wegen weiteren Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von mehr als 3.068,55 Euro begehrt, fehlt es an einer Begründung. Der Kläger hat bezüglich des Wiederbeschaffungsaufwandes nur die hälftige Haftungsteilung, nicht aber die zuvor vom Landgericht im Hinblick auf die fiktive Schadensermittlung vorgenommene Reduzierung des geltend gemachten Bruttobetrages von 6.950,00 Euro auf den — um die Differenzsteuer nach § 25a UStG in Höhe von 2,4% bereinigten — Nettobetrag (dazu vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 — VI ZR 363/11 — juris Rdn. 15; OLG K6In, Urteil vom 5. Juni 2013 — 16 U 106/11 — juris Rdn. 19) in Höhe von 6.787,11 Euro beanstandet. Die Berufung ist daher bezüglich dieser Schadensposition in Höhe eines Teilbetrages von 162,89 Euro unzulässig. d) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe eines 236,69 Euro übersteigenden Betrages begehrt. Mit der Berufung werden in zulässiger Weise weitere Schadenersatzansprüche in Hohe von 3.862,78 Euro geltend gemacht (dazu vgl. nachfolgend II.). Diese errechnen sich aus weiterem Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.068,55 Euro zuzüglich der jeweils aufgrund der hälftigen Haftungsteilung nicht zuerkannten Anteile an den Sachverständigenkosten (508,73 Euro), den Kosten für den Feuerwehreinsatz (268,00 Euro), der Kostenpauschale (10,00 Euro) und den Taxikosten (7,50 Euro). Danach ergibt sich — zuzüglich der im ersten Rechtszug zuerkannten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 4.012,78 Euro — ein Gegenstandswert von insgesamt 7.875,56 Euro, für den mit der Berufung in zulässiger Weise vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht werden. Die Berufung ist danach zulässig, soweit der Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 729,23 Euro — abzüglich der bereits vom Landgericht zuerkannten 492,54 Euro also weitere 236,69 Euro — beansprucht. Der Gesamtbetrag errechnet sich wie folgt: 592,80 Euro 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 7.875,56 Euro 20,00 Euro Pauschale 612,80 Euro Zwischensumme 116,43 Euro Mehrwertsteuer 729,23 Euro Summe. Die durch das Landgericht vorgenommene Reduzierung des Gebührensatzes von 1,5 auf 1,3 und die Ablehnung der geltend gemachten Dokumentenpauschale in Höhe von 23,00 Euro sowie Auslagen in Höhe von 12,00 Euro sind mit der Berufung nicht in zulässiger Weise angegriffen worden, da es insoweit an einer Begründung fehlt. Die Berufung ist danach bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Teilbetrages von 241,22 Euro (mit der Berufung geltend gemachte weitere 477,91 Euro abzüglich zulässig beanspruchter 236,69 Euro) unzulässig. II. 1. Im Übrigen ist die Berufung zulässig. Sie ist insbesondere in der gesetzlichen Form begründet worden, da sie sich mit dem Angriff gegen die hälftige Haftungsteilung gegen einen Rechtsgrund wendet, der hinsichtlich sämtlicher verbleibender Ansprüche auf Schadensersatz (Nettowiederbeschaffungsaufwand, Sachverständigenkosten, Feuerwehreinsatz, Kostenpauschale und Taxifahrt) als durchgreifend angesehen worden ist (dazu vgl. Heller, a.a.O., § 520 Rdn. 37) und sich entsprechend auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgewirkt hat. Die Begründung ist zwar sehr knapp, lässt aber ausreichend erkennen, dass der Kläger unter Berufung auf ein von ihm bereits in erster Instanz eingereichtes, von dem Zeugen T... gefertigtes Foto Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil geltend macht und eine erneute Feststellung begehrt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO), auf deren Grundlage nicht von einem unaufklärbaren Unfallgeschehen, sondern von einer Alleinverursachung des Unfalls durch den Beklagten auszugehen wäre. Schlüssigkeit oder auch nur Vertretbarkeit der Begründung sind keine Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Heßler, a.a.O., § 520 Rdn. 34). 2.Das Rechtsmittel hat insoweit jedoch keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch die weiteren Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). a) Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Das Landgericht ist insbesondere zutreffend — und insoweit vom Kläger nicht beanstandet — davon ausgegangen, dass bei Unaufklärbarkeit des genauen Unfallhergangs eine Haftungsverteilung entsprechend der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Marz 2012 — VI ZR 167/11 — juris Rdn. 4; OLG München, Urteil vom 17. November 2017 - 10 U 780/17 - juris Rdn. 5; Beschluss vom 15. Dezember 2017 — 10 U 104/17 — juris Rdn. 6) und vorliegend aufgrund der gleich großen Betriebsgefahr beider Fahrzeuge eine hälftige Haftungsquote anzunehmen ist. bb) Soweit der Kläger rügt, das Landgericht hatte den Beklagtenvortrag zum Unfallhergang als widerlegt ansehen müssen, dringt er mit diesem Angriff gegen die Beweiswürdigung nicht durch. (1) Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Anhaltspunkte für, die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 — juris Rdn. 9; OLG München, Urteil vom 17. November 2017 10 U 780/17 - juris Rdn. 6; KG, Beschluss vom 30. November 2017 - 22 U 34/17 - juris Rdn. 5). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 — juris Rdn. 16; Urteil vom 18. Oktober 2005 VI ZR 270/04 — juris Rdn. 9; OLG München a.a.0.; KG a.a.O.). Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben, aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 — a.a.O. m.w.N.). Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse — nicht notwendig überwiegende — Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH a.a.O. — juris Rdn. 19; Urteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04 — a.a.O.). (2) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, sind vorliegend weder von der Berufung aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, dass ein von ihm zitierter Teil der Aussage des persönlich angehörten Beklagten durch das von dem Zeugen T...N... eingereichte Foto — gemeint ist offenbar das erste der beiden als Anlage K 14 eingereichten Fotos — widerlegt sei und daher kein „ungeklärter" Unfallhergang vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. (a) In der Berufungsbegründung wird bereits die Aussage des Beklagten unzutreffend wiedergegeben. Dort heißt es wörtlich, der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2015 (gemeint offenbar: 2016) erklärt, „dass er auf der linken Spur unterwegs war. Nachdem er rechts Betonteile fliegen sah, sei er langsam rechts rangefahren. In diesem Moment habe er gesehen, dass hinter ihm die Laterne flog." Der hierdurch nahegelegte zeitliche Ablauf, dass der. Beklagte während des Heranfahrens an den rechten Fahrbahnrand oder unmittelbar danach die Bewegung der Laterne gesehen habe, ergibt sich indes nicht aus der Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 2016. Vielmehr ist die Aussage des Beklagten dort wie folgt protokolliert worden (Hervorhebung durch den Senat): „"Ich hatte einen Wechsel auf die linke Spur gemacht, mit meinen beiden Kindern im Auto. Auf einmal sah ich rechts Betonteile fliegen. Ich fuhr dann langsam rechts ran. Und ich habe gesehen, dass hinten die Laterne flog." Diese Formulierung lässt offen, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Laterne fliegen sah; es besteht danach auch die Möglichkeit, dass der Beklagte das „Fliegen" der Laterne gleichzeitig mit dem „Fliegen" der Betonteile wahrnahm. (b) Die (zutreffend zitierte) Aussage des Beklagten wird durch das vorbezeichnete, bereits dem Landgericht vorliegende Foto, das die Endstellung der Fahrzeuge nach dem Unfall und deren Zustand wiedergibt, nicht widerlegt. - Das Landgericht hat die vom Kläger behaupteten, durch das näher bezeichnete Foto dokumentierten Wahrnehmungen des erst nach dem Unfall vor Ort erschienenen Zeugen als wahr unterstellt. Zu diesen Wahrnehmungen gehörten auch die nunmehr — im Rahmen der Berufungsbegründung — aus dem von dem Zeugen gefertigten (ersten) Foto hergeleiteten Tatsachen, dass sich die umgestürzte Straßenlaterne zwischen beiden Fahrzeugen befand und dass das Beklagtenfahrzeug hinten rechts einen platten Reifen aufwies. Das Landgericht ist jedoch nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass die nach dem Unfallgeschehen getätigten Wahrnehmungen des Zeugen und die eingereichten Lichtbilder mit der hierauf dargestellten Endstellung der Fahrzeuge nicht geeignet sind, den Beklagtenvortrag zum Unfallhergang zu widerlegen. Die Halteposition der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge ist - wie sich bereits aus dem auf dem vorbezeichneten Foto erkennbaren deutlichen Abstand zwischen ihnen ergibt - mit der Kollisionsposition nicht identisch. Sie lässt weder Rückschlüsse auf den Unfallhergang zu, noch widerlegt sie die vorbezeichnete Aussage des Beklagten. Der Umstand, dass der umgestürzte Laternenmast ausweislich des Fotos zwischen den beiden Fahrzeugen liegt, steht zu den Angaben des Beklagten schon deshalb nicht im Widerspruch, weil sich der obere, abgewinkelte Teil des Mastes hinter dem Fahrzeug des Beklagten befindet. Entgegen der Berufungsbegründung ist auch der Umstand, dass das Beklagtenfahrzeug nach dem Unfall hinten rechts einen platten Reifen aufwies, nicht geeignet, die Angaben des Beklagten zum langsamen Heranfahren nach rechts zu widerlegen. Das Foto lässt schon keine Rückschlüsse darauf zu, wann genau die Luft aus dem Reifen entwichen ist. Unabhängig davon trifft die Schlussfolgerung des Klägers, dass es nicht möglich gewesen sei, mit einem platten Reifen noch weiterzufahren, nicht zu. Vielmehr ist allgemeinkundig, dass es technisch möglich ist, mit einem Pkw, der einen platten Reifen hat, zumindest noch Strecken von einigen Metern in langsamem Tempo zurückzulegen. b) Die weiteren Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind ebenso erfüllt, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung — die der Rechtssache zugrunde liegenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt - noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung halt der Senat nicht für geboten. Umstände, die eine solche erfordern würden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll entsprechend der in der Berufungsinstanz verfolgten Hauptforderung auf 5.665,66 Euro festgesetzt werden. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führen würde (Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).